Friedensgericht Zülpich

Das Friedensgericht Zülpich war ein Friedensgericht im französischen Linken Rheinufer und der preußischen Rheinprovinz mit Sitz in Zülpich.

Geschichte

In Frankreich

1798 wurde die Rechtsprechung im französisch besetzten Linken Rheinufer nach französischem Vorbild neu geordnet, siehe hierzu Gerichtsorganisation des Linken Rheinufers. Damit wurde auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen. In Zülpich entstand der Kanton Zülpich im Arrondissement de Cologne für die Verwaltung und das Friedensgericht Zülpich für die Rechtsprechung. Übergeordnet war das Tribunal erster Instanz Köln.

In Preußen

Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft wurde Zülpich Teil von Preußen. Während die Verwaltungsorganisation neu geregelt wurde (neu gebildet wurde 1816 der Kreis Euskirchen), blieb die Gerichtsorganisation bestehen. Weiterhin war das Friedensgericht Zülpich dem Tribunal erster Instanz Köln nachgeordnet, welches allerdings nun als Kreisgericht bezeichnet wurde. 1820 wurde die Tribunale erster Instanz durch Landgerichte ersetzt und das Landgericht Köln war nun für das Friedensgericht Zülpich zuständig.[1]

Zu seinem Gerichtsbezirk gehörten 1843 die die Bürgermeistereien Commern, Enzen, Euskirchen, Frauenberg, Nemmenich, Satzvey, Sinzenich, Wachendorf, Wichterich und Zülpich. Gerichtstage wurden in Euskirchen gehalten.[2] 1850 entstand das Landgericht Bonn und das Friedensgericht Zülpich wurde diesem zugeordnet.[3]

Im Jahr 1879 wurden im Rahmen der Reichsjustizgesetze im ganzen Deutschen Reich Amtsgerichte als Eingangsgerichte geschaffen. Damit wurde das Friedensgericht Zülpich aufgehoben und das Amtsgericht Euskirchen an seiner Stelle geschaffen.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 176, books.google.de
  2. Königliche Regierung zu Cöln (Hrsg.): Uebersicht der Bestandtheile und Verzeichniß sämmtlicher Ortschaften und einzeln liegenden benannten Grundstücke des Regierungs-Bezirks Cöln, nach Kreisen, Bürgermeistereien und Pfarreien, mit Angabe der Seelenzahl und der Wohngebäude, sowie der Confessions-, Jurisdictions-, Militair- und frühern Landes-Verhältnisse. Köln 1845, S. XIV (Digitalisat).
  3. H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 175, online
  4. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 555, Digitalisat