Volksabstimmungen in Hessen 2018
Die Volksabstimmungen in Hessen vom 28. Oktober 2018 waren obligatorische Referenden, bei denen das Stimmvolk über insgesamt 15 verschiedenen Änderungen der Landesverfassung entschied. Der Auslöser für diese ungewöhnlich große Zahl an gleichzeitigen Verfassungsänderungen war eine von allen Fraktionen im Hessischen Landtag getragene Überzeugung, dass die Verfassung einer umfassenden Modernisierung bedürfe. Alle vorgeschlagenen Änderungen wurden von Stimmvolk bestätigt, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen entschied. Die Volksabstimmungen wurden zeitgleich mit der Landtagswahl abgehalten. Die Abstimmung über die 15 Vorlagen bildete das achte Plebiszit in der Geschichte Hessens nach der Zeit des Nationalsozialismus.
Der Weg zu den Volksabstimmungen
Die Entwicklung der Hessischen Verfassung
Die Verfassung des Landes Hessen ist die älteste noch geltende Landesverfassung: Sie trat 1946 in Kraft, drei Jahre vor dem Grundgesetz. In Artikel 123 Absatz 2 schreibt sie vor, dass jegliche vom Hessischen Landtag vorgenommenen Verfassungsänderungen vom Stimmvolk in einer Volksabstimmung (obligatorisches Referendum) bestätigt werden müssen, um wirksam zu werden. Verschiedentlich wurde gemutmaßt, dass dieser Zwang zum Plebiszit dazu führte, dass Änderungen der Landesverfassung, selbst wenn eine breite parlamentarische Mehrheit sie befürwortete, vermieden wurden. So sah die Hessische Landesverfassung beispielsweise die Todesstrafe vor, obgleich das Grundgesetz diese in Artikel 102 ausdrücklich untersagt. Gleichwohl wurde die Hessische Verfassung mehrmals in einzelnen Punkten angepasst: Zur Absenkung des Wahlalters, zur Einführung der Direktwahlen in Kommunen und Kreisen, der Verankerung der Staatsziele Umwelt und Sport sowie des Konnexitätsprinzips.
In den 2000er Jahren unternahmen Bündnis 90/Die Grünen erstmals einen Vorstoß zu einer umfangreicheren Verfassungsrevision, die letztlich jedoch an der ablehnenden Haltung der SPD scheiterte.[1]
Umfassende Reformen
Im Jahr 2015 wurde ein erneuter Anlauf unternommen, der diesmal neben den Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD auch von denen der CDU und der FDP mitgetragen wurde. Gemeinsam wurde eine Enquete-Kommission „Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen“ unter dem Vorsitz von Jürgen Banzer einberufen. Die Kommission sollte sich mit der Frage des Ausbaus der direkten Demokratie (Volksbegehren und Volksentscheid), der zuletzt 1995 vom Stimmvolk noch abgelehnten Absenkung des Wählbarkeitsalters, der Abschaffung der Todesstrafe sowie der Stärkung des Ehrenamtes beschäftigen. Darüber hinaus stand es ihr frei, weitere Vorschläge zur Modernisierung der Verfassung zu formulieren. Neben den Abgeordneten konnte jede Fraktion eine sachverständige Person in die Kommission entsenden. Weiterhin wurde ein „Beratungsgremium Zivilgesellschaft“ eingerichtet, mit der weitere Verbände und Interessenvertretungen unmittelbar in die Beratungen eingebunden wurden. Über den Fortgang der Beratungen wurden fortlaufend öffentlich informiert. Die Vorschläge wurden abschließend in jedem der drei Regierungsbezirke in einem Bürgerforum vorgestellt und diskutiert. Weiterhin wurden die Dekane der Hessischen Hochschulen eingebunden und ein Wettbewerb für Schülerinnen und Schüler veranstaltet.[2]
Die Beratungen im Landtag
Auf diese Weise wurden 15 Vorschläge für Änderungen der Verfassung ausgearbeitet, von denen sieben von allen Fraktionen im Landtag mitgetragen wurden. Weitere acht Änderungen wurden von CDU, SPD, Grünen und FDP bei Enthaltung oder Gegenstimmen der Fraktion Die Linke beschlossen, darunter die Änderung der Regelungen für direkte Demokratie in Hessen, die verschiedenen Staatsziele und die elektronische Verkündung von Gesetzen.
