Volksentscheid „Umweltschutz“ in Bayern 1984

Volksentscheid[1]
„Umweltschutz“
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Der Volksentscheid „Umweltschutz“ in Bayern vom 17. Juni 1984 war ein obligatorisches Referendum über die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel in die Bayerische Landesverfassung. Das Plebiszit war notwendig geworden, weil der Bayerische Landtag ein entsprechendes Änderungsgesetz beschlossen hatte und in Bayern aller Verfassungsänderungen zwingend einer Bestätigung durch das Stimmvolk bedürfen.

Beim Volksentscheid sprachen sich 94 % der gültig Abstimmenden für die vom Landtag vorgeschlagene Verfassungsänderung aus. Es zählte die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Abstimmung wurde zeitgleich mit der Europawahl abgehalten.

Es war der siebte Volksentscheid in der Geschichte Bayerns, der sechste nach der Zeit des Nationalsozialismus und zugleich das vierte obligatorische Referendum über eine Verfassungsänderung.

Hintergrund

In den 1970er Jahren etablierte sich der Ausdruck „Umweltschutz“ im politischen Diskurs der Bundesrepublik Deutschland. Die sozialliberale Koalition auf Bundesebene von 1969 etablierte mit dem Kabinett Brandt erstmals, maßgeblich vorangetrieben von der FDP, eine Ressortzuständigkeit für den Umweltschutz, zunächst im Bundesinnenministerium. In den folgenden Jahren nahm die Bedeutung des Themas weiter zu, nicht zuletzt gesellschaftlich getrieben von einer Vielzahl an Bürgerinitiativen und der Anti-Atomkraft-Bewegung. Mit der Gründung der Grünen 1979/80 und ihrem Einzug in den Bundestag 1983 setzte sich diese Entwicklung fort. In den beiden ersten von Helmut Kohl geführten schwarz-gelben Bundesregierungen (Kabinett Kohl I (1982–1983) und II (1983–1987)) stellte die CSU mit Friedrich Zimmermann den Innenminister und hatte somit fast die gesamte Zeit die Ressortzuständigkeit für den Umweltschutz inne (das Bundesumweltministerium wurde erst 1986 als Reaktion auf die Nuklearkatastrophe von Tschernobyl gegründet und war CDU-geführt).

Der Weg zum Volksentscheid

In Bayern widmete sich die CSU dem Thema Umweltschutz sehr früh. So wurde bereits 1970 das Bayerische Umweltministerium gegründet, seinerzeit das erste der Welt. Möglicherweise in dem Versuch, die Etablierung der Grünen in Bayern zu verhindern, einigten sich CSU und bayerische SPD auf die Ergänzung der Bayerischen Verfassung um ein Staatsziel Umweltschutz.[2]

Die Staatsregierung brachte am 30. Januar 1984 eine entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag ein.[3] Bei den Beratungen im Parlament schlug der Ausschuss für Landesentwicklung und Umweltfragen einige Änderungen am Entwurfstext vor, die in dem am 5. April 1984 mit 178 „Ja“-Stimmen bei drei Enthaltungen und ohne Gegenstimmen angenommenen Änderungsgesetz berücksichtigt wurden.[4]

Konkret sah das Änderungsgesetz die Anpassung der Artikel 3, 131 und 141 in der Landesverfassung vor. In Artikel 3 sollte der Umweltschutz als Staatsziel verankert werden, indem ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut aufgenommen wird:

„Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die kulturelle Überlieferung.“

In Artikel 131, der die Grundsätze der Schulbildung in Bayern beschreibt, sollte der bestehende Absatz 2 um folgenden Zusatz ergänzt werden:

„[...]und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.“

Die umfangreichste Änderung betraf den Artikel 141, in dem der Schutz und die Pflege von Denkmälern, Geschichte, der Natur, Landschaft und Kultur beschrieben sind. Er sollte mit folgendem Wortlaut neu gefasst werden:

„(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu verhüten.
(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“

Volksentscheid

Der Volksentscheid über die Änderung der Artikel 3, 131 und 141 der Landesverfassung fand am 17. Juni 1984, dem Tag der Europawahl, statt. Bei dem Plebiszit entschied die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Von den gut 8 Millionen Stimmberechtigten nahmen 3.732.431 (= 46,2 %) an der Abstimmung zur Verfassung teil, das waren ebenso viele, wie bei der gleichzeitig abgehaltenen Europawahl. Die Vorlage zur Änderung der drei Verfassungsartikel wurde von einer sehr großen Mehrheit der Abstimmenden (94 %) unterstützt. Die Unterstützung für die Verfassungsänderung fiel in allen Regierungsbezirken annähernd gleich groß aus. Die Zahl der ungültigen Stimmen war mit 4,2 % vergleichsweise hoch.

