Römisches Verfassungsrecht

Das Römische Verfassungsrecht ist der Kern der normativen Ordnung des Römischen Reiches und behandelt dessen staatsrechtliche Handlungsgrundlagen und Regeln auf Ebene der höchsten politischen Ämter in der Zeit zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die leitenden Amtsführer der jeweiligen Epochen, zunächst die Könige, dann die Konsuln und Prätoren, später die Kaiser. Daneben ist das Recht der unter den Konsuln stehenden Magistrate bedeutsam, die innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum, liegen. Außerhalb der Ämterlaufbahn werden als verfassungsrechtliche Hoheitsträger ganz besonders der römische Senat und das Amt des Diktators erfasst. Der Senat nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Andere Ämter entstanden und erloschen. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Empirisch und soziologisch ist zudem von Bedeutung, dass die Verfassungswirklichkeit, der tatsächliche Umgang mit den normativen Vorgaben, Abweichungen in den Entscheidungsabläufen bereithielt. Eine schriftliche Verfassungsurkunde gab es nie.

Die römische Verfassungsgeschichtsschreibung gilt bezüglich der Zeitalter der Königszeit und weitgehend auch der Republik als sehr unsicher. Die Quellen der erhaltenen Überlieferungen und die Art, wie diese benutzt wurden, werfen häufig Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Im günstigen Falle liegen uralte Berichte vor, die mündlich überliefert und trotz möglicherweise vieler Ausschmückungen grundsätzlich authentisch sind. Im ungünstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflächlich an tatsächliche Ereignisse an, liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewähr. Geschichtsschreiber, die die Republik als Weiterentwicklung des Königtums und die Konsuln als Nachfolger der Könige sehen, haben die staatsrechtlichen Verhältnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden, alten Überlieferung entnommen, die während der Republik geändert und ausgeschmückt worden sein mag, sodass es sich durchaus um falsche Erzählungen handeln kann, die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln. Die frühe Kaiserzeit ist ordentlich, die späte Kaiserzeit gut bezeugt.

Im Gegensatz zum römischen Zivilrecht, das eine umfangreiche Rezeptionsgeschichte aufweist, wurde römisches Staatsrecht in der Folgezeit nur insoweit aufgenommen und fortentwickelt, als es mit den mittelalterlichen (in Deutschland spätmittelalterlichen) Verfassungszuständen vereinbar war und der Ämterverfassung gerecht wurde. Die Mehrheit der öffentlichrechtlichen Texte des ab der Zeit der Glossatoren vornehmlich rezipierten „Werks des Corpus iuris“ schied entweder aus Gründen von Unstimmigkeiten aus oder es erfolgten vollständige Umdeutungen der Inhalte. Die verbliebenen Texte dienten dem staufischen Universalkaisertum, dann dem westeuropäischen Königtum und letztlich dem deutschen Territorialfürstentum zur Formulierung eigener imperialer Souveränitätsansprüche. Sie forderten in diesem Zusammenhang auch das Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsmonopol für sich ein. Den modernen Amts- und Gesetzesbegriffen wurde so der Weg bereitet.

Einteilungsversuche

Epochale Einteilung

Nach vorherrschender Auffassung in der rechtshistorischen Forschung wird der römische Machtbereich verfassungsgeschichtlich in vier Zeitabschnitte unterteilt. Üblicherweise liegt der Darstellung die Abfolge von unterschiedlichen Staatsformen als Einteilungskriterien zugrunde. Diesen soll gefolgt werden. Danach wurde Rom in der frühesten Zeit – von 753 bis 510/509 v. Chr. – von den überwiegend legendären Königen regiert. Der Königszeit folgte, vermittelnd gilt das Jahr 509 v. Chr. als deren Beginn, unter Ablösung der monarchischen Struktur die Römische Republik. Sie war grundsätzlich aristokratisch geprägt, bezog zunehmend allerdings demokratische Züge in ihr Ordnungsprinzip ein. 27 v. Chr. überführte Augustus die Republik in das Zeitalter des Prinzipats, begrifflich synonym für die frühe und hohe Kaiserzeit. Der Prinzipat beendete die jahrzehntelangen innenpolitischen Kämpfe, aus denen die aristokratische Republik geschwächt hervorging. Die Bemühungen Sullas, etwas später Caesars, für geordnete Verhältnisse im Rahmen einer umfassend eingeräumten Diktatur zu sorgen, katalysierten den Staatsnotstand nur, denn die Republik ließ sich nicht wunschgemäß „wiederherstellen“. Die Bestimmung des zeitlichen Beginns des Systemwechsels zum Kaisertum ist in der Forschung grundsätzlich unstrittig. Schwieriger bestimmt sich der Zeitpunkt des Endes der Kaiserzeit. Die stattgehabte Vielzahl von Ereignissen lässt in theoretischer Hinsicht eine ebensolche Vielzahl von verfassungsrechtlich denkbaren Zäsuren zu.

Überwiegend verständigt sich die Forschung heute darauf, dass mit Diokletian ab 284 n. Chr. die Epoche der Spätantike (in der älteren althistorischen Forschung auch als Dominat bezeichnet) begann. Prinzipat und späte Kaiserzeit waren gleichermaßen monarchisch, gleichwohl begründet sich die Trennung verfassungsrechtlich aus der andersartigen Struktur der Kaisergewalt. Das frühe Kaisertum war – bei aller Macht und Gewalt über die Untertanen – stark an das Recht gebunden, wohingegen der spätantike Kaiser sich selbst mittels seiner Kaiserkonstitutionen als Gesetzgeber verstand und sich von allen rechtlich beschränkenden Bindungen befreit sah. Die Bestimmung des Endes der Spätantike stellt die Forschung erneut vor Schwierigkeiten.[1] Zumeist wird in der Regel das Ende die Regierungszeit Justinians als Endpunkt herangezogen. Der Kaiser verfolgte zwei bedeutende politische Anliegen: einerseits die Wiederherstellung der verlorengegangenen Einheit des Reiches; andererseits die Herstellung von Rechtssicherheit. Unter Berufung auf das klassische Recht, das er sammeln, sortieren und kompilierten ließ soweit es den zeitgemäßen Ansprüchen gerecht wurde, schuf er einen besonders bedeutenden Beitrag zur Erzählung der römischen Rechtsgeschichte.

Es gab immer wieder Bemühungen darum, in der Zeit zwischen dem Zwölftafelgesetz und dem nahezu eintausend Jahre später entstandenen Corpus iuris eine Verfassung zu schaffen. Dazu schickte sich Caesar an, dessen Tod der Realisierung seines Verfassungsprojekts aber zuvorkam. 130 n. Chr. ließ Kaiser Hadrian die gesamte Rechtsprechung redigieren und untermauerte die behutsam entwickelte Ordnung durch Festschreibung. Theodosius II. wiederum erließ den Codex Theodosianus, gesammeltes und festgeschriebenes Kaiserrecht der letzten 125 Jahre neben eigenen Verordnungen. Vornehmlich aber dominierte das Einzelgesetz, geschaffen zur Auslegung bzw. Befüllung von Gesetzeslücken, die das lediglich grob geordnete System des Zwölftafelgesetzes auftat.[2]

Disziplinäre Einteilungen

Neben den epochalen Einteilungsversuchen werden auch unterschiedliche fachdisziplinäre Beurteilungen gesucht.