Weitere diskutierte Punkte erwiesen sich nicht als konsensfähig und wurden daher nicht beschlossen. So strebte die CDU einen Gottesbezug an, die SPD wollte ein Grundrecht auf gebührenfreie Bildung und die FDP die Begrenzung der Amtszeit des Ministerpräsidenten auf zwei Wahlperioden. Die Volksabstimmungen wurde schließlich auf den 28. Oktober 2018, dem Termin der Landtagswahl, festgesetzt.
Ergebnisse der Volksabstimmungen
Jede der 15 Änderungen der Landesverfassung wurde einer eigenen Volksabstimmung unterzogen, die zusammen mit der Landtagswahl stattfanden. Die Stimmabgabe für die Plebiszite erfolgte auf einem gemeinsamen Stimmzettel, zusätzlich zum Stimmzettel der Wahl. Es war sowohl möglich, alle 15 Änderungen zusammen im Block als auch einzeln abzustimmen. Bei gegensätzlicher Stimmabgabe war die Einzelabstimmung ausschlaggebend. Auf diese Weise war es möglich, blockweise alle Vorlagen anzunehmen oder abzulehnen und zugleich bei einzelnen Vorlagen anders abzustimmen, ohne dass dies zur Ungültigkeit des Stimmzettels führte. Es war zudem möglich, bei einzelnen Vorlagen auf eine Stimmabgabe zu verzichten oder die Stimmabgabe nur dort ungültig zu machen.
Von den knapp 4,4 Millionen Stimmberechtigten beteiligten sich 2.938.760 (67,2 %) an den Volksabstimmungen durch Abgabe des Stimmzettels, das waren etwa 6 % weniger, als an der gleichzeitigen Landtagswahl teilnahmen. Alle 15 Verfassungsänderungen wurden vom Stimmvolk mit sehr großer Mehrheit angenommen, wobei die Zustimmung fast durchweg 80–90 % der abgegebenen gültigen Stimmen betrug. Lediglich die zwölfte Vorlage, zur Senkung des Wählbarkeitsalters für den Landtag von 21 auf 18 Jahre, wurde von lediglich 70,3 % der Abstimmenden unterstützt. Die größte Unterstützung erhielt die Aufnahme des Datenschutzes in die Verfassung, mit 90,9 % „Ja“-Stimmen. Die medial viel beachtete Abschaffung der Todesstrafe wurde von 83,2 % der Abstimmenden unterstützt.[3] Die Zahl der ungültigen Stimmen schwankte je nach Vorlage zwischen 4,3 % (Gleichberechtigung) und 6,5 % (Staatszieldefinition).
| Vorlage[5] | Stimmberechtigte (a) |
Abstimmende (b) |
gültige Stimmen (c) |
ungültige Stimmen |
Ja | Nein | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl | Anzahl | Anteil (an a) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an c) |
Anzahl | Anteil (an c) | |
| (1) Gleichberechtigung | 4.372.788 | 2.938.760 | 67,21 % | 2.811.747 | 95,68 % | 127.013 | 4,32 % | 2.491.905 | 88,62 % | 319.842 | 11,38 % |
| (2) Kinderrechte | 2.799.107 | 95,25 % | 139.653 | 4,75 % | 2.495.276 | 89,15 % | 303.831 | 10,85 % | |||
| (3) Datenschutz | 2.777.469 | 94,51 % | 161.291 | 5,49 % | 2.525.549 | 90,93 % | 251.920 | 9,07 % | |||
| (4) Todesstrafe | 2.796.383 | 95,16 % | 142.377 | 4,84 % | 2.327.241 | 83,22 % | 469.142 | 16,78 % | |||
