Volksentscheide zur direkten Demokratie in Hamburg 1998
Die beiden Volksentscheide zur direkten Demokratie in Hamburg wurden am 27. September 1998 abgehalten. Sie kamen aufgrund zweier vom Verein Mehr Demokratie gestarteten Volksbegehren „Für Volksentscheide in Hamburg“ und „Für Bürgerentscheide in Bezirken“ zustande, die eine Erleichterung der direkten Demokratie auf Landesebene und eine Einführung der direktdemokratischen Instrumente Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Hamburger Bezirken anstrebten.
Die beiden Volksentscheide fanden zusammen mit der Bundestagswahl 1998 statt. Beide Volksbegehren wurden in den Abstimmungen jeweils von einer großen Mehrheit der gültig Anstimmenden unterstützt (74,1 % beziehungsweise 73,2 %). Doch während das Volksbegehren „Für Bürgerentscheide in Bezirken“, das eine einfaches Gesetz zum Gegenstand hatte, damit erfolgreich angenommen wurde, scheiterte das Volksbegehren „Für Volksentscheide in Hamburg“, das eine Verfassungsänderung vorsah, am geforderten Zustimmungsquorum. Zu beiden Volksbegehren brachte die Bürgerschaft Gegenvorlagen in den Volksentscheid ein, die zwar ebenfalls überwiegend befürwortet wurden, jedoch deutlich weniger Unterstützung als die Volksbegehren erhielten (60 % beziehungsweise 59,6 %).
Das Scheitern des Volksbegehrens „Für Volksentscheide in Hamburg“ trotz einer hohen Stimmbeteiligung und einer ganz überwiegenden Zustimmung, führte im Anschluss zu einer politischen Debatte über die Anwendbarkeit der direktdemokratische Verfahren in Hamburg. Diese mündete 2001, nur fünf Jahre nach Einführung direktdemokratischer Elemente, zu einer Reform, bei der sowohl Teile des Volksbegehrens als auch der Bürgerschafts-Gegenvorlage aufgegriffen wurden.
Hintergrund
Die Wende und friedliche Revolution führte 1990 zu deutschen Wiedervereinigung. In der Folge entstanden die neuen Bundesländer, in denen intensive öffentliche Debatten um die Ausgestaltung der Landesverfassungen geführt wurden. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit der friedlichen Revolution, wurden in alle ostdeutschen Landesverfassungen vergleichsweise weitreichende direktdemokratische Regelungen aufgenommen. Diese Entwicklung führte auch in den westdeutschen Bundesländern zu Debatten über die Notwendigkeit der Reform der Landesverfassungen und speziell über die Ausgestaltung der direkten Demokratie. Mehrere Länder senkten die Hürden für direkte Demokratie oder führten diese Instrumente überhaupt erst ein.[5]
Als letztes deutsches Bundesland nahm Hamburg im Jahr 1996 direktdemokratische Elemente, also Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, in die Landesverfassung auf.[6] Die Ausgestaltung blieb jedoch sehr restriktiv und sah hohe Hüren vor.[7] So wurde ein sehr weitgehender Themenausschluss festgelegt, der direktdemokratische Initiativen zu vielen politischen Fragen von vornherein ausschloss. Die Eintragungsfrist für Volksbegehren betrug lediglich zwei Wochen und die Unterstützung konnte ausschließlich durch Amtseintragung geleistet werden. Auch beim Volksentscheid hatte Hamburg mit einem 25%-Zustimmungsquorum eine der höchsten Hürden in Deutschland. In den Bezirken wiederum, gab es gar keine direktdemokratischen Instrumente, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid waren in Hamburg unbekannt.
Anfang der 1990er Jahre hatte sich, hervorgegangen aus mehreren Bürgerinitiativen, der Verein Mehr Demokratie in Bayern gebildet. Das Ziel des Vereins war es, die bestehenden Möglichkeiten der direkten Demokratie zur Ausweitung der direkten Demokratie selbst zu nutzen. Der Verein startete 1992 ein Volksbegehren zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den bayerischen Kommunen, das 1995 in einem Volksentscheid angenommen wurde. Beflügelt von diesem Erfolg, benannte sich der Verein in „Mehr Demokratie“ um und setzte sich das Ziel, mit der gleichen Strategie in weiteren Bundesländern den Ausbau der direkten Demokratie zu erwirken.
Zeitgleich zum Volksbegehren in Bayern wurde in Hamburg die politische Debatte über die Verfassungsreform und die Einführung direkter Demokratie geführt. In die öffentlichen Debatten brachte sich seinerzeit auch das Forum Bürgerinnen- und Bürgerbewegung – Hamburg e. V. ein. Die Bürgerinitiative erarbeitete einen eigenen Gesetzentwurf für die Einführung der Volksgesetzgebung in Hamburg, wurde jedoch von den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen weder öffentlich angehört noch wurden ihre Vorschläge in irgend einer Form aufgegriffen. Enttäuscht von der letztlich sehr restriktiven Ausgestaltung, entschloss diese Bürgerinitiative dann 1996 nach bayerischem Vorbild und auf direktdemokratischem Weg eine Reform in Hamburg anzustoßen.[8]
Der Weg zu den Volksentscheiden
Volksinitiativen
Ebenso wie in Bayern, beschloss die Bürgerinitiative mit zwei gleichzeitigen Volksinitiativen zu starten. Die eine zielte auf eine Verfassungsänderung zur Verbesserung der direkten Demokratie auf Landesebene und die andere auf den Beschluss eines einfachen Gesetzes zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken. Die Ausarbeitung der konkreten Gesetzentwürfe, aber auch der Aufbau eines Kampagnenbündnisses gestaltete sich zunächst sehr schwierig. Von den in der Bürgerschaft vertretenen Parteien unterstützte nur die Grüne Alternative Liste (GAL) das Vorhaben.[9]
Am 28. Mai 1997 begann die Bürgerinitiative die Sammlung für die beiden Volksinitiativen. Obwohl die Sammlungsfrist für Volksinitiativen in Hamburg sechs Monate betrug, standen praktisch nur vier Monate zur Verfügung. Aufgrund der sehr hohen Hürden war klar, dass ein Abstimmungserfolg ohne eine Zusammenlegung der Volksentscheide mit der Bundestagswahl 1998 unmöglich sein würde. Um dies jedoch angesichts der gesetzlichen Fristen schaffen zu können, war eine Einreichung der beiden Volksinitiativen bis Ende August unumgänglich.[10]
Mit dem Start der Sammlung nahm auch die öffentliche Aufmerksamkeit für die beiden Volksinitiativen stetig zu. Öffentliche Aufrufe der SPD gegen die Volksinitiativen und eine entsprechende Resolution auf dem Landesparteitag verstärkten diesen Trend noch. Unterstützt von mittlerweile 40 Organisationen sowie etwa 40 Freiwilligen aus der ganzen Bundesrepublik, die bei der Sammlung von Unterschriften halfen, konnten bis Ende August schließlich fast 30.000 Unterstützungsbekundungen je Volksinitiative gesammelt werden.