Aus politologischer Sicht wird angeführt, die Königszeit und die Republik präge dem Grunde nach ein gemeinsamer und kontinuierlicher Entwicklungsprozess. Sinnvoll sei eine Abgrenzung deshalb über prägende rechtliche und prägende gesellschaftliche Ereignisse, soweit sie Veränderungen mit sich bringen. Eine solche werde ab 367 v. Chr. deutlich, weil ein ursprünglich dominanter patrizischer Adelsstaat sich in eine patrizisch-plebejsche Nobilität gewandelt habe.[3] Den Ausschlag hätten die langen Ständekämpfe zwischen Patriziern und Plebejern gegeben, die den Plebejern schlussendlich nachhaltige Vorteile eingebracht hätten. Dieser Wandlungsprozess habe mit der Kodifikation des Zwölftafelgesetzes (um 450 v. Chr.) eingesetzt, unterstützt durch die lex Canuleia (445 v. Chr.), mit der das Eheverbot zwischen den aristokratischen und den einfachen Leuten aufgehoben worden war. Um ihre politischen Ziele zu erreichen, mussten sie das Kampfmittel der Sezession bemühen, den Ausmarsch des einfachen Volkes. Der Plebs hätte dadurch zwar erste zivile Anerkennung errungen, stand aber noch vor dem großen Durchbruch, der 367 v. Chr. mit dem entscheidenden aller Ausmärsche gelang. Der Durchbruch bestand darin, dass die leges Liciniae Sextiae auf den Weg gebracht wurden, mit ihnen die Staatsverfassung der römischen Republik.[4] Das Gesetzespaket sicherte den Plebejern Zugang zu den bedeutendsten Ämtern zu (Konsulat und Praetur), was unmittelbare Staatsbeteiligung bedeutete. Dieses rechtlich einschlägige Zugeständnis habe nicht nur den Ständekonflikt beendet, sondern entscheidend die Entwicklung einer neuen Staatsverfassung vorangetrieben.[5]

Unter sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Gesichtspunkten wird zwischen einer bauernstaatlichen und einer imperialen Phase Roms unterschieden. Bis Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr. sei Rom ein bäuerlich geprägter Gemeindestaat gewesen.[6] Dieser Staat habe seine Regeln aus lang erprobtem (longa et invertata consuetudo) und unbestrittenem Gewohnheitsrecht (consensus omnium) bezogen,[7] das auf der Väter heiligen Sitte, dem mos maiorum beruhte. Waren Rechtsvorstellungen veraltet, seien sie aufgegeben worden, die immanenten Systemstrukturen hätten sich immer wieder regeneriert.[8] An diesen Archetyp des Bauernstaats knüpfte schnell der Imperialismus an. Dieser schöpfte sich bis etwa Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. aus dem hegemonialen Bedürfnis, die Führungsrolle im Mittelmeerraum einzunehmen, gar über ihn hinaus, „Weltherrschaft“ auszuüben.[9]

Abgrenzung zum Privatrecht

Gegenüber dem vielbeachteten römischen Privatrecht, war das Verfassungsrecht weitgehend ungeschriebenes Recht. In der frühen Republik wurde das Zwölftafelgesetz als erste und einzige Kodifikation geschaffen. In der Spätantike folgte noch die Rechtskompilation des Corpus iuris, als Kompilation bezeichnet, weil sie altes Gesetzesmaterial „kodifizierte“. Die Rechtsquellen waren vornehmlich gewohnheits- und sakralrechtlicher Natur. Das Recht war aber nicht gottgegeben, basierte nicht auf Lohn und Strafe; es beruhte auf Recht und Verpflichtung aus (und auf) Vertrag, weshalb stets das ius civile der Maßstab war.[10] Dem folgten die Praktiken, die auf traditionellem mos maiorum beruhten, auf Gebräuchen die althergebracht und allgemein anerkannt waren, zudem häufiger Anwendung unterlagen. Die privatrechtlichen Entwicklungsstufen werden in den Artikeln Altrömisches Recht, Vorklassisches Recht, Klassisches Recht, Nachklassisches Recht (Vulgarrecht) beschrieben.

Normiert wurde ursprünglich in leges, seit der Gleichberechtigung der Menschen durch die hortensische Gesetzgebung auch in Volksgesetzen, die als plebiscita bezeichnet wurden und den Komitialgesetzen gleichstanden. Als die Volksgesetzgebung in der Zeit des Prinzipats unterging, erlangten die Senatskonsulte Konjunktur. Es wird angenommen, dass die Volksgesetzgebung im Bereich (erbrechtlichen) Vindikationsschutzes durch Centumviralgerichte fortwirkte.[11] Unter den Antoninen verloren Senatskonsulte ihre Kraft dann wieder und erlitten das Schicksal, zu bloßen kaiserlichen Reden zu degenerieren. An ihrer statt entfalteten sich die Wirkungen der Kaiserkonstitutionen, schlussendlich prägten sie die Gesetzgebung allein.[12]

Ein Prinzip der Gewaltenteilung war unbekannt, sodass in allen in Rom über die Jahrhunderte praktizierten Staatsformen die Konstitutionen von Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung weitgehend ineinander „verwoben“ waren.

Die Verfassung der Königszeit

Quellenlage

Die antiken Texte, die Informationen zu den ersten Jahrhunderten Roms überliefern, galten lange als zuverlässige Geschichtsschreibung.[13] Nach und nach erschloss sich aber, dass die Geschichtsschreibung an unzähligen Ungereimtheiten litt, von Niebuhr als unhistorisch wahrgenommen,[14] von Bleicken gar als wertlos.[15] Auch kam die Vermutung auf, dass den Schriftstellern der Antike das zumindest teilweise selbst bewusst war. In der Forschung besteht heute jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Kenntnisstand zur römischen Königsverfassung bestenfalls bescheiden ist. Erschwert wird die Forschungsarbeit noch dadurch, dass in der römischen Frühzeit überhaupt nur wenige schriftliche Werke geschaffen wurden, deren abgelegte Zeugnisse bei der Eroberung Roms durch die Gallier 390 v. Chr. zudem weitgehend noch verloren gingen. Zum Ende der Republik war das verfügbare Material damit sehr dürftig.

Die Arbeitsweise der frühen Geschichtsschreiber entspricht den heutigen quellenkritischen Ansprüchen an eine Geschichtsschreibung ohnehin nicht. Auf historische Quellen wurde entweder gar nicht oder nur beiläufig verwiesen. Häufig wurden die Beschreibungen aus den Quellen ohne Erwähnung weiterverarbeitet und willkürlich fortgesponnen. Beispielsweise will Dionysios von Halikarnassos, der die Königszeit sehr breit rezipierte, ergiebige Literatur von Quintus Fabius Pictor studiert haben. Die fehlenden Quellenangaben machen es dem aufmerksamen Leser jedoch nahezu unmöglich, Kontrolle über den Text zu gewinnen, denn die hatte der Autor aufgrund seiner Arbeitsweise selbst schon aus der Hand gegeben. Andere Autoren wie beispielsweise Titus Livius verzichteten wiederum auf Quellenvielfalt und folgten – häufig kritiklos – allein der allgemein bevorzugten Quelle, deren Validität heute im Unklaren liegt.[13] Die kritischen Fragen zu den Quellen können nur insoweit überwunden werden, als eine Mehrzahl von Berichten zum gleichen Lebenssachverhalt sich zur (zumindest eingeschränkten) gegenseitigen Kontrolle eignen. Ein Abweichen von der Überlieferung bleibt allerdings unentdeckt, wenn die Geschichtsschreiber sich übereinstimmend wiederholen.[13]

Dennoch liefern uns die ausführlichsten Berichte zur römischen Königszeit Titus Livius in seiner „Römischen Geschichte“[16] und der Grieche Dionysios von Halikarnassos in seiner „Römischen Archäologie“,[17] jeweils Quellen aus der zweiten Hälfte des 1. Jahrhunderts v. Chr. Es ist davon auszugehen, dass die historischen Fakten – lange nach den einschlägigen Ereignissen – mit Legenden vermischt worden sind. Andererseits berichten die Quellen übereinstimmend, dass Rom ursprünglich von sieben Königen beherrscht wurde. Sie alle wirkten an der ktisis mit, der institutionellen Formierung Roms. Festgehalten ist, dass es keinem der Könige gelang, sich legal in das Regierungsamt zu versetzen, fünf von ihnen überdies Opfer eines gewaltsamen Todes wurden.[18] Auch lassen sich aus den Ausführungen Fakten herleiten, die die Erstellung einer Königsliste ermöglichen.