| (5) Staatszieldefinition | 2.749.268 | 93,55 % | 189.492 | 6,45 % | 2.330.561 | 84,77 % | 418.707 | 15,23 % | |||
| (6) Nachhaltigkeit | 2.770.495 | 94,27 % | 168.265 | 5,73 % | 2.468.504 | 89,10 % | 301.991 | 10,90 % | |||
| (7) Förderung der Infrastruktur | 2.775.355 | 94,44 % | 163.405 | 5,56 % | 2.497.222 | 89,98 % | 278.133 | 10,02 % | |||
| (8) Kulturförderung | 2.774.529 | 94,41 % | 164.231 | 5,59 % | 2.432.173 | 87,66 % | 342.356 | 12,34 % | |||
| (9) Förderung des Ehrenamts | 2.774.883 | 94,42 % | 163.877 | 5,58 % | 2.469.178 | 88,98 % | 305.705 | 11,02 % | |||
| (10) Sportförderung | 2.774.145 | 94,40 % | 164.615 | 5,60 % | 2.436.205 | 87,82 % | 337.940 | 12,18 % | |||
| (11) Bekenntnis zu Europa | 2.770.535 | 94,28 % | 168.225 | 5,72 % | 2.283.905 | 82,44 % | 486.630 | 17,56 % | |||
| (12) Landtagsmandat ab 18 Jahren | 2.781.493 | 94,65 % | 157.267 | 5,35 % | 1.954.056 | 70,25 % | 827.437 | 29,75 % | |||
| (13) Digitale Gesetzesverkündung | 2.767.408 | 94,17 % | 171.352 | 5,83 % | 2.253.446 | 81,43 % | 513.962 | 18,57 % | |||
| (14) Direkte Demokratie | 2.766.799 | 94,15 % | 171.961 | 5,85 % | 2.386.773 | 86,26 % | 380.026 | 13,74 % | |||
| (15) Unabhängiger Rechnungshof | 2.763.852 | 94,05 % | 174.908 | 5,95 % | 2.439.940 | 88,28 % | 323.912 | 11,72 % | |||
Gleichberechtigung
Die Änderung sah vor, die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. Dazu sollte der bestehende Artikel 1 ergänzt werden, wobei der bisherige Wortlaut künftig einen Absatz 1 bilden und um einen zweiten Absatz ergänzt würde. Der geänderte Artikel 1 sollte somit lauten:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Das Ziel der Änderung war es, die Formulierung der Hessischen Landesverfassung an die des Artikels 3 Absatz 2 des Grundgesetzes anzupassen. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: „Diesem Satz soll ausdrücklich die Gleichberechtigung von Frauen und Männern – wie im Grundgesetz – hinzugefügt werden. Dies würde den Staat verpflichten, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Hessen zu fördern und auf den Abbau bestehender Nachteile hinzuwirken. Das Grundrecht wäre nicht nur auf den Abbau rechtlicher, sondern auch auf den Abbau gesellschaftlicher Diskriminierungen gerichtet.“[8] Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 88,6 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[9]
Kinderrechte
Die Änderung sah vor, Kinderrecht, wie von der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehen, ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. Dazu sollte der bestehende Artikel 4 ergänzt werden, wobei der bisherige Wortlaut künftig einen Absatz 1 bilden und um einen zweiten Absatz ergänzt würde. Der geänderte Artikel 4 sollte somit lauten:
„(1) Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutze des Gesetzes.
