Volksentscheid „Nichtraucherschutz“ in Bayern 2010

Volksentscheid[1]
„Nichtraucherschutz“
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Der Volksentscheid „Nichtraucherschutz“ in Bayern wurde am 4. Juli 2010 abgehalten. Ausgelöst wurde das Plebiszit durch das erfolgreiche Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!“. Dieses zielte auf die Verschärfung des bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz, GSG), indem ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in der Gastronomie eingeführt werden sollte. Die Gesetzesvorlage erhielt im Volksentscheid 61 % Ja-Stimmen und wurde damit angenommen. Es entschied die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.

Gestartet wurde das Volksbegehren von der ÖDP, später wurde es auch von der SPD, den Grünen sowie zahlreichen gemeinnützigen Vereinen unterstützt. Für das Volksbegehren hatten sich zwischen 19. November und 2. Dezember 2009 13,9 % der Stimmberechtigten eingetragen. Der Landtag lehnte das Volksbegehren am 14. April 2010 ab, sodass es zum Volksentscheid über das begehrte Gesundheitsschutzgesetz kam.

Es war der fünfzehnte Volksentscheid in der Geschichte Bayerns, der vierzehnte nach der Zeit des Nationalsozialismus und zugleich der fünfte Volksentscheid aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens.

Hintergrund

Bei der Landtagswahl in Bayern 2003 hatte die CSU ihre absolute Mehrheit ausgebaut und konnte somit erneut alleine regieren. Sie setzte das bisher umfassendste Rauchverbot in Deutschland durch, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat.[2]

Bei der Landtagswahl in Bayern 2008 verlor die CSU ihre seit 1962 gehaltene absolute Mehrheit. Von einigen Parteivertretern wurde das Rauchverbot für die Verluste verantwortlich gemacht. Der damals noch designierte Ministerpräsident Horst Seehofer sah „die bayerische Volksseele verletzt“.[3] Vielfach wurde auch kritisiert, dass viele Wirte das Nichtraucherschutzgesetz durch die Gründung sogenannter „Raucherclubs“ mit Ad-Hoc-Mitgliedschaft umgangen hatten. Der künftige Koalitionspartner, die FDP, hatte sich im Wahlkampf für ein raucherfreundlicheres („liberaleres“) Gesetz ausgesprochen. Dieses wurde unter dem Kabinett Seehofer I zum 1. August 2009 dann auch umgesetzt, was von der Opposition und Nichtraucher-Initiativen scharf kritisiert wurde.[4]

Der Weg zum Volksentscheid

Antrag auf ein Volksbegehren

Am 17. Juli 2009, zwei Tage nachdem der Bayerische Landtag eine Lockerung des Nichtraucherschutzgesetzes beschlossen hatte, reichten Klaus Mrasek (ÖDP, als Beauftragter für das Volksbegehrens) und Sebastian Frankenberger (ÖDP, erster stellvertretender Beauftragter) den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens mit 42.028 Unterstützungsbekundungen beim bayerischen Innenministerium ein. Das geforderte Unterschiftenquorum von 25.000 gültigen Unterschriften wurde deutlich überschritten und das Volksbegehren nach rechtlicher Prüfung durch das Innenministerium am 18. August 2009 zugelassen.[5]

Volksbegehren

Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren reichte vom 19. November bis zum 2. Dezember 2009. Im Endergebnis konnten 1.297.596 gültige Eintragungen für das Volksbegehren festgestellt werden, was 13,9 % aller Stimmberechtigten entspricht. Die zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens erforderliche Anzahl von 936.350 Unterschriften (10 % der Stimmberechtigten) wurde damit um 361.246 Eintragungen überschritten.[6]

Gesetzentwurf

Der Gesetzesentwurf des Volksbegehrens entsprach fast vollständig jener Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007, die in Bayern im Wesentlichen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2009 gegolten hatte. Einziger Unterschied war, dass in Gaststätten das Rauchen in jedem Fall verboten sein sollte und die erlaubte Ausnahme der Einrichtung sogenannter Raucherclubs ausgeschlossen sein sollte. Zwar waren diese bereits mit der Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes zum 1. August 2009 nicht mehr zugelassen, allerdings hatte das geänderte Gesetz zahlreiche neue Ausnahmetatbestände eingeführt, die ebenfalls beseitigt werden sollten.