Früher noch als Dionysios von Halikarnassos und Livius – von den beiden allerdings übermittelt, während von den Originalen allenfalls Fragmente erhalten sind – beschäftigten sich in ihren Geschichtswerken die beiden Politiker Quintus Fabius Pictor und Lucius Cincius Alimentus mit der Königszeit. Sie zählen zu den ältesten Geschichtsschreibern, ihr Erzählstil berücksichtigt Mythen, Legenden und Fakten. Beide waren Senatoren, die in griechischer Sprache schrieben und von Livius noch als sehr exakte Gewährsleute aufgeführt wurden.[19] Nachrangig bedeutsam ist außerdem Literatur über die Königszeit, die uns Marcus Porcius Cato mit seinem Werk Orgines, Lucius Calpurnius Piso, Gnaeus Naevius und Quintus Ennius hinterlassen haben.

Unter den Spätrepublikanern beschäftigten sich beispielsweise Valerius Antias, Licinius Macer und Claudius Quadrigarius mit dem Königtum. Ausführungen von Cassius Dio (Kaiserzeit) gelten als weitgehend bedeutungslos, da die sich auf die Königszeit beziehenden Bücher – bis auf wenige Bruchstücke – verloren sind.[13]

Überlieferungen zur Königserhebung

Die Gründung Roms als befestigte Stadt wird dem kulturellen Einflussbereich der Etrusker im frühen 6. Jahrhundert v. Chr. zugeschrieben. Nach der Legende um Romulus und Remus wird das Ereignis auf den 21. April 753 datiert,[20] dies in einem Umfeld, das Martin Schermaier einfriedend so vorstellte: „Die Geschichte des römischen Weltrechts beginnt in einem Gemeinwesen, dessen Verhältnisse wir uns kaum bescheiden genug vorstellen können.“[21] Gleichwohl, 300 v. Chr. hatte ein heute unbekannter griechischer Autor verschiedene Überlieferungen zusammengestellt. Im Kern der Aussagen, müssen die ersten drei Könige so gedeutet worden sein: Romulus als Stadtgründer, Numa Pompilius als Priesterkönig, Tullus Hostilius als Kriegerkönig. Funktional hatten die Könige sowohl die oberste Heerführerschaft als auch die oberste Priesterschaft inne.[22] Theodor Mommsen thematisiert auch die ursprünglichste Königsfunktion überhaupt, die des obersten Richters im Rahmen der staatlichen Gerichtsherrschaft.[23]

Unklar ist, nach welchen Regeln der König (rex) die Herrschaft erlangte. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sie nicht auf Erbfolge beruhte, denn diesen Hinweis geben Schriftzeugnisse zur einzigen von Livius festgehaltenen Ausnahme:[24] So soll der nach der Macht greifende Lucius Tarquinius Superbus den Tod seines Vorgängers Servius Tullius verantwortet haben, um dessen „iusta ac legitima regna“ zum Erlöschen zu bringen.[25] Zu einer vorangegangenen Designation schweigen die Quellen. Möglicherweise aber war die Königswürde doch erblich, denn auch dafür gibt es Indizien. Beispielsweise wird König Ancus Marcius als Enkel des Königs Numa bezeichnet. Dessen Söhne sollen nach Livius den Mord am Etrusker L. Tarquinius Priscus in Auftrag gegeben haben, um den „Usurpator“ beseitigt zu wissen, denn sie sahen sich als die legitimen Nachfolger des Vaters.[26] Tatsächlich wird der Schwiegersohn Servius Tullus Nachfolger. Lucius Tarquinius Superbus wiederum soll nicht nur der Schwiegersohn des Servius Tullus gewesen sein, sondern auch Sohn oder Enkel des L. Tarquinius Priscus. Wie seine beiden Vorgänger, war L. Tarquinius Superbus etruskischer Herkunft, zwei Könige gar tarquinischen Herkommens. Die Legitimität der Machtergreifung jedenfalls bleibt offen.

Das archaische Recht muss als genuin römisch bezeichnet werden. Verbindungen zum etruskischen oder griechischen Recht sind nicht erwiesen. Prägungen erfuhr es durch religiös motivierten Ritualismus. Die Einzelheiten sind zwar unklar und hypothetisch, aber für den Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel stellt sich die Königserhebung am ehesten als ein mystischer Akt dar.[27] Bei den Auspizien (augurium) deuteten die Auguren, Priester des ältesten Priesterkollegiums, gemäß besonderer Regeln die Zeichen der Götter. Übereinstimmend berichten Dionysios von Halikarnassos und Livius, dass Romulus wie Remus ein weissagendes augurium erhalten hätten. Dem einen seien zwölf, dem anderen sechs Geier zur Vogelschau bestimmt gewesen.[28] Ausführlich schildert Livius auch die Auspizien bei Numa Pompilius,[29] die danach aber zunächst abbrechen, denn Tullus Hostilius und Ancius Marcius sollen keine erhalten haben. Nachfolger seien vom Volk „bestimmt“ oder auch „gewählt“ gewesen (iussit, creavit) und sie seien vom Senat bestätigt worden,[30] sodass neben einer religiösen, auch eine politisch-gesellschaftlich relevante Amtseinführung in Betracht kommt. In der Literatur Dionysius von Halikarnassos’ fällt ins Auge, dass er stets auf die „Zeichen der Götter“ hinweist.[31] Erst Lucius Tarquinius Priscus und Servius Tullius erhielten als Insigne ihrer Auserwähltheit nochmals Auspizien.[32] Der letzte König Tarquinius Superbus war nicht mehr vom Willen der Götter getragen, worauf letztlich sein Sturz zurückgeführt wird.[33] Der Sturz der Tarquinier soll – der Legende nach – die Monarchie für Rom noch nicht ganz beendet haben, denn der etruskische König von Clusium, Lars Porsenna, eroberte Rom kurzfristig, war 503 v. Chr. allerdings schon wieder Vergangenheit.

