Volksabstimmung in Hessen 1950
Die Volksabstimmung in Hessen vom 9. Juli 1950 war ein obligatorisches Referendum, bei dem das Stimmvolk über die Änderung des Wahlrechts in der Landesverfassung entschied. Das Plebiszit war aufgrund der Annahme eines entsprechenden Änderungsgesetzes durch den Hessischen Landtag am 10. Mai 1950 notwendig geworden. Bei der Abstimmung sprachen sich 78,4 % der gültig Abstimmenden für die vom Landtag vorgeschlagene Verfassungsänderung aus. Da die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschied, war die Verfassungsänderung damit angenommen. Die Volksabstimmung wurde absichtlich einige Monate vor der für den 19. November 1950 angesetzten Wahl zum 2. Hessischen Landtag abgehalten, um das geänderte Wahlrecht im Fall der Annahme direkt anwenden zu können. Die Volksabstimmung war das zweite Plebiszit in der Geschichte Hessens nach der Zeit des Nationalsozialismus.
Der Weg zur Volksabstimmung
Das in Hessen bis 1950 geltende Wahlrecht war noch vom Kabinett Geiler, der ersten und von der US-amerikanischen Militärregierung in Groß-Hessen eingesetzten Regierung, ausgearbeitet worden. Dieses hatte eine ausschließliche Verhältniswahl in 15 Mehrmandatswahlkreisen zu einem 90-köpfigen Landtag vorgesehen. Die erste hessische Landtag war am 1. Dezember 1946 nach diesem Wahlrecht gewählt worden und es hatte zugleich ausdrücklich Eingang in Artikel 75 der ebenfalls am 1. Dezember durch Volksentscheid angenommenen Landesverfassung gefunden. Darüber hinaus legte der Artikel 137 der Verfassung fest, dass für die Gemeinden das gleiche Wahlrecht anzuwenden sei, wie auf Landesebene.
In Hessen hatte sich jedoch im Verlauf der ersten Legislaturperiode eine Debatte über das Wahlrecht ergeben. Auch wenn über die konkrete Ausgestaltung Uneinigkeit bestand, so waren sich die im Landtag vertretenen Parteien (SPD, CDU, FDP und KPD) darin einig, dass die konkrete Ausgestaltung des Wahlrecht in einem eigenen Wahlgesetz erfolgen solle und nicht mehr in Artikel 75 der Verfassung. Darüber hinaus sollte es ermöglicht werden, neben der Fünfprozenthürde weitere Anforderungen an Wählergruppen für den Einzug in den Landtag stellen zu können. Zuletzt wurde es als sinnvoll angesehen, auf Landes- und kommunaler Ebene unterschiedlich Wahlverfahren zu ermöglichen und somit die Bindung des Kommunalwahlrechts an das Landeswahlrecht in Artikel 137 Absatz 6 der Verfassung ersatzlos zu streichen.[2] Das entsprechende Gesetz wurde schließlich am 10. Mai 1950 einstimmig beschlossen.[3]
Volksabstimmung
Die Volksabstimmung über die Änderung der Artikel 75 und 137 der Landesverfassung war zugleich das erste obligatorische Referendum in der Geschichte des Landes Hessen. Bei dem Plebiszit entschied die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Gegenstand und Wortlaut
Konkret sah die Änderung vor, den bisherigen Wortlaut des ersten Absatzes von Artikel 75 („Der Landtag besteht aus den vom Volke nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Abgeordneten.“) zu ändern in:
„Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.“
Der Absatz 3 des Artikels 75 (bisher: „Es kann keine höhere Mindestzahl als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen vorsehen, die eine Wählergruppe aufweisen muß, um im Landtag vertreten zu sein.“), sollte geändert werden in:
„Verlangt es neben anderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.“
Zuletzt war beabsichtigt Artikel 137 Absatz 6 („Die Grundsätze des Landtagswahlrechts gelten auch für die Gemeinde- und Gemeindeverbandswahlen.“) ersatzlos zu streichen.
Der Wortlaut der Abstimmungsfrage lautete:
„Stimmen Sie diesem am 10. Mai 1950 vom Landtag beschlossenen Gesetz zur Aenderung der Verfassung des Landes Hessen zu?“
Ergebnis
Das obligatorische Referendum, die Volksabstimmung zur Hessischen Verfassung, wurde am Sonntag, den 9. Juli 1950, etwa vier Monate vor der Wahl zum zweiten hessischen Landtag, abgehalten.
