Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Amtierender Ministerpräsident
Michael Kretschmer
seit dem 13. Dezember 2017
Sächsische Staatskanzlei
Anrede Herr Ministerpräsident
Amtssitz gemeinsames Ministerialgebäude der königlich-sächsischen Ministerien des Innern, der Justiz sowie des Kultus („Sächsische Staatskanzlei“) in Dresden, Sachsen Sachsen
Vorsitzender von Sächsische Staatsregierung
Amtszeit max. 5 Jahre (Wiederwahl unbeschränkt möglich)
Stellvertreter Petra Köpping (SPD)
Wahl durch Sächsischer Landtag
Gehalt nach Besoldungsgruppe B11 + 20 %
Website www.ministerpraesident.sachsen.de

Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen (kurz auch oft Sächsischer Ministerpräsident, in der sächsischen Verfassung nur Ministerpräsident genannt) steht an der Spitze der Sächsischen Staatsregierung.

Derzeitiger Amtsinhaber ist seit dem 13. Dezember 2017 Michael Kretschmer (CDU), der seinem mittlerweile dritten Kabinett vorsteht.

Amtszeit

Beginn der Amtszeit

Der Ministerpräsident wird vom Landtag in geheimer Abstimmung ohne Aussprache gewählt. Zur Terminierung der Wahl gibt Artikel 60 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung Auskunft:

Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.[1]

Der Kandidat muss in den ersten beiden Wahlgängen mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, in allen weiteren Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Amtseid

Der Ministerpräsident und seine Staatsminister sprechen (seit 1990) den in der sächsischen Verfassung festgeschriebenen Eid:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“

Verfassung des Freistaats Sachsen Artikel 61[2]

In der Weimarer Republik musste der Ministerpräsident lediglich Treue der Landesverfassung schwören.

Ende der Amtszeit

Die Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages, mit Rücktritt oder einem erfolgreichen konstruktiven Mißtrauensvotum. Damit ist eine Vakanz des Amtes nahezu ausgeschlossen, da die Mitglieder der Staatsregierung bei Beendigung ihrer regulären Amtszeit ihre Amtsgeschäfte weiterzuführen haben.

Rechte und Pflichten

Der Ministerpräsident steht der Sächsischen Staatsregierung vor und leitet deren Kabinettssitzungen. Er steht damit an der Spitze der vollziehenden Gewalt und hat die Richtlinienkompetenz innerhalb der Regierung inne. Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Staatsminister, Staatssekretäre und seinen Stellvertreter sowie Richter und Beamte des Freistaates. Der Ministerpräsident vertritt den Freistaat nach außen und kann Staatsverträge nach Zustimmung von Landtag und Staatsregierung unterzeichnen. Außerdem übt er das Begnadigungsrecht aus, soweit es sich nicht um allgemeinen Straferlass handelt. Dieser steht nur dem Landtag zu.[3]

Dem Ministerpräsidenten steht die Sächsische Staatskanzlei bei der Erledigung seiner Aufgaben zur Seite.

Geschichte des Amtes

Das Amt des Sächsischen Ministerpräsidenten existiert seit 1919. In der Weimarer Republik gab es im damaligen Freistaat Sachsen sieben Ministerpräsidenten, während des Dritten Reiches zwei und im Land Sachsen der DDR zwei. Seit der Wiedergründung Sachsens 1990 hatten vier Personen das Amt inne.

Vorläufer des Ministerpräsidenten war im Königreich Sachsen der Vorsitzende des Gesamtministeriums. Den Vorsitz konnte der Monarch zwar auch selbst führen, was aber gerade in den späten Jahren des Königreichs seltener vorkam. Er betraute dann einen Ressortminister mit dem Vorsitz, der aber nicht zwingend der führende Kopf der Regierung war. Dem Vorsitzenden kamen dann keine besonderen Vorrechte zu, da „die Vorstände [der Ministerial-Departements] [das] Gesammt-Ministerium [bilden], als die oberste collegiale Staatsbehörde“.[4] Der Vorsitzende des Gesamtministeriums war damit Primus inter pares.

Von 1918 bis 1919 war der kurzzeitige Vorläufer des Ministerpräsidenten der Vorsitzende des Rates der Volksbeauftragten. Vom 29. bis 31. Oktober 1923 bestand keine Regierung in Sachsen. Die Geschäfte wurden während dieser Zeit von Reichskommissar Rudolf Heinze weitergeführt.

Bisherige Ministerpräsidenten

Ministerpräsidenten seit 1990 Ministerpräsidenten von 1918 bis 1952

Siehe auch

Commons: Ministerpräsident des Freistaates Sachsen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Belege

  1. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a60
  2. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a61
  3. REVOSax Landesrecht Sachsen - Verfassung. Abgerufen am 11. Oktober 2025.
  4. documentArchiv.de - Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen (04.09.1831). § 42 der Sächsischen Verfassung von 1831. 4. September 1831, abgerufen am 12. Oktober 2025.