Die wesentlichen Änderungen, die das Volksbegehren im Gesundheitsschutzgesetz erreichen wollte, waren:

  • Das Rauchverbot sollte ohne Ausnahmen in allen Gaststätten (einschließlich Festzelten) gelten.
  • In Kultur- und Freizeiteinrichtungen (sofern diese nicht unter das Gaststättengesetz fallen) sollte das Gesundheitsschutzgesetz – und damit das Rauchverbot – nur gelten, sofern diese öffentlich zugänglich sind. Zuvor waren laut Gesetz alle derartigen Einrichtungen vom Gesetz betroffen, unabhängig ob sie öffentlich zugänglich waren oder nicht.
  • In Kultur- und Freizeiteinrichtungen (wobei hier nur die öffentlich zugänglichen vom Gesetz betroffen sind, siehe oben) sowie Gaststätten sollten keine Nebenräume mehr Raucherräume ausgewiesen werden dürfen. In Diskotheken sollten sich im Raucherraum keine Tanzfläche befinden dürfen.
  • Kindern und Jugendlichen sollte der Zutritt zu den verbliebenen Raucherräumen (z. B. an Flughäfen) gemäß dem Gesundheitsschutzgesetz nicht länger verboten sein. Das Rauchen ist Kindern und Jugendlichen allerdings auch dort auf Grund der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verboten.
  • Die sogenannte „Innovationsklausel“, wonach es durch Verordnung des Bayerischen Umweltministeriums weitere Ausnahmen vom Rauchverbot geben konnte, wenn durch technische Vorkehrungen ein vergleichbarer Nichtraucherschutz erreicht wurde, sollte ersatzlos entfallen.
  • Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz sollten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von fünf bis 1000 Euro bestraft werden.

Die folgende Tabelle stellt die Unterschiede anhand der Gesetzestexte zwischen dem ab 1. August 2009 geltenden Gesetz und dem begehrten Gesetzentwurf zusammengefasst gegenüber (entspricht nicht dem Wortlaut):

gemäß Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009, gültig bis 31. Juli 2010 Aktuell geltendes Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010 (Fassung des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz!“)
Art. 2 Nr. 6 Das Gesundheitsschutzgesetz findet [u. a.] Anwendung auf: Kultur- und Freizeiteinrichtungen […], insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten. Das Gesundheitsschutzgesetz findet [u. a.] Anwendung auf: Kultur- und Freizeiteinrichtungen […], soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten.
Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 Ausgenommen vom Rauchverbot sind [auch] Bier-, Wein- und Festzelte, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden sowie vorübergehend als Festhalle genutzte ortsfeste Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von höchstens 21 aufeinander folgenden Tagen bezogen auf einen Standort. [Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.]
Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 Ausgenommen vom Rauchverbot sind [auch] getränkegeprägte Gaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. [Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.]
Art. 5 Abs. 2 Durch Rechtsverordnung […] können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann [so genannte „Innovationsklausel“]. [Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.]
Art. 6 Abs. 1 Auch in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Art. 2 Nr. 6) und Gaststätten (Art. 2 Nr. 8) kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden. In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum dabei nur gestattet werden, sofern sich darin keine Tanzfläche befindet. Keine Raucherräume in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Art. 2 Nr. 6, sofern öffentlich zugänglich) sowie Gaststätten (Art. 2 Nr. 8).
Art. 6 Abs. 3 Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt zu Raucherräumen nicht gestattet. [Es bestehen einzelne Ausnahmen beispielsweise für Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen zur Suchttherapie.] [Keine entsprechende Bestimmung im Gesetzentwurf.]