(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“
Das Ziel der Änderung war es, die Hessische Landesverfassung in Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention zu bringen. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: „Durch die neue Regelung würde bekräftigt, dass Land, Städte und Gemeinden verpflichtet sind, Kinder vor seelischer, geistiger und körperlicher Vernachlässigung, vor Misshandlung, Missbrauch, Gefährdungen und Gewalt zu schützen und sie in ihrer Entwicklung zu fördern. Durch die Regelung soll zudem das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu beachten sind. In Anlehnung an die UN-Kinderrechtskonvention würde der Staat verpflichtet, das Kindeswohl bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen als einen wesentlichen Gesichtspunkt in die Entscheidungs- und Abwägungsprozesse einzubeziehen. Außerdem müssten Kinder entweder unmittelbar oder durch eine Vertretung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten gehört werden. Der Wille des Kindes müsste angemessen und seinem Alter und seiner Reife entsprechend berücksichtigt werden. Es würde das Recht und die Pflicht der Eltern bleiben, im Rahmen der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsbezogenen Persönlichkeit für das Wohlergehen ihres Kindes Sorge zu tragen.“[12] Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 89,2 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[13]
Datenschutz
Die Änderung sah vor, das bislang nur mittelbar bestehende [[Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung|Recht auf informationelle Selbstbestimmung]] ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen. Dazu sollte ein neuer Artikel 12a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:
„Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.“
Das Ziel der Änderung war es, den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: „Die Hessische Verfassung enthält bisher keine Rechte zum Schutz von Daten und von informationstechnischen Systemen. Daher soll mit dem neuen Artikel 12a ein Grundrecht aufgenommen werden, wonach jede und jeder grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen können soll ("Datenschutzgrundrecht"). Außerdem werden in dem neuen Artikel alle datenverarbeitenden oder datenspeichernden elektronischen Geräte ("informationstechnische Systeme") geschützt. Die Privatsphäre von Einzelnen ist bei der Nutzung solcher Systeme besonderen Gefährdungen durch heimliche Zugriffe – etwa über die Installation eines Spähprogramms – ausgesetzt, sodass ein Bedürfnis für besonderen Schutz besteht. Diese Rechte dürfen nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.“[16] Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 90,9 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[17]
Todesstrafe
Die Änderung sah vor, die in der hessischen Landesverfassung noch enthaltene, wenngleich durch Bundesrecht nicht anwendbare, Todesstrafe abzuschaffen. Hierzu sollten die Artikel 21 und 109 der Verfassung geändert werden. Der Artikel 109, Absatz 1 Satz 3 der Hessischen Verfassung („Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt der Landesregierung vorbehalten.“) sollte ersatzlos gestrichen werden. Der Wortlaut von Artikel 21, Absatz 1 Satz 2 sollte von der bisherigen Fassung („Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.“) geändert werden zu:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft.“
Dies entspricht der Formulierung im Grundgesetz in Artikel 102, der die Todesstrafe ausdrücklich verbietet.
In der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Durch das Grundgesetz ist die Todesstrafe – auch in Hessen – seit 1949 abgeschafft. Die Änderung würde dies auch in der Hessischen Verfassung klarstellen. In Satz 3 des Artikel 109 Absatz 1 der Hessischen Verfassung ist bisher die Bestätigung von Todesurteilen durch die Landesregierung geregelt. Diese Regelung soll aufgehoben werden, da sie bedeutungslos ist.“[20]
Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 83,2 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[21]
Staatszieldefinition
Die Änderung sah vor, die Hessische Verfassung um eine Aussage zu darüber zu erweitern, welche Pflichten sich für das Land Hessen, die Gemeinden und die Gemeindeverbände aus den Staatszielen der Verfassung ergäben. Bis 2018 kannte die Verfassung nur zwei Staatsziele (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen seit 1991 und Sport seit 2002), wobei weitere Staatsziele aufgenommen werden sollten. Dazu sollte nach Artikel 26 eine neue Abschnittsüberschrift „IIa. Staatsziele“ eingefügt werden, der bestehende Artikel 26a (Staatsziel Umweltschutz) zu Artikel 26b werden und ein neuer Artikel 26a vorangestellt werden, mit folgendem Wortlaut:
„Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.“
Das Ziel der Änderung war es, die vorhandenen und weiteren beabsichtigten Staatsziele in der Verfassung einheitlich zu verorten und eine Legaldefinition für die aus ihnen erwachsenen Pflichten zu schaffen. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: „Die Verfassung enthält bisher keine Definition des Staatszielbegriffs. Dies soll durch die Aufnahme des neuen Artikels 26a geändert werden. Staatszielbestimmungen geben dem staatlichen Handeln (Gesetzgeber, Gerichten, Behörden) inhaltliche Ziele vor. Sie verpflichten – im Rahmen der Leistungsfähigkeit – dazu, dem jeweiligen Staatsziel einen möglichst hohen Stellenwert im Rechtssystem zuzuweisen (etwa bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften), wobei ein weiter Gestaltungsspielraum besteht. Staatsziele begründen – anders als etwa Grundrechte – keine einklagbaren Rechte von Einzelnen.“[24]