Überlieferungen zur königlichen Machtausübung

War der römische König inauguriert, hatte er die oben beschriebenen religiös-magischen Funktionen in Personalunion inne. Sein Amt brachte umfassende sakrale und gewohnheitsrechtliche Befugnisse mit sich.[34][35] Seine thaumaturgischen Kräfte wurden anlässlich der Amtseinführung, vergleichbar mit dem germanischen Sakralkönigtum, vor der Volksversammlung zusätzlich bestätigt. Zu Urteilsfindungen durfte der König die Götterzeichen einholen, zumeist unter der Deutungshilfe des Priesterkollegiums. Bei den schwierigsten zu entscheidenden Fällen wurden weitere übernatürliche Zeichen eingeholt, die dann ein Gottesurteil rechtfertigten.[9] Da die Kurienversammlung über den Kultus wachte, war es ihr aufgegeben, ihrem königlichen Oberhaupt den göttlichen Weg durch die Auguren zu ebnen und zum Abschluss die königliche Macht im Sinne der lex curiata de imperio zu bestätigen.[36]

Die politische Macht des Königs hatte damit einen sakralen Ursprung. Während drei der ersten vier Könige der Frühzeit ihre Funktionen annähernd im Sinne einer heutigen Staatspräsidentschaft ausübten, nahmen die drei auf Lucius Tarquinius Priscus folgenden Herrscher ihre Aufgaben wohl deutlich absolutistischer wahr.[36] Tarquinius Priscus war es auch, der den Grundstein für die Zenturie legte, Hundertschaften von Bürgern, die militärisch die römische Legion bildeten. Die Zenturiatsversammlungen verhandelten auf dem Marsfeld und damit außerhalb der Stadtgrenzen. Diese Versammlungen übten höchste politische Macht aus. Sie wählten Oberbeamte, die über Krieg und Frieden abstimmten, Gesetzgebungsbefugnisse innehatten und strafrichterliche Kapitalprozesse führten.[36] Bereits in der Frühphase der Königszeit entstand im Ostteil des Forum Romanum die Regia, die traditionell als Regierungssitz des zweiten römischen Königs Numa Pompilius bezeichnet wurde und in der schriftlichen Überlieferung als eines der ältesten Gebäude Roms gilt.[37]

Für das antike Rechtsleben hatten die sozialen, sittlichen und auf Herkunftsfragen beruhenden Regeln einen hohen Stellenwert. Sie ergaben sich umfänglich aus der „gelebten Praxis“ und kaum aus „gesetztem Recht“. Gesetztes Recht wird das „Königsgesetz“ (leges regiae) gewesen sein.[38] Ein Gesetz zur Sühnung des Verwandtenmordes (paricidas), erlassen von Numa Pompilius, wird als erstes Strafgesetz der römischen Geschichte gedeutet. Diese Einschätzung geht darauf zurück, dass die archaischen Gesellschaften staatliches Strafrecht im Grundsatz nicht kannten und die Vergeltung von erfahrenem Unrecht Angelegenheit der Sippengenossen war, zuständig waren vordergründig die männlichen Blutsverwandten. Unter Numa Pompilius soll Blutrache allerdings verboten worden sein. Ein jeder hatte das zu beachten. In Ermangelung entsprechender Rechtstradition, wurde das Verbot als äußerst ungewöhnlich erachtet, schränkte es die Sippenordnung doch empfindlich ein.[36] Später wurde Numa dafür als zivilisatorischer Erneuerer rezipiert, so etwa bei Cicero in seinem Werk De re publica, oder bei Ovid im 15. Buch der Metamorphosen (Verse 1–11), oder auch in Vergils Aeneis. Auch Plutarch[39] und schließlich Livius nahmen auf das Rechtswerk Numas Bezug.[40] Im Gleichklang bescheinigten die Quellen dem König ein vorausschauendes und bedächtiges Regierungshandeln. Er selbst habe sich hohes Ansehen verschafft und sei deshalb gerne für Schiedsfunktionen herangezogen worden.

Gesellschaftsordnung

Die überwiegend latinischen Bewohner Roms wurden vorwiegend von etruskischen Adelsgeschlechtern dominiert. Die Häupter der aristokratisch-etruskischen Führungsschichten durften während der Königszeit zwar Senatoren stellen, limitiert hingegen waren ihre politischen Rechte. Sie durften Beratungsfunktionen wahrnehmen. Ob eine Institution des Senats, in welchen Senatoren hätten entsendet werden können, überhaupt bestand, wird in der Forschung lebhaft diskutiert. Soweit die Existenz des Senats und ihm zugestandene Handlungsspielräume während der Königzeit zwar nicht bestritten werden, wird gleichwohl auf seine geringe Bedeutung hingewiesen, denn die senatorischen Kompetenzen können kaum mit denen der Republik, hier übte der Senat Gestaltungs- und Vetorechte aus (vgl. etwa das ius agendi cum senatu), oder denen des Prinzipats, hier war der Senat sogar als Gesetzgeber tätig, verglichen werden. Eigene Zielverwirklichungen durch politische Mitsprache und Willensbildung seien ihm verwehrt gewesen. Angeblich soll ihm eine Tätigkeit als „Kronrat“, ein Beratungsgremium des Monarchen, zugestanden worden sein. Erwogen wird auch, dass die Senatoren den interrex gestellt haben könnten, der als oberster Verwalter Amtsgeschäfte ausübte, die während der Phasen der politischen Vakanz zwischen den Regentschaften zweier Könige anfielen und keinen Aufschub duldeten.[41]

Auch die Mitglieder der Volksversammlungen wurden aus den Familienverbänden (gentes) gestellt. Sie waren in 30 Sakralverbände untergliedert, die sogenannten Kurien, rekrutiert jeweils aus Familien gemeinsamer Abstammung. Je zehn Kurien bildeten einen der drei Wahlbezirke (die tribūs: Ramnes, Tities und Luceres). Da die Namen bereits auf einen etruskischen und damit alten Ursprung hindeuten, wird angenommen, dass die immanenten Ordnungsschemata der Wahlbezirke, Hinweise auf eine erste staatsorganisatorische Tätigkeit in Rom geben.[42] Die Volksversammlung nahm – im Rahmen der Kurienversammlungen – wohl vornehmlich religiös-rituelle Aufgaben wahr.[36]

Die Gesellschaftsordnung der Königszeit war durch die Familienverbände (familia) geprägt und damit verfassungsrechtliche Grundlage des monarichischen Staates. Eine familiäre Hausgemeinschaft bestand aus Menschen, Tieren und Sachen. Die vollumfängliche Herrschaft (patria potestas) übte der Hausvorstand (pater familias) aus, in dessen Hände (manus) das Familienschicksal gelegt war. Die in die Familie eintretende Ehefrau und die Ehefrauen der Söhne und Enkel unterlagen der väterlichen Hausgewalt ebenfalls.[42]

Im öffentlichen Magistratsrecht, Beamte sollen in der Königszeit noch inauguriert worden sein, aber auch im Bereich privatrechtlicher Rechtsgeschäfte, spielte die altrömische Religion eine bedeutende Rolle, die sich in rituellen Gebärden und exakt festgelegten Spruchformeln äußerten. Die archaischen Geschäftstypen der Manzipation und der Stipulation geben darüber Auskunft. Die Riten waren allgegenwärtig und ihr Einfluss reichte zeitlich weit über die Ära der Zwölftafeln hinaus.[36]

Die Verfassung der Römischen Republik

Der Überlieferung nach fand die Königszeit mit dem Sturz des letzten etruskischen Königs Lucius Tarquinius Superbus im Jahr 510 v. Chr. ihr Ende. Ausgangspunkt dafür soll die von Althistorikern als spätere Erfindung abgetane „Schändung der Lucretia“ gewesen sein,[43] gefeiert als Gründungsmythos der Republik. Die Betonung der Legende liegt allerdings auf der Urheberschaft durch eine monarchiefeindliche Adelsrevolte. Der Adel machte den Senat nach anfänglichen Wirren zum beherrschenden Spruchkörper, denn der setzte sich aus Vertretern der eigenen Interessen zusammen (Adelsrat). Der Senat bestimmte fortan (jährlich wiederkehrend) den praetor maximus, dem die Oberfunktion für die Regierungsgeschäfte oblag.