Behandlung im Landtag

Das Volksbegehren wurde am 14. Januar 2010 vom Bayerischen Ministerpräsidenten dem Bayerischen Landtag zur Behandlung unterbreitet. In der beigefügten Stellungnahme erklärte die Staatsregierung ihre Ablehnung des Volksbegehrens:

„Das [geforderte] Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten sowie in Festhallen wäre nicht praktikabel und würde bei größeren Volksfesten (z.B. Oktoberfest) Sicherheitsprobleme aufwerfen. [...] Dagegen stellt die geltende Rechtslage einen sachgerechten und angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar.“

Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung[7]

Der Landtag behandelte das Begehren in erster Lesung am 4. Februar 2010 und verwies ihn in den Ausschuss für Umwelt und Gesundheit, der eine Ablehnung empfahl. In der zweiten Lesung am 14. April 2010 wurde über das Volksbegehren abgestimmt und dieses mit dem Großteil der Stimmen der Fraktionen der CSU, der FDP, der Freien Wähler sowie einer Abgeordneten der SPD abgelehnt. Für den begehrten Gesetzentwurf stimmte die restliche Fraktion der SPD, Bündnis 90/Die Grünen sowie drei Abgeordnete der CSU. Das Volksbegehren war damit abgelehnt und es musste zum Volksentscheid über das begehrte Gesetz kommen. Der Landtag verzichtete darauf, einen eigenen Gesetzentwurf als Gegenvorlage in den Volksentscheid einzubringen.[8]

Gegenkampagne „Bayern sagt nein!“

Im März 2010 wurde auf Initiative des Vereins zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) das „Aktionsbündnis ‚Bayern sagt nein!‘ für Freiheit und Toleranz“ gegründet, das sich für die Ablehnung des Volksbegehrens im Volksentscheid einsetzte. Weitere Bündnispartner waren Branchenverbände der Gastronomie, der Festwirte, der Schausteller und der Brauereien sowie der Tabakindustrie. Als einzige Partei war die Bayernpartei dem Bündnis beigetreten. Der Deutsche Zigarettenverband unterstützte die Gegenkampagne mit 150.000 Euro.[9]

Volksentscheid

Der Volksentscheid über die begehrte Reform des Gesundheitsschutzgesetzes wurde am 4. Juli 2010 abgehalten. Es war das erste Mal in der Geschichte Bayerns, dass der Bayerische Landtag zu einem Volksbegehren keinen Gegenvorschlag in den Volksentscheid einbrachte. Die Fragestellung auf dem Stimmzettel lautete:

„Stimmen Sie dem nachfolgend abgedruckten Gesetzentwurf des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz!“ zu?“

Muster-Stimmzettel[10]

Von knapp 9,4 Millionen Stimmberechtigten beteiligten sich 3.533.877 (37,7 %) an dem Plebiszit. Von den abgegebenen gültigen Stimmen sprach sich eine klare Mehrheit von 61 % für den begehrten Gesetzentwurf aus. Der Anteil an Ja-Stimmen schwankte je nach Regierungsbezirk, mit der stärksten Unterstützung in Unterfranken (66,9 %) und der geringsten im Niederbayern (55,2 %). Die Zahl der ungültigen Stimmen fiel mit nur 0,2 % der abgegebenen gering aus.

Amtliches Endergebnis des Volksentscheids „Nichtraucherschutz“ vom 4. Juli 2010 in Bayern[11]
Gebiet Stimm­berechtigte
(a)
Abstimmende
(b)
ungültige
Stimmen (c)
gültige
Stimmen
Ja Nein
Anzahl Anzahl Anteil
(an a)
Anzahl Anteil
(an b)
Anzahl Anteil
(an b)
Anzahl Anteil
(an c)
Anzahl Anteil
(an c)
Regierungsbezirk Oberbayern 3.118.842 1.257.172 40,31 % 1.611 0,13 % 1.255.561 99,87 % 763.519 60,81 % 492.042 39,19 %
Regierungsbezirk Niederbayern 922.993 330.412 35,80 % 603 0,18 % 329.809 99,82 % 182.118 55,22 % 147.691 44,78 %
Regierungsbezirk Oberpfalz 845.713 322.696 38,16 % 803 0,25 % 321.893 99,75 % 191.656 59,54 % 130.237 40,46 %
Regierungsbezirk Oberfranken 856.056 317.475 37,09 % 810 0,26 % 316.665 99,74 % 183.289 57,88 % 133.376 42,12 %
Regierungsbezirk Mittelfranken 1.269.964 495.932 39,05 % 748 0,15 % 495.184 99,85 % 315.296 63,67 % 179.888 36,33 %
Regierungsbezirk Unterfranken 1.026.198 342.463 33,37 % 633 0,18 % 341.830 99,82 % 228.613 66,88 % 113.217 33,12 %
Regierungsbezirk Schwaben 1.334.077 467.727 35,06 % 885 0,19 % 466.842 99,81 % 286.091 61,28 % 180.751 38,72 %
Bayern Bayern 9.373.843 3.533.877 37,70 % 6.093 0,17 % 3.527.784 99,83 % 2.150.582 60,96 % 1.377.202 39,04 %