Am 25. August 1997 wurden die Unterstützungsbekundungen bei der Innenbehörde eingereicht. Nach Prüfung teilte diese der Bürgerschaft am 21. Oktober 1997 mit, dass beide Volksinitiativen das geforderte Quorum von 20.000 gültigen Unterschriften überschritten hatten.[11]
Noch vor der Bekanntgabe der Ergebnisse wurde im September 1997 die Bürgerschaft erneut gewählt. Die zuvor allein regierende SPD erlitt dabei deutliche Verluste und bildete im Anschluss mit der GAL eine Koalition. Möglicherweise vor diesem Hintergrund machten weder Senat noch Bürgerschaft von ihrem Recht Gebrauch, in der gesetzlich festgelegten Frist das Verfassungsgericht zur Prüfung der Volksinitiativen anzurufen.[12] Im November 1997 ging der Forum Bürgerinnen- und Bürgerbewegung – Hamburg e. V. als Hamburger Landesverband in Mehr Demokratie e. V. auf.
Volksbegehren
| Bezirk | Anzahl |
|---|---|
| Hamburg-Mitte | 15,4 % |
| Altona | 19,6 % |
| Eimsbüttel | 19,5 % |
| Hamburg-Nord | 17,6 % |
| Wandsbek | 19,2 % |
| Bergedorf | 19,0 % |
| Harburg | 17,8 % |
| Hamburg | 18,4 % |
Die zweiwöchige Sammlungsfrist für die Volksbegehren wurde auf die Zeit vom 9. bis 23. März 1998 festgesetzt. Der Senat wies jedoch für ganz Hamburg nur 27 Eintragungsstellen aus, die jeweils nur von 8–16 Uhr, donnerstags 8–18 Uhr und am Wochenende von 10–16 Uhr geöffnet waren. Am Wochenende des 14./15. März 1998 sollten diese jedoch geschlossen bleiben. Eine Klage von Mehr Demokratie gegen diese nachteiligen Bedingungen vor dem Oberverwaltungsgericht blieb jedoch erfolglos.[14]
Vorteilig für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen wirkte sich jedoch aus, dass gemäß gesetzlicher Vorgabe Mitte Februar 1998 alle Stimmberechtigten mit einer Benachrichtigungskarte über die Eintragungsmöglichkeit für ein Volksbegehren informiert wurden. Auf diesen waren stets der nächstgelegene Eintragungsraum sowie die Öffnungszeiten verzeichnet. So erfuhren alle etwa 1,2 Millionen stimmberechtigten Hamburgerinnen und Hamburger von den beiden Volksbegehren. Am Ende der ersten Sammelwoche veröffentlichte der Senat ein Zwischenergebnis: 85.000 Stimmberechtigte hatten sich bereits in den ersten fünf Tagen eingetragen. Nach Ende der Sammlungsfrist wurde deutlich, dass für beide Volksbegehren das 10-%-Unterschriftenquorum deutlich überschritten worden war. Das Begehren „Für Volksentscheide in Hamburg“ wurde letztlich von 222.328 Personen (18,4 % der Stimmberechtigten) unterstützt, das Begehren „Für Bürgerentscheide in Bezirken“ erhielt 218.577 (18,1 %) Unterstützungen.[15] Am 31. März 1998 informierte der Senat die Bürgerschaft über das amtliche Ergebnis der beiden Volksbegehren.[16]
Behandlung des Volksbegehrens in der Bürgerschaft
Nach dem Erfolg der beiden Volksbegehren begann die Bürgerschaft sich intensiv mit den Entwürfen zu beschäftigen. Von den drei dort vertretenen Parteien hatte die GAL die Volksbegehren unterstützt und war im Grundsatz für eine Annahme. Da der Koalitionspartner SPD dies jedoch vehement ablehnte, wollte sich die GAL ursprünglich – wie üblich bei Uneinigkeiten in einer Koalition – auf eine gemeinsame Enthaltung vereinbaren. Jedoch brachten SPD und CDU jeweils eigene Gegenentwürfe in die Bürgerschaft ein.[17][18] Im Verfassungsausschuss wurden diese in einen gemeinsamen Gegenentwurf für die beiden Volksbegehren zusammengefasst.[19]
Da die GAL einen Bruch der Koalition befürchtete, wenn sich ihre Koalitionspartnerin SPD mit der CDU auf einen gemeinsamen Entwurf verständigen sollte, einigte sie sich letztlich auf einen gemeinsam von der Koalition getragenen Gegenentwurf für die beiden Volksentscheide.[20] Ein von der CDU zusätzlich eingebrachter Gegenentwurf wurde bei der Schlussabstimmung abgelehnt.[21] In namentlicher Abstimmung einigte sich die Bürgerschaft mit 70 „Ja“-Stimmen bei 44 „Nein“-Stimmen und ohne Enthaltungen auf die von SPD und GAL vorgelegten Gegenentwürfe zum Volksentscheid.[22]
Die Gesetzentwürfe im Vergleich
Volksbegehren „Für Volksentscheide in Hamburg“
Nachfolgend eine Übersicht der Änderungen, die die beiden im Volksentscheid zur Abstimmung stehenden Vorlagen zu der im Jahr 1998 bestehenden Regelung der direkten Demokratie auf Landesebene bedeutet hätten.