Amtliches Endergebnis des Volksentscheids „Umweltschutz“ vom 17. Juni 1984 in Bayern[5]
Gebiet Stimm­berechtigte
(a)
Abstimmende
(b)
ungültige
Stimmen (c)
gültige
Stimmen
Ja Nein
Anzahl Anzahl Anteil
(an a)
Anzahl Anteil
(an b)
Anzahl Anteil
(an b)
Anzahl Anteil
(an c)
Anzahl Anteil
(an c)
Regierungsbezirk Oberbayern 2.578.465 1.166.802 45,25 % 43.668 3,74 % 1.123.134 96,26 % 1.058.629 94,26 % 64.505 5,74 %
Regierungsbezirk Niederbayern 775.760 298.965 38,54 % 13.016 4,35 % 285.949 95,65 % 265.238 92,76 % 20.711 7,24 %
Regierungsbezirk Oberpfalz 740.099 353.121 47,71 % 16.809 4,76 % 336.312 95,24 % 313.782 93,30 % 22.530 6,70 %
Regierungsbezirk Oberfranken 811.789 398.763 49,12 % 16.523 4,14 % 382.240 95,86 % 360.762 94,38 % 21.478 5,62 %
Regierungsbezirk Mittelfranken 1.133.358 550.478 48,57 % 21.567 3,92 % 528.911 96,08 % 497.800 94,12 % 31.111 5,88 %
Regierungsbezirk Unterfranken 907.229 466.366 51,41 % 23.662 5,07 % 442.704 94,93 % 414.678 93,67 % 28.026 6,33 %
Regierungsbezirk Schwaben 1.137.837 497.936 43,76 % 22.051 4,43 % 475.885 95,57 % 447.989 94,14 % 27.896 5,86 %
Bayern Bayern 8.084.537 3.732.431 46,17 % 157.296 4,21 % 3.575.135 95,79 % 3.358.878 93,95 % 216.257 6,05 %

Folgen

Die Änderung der Verfassung trat am 1. Juli 1984, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft.[6]

Bayern war mit dieser Verfassungsänderung das erste Bundesland, dass den Umweltschutz als Staatsziel in seine Verfassung aufnahm. Das Land Hessen folgte 1991 mit einem Staatsziel Umweltschutz in der Verfassung, das ebenfalls in einem obligatorischen Referendum („Volksabstimmung“) bestätigt wurde. Im Jahr 1994 wurde auch in das Grundgesetz ein entsprechender Artikel aufgenommen.

Siehe auch

Literatur

  • Volksentscheid am 17. Juni 1984. Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern. – Umweltschutz –. Endgültiges Ergebnis. In: Mitteilungen und Bekanntmachungen des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern (= Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung [Hrsg.]: Statistischer Bericht. B VII 4 2/84). Nr. 2, Juni 1984, ZDB-ID 138578-1.

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Hrsg.): Volksentscheid am 17. Juni 1984. Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern.
  2. Redaktion: Trophäen im Kopf. In: Der Spiegel. Der Spiegel GmbH & Co. KG, 10. Juni 1984, abgerufen am 18. November 2025.
  3. Die Staatsregierung: Gesetzentwurf der Staatsregierung. Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern. In: Bayerischer Landtag (Hrsg.): Drucksachen und Protokolle des Bayerischen Landtags. Band 10, 30. Januar 1984, ZDB-ID 2383327-0 (landtag.de [PDF] Drucksache 10/2651).
  4. Der Bayerische Landtag: 45. Sitzung. In: Bayerischer Landtag (Hrsg.): Drucksachen und Protokolle des Bayerischen Landtags. Band 10, Nr. 47, 5. April 1984, ZDB-ID 2383327-0, Punkt 8 der Tagesordnung, S. 2561–2576 (landtag.de [PDF] Plenarprotokoll 10/47).
  5. Bayerisches Landesamt für Statistik (Hrsg.): Volksentscheid "Umweltschutz", Eintrag 14501-001.
  6. Bayerischer Landtag: Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern. In: Bayerische Staatskanzlei (Hrsg.): Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Band 1984, Nr. 11, 29. Juni 1984, ZDB-ID 2266-4, S. 223–224 (landtag.de [PDF]).