Beim König verblieben nur religiöse Funktionen. Er amtierte als rex sacrorum, der bisweilen auch als rex sacrificolus, rex sacrificiorum oder rex sacerdos bezeichnet wurde. Er verantwortete die kultischen Dienste an der Gottheit Janus. Mit Aufkommen des Jupiterpriesters versiegte der königliche Dienst wohl wieder, wenngleich umstritten ist, wie die Verehrungskulte im Einzelnen verteilt waren.[44] Einigkeit besteht aber darüber, dass der rex sacrorum als Überbleibsel der Königszeit – trotz höchsten Priesterrangs – hierarchisch dem pontifex maximus unterstellt war.[45] Dies geschah nicht ohne Grund, denn die politische Elite der Republik und sogar noch der Kaiserzeit trieb die Sorge um, dass das Königsamt wieder erstarken könnte. Um ein Wiederaufleben königlicher Macht zu verhindern, wurde das Amt beaufsichtigt.[46]

An die Königszeit erinnert auch das politische Amt des Zwischenkönigs (interrex). Bedeutend war er für die Übergangsregierungen, die zwischen den königlichen Amtszeiten lagen.[47] In der Republik fand sich das Interregnum in analoger Anwendung auf die beiden Konsuln wieder, wenn diese vorzeitig aus ihren Ämtern ausschieden. Letztmals geschah das 52 v. Chr.[48]

Das Amt des Konsuls soll – eine hohe Unsicherheit der Information muss aufgrund der Quellenlage mitgedacht werden – mit der Abdankung des letzten Königs (509 v. Chr.) eingeführt worden sein. Erstmals ausgeübt wurde es durch Lucius Iunius Brutus. Eine Konsularverfassung dürfte erst später begründet worden sein. Während der Republik hatte das institutionelle Amt des Konsuln mit hoher Funktion Bestand, während des Prinzipats mit deutlich untergeordneter Funktion. Die Neuordnung des Verwaltungsapparates durch den ersten spätantiken Kaiser Diokletian entledigte sich des Amts. Königliche Insignien wie das elfenbeinerne Zepter und gleichbeschaffener Thron, sollen Dionysios folgend, auch bei den ersten Konsuln noch eine Rolle gespielt haben.[49]

Allgemeine Rechtsentwicklungen

Oberflächlich betrachtet ähneln sich die Verfassungen der Königszeit und der Republik, denn die Ämter und Funktionen bezeichnen sich grundsätzlich gleich. Bei eingehenderer Betrachtung zeigen sich Neuerungen und Verschiebungen bei den Institutionen. Da die Historizität offen bleiben muss, kann das an Quellen nur insoweit festgemacht werden, als Abweichungen zu Vorzuständen beschrieben werden. Kompetenzen wurden funktional teils erweitert, teils reduziert. Die politische Gewalt verschob sich zu den Magistraten des cursus honorum. Als ernster Gegenspieler der Magistratur erlangte der Senat Bedeutung, der ausgestattet mit umfangreichen Rechten, selbständig Einfluss auf die Regierungsgeschäfte nahm. Auch die Volksgemeinde verantwortete eigene politische Rechtskompetenzen.[50]

Mit dem Sturz des letzten Königs trat außerdem das Kollegium der Pontifices eigenständig in den Blick der römischen Öffentlichkeit. Sie waren als Staatspriester dem Kult und Ritus verpflichtet. Mittels Opfern kontaktierten sie die Götter, formulierten im Rahmen der Jurisprudenz Verträge und regelten zur Ehrung der Götter und zu einem gedeihlichen Leben die gesellschaftlichen Verhältnisse. Sie hatten alle sakralrechtliche Handlungshoheit (fas und ius) inne, setzten die Gerichtstage und -programme fest und gaben die Prozessformeln für den Rechtsschutz vor, nahmen in der Geistlichkeit sukzessive die führende Stellung ein. Die Sprache und das Ritual der Gesetzgebung und des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unterschieden sich erheblich von den augurischen Gebräuchen. Bald war von der „pontifikalen Jurisprudenz der Republik“ die Rede. Die Gesetzesauslegung folgte strengen wortlautgerechten Vorgaben. Interpretationsspielräume gab es nicht, Analogien waren undenkbar. Aufgrund ihres unbeugsamen Festhaltens auch an kasuistischen Grundsätzen, kam die Priesterschaft bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts v. Chr. in den Ruf eines unflexiblen „pontifikalen Rigorismus“.[51]

Für auswärtige Angelegenheiten, wurde der pater patratus aus dem Priesterkollegium der Fetialen bedeutsam. Dem Pater oblag die Pflege der außenpolitischen (zwischenstaatlichen) Beziehungen, die Bindung durch Freundschafts-, Bündnis- und Friedensregelungen.[52][53] Die Historizität ist allerdings auch hier umstritten.

Zunehmend nahmen hellenistische Strömungen Einfluss auf das rigoristische Rechtssystem. Um 156/155 v. Chr. hielt eine athenische Gesandtschaft Lehrvorträge vor der römischen Nobilität, im Zentrum stand die metaphysische Universallehre der Stoa. Die spätrepublikanische Jurisprudenz verschloss sich dem nicht, denn Juristen, wie Publius Mucius Scaevola oder Publius Rutilius Rufus, erkannten den stoischen Impuls als Anregung, Recht auf ein wissenschaftliches Niveau zu heben. Rechtsschulen wurden gegründet; Argumentationen und Methoden wurden dort erstritten. Helmut Coing rekurriert auf den wissenschafts- und staatstheoretischen Diskurs bei Aristoteles:[54] Logik, Deduktion, gestalterischer Weitblick. Trotz der Spruchformelgebundenheit entwickelten sich dialektische Schlüsse wie das argumentum a minore ad maius oder das argumentum e contrario.[54] In Summe gehören sie zur allgemeinen Argumentation, die Aristoteles in seiner Topik mit dem Ziel erörtert hatte, aus wahrscheinlichen Sätzen beliebigen Inhalts Schlüsse zu ziehen.

Cicero führte in seiner Topica einem Freunde (Trebatius) eine ganze Reihe solcher Schlussformen in Anwendung auf juristische Probleme vor. Er gedachte seines Vorbildes Aristoteles ausdrücklich.[55][54]

Insbesondere entwickelte sich ein antikes Verständnis von Gerechtigkeit im Recht. Vormals hatte sich der Rechtsanwender auf die strikte Befolgung von Gesetzen beschränkt. So konnte nicht ausbleiben, dass sich in der Republik schon ein Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) herauskristallisierte, der ins moderne Recht fortgetragen wurde.[36]

Verfassungselemente und Gesetzgebungszuständigkeiten

Eine geschriebene Verfassung im formellen Sinn existierte nicht. Es benötigte Jahrhunderte bis sich in der Republik Regelwerke herauskristallisierten. Das sittliche Normgefüge der Vorfahren, der mos maiorum, war lange Kardinalkriterium der republikanischen Ordnung und sollte als zukünftiger gesellschaftlicher Stabilisator erhalten werden;[56] zum ganz überwiegenden Teil waren Verfassungsbelange aber nicht aufgeschrieben.[57] Die gewohnheitsrechtlichen Verfassungsgrundsätze wurden durch magistratische Praxis (instituta) und hergebrachte Konsenskultur (exempla maiorum) bestimmt.[58] Die republikanische Verfassungsgeschichte kennzeichnet sich als Staatspraxis, wuchs durch die Praxis. „Recht“ und „Rechtsnorm“ waren nicht Gesetzesrecht.[57] Aus der Praxis heraus galt das Annuitätsprinzip, Magistrate durften ihr Amt für die Dauer von einem Jahr ausüben,[59] daneben galt grundsätzlich das Verbot der Iteration, damit politische Erneuerungsfähigkeit für die Regierungsgeschäfte gewährleistet war. Ein unmittelbares Aneinanderhängen von Ämtern war ebenfalls verpönt. Mit Ausnahme des Zensorenamtes und der Diktatur waren die Ämter doppelt besetzt. Interzessionsrechte dienten der gegenseitigen Kontrolle, jeder Amtsinhaber konnte Entscheidungen seines Kollegen verhindern, sogar rückgängig machen. Zu einem Amt war legitimiert, wer im Rahmen der Ämterlaufbahn zuvor das nächstniedrigere Amt eingenommen hatte. Einen Verwaltungsapparat im Sinne einer Exekutive kannte die Republik nicht, lediglich einzelne Verwaltungsstrukturen, so die polizeiliche Gewalt (tresviri capitales).[57]