| Thema | 1998 bestehende Regelung | Entwurf des Volksbegehrens[23] | Entwurf der Bürgerschaft[24] |
|---|---|---|---|
| Volkspetition (Artikel 25c) |
Durch eine Volkspetition mit 10.000 Unterschriften können Bitten und Beschwerden in die Bürgerschaft eingebracht werden. Die Petenten dürfen ihr Anliegen im Ausschuss vortragen. | ersatzlose Streichung der Volkspetition | Beibehaltung der Volkspetition |
| Teilnahmeberechtigung Volksinitiative |
deutsche Staatsbürgerinnen und -staatsbürger ab 18 Jahre | alle in Hamburg gemeldeten Personen ab 16 Jahre | alle in Hamburg gemeldeten Personen ab 18 Jahre |
| Gegenstand & Themenausschluss | nur Gesetze, aber nicht zu den folgenden Themen: Einzelvorhaben, Bauleitpläne und vergleichbare Pläne, Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge |
nur Gesetze, aber keine Haushaltsbeschlüsse | Gesetze und bestimmte Angelegenheiten der öffentlichen Willensbildung, aber nicht zu folgenden Themen: Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge |
| Unterschriftenquorum Volksinitiative | 20.000 gültige Unterschriften | 10.000 gültige Unterschriften | 10.000 gültige Unterschriften |
| Vertrauenspersonen | keine Aussage | es müssen drei Vertrauenspersonen benannt werden, diese entscheiden einstimmig und haben nach der erfolgreichen Volksinitiative ein Anhörungsrecht in der Bürgerschaft | keine Aussage |
| Kompromissmöglichkeit | Die Bürgerschaft kann das Anliegen der Volksinitiative übernehmen oder ablehnen. | Die Bürgerschaft kann mit den Vertrauensleuten einen weitergehenden Kompromiss aushandeln. | Die Bürgerschaft kann das Anliegen der Volksinitiative übernehmen oder ablehnen, der Senat wird jedoch ersucht, Vorschläge für Einigungsvefahren zu entwickeln. |
| Unterschriftenquorum Volksbegehren | 10 % der Stimmberechtigten | 5 % der Stimmberechtigten | 5 % der Stimmberechtigten |
| Sammelverfahren und -frist | Amtseintragung, 2 Wochen | Freie sammlung, 1 Kalendermonat | Amtseintragung, 2 Wochen |
| Vorbereitungsfrist des Senats für Volksentscheid | keine Festlegung | 2 Monate nach Abschluss der 3-monatigen Behandlungsfrist der Bürgerschaft | keine Festlegung |
| Informationen zum Volksentscheid | Benachrichtigungskarte über Eintragungsstellen an alle Stimmberechtigten (geregelt per Gesetz, nicht durch Verfassung) | Benachrichtigungskarte an Stimmberechtigte + Abstimmungsbüchlein an alle Haushalte; Ausgaben von Senat und Bürgerschaft für Öffentlichkeitsarbeit werden den Initiatoren in gleicher Höhe gewährt; Zugang zu öffentlich-rechtlichen Medien nach dem Modell der Wahlwerbung | Beibehaltung der Benachrichtigungskarte und ein Ersuchen an den Senat, geeignete Vorschläge zu machen. |
| Abstimmungsquorum | einfache Mehrheit der Abstimmenden + 25%-Zustimmungsquorum für Gesetze Zweidrittelmehrheit + 50%-Zustimmungsquorum für Verfassungsänderungen |
einfache Mehrheit der Abstimmenden für Gesetze Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden für Verfassungsänderungen |
einfache Mehrheit der Abstimmenden + 1/3-Beteiligungsquorum oder ersatzweise 20%-Zustimmungsquorum für einfache Gesetze Zweidrittelmehrheit + 40%-Zustimmungsquorum |
| Stimmverfahren | keine Aussage | getrennte Abstimmung mehrerer Vorlagen mit Benennung der Vorzugsvariante | keine Aussage |
| Sperrwirkung | Durch Volksentscheid angenommene Gesetze können binnen zwei Jahren nicht erneut durch Volksentscheid geändert werden. | keine Sperrwirkung | Durch Volksentscheid angenommene Gesetze können binnen zwei Jahren nicht erneut durch Volksentscheid geändert werden. |
| Gerichtsbarkeit | (in Artikel 50) Die Anrufung des Landesverfassungserichts zur Prüfung stoppt die laufenden Fristen. | (in Artikel 65) keine Aussetzung der Fristen durch Prüfung | (in Artikel 50) Die Anrufung des Landesverfassungserichts zur Prüfung stoppt die laufenden Fristen. |
Volksbegehren „Für Bürgerentscheide in Bezirken“
Nachfolgend ein Vergleich der beiden im Volksentscheid zur Abstimmung stehenden Vorlagen über die Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken. Beide zielten auf eine Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes ab. Da diese direktdemokratischen Elemente vor dem Volksentscheid nicht bestanden, erübrigt sich der Vergleich mit dem damaligen Status quo.