Das Gesetz wurde mit den Stimmen von CDU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen und SPD bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 84,8 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[25]
Nachhaltigkeit
Die Änderung sah vor, ein zusätzliches Staatsziel „Nachhaltigkeit“ als Artikel 26c, hinter dem und in Erweiterung des bereits seit 1991 enthaltenen Staatsziels „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ aufzunehmen. Der Wortlaut des neuen Artikels 26c sollte lauten:
„Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren.“
In der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es dazu: „Mit dem neuen Artikel 26c soll das Prinzip der Nachhaltigkeit auf alle staatlichen und kommunalen Handlungsfelder erstreckt werden, indem es ausdrücklich als Staatsziel Verfassungsrang erhält. Nachhaltiges Handeln ist auf Dauerhaftigkeit angelegt. Die Berücksichtigung des Prinzips der Nachhaltigkeit hat insbesondere zur Folge, dass Gestaltungsspielräume der heutigen Generationen nicht zulasten der künftigen Generationen ausgenutzt werden dürfen, sondern verantwortungsvolles Handeln stets auch die Interessen künftiger Generationen berücksichtigen muss.“[28]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 89,1 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[29]
Förderung der Infrastruktur
Die Änderung sah vor, die Förderung der verkehrlichen, digitalen und sozialen Infrastruktur sowie den Erhalt einer Grundinfrastruktur im ländlichen Raum zur Wahrung gleicher Lebensverhältnisse ausdrücklich als Staatsziel in der Verfassung zu verankern. Dazu sollte ein neuer Artikel 26d mit folgendem Wortlaut aufgenommen werden:
„Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Errichtung und den Erhalt der technischen, digitalen und sozialen Infrastruktur und von angemessenem Wohnraum. Der Staat wirkt auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Stadt und Land hin.“
In der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es dazu: „Die Förderung der Infrastruktur und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land sollen mit dem neuen Artikel 26d als bedeutsame landespolitische Handlungsziele durch Einfügung einer neuen Staatszielbestimmung mit Verfassungsrang ausgestattet werden. Gefördert werden sollen die Errichtung und der Erhalt technischer Infrastruktur, worunter etwa Verkehrswege und Verkehrsanlagen sowie die Bereitstellung ausreichender Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen fallen. Gefördert werden soll auch die digitale Infrastruktur, da in einer modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft der Sicherstellung einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur besonders große Bedeutung zukommt. Zudem sollen die Bereitstellung und Förderung sozialer Infrastruktur (z.B. von Schulen, Krankenhäusern, Sport- und Freizeitanlagen, kulturellen Einrichtungen) ausdrücklich in die Staatszielbestimmung einbezogen werden. Angesichts des erhöhten Wohnraumbedarfs ist die Verfügbarkeit von Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, insbesondere in Ballungsräumen für Menschen mit geringem Einkommen, von existenzieller Bedeutung. Daher soll nunmehr auch die Wohnraumförderung auf Landesebene mit Verfassungsrang ausgestattet werden. Die Grundinfrastruktur im ländlichen Raum ist besonders wichtig für die Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land.“[32]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 90 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[33]
Kulturförderung
Die Änderung sah vor, den Schutz und die Förderung der Kultur als Staatsziel in die Hessische Verfassung aufzunehmen. Hierzu sollte ein neuer Artikel 26e mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:
„Die Kultur genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Mit dem neuen Artikel 26e soll ein Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur aufgenommen werden. Der Staat soll der Förderung der Kultur bei seinem Handeln besonderes Gewicht beimessen, wie dies die Hessische Verfassung bereits für den Sport vorsieht. "Kultur" im Sinne des neuen Artikels soll weit zu verstehen sein und unter anderem auch die Pflege des Brauchtums und der Dialekte umfassen. Die Autonomie der Kulturträger bleibt unberührt.“[36]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 87,7 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[37]
Förderung des Ehrenamts
Die Änderung sah vor, die Anerkennung und Förderung des Ehrenamts, über den Teilbereich Sport hinaus, als Staatsziel in die Hessische Verfassung aufzunehmen. Hierzu sollte ein neuer Artikel 26f mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:
„Der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Mit dem neuen Artikel 26f sollen Schutz und Förderung des Ehrenamtes als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen werden. Damit soll der besonderen Bedeutung Rechnung getragen werden, die das ehrenamtliche Engagement für eine menschliche und solidarische Gesellschaft sowie für die Festigung des demokratischen Gemeinwesens hat. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände würden dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und finanziellen Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für das Gemeinwohl besonders Gewicht beizumessen.“[40]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 89 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[41]