Folgen

Die Neufassung des Gesundheitsschutzgesetzes trat am 1. August 2010 in Kraft.[12]

Erfolglose Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde zweier Wirte und einer Raucherin gegen das im Volksentscheid beschlossene Gesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.[13] Das Bundesverfassungsgericht verwies in dem Beschluss auf sein Urteil vom 30. Juli 2008, in dem es bereits klargestellt hatte, dass ein striktes Rauchverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. So ließ das Gericht verlautbaren:

„Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde [...] nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt.“

Bundesverfassungsgericht: Pressemeldung 58/2010

Oktoberfest 2010

Aufgrund der kurzen Vorlaufzeit bis zum Oktoberfest 2010 verzichtete die Stadt München darauf, den Betreibern der Festzelte Präventivmaßnahmen, wie beispielsweise bauliche Veränderungen der Zelte, abzuverlangen. Von den Wirten wurde aber verlangt, Hinweise auf das Rauchverbot in den Zelten anzubringen und über die Ordnungsdienste für die Einhaltung des Rauchverbots zu sorgen. Verstöße gegen das Rauchverbot seien zwar Ordnungswidrigkeiten, würden jedoch, da im Ordnungswidrigkeitsrecht das Opportunitätsprinzip gelte, aufgrund des Ermessens im Einzelfall nicht geahndet.[14]

Der Wirtesprecher Toni Roiderer verkündete allerdings, dass die Wiesnwirte sich darauf geeinigt haben, das Rauchverbot bereits zur Wiesn 2010 umzusetzen, um damit Erfahrungen für das kommende Jahr zu sammeln. Sollte die Umsetzung weitgehend problemlos verlaufen, könnten für 2011 Umbauten vermieden und damit die Preise für Bier und Speisen nicht wesentlich angehoben werden müssen.[15]

Umsatzentwicklung in der Gastronomie

Die genauen Auswirkungen auf die Umsätze in der Gastronomie sind schwer zu benennen, da nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden kann, welchen Einfluss das Rauchverbot, und welche Auswirkungen andere Faktoren auf das Gastgewerbe hatten. Gastwirte berichteten von einem leichten Umsatzrückgang im ersten Jahr nach der Einführung des verschärften Rauchverbots. Vor allem kleinere Gastgewerbe, die stark auf Getränkeumsatz angewiesen sind, waren mutmaßlich stärker vom Rauchverbot betroffen.[16] Zugleich stiegen im zweiten Halbjahr 2010 die Umsätze in der bayerischen Gastronomie insgesamt leicht um 1,5 Prozent.[17] Dieser Trend setzte sich auch in den Folgemonaten fort: Von Januar bis September 2011 stieg der Umsatz in der Gastronomie nominal um 5,1 Prozent, real (preisbereinigt) um 3,6 Prozent.[18]

Auswirkungen auf andere Länder

Der Erfolg des bayerischen Volksbegehrens hat dazu geführt, dass auch in anderen deutschen Bundesländern (z. B. in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Berlin), beim Deutschen Bundestag über eine Petition sowie ein Volksbegehren in Österreich entsprechende Initiatuiven ergriffen wurden, die jedoch keinen vergleichbaren Erfolg erreichen konnten.[19]