| Thema | Entwurf des Volksbegehrens[25] | Entwurf der Bürgerschaft[26] |
|---|---|---|
| Gegenstand & Themenausschluss | Bürgerbegehren sind zu allen Angelegenheiten zulässig, zu denen auch die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann. Ausgeschlossen sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt. | Bürgerbegehren sind zu allen Angelegenheiten zulässig, zu denen auch die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen kann. Ausgeschlossen sind Personalentscheidungen und Beschlüsse über den Haushalt. |
| Vertrauenspersonen | Es müssen drei Vertrauenspersonen benannt werden, diese entscheiden einstimmig. | Es müssen drei Vertrauenspersonen benannt werden, diese entscheiden einstimmig. |
| Hürden Bürgerbegehren | Innerhalb von sechs Monaten müssen 3 % der im Bezirk Stimmberechtigten unterzeichnen, in Bezirken mit mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind es 2 %. | Innerhalb von sechs Monaten müssen 3 % der im Bezirk Stimmberechtigten unterzeichnen. |
| Prüfungsfrist und Klagerecht | Das Bezirksamt muss die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens binnen 2 Monaten prüfen, gegen eine Zurückweisung können die Initiatoren klagen. | Das Bezirksamt muss die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens binnen 2 Monaten prüfen, gegen eine Zurückweisung können die Initiatoren klagen. |
| Sperrfrist | Nach Abgabe eines Drittels der geforderten Unterstützungen für ein Bürgerbegehren, darf die Bezirksversammlung bis zum Ende der Sammelfrist beziehungsweise bis zur abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung mehr treffen. | keine vergleichbare Regelung vorgesehen |
| Amtliche Bekanntmachung und Auslegung | Nach Abgabe eines Drittels der geforderten Unterstützungen für ein Bürgerbegehren, macht das Bezirksamt dieses öffentlich bekannt und legt Unterschriftslisten in den Amtsräumen aus. | Nach Abgabe eines Drittels der geforderten Unterstützungen für ein Bürgerbegehren, macht das Bezirksamt dieses öffentlich bekannt und legt Unterschriftslisten in den Amtsräumen aus. |
| Behandlung des Bürgerbegehrens und Frist für Bürgerentscheid | Innerhalb von 2 Monaten nach Zulässigkeitsentscheidung muss sich die Bezirksversammlung mit dem Bürgerbegehren beschäftigen. Übernimmt sie dieses nicht in einer von den Vertrauenspersonen gebilligten Weise, muss innerhalb von 4 Monaten nach Zulässigkeitsentscheidung der Bürgerentscheid erfolgen. | Innerhalb von 2 Monate nach Zulässigkeitsentscheidung muss sich die Bezirksversammlung mit dem Bürgerbegehren beschäftigen. Übernimmt sie dieses nicht in einer von den Vertrauenspersonen gebilligten Weise, muss innerhalb von 4 Monaten nach Zulässigkeitsentscheidung der Bürgerentscheid erfolgen. |
| Information zum Bürgerentscheid | Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine Stimmbenachrichtigung sowie ein Abstimmungsbüchlein, in dem die Bezirksversammlung und die Initiatoren in gleichem Umfang ihre Position darlegen. In allen Veröffentlichungen des Bezirks zum Bürgerentscheid sind beide Seiten in gleichem Umfang darzustellen. | Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine Stimmbenachrichtigung. In allen Veröffentlichungen des Bezirks zum Bürgerentscheid sind beide Seiten in gleichem Umfang darzustellen. |
| Abstimmungsquorum | Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, zusätzlich muss ein Drittel der Stimmberechtigten am Bürgerentscheid teilnehmen, falls nicht, muss mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten einer Vorlage zustimmen. |
| Stimmverfahren | Über mehrere Vorlagen wird getrennt abgestimmt unter Benennung der Vorzugsvariante. | Über mehrere Vorlagen wird getrennt abgestimmt, es gilt die Vorlage mit mehr „Ja“-Stimmen als angenommen. Bei Stimmengleichstand werden zunächst die „Nein“-Stimmen abgezogen und es entscheidet erneut die größere Zahl an „Ja“-Stimmen. |
| Sperrwirkung | Ein Bürgerentscheid entfaltet keine Sperrwirkung. | Ein Beschluss durch Bürgerentscheid kann binnen zwei Jahren nicht erneut durch Bürgerentscheid geändert werden. |
Volksentscheide
Die beiden Volksentscheide wurden am Sonntag, den 27. September 1998 zusammen mit der Bundestagswahl 1998 abgehalten.
Stimmbeteiligung
Von den 1,2 Millionen Stimmberechtigten nahmen 801.879 (= 66,7 %) am Volksentscheid über die Änderung der Hamburger Landesverfassung und 801.567 (= 66,7 %) am Volksentscheid über die Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes teil. Das waren deutlich weniger, als sich an der gleichzeitigen Bundestagswahl beteiligten (dort: 81,1 %). Bei beiden Volksentscheiden wurde die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen für die beiden jeweils zur Abstimmung gestellten Vorlagen getrennt erfasst.
Beteiligung „Für Volksentscheide in Hamburg“
Die Zahl der ungültigen Stimmen war bei beiden Vorlagen jeweils deutlich erhöht, sie betrug 7,9 % für die Vorlage des Volksbegehrens und sogar 11,4 % für die Vorlage aus der Bürgerschaft. Der geringste Anteil an ungültigen Stimmen wurde für beide Vorlagen im Bezirk Eimsbüttel abgegeben (7,3 % beziehungsweise 10,5 %). Der höchste Anteil ungültiger Stimmen entfiel auf beide Vorlage im Bezirk Harburg (8,5 % beziehungsweise 12,8 %).
| Bezirk | Stimmberechtigte (a) |
Abstimmende (b) |
Volksbegehren „Für Volksentscheide in Hamburg“ | Gegenvorlage Bürgerschaft | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gültige Stimmen |
ungültige Stimmen |
gültige Stimmen |
ungültige Stimmen | ||||||||
| Anzahl | Anzahl | Anteil (an a) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) | |
| Hamburg-Mitte | 144.022 | 92.295 | 64,08 % | 84.781 | 91,86 % | 7.514 | 8,14 % | 80.953 | 87,71 % | 11.342 | 12,29 % |
| Altona | 165.019 | 109.436 | 66,32 % | 100.361 | 91,71 % | 9.075 | 8,29 % | 96.671 | 88,34 % | 12.765 | 11,66 % |
| Eimsbüttel | 177.640 | 117.343 | 66,06 % | 108.824 | 92,74 % | 8.519 | 7,26 % | 105.053 | 89,53 % | 12.290 | 10,47 % |
| Hamburg-Nord | 209.660 | 136.454 | 65,08 % | 125.881 | 92,25 % | 10.573 | 7,75 % | 121.346 | 88,93 % | 15.108 | 11,07 % |
| Wandsbek | 294.389 | 200.089 | 67,97 % | 184.803 | 92,36 % | 15.286 | 7,64 % | 178.288 | 89,10 % | 21.801 | 10,90 % |
| Bergedorf | 81.299 | 57.942 | 71,27 % | 53.062 | 91,58 % | 4.880 | 8,42 % | 51.000 | 88,02 % | 6.942 | 11,98 % |
| Harburg | 130.042 | 88.320 | 67,92 % | 80.854 | 91,55 % | 7.466 | 8,45 % | 77.019 | 87,20 % | 11.301 | 12,80 % |
| Hamburg | 1.202.060 | 801.879 | 66,71 % | 738.566 | 92,10 % | 63.313 | 7,90 % | 710.330 | 88,58 % | 91.549 | 11,42 % |
Beteiligung „Für Bürgerentscheide in Bezirken“
Auch bei dieser Abstimmung war die Zahl der ungültigen Stimmen bei beiden Vorlagen jeweils deutlich erhöht, sie betrug 8,1 % für die Vorlage des Volksbegehrens und sogar 11,7 % für die Vorlage aus der Bürgerschaft. Der geringste Anteil an ungültigen Stimmen wurde für beide Vorlagen im Bezirk Eimsbüttel abgegeben (7,3 % beziehungsweise 10,6 %). Der höchste Anteil ungültiger Stimmen wurde für die Vorlage des Volskbegehrens im Bezirk Bergedorf gezählt (8,9 %), für die Vorlage der Bürgerschaft war es Harburg (12,9 %).
