Friedensgericht Rheinbach

Das Friedensgericht Rheinbach war ein Friedensgericht im französischen Linken Rheinufer und der preußischen Rheinprovinz mit Sitz in Rheinbach.

Geschichte

In Frankreich

1798 wurde die Rechtsprechung im französisch besetzten Linken Rheinufer nach französischem Vorbild neu geordnet, siehe hierzu Gerichtsorganisation des Linken Rheinufers. Damit wurde auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen. In Rheinbach entstand der Kanton Rheinbach im Arrondissement de Bonn für die Verwaltung und das Friedensgericht Rheinbach für die Rechtsprechung. Übergeordnet war das Tribunal erster Instanz Bonn.

In Preußen

Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft wurde Rheinbach Teil von Preußen. Während die Verwaltungsorganisation neu geregelt wurde (neu gebildet wurde 1816 der Kreis Rheinbach), blieb die Gerichtsorganisation bestehen. Weiterhin war das Friedensgericht Rheinbach dem Tribunal erster Instanz Bonn nachgeordnet, welches allerdings nun als Kreisgericht bezeichnet wurde. 1820 wurde die Tribunale erster Instanz durch Landgerichte ersetzt und das Landgericht Köln war nun für das Friedensgericht Rheinbach zuständig.[1]

Zu seinem Gerichtsbezirk gehörten 1843 die die Bürgermeistereien Adendorf, Cuchenheim, Münstereifel, Ollheim und Rheinbach. Gerichtstage wurden in Münstereifel gehalten.[2] 1850 entstand das Landgericht Bonn und das Friedensgericht Rheinbach wurde diesem zugeordnet.[3]

Im Jahr 1879 wurden im Rahmen der Reichsjustizgesetze im ganzen Deutschen Reich Amtsgerichte als Eingangsgerichte geschaffen. Damit wurde das Friedensgericht Rheinbach aufgehoben und das Amtsgericht Rheinbach an seiner Stelle geschaffen.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 176, books.google.de
  2. Königliche Regierung zu Cöln (Hrsg.): Uebersicht der Bestandtheile und Verzeichniß sämmtlicher Ortschaften und einzeln liegenden benannten Grundstücke des Regierungs-Bezirks Cöln, nach Kreisen, Bürgermeistereien und Pfarreien, mit Angabe der Seelenzahl und der Wohngebäude, sowie der Confessions-, Jurisdictions-, Militair- und frühern Landes-Verhältnisse. Köln 1845, S. XIV (Digitalisat).
  3. H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 175, online
  4. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 555, Digitalisat