Siehe auch

Literatur

  • Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010. Endgültiges Ergebnis (= Statistische Berichte. B VII 4/2-2). Juli 2010, ZDB-ID 3061711-X, S. 3 (statistischebibliothek.de [PDF]).
Commons: Volksbegehren Nichtraucherschutz Bayern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010, S. 3.
  2. Fabian Löhe: Bayern: Deutschlands schärfstes Rauchverbot. In: Focus Online. 12. Dezember 2007, abgerufen am 16. November 2025.
  3. AP/dpa/ddp/KS: Bayern: Horst Seehofer plant Lockerung des Rauchverbots. In: welt.de. 9. Oktober 2008, abgerufen am 16. November 2025.
  4. Carsten Hoefer: Trotz heftigen Widerstands: Bayern lockern Rauchverbot. In: n-tv.de. ntv Nachrichtenfernsehen GmbH, 15. Juli 2009, abgerufen am 16. November 2025.
  5. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010, S. 2.
  6. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010, S. 2.
  7. Der Bayerische Ministerpräsident: Gesetzentwurf nach Art. 74 BV Volksbegehren über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG). „Kurzbezeichnung Für echten Nichtraucherschutz!“ In: Bayerischer Landtag (Hrsg.): Drucksachen und Protokolle des Bayerischen Landtags. Band 16, 14. Januar 2010, ZDB-ID 2383327-0 (landtag.de [PDF] Drucksache 16/3158; nebst einer Stellungnahme der Staatsregierung).
  8. Der Bayerische Landtag: 45. Sitzung. In: Bayerischer Landtag (Hrsg.): Drucksachen und Protokolle des Bayerischen Landtags. Band 16, Nr. 45, 14. April 2010, ZDB-ID 2383327-0, Gesetzentwurf nach Art. 74 BV zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG). Kurzbezeichnung: "Für echten Nichtraucherschutz!", S. 3715–3724 (landtag.de [PDF] Plenarprotokoll 16/45).
  9. Deutscher Zigarettenverband werk=lobbypedia.de. LobbyControl - Initiative für Transparenz und Demokratie e.V., abgerufen am 17. November 2025.
  10. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern am 4. Juli 2010, S. 8.
  11. Bayerisches Landesamt für Statistik (Hrsg.): Volksentscheid "Nichtraucherschutz", Eintrag 14509-001.
  12. Klaus Mrasek, Sebastian Frankenberger et al.: Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG). In: Bayerische Staatskanzlei (Hrsg.): Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Band 2010, Nr. 14, 30. Juli 2010, ZDB-ID 2266-4, S. 314–316 (verkuendung-bayern.de [PDF]).
  13. Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten erfolglos. In: bundesverfassungsgericht.de. Bundesverfassungsgericht, 4. August 2010, abgerufen am 17. November 2025 (Pressemitteilung, Nr. 58/2010).
  14. Redaktion: Rauchen im Wiesnzelt verboten, aber erlaubt. In: sz.de. Süddeutsche Zeitung GmbH, 17. Mai 2010, abgerufen am 17. November 2025.
  15. ddp: Oktoberfest 2010 bleibt „vom ersten Tag an rauchfrei“. In: abendzeitung-muenchen.de. Abendzeitung Digital GmbH, 29. Juli 2010, abgerufen am 17. November 2025.
  16. Dominik Göttler: Fünf Jahre Rauchverbot: Die Rebellen verstummen. In: merkur.de. Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG, 1. August 2015, abgerufen am 17. November 2025.
  17. Redaktion: Kneipen-Umsätze steigen trotz Rauchverbot. In: spiegel.de. Der Spiegel GmbH & Co. KG, 11. April 2011, abgerufen am 17. November 2025.
  18. Umsatz im bayerischen Gastgewerbe in den ersten neun Monaten 2011 gestiegen. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, 14. November 2011, archiviert vom Original am 4. März 2016; abgerufen am 19. Juni 2012 (Pressemitteilung).
  19. Homepage des österreichischen Volksbegehrens (Memento vom 28. Januar 2015 im Internet Archive)