| Bezirk | Stimmberechtigte (a) |
Abstimmende (b) |
Volksentscheid „Für Bürgerentscheide in Bezirken“ | Gegenvorlage Bürgerschaft | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gültige Stimmen |
ungültige Stimmen |
gültige Stimmen |
ungültige Stimmen | ||||||||
| Anzahl | Anzahl | Anteil (an a) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) | |
| Hamburg-Mitte | 144.024 | 92.303 | 64,09 % | 84.264 | 91,29 % | 7.638 | 8,27 % | 80.747 | 87,48 % | 11.556 | 12,52 % |
| Altona | 165.019 | 109.621 | 66,43 % | 100.259 | 91,46 % | 9.221 | 8,41 % | 96.644 | 88,16 % | 12.977 | 11,84 % |
| Eimsbüttel | 177.640 | 117.123 | 65,93 % | 108.163 | 92,35 % | 8.592 | 7,34 % | 104.688 | 89,38 % | 12.435 | 10,62 % |
| Hamburg-Nord | 209.660 | 136.106 | 64,92 % | 124.427 | 91,42 % | 11.120 | 8,17 % | 120.412 | 88,47 % | 15.694 | 11,53 % |
| Wandsbek | 294.389 | 200.086 | 67,97 % | 183.836 | 91,88 % | 15.641 | 7,82 % | 177.534 | 88,73 % | 22.552 | 11,27 % |
| Bergedorf | 81.299 | 57.942 | 71,27 % | 52.761 | 91,06 % | 5.133 | 8,86 % | 50.607 | 87,34 % | 7.335 | 12,66 % |
| Harburg | 130.042 | 88.386 | 67,97 % | 80.585 | 91,17 % | 7.585 | 8,58 % | 76.993 | 87,11 % | 11.393 | 12,89 % |
| Hamburg | 1.202.073 | 801.567 | 66,68 % | 734.295 | 91,61 % | 64.930 | 8,10 % | 707.625 | 88,28 % | 93.942 | 11,72 % |
Abstimmungsergebnis
Ergebnis „Für Volksentscheide in Hamburg“
Beim Volksentscheid über die Verfassungsänderung wurden beide Vorlagen jeweils von einer Mehrheit der Abstimmenden befürwortet, wobei die Vorlage aus dem Volksbegehren in jedem Bezirk und insgesamt eine deutlich höhere Unterstützung erfuhr (74,1 % „Ja“-Stimmen) als die Vorlage der Bürgerschaft (60 % „Ja“-Stimmen). Allerdings scheiterten beide Vorlagen an dem sehr hohen 50-%-Zustimmungsquorum, das aufgrund der niedrigeren Zahl der Stimmberechtigten im Vergleich zur Bürgerschaftswahl von 1997 faktisch bei 50,4 % lag. Während bei der Vorlage des Volksbegehrens die „Ja“-Stimmen 45,2 % der Stimmberechtigten ausmachten, das Quorum somit „nur“ um gute 5 % verfehlt wurde, entsprachen die „Ja“-Stimmen der Bürgerschafts-Vorlage nur 35,2 % der Stimmberechtigten, wodurch das Quorum sehr deutlich verfehlt wurde.
Die stärkste Unterstützung erfuhren sowohl die Vorlage aus dem Volksbegehren als auch der Bürgerschaft in den Bezirken Hamburg-Mitte (79,2 % beziehungsweise 64 %) und in Harburg (78,1 % beziehungsweise 65,3 %). Die geringste Unterstützung erfuhren sie in den Bezirken Altona (71,6 % beziehungsweise 57,1 %) und Wandsbek (71,8 % beziehungsweise 58,4 %).
| Gebiet | Stimmberechtigte Bürgerschaftswahl 1997 (a)[30] | Vorlage des Volksbegehrens | Vorlage der Bürgerschaft | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gültige Stimmen (b) | Ja | Anteil (an b) | Anteil (an a) | Nein | Anteil (an b) | gültige Stimmen (c) | Ja | Anteil (an c) | Anteil (an a) | Nein | Anteil (an c) | ||
| Hamburg-Mitte | 147.597 | 84.781 | 67.163 | 79,22 % | 45,50 % | 17.618 | 20,78 % | 80.953 | 51.825 | 64,02 % | 35,11 % | 29.128 | 35,98 % |
| Altona | 165.967 | 100.361 | 71.865 | 71,61 % | 43,30 % | 28.496 | 28,39 % | 96.671 | 55.205 | 57,11 % | 33,26 % | 41.466 | 42,89 % |
| Eimsbüttel | 177.870 | 108.824 | 78.974 | 72,57 % | 44,40 % | 29.850 | 27,43 % | 105.053 | 61.765 | 58,79 % | 34,72 % | 43.288 | 41,21 % |
| Hamburg-Nord | 211.996 | 125.881 | 92.887 | 73,79 % | 43,82 % | 32.994 | 26,21 % | 121.346 | 71.879 | 59,23 % | 33,91 % | 49.467 | 40,77 % |
| Wandsbek | 294.981 | 184.803 | 132.671 | 71,79 % | 44,98 % | 52.132 | 28,21 % | 178.288 | 104.055 | 58,36 % | 35,28 % | 74.233 | 41,64 % |
| Bergedorf | 80.345 | 53.062 | 40.241 | 75,84 % | 50,09 % | 12.821 | 24,16 % | 51.000 | 31.451 | 61,67 % | 39,14 % | 19.549 | 38,33 % |
| Harburg | 132.069 | 80.854 | 63.136 | 78,09 % | 47,81 % | 17.718 | 21,91 % | 77.019 | 50.326 | 65,34 % | 38,11 % | 26.693 | 34,66 % |
| Hamburg | 1.210.825 | 738.566 | 546.937 | 74,05 % | 45,17 % | 191.629 | 25,95 % | 710.330 | 426.506 | 60,04 % | 35,22 % | 283.824 | 39,96 % |
Ergebnis „Für Bürgerentscheide in Bezirken“
Beim Volksentscheid über die Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes wurden beide Vorlagen jeweils von einer Mehrheit der Abstimmenden befürwortet, wobei die Vorlage aus dem Volksbegehren in jedem Bezirk und insgesamt eine deutlich höhere Unterstützung erfuhr (73,1 % „Ja“-Stimmen) als die Vorlage der Bürgerschaft (59,4 % „Ja“-Stimmen). Beide Vorlagen übersprangen das 25-%-Zustimmungsquorum, das aufgrund der niedrigeren Zahl der Stimmberechtigten im Vergleich zur Bürgerschaftswahl von 1997 faktisch bei 25,2 % lag. Während bei der Vorlage des Volksbegehrens die „Ja“-Stimmen 44,3 % der Stimmberechtigten ausmachten, das Quorum somit um gute 19 % übersprungen wurde, entsprachen die „Ja“-Stimmen der Bürgerschafts-Vorlage 34,8 % der Stimmberechtigten, womit das Quorum ebenfalls deutlich um 10,6 % überschritten wurde.