Die theoretische Erfassung der republikanischen Konsularverfassung ist problematisch. Ohne Kenntnis darum, dass es ein Gewaltenteilungsprinzip in der Antike nicht gab, verwundert den heutigen Beobachter die eigentümliche Vermengung grundverschiedener Aufgabenstellungen innerhalb ein- und desselben Magistrats. Zivile und öffentliche Aufgaben waren ebenso vermengt, wie gesetzgeberische und verwaltende. Auch eine verfassungsreine Herrschaftsform lässt sich nicht feststellen. Am ehesten geht die Forschung daher von einer Mischverfassung aus, die sich aus monarchischen, aristokratischen und demokratischen Elementen zusammensetzt.[36] Schon Polybios charakterisierte das republikanische Rom in seiner Geschichtsschreibung als eine komplexe Zusammenführung einzelner Verfassungselemente, erwachsen aus dem althergebrachten Sittenkodex. So zeige sich das Prinzip der „Monarchie“ im Konsulat, das der „Aristokratie“ im Senat und das der „Demokratie“ in der Volksversammlung. Die Vermutung bleibt, dass das Konstrukt höchstmögliche Stabilität erzeugen sollte.

Die (formellen) Kompetenzen zur Gesetzgebung lagen zu Zeiten der Republik in sehr unterschiedlichen Händen. Wichtigstes Handelsinstrumentarium war die lex, benannt regelmäßig nach dem Familiennamen des Antragsteller.[60] Zuständig für deren Erlass von leges waren die Komitien, eine Körperschaft, organisiert durch ein kompliziertes Gliederungswesen und nach festen Verfahrensreglements. Ab der mittleren Republik kamen die Plebiszite ins Spiel, beraten und beschlossen in Versammlungen des Plebs. Leitbild war die lex. Senatsbeschlüsse waren keine Gesetze, bestenfalls (unverbindliche) Beratungsempfehlungen, Kommuniqués. Das tat der Autorität des Senats keinen Abbruch. Einen bedeutenden Kompetenzbereich deckten die Prätoren ab. Jährlich gaben sie ihr Gerichtsprogramm kraft Edikt bekannt.[61]

Trotz des ausgeprägten Bewusstseins um der Väter Sitte (mos maiorum) verständigte man sich auch auf positiv gesetzte Regeln, um die entstehenden Probleme im sozialen Leben – schnell erinnerlich und gezielt – bewältigen und steuern zu können. In den Zwölftafeln wurden insoweit politische Zielvorstellungen zum Ausdruck gebracht, die der Wahrung des Rechtsfriedens dienen sollten, eine gelehrte erkenntnistheoretische Aufzeichnung von Recht wäre den Verfassern hingegen fremd gewesen. Besonders deutlich wird die politische Einflussnahme per Gesetz bei den „gracchischen Reformgesetzen“, zu Beginn der Kaiserzeit auch bei den „augusteiischen Ehegesetzen“. Und immer noch war es die Absicht der Überwindung eines Notstands, als Diokletian die wirtschaftspolitisch motivierten Preisverordnungen zu Beginn der Spätantike auf den Weg brachte. Häufig stellten sich Gesetzesvorhaben als Abwehrversuche von entgegenstehenden Rechtshindernissen dar, die es zu umgehen galt.[62]

Monarchische Elemente

Grundsätzliches

Am Anfang der Republik soll der praetor maximus gestanden haben. Als einziger Oberbeamter, möglicherweise Träger alter königlicher Gewalt,[63] könnte er aus der Königszeit selbst hervorgegangen sein. Möglicherweise an ihn angelehnt, etablierte sich durch die leges Liciniae Sextiae das Konsulat. Ob das Konsulat, eröffnet durch den sagenhaften Lucius Iunius Brutus, beim Sturz des letzten Königs bereits bestanden hatte, ist streitig. In der Republik wurde das Amt jedenfalls zur höchsten Staatsgewalt. Diese ging ab dem 4. Jahrhundert v. Chr. von zwei Konsuln aus. Der praetor maximus scheint den Konsuln anfänglich innerhalb eines Dreierkollegiums noch vorangestanden zu haben,[36] in den Quellen wird es nicht deutlich. Spätestens ab 367 v. Chr. arbeiteten die Konsuln kollegial zusammen und hatten imperium maius inne, was unbeschränkte Amtsgewalt bedeutete. Ihrer Oberaufsicht unterlagen die gesamte Zivil- und Militärverwaltung, die Gerichts- und Gesetzeshoheit, das Recht zur Senatorenernennung und die Kompetenz zur Einberufung von Senat und Volksversammlung.

Vorbehalte, Einschränkungen und Eingriffsrechte

Um einem potentiellen Rechts- und Machtmissbrauch der Konsuln von vornherein entgegenzutreten, waren außen- und finanzpolitische Belange an den Senat delegiert. Die Volkstribunen erhielten Vetorechte und galten als sakrosankt.[64] Die Praetur[65] erhielt den Hoheitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (iurisdictio) in seine Regie und Obhut übertragen. Zu Beginn eines Amtsjahres legte der Prätor die Grundsätze der Rechtsanwendung und Rechtsschutzverheißung (Klagen, Einreden und Einwendungen) fest. Ab 366 v. Chr. gingen die fiskalrechtlichen Angelegenheiten vom Senat und die Organisation der Heeresgliederung von den Konsuln auf die Zensoren über, die ab 312 v. Chr. anstelle der Konsuln zudem das Recht der Ernennung der Senatoren aufgetragen erhielten.

Als collega minor der Konsuln hatte der Prätor imperiale Befugnisse. Er konnte die Konsuln in Kriegszeiten oder aufgrund von sonstiger Abwesenheit vertreten. Um 242 v. Chr. wurde dem Stadtprätor (praetor urbanus) der Fremdenprätor (praetor peregrinus) zur Seite gestellt, der die Prozesse von Nichtbürgern leitete. Ab 227 v. Chr. wurden für die Verwaltung neuerworbener Provinzen weitere Prätoren eingesetzt. Der Stadtprätor nutzte seine Befugnis dazu, Anordnungen im Rahmen seines ius edicendi zu erlassen, und entwickelte kraft prätorischer Edikte die Rechtsprechung weiter. Das war auch notwendig, denn die Zwölftafeln hielten als starres Rechtssystem mit der rapide wachsenden Entwicklung der gesellschaftlichen Bedürfnisse nicht Schritt, weshalb über die Interpretation der Kodifikation hinaus, gestalterische Maßnahmen der Prätoren erforderlich waren. Daraus entwickelte sich die „magistratische Rechtsschöpfung“.[66] Julian, ein anerkannter Jurist der Amtszeit Hadrians, formulierte 130 n. Chr. im Benehmen mit dem Senat, eine endgültige – textlich kanonisierte – Fassung des prätorischen Edikts, das edictum perpetuum. Die prätorischen und dann auch von den provinzialen Statthaltern gefertigten Edikte, fortgeschrieben von Amtsgeneration zu Amtsgeneration, waren in ihrem gesammelten praktikablen Wissen derart substantiiert, dass mit wegweisenden Neuerungen einerseits nicht mehr gerechnet wurde, andererseits die Hoheit zur Entwicklung des Rechts zu diesem Zeitpunkt bereits in die Hände des Kaisers und dessen Rechtsberater fiel. Gleichzeitig bedeutete das, dass die Gerichtsmagistraten ihre Rechtssetzungsbefugnis verloren. Der Senat kontrollierte Gesetze lediglich.[67]

Ein weiteres Ordnungsorgan waren die Liktoren. Außerhalb der Stadtgrenze waren sie mit dem Amtssymbol der höchsten Machthaber ausgerüstet, dem Liktorenbündel. Innerhalb der Stadtgrenzen hatten römische Bürger ein Provokationsrecht gegenüber der Volksversammlung, wenn sie sich durch die Gewalt staatlicher Magistrate beeinträchtigt sahen.[36] Ädilen, Volkstribune und Quästoren hatten kein Imperium. Sie übten sachlich definierte und untergeordnete Amtsgewalten aus, Ädilen im Rahmen der Marktaufsicht, der Versorgungsfürsorge als Getreideaufseher, Veranstalter öffentlicher Spiele und Polizei, Quästoren als Aufsichtsbefugte über die Staatskasse.