Sportförderung
Die Änderung sah vor, das bereits in der Hessischen Verfassung als Artikel 62a enthaltene Staatsziel der Sportförderung aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit mit den anderen Staatszielen zu als neuen Artikel 26g einzugruppieren. Beim Wortlaut sollte zudem das Wort „Pflege“ zu „Förderung“ geändert werden:
„Der Sport genießt den Schutz und die Förderung des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Bisher ist das Staatsziel „Schutz und Pflege des Sports“ in Artikel 62a der Hessischen Verfassung enthalten. Da mit den Artikeln 26a bis 26f zahlreiche neue Regelungen über Staatsziele vorgesehen sind, soll das „Staatsziel Sport“ auch in diesen Abschnitt der Verfassung verschoben werden. Außerdem soll das Wort „Pflege“ aus sprachlichen Gründen durch „Förderung“ ersetzt werden. Dies dient lediglich der Anpassung an die übrigen Formulierungen der Staatsziele und stellt keine inhaltliche Änderung dar.“[44]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 87,8 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[45]
Bekenntnis zu Europa
In dem seit 1946 unveränderten Artikel 64 der Hessischen Verfassung wurde das Land Hessen noch als „Glied der deutschen Republik“ bezeichnet. Durch eine Neufassung des Artikels sollte ausdrücklich Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, aber auch auf die Europäische Union genommen werden. Der geänderte Wortlaut sollte lauten:
„Hessen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und als solcher Teil der Europäischen Union. Hessen bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Bisher enthält Artikel 64 der Hessischen Verfassung nur die Formulierung "Hessen ist ein Glied der deutschen Republik". Der Text soll an die Entwicklungen seit 1946 angepasst werden, indem Hessen ausdrücklich als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und als Teil der Europäischen Union bezeichnet wird. Außerdem soll sich Hessen klar zu einem demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten geeinten Europa bekennen.“[48]
Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 82,4 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[49]
Landtagsmandat ab 18 Jahren
Zum Zeitpunkt der Volksabstimmung war Hessen das einzige Bundesland, in dem das Wählbarkeitsalter für den Landtag – nicht jedoch für die hessischen Kommunalwahlen – noch über 18 Jahre lag. Bereits 1995 hatte die damalige rot-grüne Koalition versucht, das Wählbarkeitsalter von 21 Jahre abzusenken, war damit jedoch im obligatorischen Referendum gescheitert. Im Rahmen der Verfassungsrevision von 2018 sollte dem Stimmvolk erneut eine Absenkung vorgeschlagen werden. Hierzu sollte der Artikel 75 Absatz geändert werden und den neuen Wortlaut erhalten:
„Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Die Altersgrenze, um in den Hessischen Landtag gewählt werden zu können, soll auf 18 Jahre festgelegt werden, wie in allen anderen Bundesländern und für den Bundestag. Bisher liegt die Altersgrenze bei 21 Jahren. Es erscheint nicht mehr sachgerecht, für die Wählbarkeit ein höheres Lebensalter zu verlangen, als für das Recht zu wählen.“[52]
Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 70,3 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[53]
Digitale Gesetzesverkündung
Die Hessische Verfassung beschreibt in den Artikeln 120 und 121 die Verkündung von Gesetzen auf dem Wege des Gesetz- und Verordnungsblatts. Nach überwiegender Auffassung, schrieb die in der Verfassung enthaltene Formulierung ausdrücklich den papiergebundene Veröffentlichung vor. Um die Möglichkeit einer künftigen digitalen verkündung von Gesetzen zu schaffen, sollten die beiden Artikel angepasst werden. So sollte Artikel 120 um folgenden Satz ergänzt werden:
„Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.“
Weiterhin sollte der bisherige Wortlaut des Artikels 121 („Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.“) geändert werden in:
„Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Die vom Landtag beschlossenen Gesetze müssen nach Artikel 120 der Hessischen Verfassung im „Gesetz- und Verordnungsblatt“ verkündet werden, damit jeder Kenntnis von dem geltenden Recht erlangen kann. Es soll mit der Änderung von Artikel 120 die Möglichkeit geschaffen werden, das „Gesetz- und Verordnungsblatt“ in elektronischer Form zu führen, wenn dies aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung erforderlich wird. Artikel 121 soll sprachlich entsprechend angepasst werden. Das Verfahren zur Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen würde durch die Einführung einer amtlichen elektronischen Verkündung nicht berührt. Daher hat diese geplante Verfassungsänderung keinen Einfluss auf das bisherige Verfahren der Ausfertigung, z. B. hinsichtlich der weiterhin erforderlichen handschriftlichen Unterschrift.“[57]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 81,4 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[58]
Direkte Demokratie