Die stärkste Unterstützung erfuhren sowohl die Vorlage aus dem Volksbegehren als auch der Bürgerschaft in den Bezirken Hamburg-Mitte (77,9 % beziehungsweise 63,9 %) und in Harburg (77,4 % beziehungsweise 64,4 %). Die geringste Unterstützung erfuhren sie in den Bezirken Altona (71,1 % beziehungsweise 56,8 %) und Wandsbek (70,8 %) beziehungsweise Eimsbüttel (57,4 %).
| Gebiet | Stimmberechtigte Bürgerschaftswahl 1997 (a)[32] | Vorlage des Volksbegehrens | Vorlage der Bürgerschaft | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gültige Stimmen (b) | Ja | Anteil (an b) | Anteil (an a) | Nein | Anteil (an b) | gültige Stimmen (c) | Ja | Anteil (an c) | Anteil (an a) | Nein | Anteil (an c) | ||
| Hamburg-Mitte | 147.597 | 84.264 | 65.670 | 77,93 % | 44,49 % | 18.594 | 22,07 % | 80.747 | 51.609 | 63,91 % | 34,97 % | 29.138 | 36,09 % |
| Altona | 165.967 | 100.259 | 71.288 | 71,10 % | 42,95 % | 28.971 | 28,90 % | 96.644 | 54.914 | 56,82 % | 33,09 % | 41.730 | 43,18 % |
| Eimsbüttel | 177.870 | 108.163 | 77.212 | 71,38 % | 43,41 % | 30.951 | 28,62 % | 104.688 | 60.451 | 57,74 % | 33,99 % | 44.237 | 42,26 % |
| Hamburg-Nord | 211.996 | 124.427 | 89.734 | 72,12 % | 42,33 % | 34.693 | 27,88 % | 120.412 | 70.679 | 58,70 % | 33,34 % | 49.733 | 41,30 % |
| Wandsbek | 294.981 | 183.836 | 130.116 | 70,78 % | 44,11 % | 53.720 | 29,22 % | 177.534 | 102.609 | 57,80 % | 34,78 % | 74.925 | 42,20 % |
| Bergedorf | 80.345 | 52.761 | 40.193 | 76,18 % | 50,03 % | 12.568 | 23,82 % | 50.607 | 31.431 | 62,11 % | 39,12 % | 19.176 | 37,89 % |
| Harburg | 132.069 | 80.585 | 62.357 | 77,38 % | 47,22 % | 18.228 | 22,62 % | 76.993 | 49.600 | 64,42 % | 37,56 % | 27.393 | 35,58 % |
| Hamburg | 1.210.825 | 734.295 | 536.570 | 73,07 % | 44,31 % | 197.725 | 26,93 % | 707.625 | 421.293 | 59,54 % | 34,79 % | 286.332 | 40,46 % |
Folgen
Reform der Volksgesetzgebung 2001
Das unechte Scheitern des Volksbegehrens „Für Volksentscheide in Hamburg“ am Quorum, trotz der Zusammenlegung mit einer Bundestagswahl und einer klaren Mehrheit im Stimmvolk, hatte deutlich gemacht, das die in der Verfassung vorgesehenen Hürden zu hoch waren. Bereits 1999 nahmen SPD, CDU und GAL Gespräche über eine weitere Reform der Volksgesetzgebung in Hamburg miteinander auf und einigten sich am 26. März 1999 zunächst auf eine gemeinsame Grundsatzposition.[33] Daraus entwickelten die Fraktionen in den folgenden zwei Jahren insgesamt drei Gesetzentwürfe, zur Änderung der Verfassung, des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Durchführungsverordnung.[34] Die Bürgerschaft verwendete viel Zeit auf Überlegungen, ob und wie ein Mediationsverfahren in die direktdemokratischen Abläufe eingebaut werden könne, wobei dies letztlich aufgegeben wurde.[35] Die Änderungen wurden am 9. Mai 2001 in der Bürgerschaft beschlossen und traten mit der Verkündung am 20. Juni 2001 in Kraft.[36]
Die wesentlichen Inhalte der Reform von 2001 waren:[37]
- Die Ausweitung der direktdemokratischer Verfahren über Gesetze hinaus auch auf bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung, wie es die Bürgerschaft seinerzeit in ihrem Gegenentwurf zum Volksentscheid, ander als im Entwurf des Volksbegehrens, vorgeschlagen hatte.
- Die Senkung des Unterschriftenquorums von 20.000 auf 10.000 Stimmberechtigte, was beide Entwürfe gefordert hatten, wobei die ursprüngliche in beiden vorgesehene Ausweitung des Mitwirkungsrecht auch auf Hamburgerinnen und Hamburgern ohne deutsche Staatsbürgerschaft auf Verlangen der CDU gestrichen wurde.
- Die Senkung des Unterschriftenquorums für Volksbegehren von 20 % auf 10 %, was beide Vorlagen gefordert hatten.
- Das Quorum für Volksentscheide über einfache Gesetze, wurde von 25 % auf 20 % abgesenkt, was der Vorlage der Bürgerschaft entsprach, wobei auf das dort noch vorgeschaltete Beteiligungsquorum verzichtet wurde. Die volksbegehrte Vorlage hatte den vollständigen verzicht auf ein Quorum gefordert. Das Quorum für Volksentscheide über Verfassungsänderungen blieb beim 50-%-Zustimmungsquorum in Verbindung mit einer Zweidrittelmehrheit. Damit blieb die Reform hinter beiden Vorlagen von 1998 zurück.