Die Konsuln hatten Vetorechte (iura intercedendi), die sie gegen prätorische Anordnungen geltend machen konnten. In Krisenzeiten durfte sich das Kollegium der Konsuln auflösen, um die Amtsaufgaben auf den Diktator übertragen zu können.[9] Der wiederum unterlag keinen einschränkenden Regeln, denn er war supermächtiger außerordentlicher Beamter, allein seiner Aufgabe verpflichtet.

Das Königsamt degenerierte zum rex sacrorum; seine Würde erschöpfte sich in den Befugnissen des religiösen Opferkönigs. Dieses Amt ließ man bestehen, weil bestimmte sakrale Aufgaben weiterhin durch einen „König“ (eine Person mit diesem Titel) wahrzunehmen waren.[36]

Aristokratische Elemente

Ein Spruchkörper klassisch-aristokratischen Zuschnitts war der römische Senat. Während der Republik übte er Beratungs- und Kontrollfunktionen aus. Wolfgang Kunkel sprach von ihm anerkennend als dem „ruhenden Pol des römischen Staatslebens.“[68] Während er in der Königszeit – hier ist vorauszusetzen, dass der antiken römischen Geschichtsschreibung gefolgt wird, die die Entstehung des Senats in die römische Urzeit zurückdatiert – in der Hand patrizischer Adelsgeschlechter lag, die in das Amt „hineingeboren“ wurden, wurden Senatoren in der Republik zunächst von Konsuln gewählt, ab 312 v. Chr. von Zensoren „auf Lebenszeit“ ernannt. Aus den Auseinandersetzungen zwischen den Patriziern, die auf Autopoiesis bedacht, auf einen aristokratischen Erbadel abzielten, und den Plebejern, die nach mühsam errungenen Erfolgen selbstbewusst aus den Standeskämpfen hervorgetreten waren und ihre Interessen in der Volksversammlung repräsentieren ließen, bildete sich eine patrizisch-plebejische Aristokratie aus Großgrundbesitzern und sonstigen Reichen heran, die senatorische Nobilität (res publica libera). Ein Erbadel wurde dabei nicht gebildet. Die höchste Autorität genoss der princeps senatus, der „Erste des Senats“.

Ursprünglich und zur Hervorhebung der Bedeutung des Senats, erhielten nur ehemalige Magistraten mit militärischer Kommandogewalt (imperium) Zugang zum Amt, also Konsuln und Prätoren. Später eröffnete sich ein Senatsposten auch für nachrangige Amtsvertreter. Ab dem Ende des 3. Jahrhunderts v. Chr. stand das Amt auch kurulischen Ädilen offen, ab Ende des 2. Jahrhunderts v. Chr. Volkstribunen und plebejischen Ädilen, ab 81 v. Chr. Quästoren. Die Erstellung der Senatsliste (lectio senatus) erfolgte in der „hohen Republik“ alle fünf Jahre, weshalb es lange dauern konnte, bis ein Senator offiziell dazugehörte (qui in senatu sunt). Unter Sulla wurde die Zahl der Senatsmitglieder im Zeichen der personellen Schwächung durch den Bürgerkrieg von 300 auf 600 Personen verdoppelt. Caesar ließ die Anzahl zeitweilig auf rund 900 bis 1000 Senatoren anwachsen. Senatsbeschlüsse erforderten eine Stimmenanzahl von 100. Wichtigster Tagungsort war die Curia Hostilia am östlichen Rand des (heutigen) Forum Romanum, nach deren Zerstörung im Jahr 52 v. Chr., die Curia Iulia. Gelegentlich wich der Senat zu seinen Sitzungen in Tempelanlagen aus, wie den Tempel des kapitolinischen Iuppiter oder den Dioskurentempel. Die Einberufung des Senats erfolgte durch einen Imperialträger, sobald dieser Ratschlag benötigte.[69] Der Senat konnte de iure zwar nur Rat erteilen, de facto schuf er politisch tragende Entscheidungen, nahm auch auf die Gesetzgebung Einfluss. Rechtlich nicht durch Annuität oder Kollegialitätspflichten beschränkt, vermochte er mit hoher Kontinuität zu arbeiten und gerierte sich spätestens zu Zeiten der „späten Republik“ als eigentliches Führungsorgan und Herz der res publica.

Insbesondere im 19. und 20. Jahrhundert wurde sehr kontrovers diskutiert, ob der Senat im Rahmen der republikanischen Verfassung als Legislativ- und Exekutivorgan gleichermaßen zu verstehen sei. Während die Althistoriker Theodor Mommsen und Joseph Rubino den Senat lediglich als „Verstärkung der Magistratur“ verstanden,[70] was ihm die Rolle eines akzessorischen Bestandteils gesamtpolitischer Willensbildung zuweist und in die Nähe eines „monarchischen Grundgedankens“ rückt,[71] gilt diese Auffassung heute als überholt. Folgt man dem Rechtshistoriker Wolfgang Kunkel, so schuf der Senat Verfassungsrecht. Stellvertretend für große Teile der verfassungsgeschichtlichen Forschung,[72] geht er sogar davon aus, dass der Senat – zumindest in der späten Republik – das beherrschende verfassungsrechtliche Regierungsorgan war.[73] Dazu verweist Kunkel auf eine ciceronische Redestelle welche betont, dass alle Amtsträger (Magistrate) dem Willen des Senats untergeordnet waren.[74] Das wiederum habe eine Tradition fortgeschrieben, die in der Überlieferung bereits Romulus zu spüren bekommen habe. Das staatstheoretische Werk Ciceros, De re publica, enthalte den Nachweis, dass die Befugnisse Romulus’ (auspicia) durch einen ebenbürtigen Senat eingegrenzt gewesen seien, welcher ihm an die Seite gestellt war (…et senatus).[75] Kunkel sieht den Senat nicht so, dass er vornehmlich – ohne an der eigentlichen Gesetzgebung beteiligt zu sein – verfassungsgesetzgebende Instanz und daneben auf dem Gebiet der Exekutive bloße Kontrollinstanz gewesen sei, vielmehr stelle er im Zusammenwirken mit der Magistratur selbst die Exekutive dar. Die rechtspolitische Kompetenz des Senats fasst Kunkel so zusammen, dass er eine Parallele zur Verwaltungshoheit und Verwaltungsarbeit des deutschen Gemeinderates (auf kommunaler Ebene) zieht.[73] Dem Romanisten Max Kaser zufolge, existierten in Roms Volksordnung zwei unabhängige Legitimatoren: einerseits eine Rechtsordnung, andererseits eine rechtsfreie Machtordnung. Seiner Auffassung nach habe der Senat „neben dem Recht bestanden“.[76]

Senatsbeschlüsse unterlagen der auctoritas senatus. Obgleich verfassungsrechtlich nicht konstitutiv bindend, wurden sie von den Magistraten regelmäßig umgesetzt. Die hohe Identifikation mit dem Senat äußert sich im Hoheitszeichen S.P.Q.R., senatus populusque romanus („Senat und Volk von Rom“). Mittels des senatus consultum ultimum konnte der Senat den Ausnahmezustand ausrufen[77] und den Konsuln diktatorische Vollmachten übertragen.[9] Zur Geschichte des Senats dieser Zeit gehört auch, dass Julius Caesar sich gegen ihn erhob, ihn entmachtete und sich, begleitet vom währenden Bürgerkrieg, zum „Diktator auf Lebenszeit“ ernennen ließ.