Die Hessische Verfassung sieht neben dem obligatorischen Referendum („Volksabstimmung“) ausdrücklich die Volksgesetzgebung mittels Volksbegehren und Volksentscheid. Allerdings hatte es in den über 70 Jahren seit Gründung des Landes kein einziges Volksbegehren geschafft, das in Artikel 124 Absatz 1 vorgesehene Unterschriftenquorum zu übnerschreiten („Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt.“) Vor diesem Hintergrund und um eine tatsächliche Anwendbarkeit der Volksgesetzgebung durch Initiative aus dem Stimmvolk in Hessen zu ermöglichen, sollte das Quorum abgesenkt werden. Zugleich war beabsichtigt, die im gleichen Artikel Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Entscheidung mittels einfacher Mehrheit der Abstimmenden, durch ein Zustimmungsquorum zu ersetzen. So sollte der neu gefasste Artikel 121 lauten:
„Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. [...] Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigten dem Gesetzentwurf zugestimmt hat.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Nach der hessischen Verfassung (Artikel 117) können Gesetzentwürfe nicht nur von der Landesregierung und dem Landtag, sondern auch durch ein „Volksbegehren“ in den Landtag eingebracht werden. Nach Artikel 124 Absatz 1 ist für ein solches Volksbegehren bislang die Zustimmung eines Fünftels der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger erforderlich, also von 20 %. Damit hat Hessen die höchsten Anforderungen an Volksbegehren aller Bundesländer. Bisher ist kein einziges der in Hessen durchgeführten Volksbegehren zustande gekommen. Um Volksbegehren zu erleichtern, soll in Zukunft die Zustimmung eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten ausreichen, also von 5 % der Stimmberechtigten in Hessen. War ein Volksbegehren erfolgreich, kann der Landtag den Gesetzentwurf unverändert übernehmen. Anderenfalls erfolgt eine Volksabstimmung, an der alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger teilnehmen können. Nach Artikel 124 Absatz 3 der Hessischen Verfassung entscheidet bei der Volksabstimmung bisher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Um sicherzustellen, dass eine Entscheidung bei einer Volksabstimmung tatsächlich den Mehrheitswillen der Bevölkerung widerspiegelt und die Einflussmöglichkeiten einer meinungsstarken Minderheit Grenzen haben, soll mit der Änderung des Artikels 124 Absatz 3 Satz 2 neu aufgenommen werden, dass mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten bei der Volksabstimmung zustimmen muss, also 25 %.“[61]
Das Gesetz wurde im Landtag mit den Stimmen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 86,3 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[62]
Unabhängiger Rechnungshof
Die in Artikel 144 zum Hessischen Rechnungshof enthaltenenen Formulierungen spiegelte nicht die durch laufende Rechtsprechung und bundesgesetzliche Regelungen festgelegten Kompetenzen eines Rechnungshofes wider. So war beispielsweise die Unabhängigkeit der Mitglieder des rechnungshofes nur einfachgesetzlich festgehalten. Daher sollte Artikel 144 Satz 1 (bislang: „Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Rechnungshof geprüft und festgestellt.“) neu gefasst werden:
„Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest.“
In dem vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es: „Aufgabe des Hessischen Landesrechnungshofs ist die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Dabei wird insbesondere kontrolliert, ob mit dem Geld sorgsam umgegangen wird. Die Aufgaben des Rechnungshofs sollen in der Neufassung des Artikels 144 klar geregelt werden. Bisher lautet Satz 1 des Artikels 144: "Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Rechnungshof geprüft und festgestellt." In Zukunft soll ausdrücklich auch die Befugnis des Hessischen Landesrechnungshofs geregelt sein, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Hessen zu prüfen. Zudem soll die Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs in der Verfassung ausdrücklich genannt werden.“[65]
Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 88,3 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.[66]
Folgen
Die Auszählung der Volksabstimmungen erfolgte zusammen mit der Landtagswahl am 28. Oktober 2018 und nahm aufgrund der Anzahl der Vorlagen mehr zeit als üblich in Anspruch. Das vorläufige Ergebnis wurde am 1. November 2018 veröffentlicht.[67]
Die 15 Einzeländerungen der Hessischen Verfassung waren, abgesehen von der im Block abgestimmten Überarbeitung der Bremer Landesverfassung 1994, die bislang umfangreichste Überarbeitung einer Landesverfassung in Deutschland. Begleitet wurde die Verfassungsdebatte in Hessen von einer umfangreichen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Zivilgesellschaft. Die Tatsache, dass alle vorgeschlagenenen Änderungen von einer deutlichen Mehrheit der Abstimmenden unterstützt wurden, machte deutlich, dass sich die zuvor von einigen Parteien geäußerte Befürchtung, das Stimmvolk könne beispielsweise heikle Änderungen wie die Streichung der Todesstrafe ablehnen, als unbegründet erwiesen.[68]
Siehe auch
Literatur
- Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018. Endgültige Endergebnisse (= Statistische Berichte. B VII 4 /18). Oktober 2019, ZDB-ID 2483972-3, S. 3–7 (statistischebibliothek.de [PDF]).
- Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern). In: Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Band 2018, Nr. 28, 21. Dezember 2018, ZDB-ID 2688782-4 (hessen.de [PDF]).
- Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018. In: Hannes Berger, Lukas C. Gundling (Hrsg.): Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht. Band 4, Nr. 2, 2019, ZDB-ID 2879969-0, S. 33–38 (zlvr.de [PDF]).
Weblinks