- Neu sah die Reform die Möglichkeit vor, die festgelegten Frist im Einvernehmen von Bürgerschaft und Initiatoren auszusetzen, um Zeit für Kompromissverhandlungen zu schaffen.
- Ebenfalls neu und eine weitere Erschwernis, war die Einführung eines zwingenden Kostendeckungsvorschlags für Initiatoren.
- Konkretisiert wurden die Informationspflichten. Einerseits muss der Wortlaut einer Volksinitiative/eines Volksbegehrens bei Leistung der Unterstützungsunterschrift vollständig einsehbar sein. Weiterhin wurde ein Informationsheft eingeführt, dass allen Stimmberechtigten zum Volksentscheid zusammen mit der Stimmbenachrichtigung übersandt wird. Zuletzt wurde eine Rechenschaftslegung neu eingeführt, die Initiatoren von zur Abstimmung kommenden Volksbegehren verpflichtet, bei der Bürgerschaft einen öffentlichen Nachweis über ihre Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Volksbegehren einzureichen.
- Hinzu kamen eine Vielzahl von kleineren Konretisierungen und verfahrenstechnischen Anpassungen, die sich aus den praktischen Erfahrungen der ersten beiden Verfahren ergeben hatten.
Die Reform von 2001 zeichnete somit ein gemischtes Bild. Einige der Forderungen aus dem Volksbegehren und dem Gegenentwurf der Bürgerschaft von 1998 wurden aufgegriffen. Andere Forderungen, insbesondere eine Senkung des Abstimmungsquorums wurden hingegen verworfen. Eine klare Weiterentwicklung waren die Konkretisierungen der Informationspflichten und die grundsätzliche Überarbeitung der Durchführungsverordnung.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Bezirken
Die im Volksentscheid angenommene Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes aus dem Volksbegehren trat am 9. Oktober 1998 mit Verkündung in Kraft.[38] Das erste Bürgerbegehren in der Geschichte Hamburgs war 1999 „Niendorfer für den Grünen Ring“, bei dem es um den Erhalt einer Grünfläche in Hamburg-Niendorf ging. Das Begehren scheiterte letztlich mir nur wenigen Stimmen am Unterschriftenquorum, dennoch einigte sich das Bezirksamt mit den Initiatoren auf einen Kompromiss, sodass oft von einem ersten Erfolg der direkten Demokratie in den Hamburger Bezirken gesprochen wird.[39][40] Der erste Bürgerentscheid wurde am 27. April 2000 im Bezirk Bergedoref abgehalten. Dabei ging es um die Pläne des Bezirks, mit einem privaten Investor ein Einkaufszentrum auf dem Bahnhofsvorplatz zu errichten. Am Ende sprach sich eine klare Mehrheit von 59,7 % der Abstimmenden gegen das Vorhaben aus.[41][42]
Siehe auch
Literatur
- Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 77–87 (hamburg.de [PDF]).
- Ulrich Karpen, Thies Bösling: Volksgesetzgebung als Kernbestandteil der Verfassungsreform 1996. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 68–76 (hamburg.de [PDF]).
- Rolf-Dieter Klooß: Die Reform der Volksgesetzgebung 2001: Niedrigere Quoren und mehr Verfahrensflexibilität. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 96–100 (hamburg.de [PDF]).
- Martin Schmidt: Die politische Debatte um eine Reform der Volksgesetzgebung 1997/1998 aus der Sicht der Hamburgischen Bürgerschaft. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 88–95 (hamburg.de [PDF]).
- Statistisches Landesamt der Freien und Hansestadt Harnburg (Hrsg.): Analyse der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen '97 (= Hamburger Statistische Porträts. Band 4). September 1997, ZDB-ID 1484431-X (statistischebibliothek.de [PDF]).
- Hans-Peter Strenge: Bürgerbegehren und -entscheid in der Praxis – aus Sicht des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 163–167 (hamburg.de [PDF]).
- Karsten Vollrath: „Ohne Bürger geiht dat nich!“: Anwendung und Wirkungen von Bürgerbegehren in den Hamburger Bezirken – aus Sicht der Gesetzesinitiatoren. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 163–167 (hamburg.de [PDF]).
Weblinks
- Volksentscheid zur Veränderung der Volksgesetzgebung 1998; Volksentscheid zur Einführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Bezirken 1998. In: statistik-nord.de. Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, abgerufen am 4. Januar 2026.
Einzelnachweise
- ↑ Das Zustimmungsquorum wird in Hamburg an der Zahl der bei der vorangegangenen Bürgerschaftswahl Stimmberechtigten bemessen. Für den verfassungsändernden Volksentscheid am 27. September 1998 war dies die Bürgerschaftswahl 1997, bei der 1.211.288 stimmberechtigt waren, was einem Quorum von 605.644 Stimmen (= 50 % der 1997 Stimmberechtigten beziehungsweise 50,4 % der 1998 Stimmberechtigten) entspricht.
- ↑ Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hrsg.): Volksentscheid zur Veränderung der Volksgesetzgebung 1998.
- ↑ Das Zustimmungsquorum wird in Hamburg an der Zahl der bei der vorangegangenen Bürgerschaftswahl Stimmberechtigten bemessen. Für den einfachgesetzlichen Volksentscheid am 27. September 1998 war dies die Bürgerschaftswahl 1997, bei der 1.211.288 stimmberechtigt waren, was einem Quorum von 302.822 Stimmen (= 25 % der 1997 Stimmberechtigten beziehungsweise 25,2 % der 1998 Stimmberechtigten) entspricht.
- ↑ Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hrsg.): Volksentscheid zur Einführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Bezirken 1998.
- ↑ Ulrich Karpen, Thies Bösling: Volksgesetzgebung als Kernbestandteil der Verfassungsreform 1996, S. 68.
- ↑ Ulrich Karpen, Thies Bösling: Volksgesetzgebung als Kernbestandteil der Verfassungsreform 1996, S. 74–76.
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 77.
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 78.
- ↑ Martin Schmidt: Die politische Debatte um eine Reform der Volksgesetzgebung 1997/1998 aus der Sicht der Hamburgischen Bürgerschaft, S. 88–89.
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 79.
- ↑ Senat: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. Feststellung des Senats über das Zustandekommen von Volksinitiativen, hier: Volksinitiativen der „Initiative: Mehr Demokratie in Hamburg ! Trägerkreis: 1. Für Volksentscheide in Hamburg 2. Für Bürgerentscheide in Bezirken“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 10. Juni 2003, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/32).
