Stadtgericht Breslau

Das Stadtgericht Breslau war ein Gericht in der schlesischen Stadt Breslau.

Geschichte

Städtische Gerichtsbarkeit

Im 13. Jahrhundert übernahm Breslau die Zivil- und Strafrechtsordnung der Stadt Magdeburg. Das Stadtgericht Breslau nutzte daher den Oberhof Magdeburg in strittigen Fällen. Bald schon entwickelte sich Breslau aber zum führenden Gerichtsstandort in Schlesien und das Stadtgericht Breslau wurde selbst Oberhof für die wichtige schlesische Städte wie Groß-Glogau, Goldberg, Liegnitz, Olmütz, Neumarkt, Namslau, Groß-Strehlitz, Frankenstein, Oberglogau und Teschen. Mangels einer schlesischen Universität war das Stadtgericht Breslau damit für Fälle von Aktenversendung in Schlesien der bevorzugte Adressat. Allein zwischen 1598 und 1600 finden sich 548 derartige Entscheidungen.

Da Breslau keine Reichsstadt war, lag die Vogtei beim Landesherren. Die starke Stellung des Breslauer Stadtgerichtes stand im Konflikt mit der habsburgischen Interessen. 1698 wies Wien daher an, dass in schlesischen Strafsachen, keine Aktenversendung an Universitäten oder eben das Stadtgericht Breslau vorgenommen werden sollten, sondern das böhmische Appellationsgericht in Prag die zweite Instanz darstellen solle. Dennoch erfolgten auch in der Folgezeit Entscheidungen des Stadtgerichts Breslau im Rahmen der Aktenversendung.[1]

1742 fiel Breslau im Rahmen des Ersten Schlesischen Krieges an Preußen. Instanzengericht war nun die Oberamtsregierung Breslau. Das Stadtgericht Breslau bildete weiter die erste Instanz.

Land- und Stadtgericht

Mit der preußischen Städteordnung von 1808 verloren die Magistrate ihre Funktion als Eingangsgerichte und es wurden staatliche Stadtgerichte eingerichtet. Das Stadtgericht Breslau blieb daher dem Namen nach bestehen, wurde aber vom städtischen Gericht zu einem staatlichen. Zuständiges Oberlandesgericht war das Oberlandesgericht Breslau.

Nach dem Ende der Befreiungskriege wurden die staatlichen Gerichte (Stadtgerichte und Justizämter) zu Land- und Stadtgerichten zusammengefasst. Da Breslau so groß war, erfolgte dies hier nicht. Das Stadtgericht Breslau blieb selbstständig und die benachbarten Ortschaften wurden dem Landgericht Breslau zugeordnet.

Sein Sprengel umfasste die Stadt Breslau mit den Vorstädten mit 88.779 Gerichtseingesessenen (1837). Am Gericht waren zwei Direktoren, 15 Richter, 37 Subalterne und 25 Unterbeamte beschäftigt. Es handelte sich um ein Gericht 1. Klasse, d. h. die drei Richter konnten als Spruchkörper gemeinsam Beschlüsse fassen.

Das Gericht hatte seinen Sitz im städtischen Rathaus und anderen Gebäuden. Die Gefängniszellen befanden sich in gesonderten Gebäuden.[2]

Kreisgericht

1849 wurden einheitlich Kreisgerichte gebildet. Hierbei wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft und die Patrimonialgerichte wurden aufgehoben. Der Name des Kreisgerichtes für die Stadt Breslau blieb aber weiter Stadtgericht Breslau. Das Landgericht Breslau wurde aufgehoben und das Kreisgericht Breslau geschaffen, das aber nicht für die Stadt zuständig war. Übergeordnetes Gericht war nun das Appellationsgericht Breslau.

Das Stadtgericht Breslau war Schwurgericht für die Kreisgerichte Breslau, Militsch, Neumarkt, Oels, Trebnitz, Polnisch-Wartenberg und Wohlau. Am Gericht waren 1870 ein Präsident, ein Direktor, 32 Räte und elf Stadtrichter eingesetzt. 1870 betrug die Zahl der Gerichtseingesessenen 171.926.[3]

Im Rahmen der Reichsjustizgesetze wurde das Gerichtswesen in Deutschland 1879 vereinheitlicht. Damit wurde das Stadtgericht Breslau aufgehoben und das königlich preußische Amtsgericht Breslau mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von fünf Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichtes Breslau als Nachfolger gebildet.[4]

Richter

Einzelnachweise

  1. Adalbert Wichert: Literatur, Rhetorik und Jurisprudenz im 17. Jahrhundert - Daniel Casper von Lohenstein und sein Werk. Eine exemplarische Studie, 2011, ISBN 978-3-11-094334-4, S. 32 f., Digitalisat.
  2. W. F. C. Starke: Beiträge zur Kenntniß der bestehenden Gerichtsverfassung und der neusten Resultate der Justizverwaltung in dem Preussischen Staate, Justiz-Verwaltungs-Statistik des Preussischen Staats, Bd. 2, 1839, S. 314 f., Digitalisat.
  3. Jahrbuch der preussischen Gerichtsverfassung 1870, S. 172 f., Digitalisat
  4. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 462 f., Digitalisat