- Übersicht der bisher in Hessen durchgeführten Volksabstimmungen. In: wahl.hessen.de. Landeswahlleiter für Hessen, abgerufen am 1. November 2025.
- Volksabstimmungen 2018. In: deinedemokratie.de. Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 1. November 2025.
Einzelnachweise
- ↑ Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018, S. 33.
- ↑ Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018, S. 34–35.
- ↑ vks/dpa/AFP: Hessen streicht Todesstrafe aus Verfassung. In: spiegel.de. Der Spiegel GmbH & Co. KG, 1. November 2018, abgerufen am 2. November 2025.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 3–7.
- ↑ Die Kurzbezeichnung der Vorlagen folgt derjenigen des Statistischen Landesamtes in Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 3.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5709).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6416).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 751.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 3.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Kinderrechte). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5710).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Kinderrechte). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6417).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Kinderrechte) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 752.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 3.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5711).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6418).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 741.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 4.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5712).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6419).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 747.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 4.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5713).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6420).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnahme eines Staatszielbegriffs) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 738.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 4.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5714).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6421).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 750.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 5.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5715).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6422).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 740.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 5.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/5716).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6423).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 749.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 5.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5717).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/6424).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 742.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 6.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5718).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Art. 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/6425).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 743.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 6.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen (Bekenntnis zur Europäischen Integration). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5719).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen (Bekenntnis zur Europäischen Integration). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6426).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen (Bekenntnis zur Europäischen Integration) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 739.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 6.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5720).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6427).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 744.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 7.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5721).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5721).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Verfassung des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6428).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikels 121 der Verfassung des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 748.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 7.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5722).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6429).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 745.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 7.
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 3. November 2025 (Drucksache 19/5723).
- ↑ Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP: Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs). (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 15. Mai 2018, abgerufen am 2. November 2025 (Drucksache 19/6430).
- ↑ Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 746.
- ↑ Daniel Göbel: Volksabstimmung in Hessen: Ergebnisse werden für Dienstag erwartet. In: hna.de. Verlag Dierichs GmbH & Co KG, 30. Oktober 2018, abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018, S. 33.