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 79–80.
- ↑ Martin Schmidt: Die politische Debatte um eine Reform der Volksgesetzgebung 1997/1998 aus der Sicht der Hamburgischen Bürgerschaft, S. 89.
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 80.
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 80–81.
- ↑ Senat der Freien und Hansestadt Hamburg: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. Feststellung des Senats über das Zustandekommen von Volksbegehren, hier: Volksbegehren der „Initiative: Mehr Demokratie in Hamburg ! Trägerkreis: 1. Für Volksentscheide in Hamburg 2. Für Bürgerentscheide in Bezirken“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 31. März 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/610).
- ↑ Fraktion SPD: Antrag der Fraktionen. Alternativen für die Abstimmung über die Initiativen von „Mehr Demokratie in Hamburg“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 17. Juni 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1046).
- ↑ Fraktion CDU: Antrag der Fraktionen. Alternativentwürfe für die Abstimmung über die Initiativen von „Mehr Demokratie in Hamburg“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 17. Juli 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1185).
- ↑ Fraktion CDU: Bericht des Verfassungsausschusses über die Drucksachen 16/955, 16/1046 und 16/1185. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 12. August 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1212).
- ↑ Fraktionen SPD, GAL: Antrag der Fraktionen. Alternativentwürfe der Bürgerschaft für die Volksentscheide über die Volksbegehren der „Initiative: Mehr Demokratie“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 26. August 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1284).
- ↑ Fraktion CDU: Antrag der Fraktionen. Weiterentwicklung unserer Demokratie. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 12. August 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1243).
- ↑ Hamburgische Bürgerschaft: Plenarberatung. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 26. August 1998, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/23).
- ↑ Senat, Initiative „Mehr Demokratie in Hamburg!“: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. Feststellung des Senats über das Zustandekommen von Volksinitiativen, hier: Volksinitiativen der „Initiative: Mehr Demokratie in Hamburg ! Trägerkreis: 1. Für Volksentscheide in Hamburg 2. Für Bürgerentscheide in Bezirken“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 10. Juni 2003, ZDB-ID 345340-6, S. 2–3 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/32).
- ↑ Fraktionen SPD, GAL: Antrag der Fraktionen. Alternativentwürfe der Bürgerschaft für die Volksentscheide über die Volksbegehren der „Initiative: Mehr Demokratie“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 26. August 1998, ZDB-ID 345340-6, S. 1–2 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1284).
- ↑ Senat: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft. Feststellung des Senats über das Zustandekommen von Volksinitiativen, hier: Volksinitiativen der „Initiative: Mehr Demokratie in Hamburg ! Trägerkreis: 1. Für Volksentscheide in Hamburg 2. Für Bürgerentscheide in Bezirken“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 10. Juni 2003, ZDB-ID 345340-6, S. 4–5 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/32).
- ↑ Fraktionen SPD, GAL: Antrag der Fraktionen. Alternativentwürfe der Bürgerschaft für die Volksentscheide über die Volksbegehren der „Initiative: Mehr Demokratie“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 26. August 1998, ZDB-ID 345340-6, S. 2–4 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/1284).
- ↑ Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hrsg.): Volksentscheid zur Veränderung der Volksgesetzgebung 1998, hier: „Ergebnisse in den Bezirken“.
- ↑ Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hrsg.): Volksentscheid zur Einführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Bezirken 1998, hier: „Ergebnisse in den Bezirken“.
- ↑ Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hrsg.): Volksentscheid zur Einführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Bezirken 1998, hier: „Ergebnisse in den Bezirken“; die Zahl der Stimmberechtigten der Bürgerschaftswahl 1997 ist entnommen aus: Statistisches Landesamt Hamburg (Hrsg.): Analyse der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen '97.
- ↑ In Hamburg wird das Zustimmungsquorum eines Volksentscheids an der Zahl der Stimmberechtigten bei der vorangegangen Bürgerschaftswahl berechnet.
- ↑ Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Hrsg.): Volksentscheid zur Einführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren in den Bezirken 1998, hier: „Ergebnisse in den Bezirken“; die Zahl der Stimmberechtigten der Bürgerschaftswahl 1997 ist entnommen aus: Statistisches Landesamt Hamburg (Hrsg.): Analyse der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen '97.
- ↑ In Hamburg wird das Zustimmungsquorum eines Volksentscheids an der Zahl der Stimmberechtigten bei der vorangegangen Bürgerschaftswahl berechnet.
- ↑ Rolf-Dieter Klooß: Die Reform der Volksgesetzgebung 2001, S. 96–98.
- ↑ Fraktionen SPD, CDU, GAL: Bericht des Verfassungsausschusses über die Drucksachen 16/2966, 16/2967 und 16/2968. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 16, 22. März 2001, ZDB-ID 345340-6, S. 1–2 (buergerschaft-hh.de [PDF] Drucksache 16/5716).
- ↑ Rolf-Dieter Klooß: Die Reform der Volksgesetzgebung 2001, S. 96.
- ↑ Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (= Amtlicher Anzeiger. Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Band 2001, Nr. 20). 9. Oktober 1998, ZDB-ID 2535786-4, S. 120–125 (buergerschaft-hh.de [PDF]).
- ↑ Rolf-Dieter Klooß: Die Reform der Volksgesetzgebung 2001, S. 98–100.
- ↑ Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Gesetz zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (= Amtlicher Anzeiger. Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Band 1998, Nr. 35). 9. Oktober 1998, ZDB-ID 2535786-4, S. 207–208 (buergerschaft-hh.de [PDF]).
- ↑ Karsten Vollrath: „Ohne Bürger geiht dat nich!“ Anwendung und Wirkungen von Bürgerbegehren in den Hamburger Bezirken – aus Sicht der Gesetzesinitiatoren, S. 147.
- ↑ Hans-Peter Strenge: Bürgerbegehren und -entscheid in der Praxis – aus Sicht des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten, S. 165–166.
- ↑ Hans-Peter Strenge: Bürgerbegehren und -entscheid in der Praxis – aus Sicht des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten, S. 166–167.
- ↑ Hamburg damals: Der Bürgerentscheid von Bergedorf. In: ndr.de. Norddeutscher Rundfunk, 27. April 2025, abgerufen am 9. Januar 2026 (Fernsehreportage aus der Reihe Hamburg damals; Laufzeit 4:10 Minuten, frei abrufbar bis 27. April 2027).