Von den knapp 3 Millionen Stimmberechtigten nahmen 1.007.267 (= 34,1 %) an der Abstimmung zur Verfassung teil. Die Vorlage zur Änderung der beiden Verfassungsartikel 75 und 137 wurde von einer großen Mehrheit der Abstimmenden (78,4 %) unterstützt. Die Zahl der ungültigen Stimmen war mit 6,2 % vergleichsweise hoch. Die Änderung der Verfassung trat am 22. Juli 1950, dem Tag der Verkündung, in Kraft.[5]
| Gebiet | Stimmberechtigte (a) |
Abstimmende (b) |
ungültige Stimmen (c) |
gültige Stimmen |
Ja | Nein | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl | Anzahl | Anteil (an a) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an b) |
Anzahl | Anteil (an c) |
Anzahl | Anteil (an c) | |
| Regierungsbezirk Darmstadt | 900.170 | 341.020 | 37,88 % | 25.182 | 7,38 % | 315.838 | 92,62 % | 253.215 | 80,17 % | 62.623 | 19,83 % |
| Regierungsbezirk Gießen | 836.652 | 326.787 | 39,06 % | 19.749 | 6,04 % | 307.038 | 93,96 % | 230.233 | 74,99 % | 76.805 | 25,01 % |
| Regierungsbezirk Wiesbaden | 1.219.957 | 339.460 | 27,83 % | 17.736 | 5,22 % | 321.724 | 94,78 % | 257.017 | 79,89 % | 64.707 | 20,11 % |
| Hessen | 2.956.779[7] | 1.007.267 | 34,07 % | 62.667 | 6,22 % | 944.600 | 93,78 % | 740.465 | 78,39 % | 204.135 | 21,61 % |
Folgen
Nach der Zustimmung des Stimmvolks zu der Verfassungsänderung nahm der Hessische Landtag umgehend die Verhandlungen für den Beschluss eines Wahlgesetzes auf. Bereits am 18. September 1950 wurde dieses beschlossen und bildete die Grundlage für die im November 1950 abgehaltene Landtagswahl.[8] Das neue Wahlrecht sah einen von 90 auf 80 Mitglieder verkleinerten Landtag vor. Weiterhin wurde vergleichbar zum Bundestagswahlrecht ein gemischtes Wahlverfahren aus Mehrheits- und Verhältniswahl eingeführt. Die 15 Mehrmandatswahlkreise wurden durch 48 Einerwahlkreise ersetzt, in denen jeweils der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen ein Direktmandat für den Landtag erringen konnte. Weitere 32 Mandate wurden über Landeslisten nach Verhältniswahl vergeben. Für einen Einzug über die Landesliste war das landesweite Überschreiten der Sperrklausel (5-Prozent-Hürde) notwendig.
Siehe auch
Literatur
- Die Volksabstimmung am 9. Juli 1950 in Hessen. In: Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Staat und Wirtschaft in Hessen (= Statistische Mitteilungen. Band 5, Nr. 4). Bollwerk-Verlag, 1. August 1950, ZDB-ID 204733-0, S. 102–106.
Weblinks
- Änderung der Landesverfassung nach Volksabstimmung, 9. Juli 1950. In: lagis-hessen.de. Hessisches Institut für Landesgeschichte, 9. Juli 2023, abgerufen am 7. November 2025.
- Neues hessisches Landtagswahlgesetz wird verkündet, 18. September 1950. In: lagis-hessen.de. Hessisches Institut für Landesgeschichte, 21. September 2020, abgerufen am 7. November 2025.
- Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen, 14. Oktober 1946. In: lagis-hessen.de. Hessisches Institut für Landesgeschichte, 14. Oktober 2021, abgerufen am 7. November 2025.
Einzelnachweise
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmung am 9. Juli 1950 in Hessen, S. 106.
- ↑ Stenographischer Bericht über die 78. Sitzung. In: Hessischer Landtag (Hrsg.): Drucksachen Abteilung III. Band 1, Nr. 78, 31. Mai 1950, Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 75 der Verfassung des Landes Hessen, S. 2786–2788 (hessen.de [PDF] Drucksache 01/1466).
- ↑ Nr. 737. Zweiter Bericht des Hauptausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 75 der Verfassung des Landes Hessen. (PDF) In: starweb.hessen.de. Hessischer Landtag, 8. Mai 1950, abgerufen am 7. November 2025.
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmung am 9. Juli 1950 in Hessen, S. 102.
- ↑ Gesetz zur Änderung der Artikel 75 und 137 der Verfassung des Landes Hessen. In: Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Band 1950, Nr. 28, 16. August 1950, ZDB-ID 2140090-8 (hessen.de [PDF]).
- ↑ Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmung am 9. Juli 1950 in Hessen, S. 104–105.
- ↑ Insgesamt 4597 prinzipiell Stimmberechtigte wurden von der Ausübung des Stimmrechts aus politischen Gründen ausgeschlossen, da sie als nationalsozialistische Hauptschuldige oder Aktivisten gemäß des Gesetzes über den Abschluss der politischen Befreiung in Hessen galten oder nach diesem Gesetz ein Verfahren gegen sie anhängig war.
- ↑ Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz). In: Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Band 1950, Nr. 36, 9. Oktober 1950, ZDB-ID 2140090-8 (hessen.de [PDF]).