Demokratische Verfassungselemente

Grundsätzliches
Roms gemischte Verfassung
nach Polybios (Hist. VI)
Verfassungsorgan: staatstheoretische
Einordnung:
Konsulat monarchisches Element
Senat aristokratisches Element
Römisches Volk demokratisches Element

Demokratisch hingegen waren die Volksversammlungen aufgebaut, zudem dreigliedrig organisiert. Im Rahmen der Volksversammlung, der comitia, brachte der das Gesamtvolk, der populus Romanus, seinen politischen Willen zum Ausdruck. Aus der Königszeit überbracht waren die Kurienversammlungen, die gegen Ende der Republik förmlich zwar noch bestanden, aber keine echte Volksversammlung mehr waren. Ihre Funktion erschöpfte sich in der formalen Amtsbestätigung von Imperialträgern und der Beteiligung bei zwei klassischen Privatrechtsakten, der adrogatio (Annahme an Sohnes statt) und dem testamentum calatis comitis (Erbeinsetzung). Die Zenturiatsversammlungen, ursprünglich Heeresversammlungen, wählten auf dem Marsfeld die Zensoren, Konsuln, Prätoren und den obersten Wächter des altrömischen Götterkults, den pontifex maximus. Letzterer führte die Oberaufsicht über alle sakralen Angelegenheiten. In der gesetzgebenden Volksversammlung hingegen wurden politisch bedeutende Entscheidungen über Krieg und Frieden getroffen, Gesetze verabschiedet und Straftaten verhandelt. In einer dritten Volksversammlung, der städtischen Stammesversammlung, die während der mittleren Republik in 35 Bürgerschaften (tribūs) gegliedert war, wurden Ädilen, Quästoren und die 26 Männer, die vigintisexviri gewählt. Letztere waren einfache Richter oder Beamte (magistrati minores), die noch bevor sie in die senatorische Ämterlaufbahn eintraten, üblicherweise solche Funktionen ausübten. Die ersten 21 Bürgerschaften des römischen Staatsgebiets entstanden angeblich schon bis 495 v. Chr.[78] Nach Schaffung weiterer 14 Bürgerschaften im 4. und 3. Jahrhundert v. Chr., wurden 241 v. Chr. zwei der letzten römischen Stämme gebildet, die Velina und Quirina. Die Stammesversammlung wollte mit der ungeraden Anzahl an Wahlbezirken verhindern, dass Pattsituationen bei Abstimmungen entstehen.

Im gesetzlichen Spruchkörper des concilium plebis führte das Volk unter Ausschluss weiterer Öffentlichkeit seine Sonderverhandlungen. Das Gremium war ähnlich den Stammesversammlungen organisiert und tagte im comitium. Dort wurden die Volkstribunen und die plebejischen Ädilen gewählt. An Empfehlungen und Vorgaben des Senats war das concilium plebis nicht gebunden.[9]

Historische Entwicklung des Plebiszits

Die Wahl der höchsten Staatsbeamten, auch der Konsuln, war in die Hände der Zenturiatskomitien gelegt. Seit den Leges Liciniae Sextae stand dieses Amt auch Plebejern offen,[79] erstmals praktiziert 342 v. Chr. Das aus der internen Führungsschicht des Plebs entstandene Volkstribunat wählte in seinen Versammlungen (concilia plebis) jährlich zunächst zwei, später zehn ständige politische Interessensvertreter, die tribuni plebis, die sie gegen die aristokratisch-patrizische Staatsführung stellten. Ausgestattet waren sie mit den Schutzrechten ihres Standes (ius auxilii) und eigenen Interventionsrechten (ius intercedendi). Die aus den Standeskämpfen hervorgegangene tribunizische Gewalt der Volksversammlung verdeutlicht die Veränderung des Staatswesens am besten. Der „plebs“, dem eine Karriere über das Ädilenamt bisher verwehrt war, forderte Zugang zu den höheren Verwaltungsämtern und verlieh seiner Forderung der Gleichberechtigung mit dem Zug auf den Aventin Ausdruck. Eine „Streikmaßnahme“ durch Stadtauszug (secessio plebis), galt in Rom zwar als rechtswidriger Gewaltakt, gleichwohl duldete die patrizische Gegenseite ihn stillschweigend als faktischen Rechtszustand. Zu groß war die Furcht vor weit schärferen Aufständen. Der Plebs nutzte sein unverbrüchliches Interzessionsrecht gegenüber jedem Amt, wohingegen die Patrizier auf Interzessionen gegen die Volksversammlung beschränkt waren. Schließlich fand sich ein illegal entstandener Spruchkörper sogar im cursus honorum wieder. 300 v. Chr. – ab hier beginnt eine etwas verlässlichere Geschichtsschreibung – erlaubte die lex Ogulnia den Plebejern die Ausübung von Pontifikat und Augurat. Noch in der republikanischen Spätphase sortierte Sulla das Volkstribunat aus dem cursus wieder aus.[80]

Die Bedeutung der „plebs“ zeigt sich in realisierten Gesetzen. Mit der lex Hortensia (287 v. Chr.) erlangten Volksbeschlüsse Gesetzeskraft, verbindlich auch über die Stadtgrenzen Roms hinaus. Plebiscita wurden leges.[81] Die lex Aquilia (286 v. Chr. ?) war eine der wichtigen überhaupt erlassenen Strafnormen und Ergebnis des ersten Plebiszits. Eines der letzten Plebiszite in der Geschichte Roms war die lex Falcidia.[82] Die lex Claudia de nave senatorum wurde gar gegen den Widerstand des Senats durchgesetzt.[83]

Gerichtswesen

Seit dem frühen republikanischen Recht ist das sogenannte Legisaktionenverfahren bekannt, eine strikt formalisierte und an feste Riten gebundene Spruchformelklage für zivilprozessuale Streitangelegenheiten (iudicium privatum). Das Recht Roms unterschied weder zwischen Privat- und Strafrecht, noch gab es eine klare Trennlinie zwischen Privat- und öffentlichem Recht. Selbst die Kategorie des „Prozesses“ ist den antiken Quellen fremd. Hauptquelle zur Analyse der Legisaktionen ist für die Forschung der klassische Jurist Gaius mit seinem Hauptwerk, den Institutionen.[84] Ursprünglich wohl unter Leitung der Geistlichkeit der Pontifices, die Träger der Jurisdiktionsgewalt waren, begründet, wurden die Legisaktionen später durch einen Gerichtsmagistraten vor Geschworenen ausgeübt.[85]

Spätestens ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. wurde das Legisaktionenverfahren durch den Formularprozess abgelöst. Geprägt war der von Schriftformeln, das Verfahren selbst wurde in zwei Schritte aufgeteilt: „in iure“ wurden der Streitstoff und die Maßnahmen (zumeist vom Prätor) in einem Vorverfahren prozessual festgelegt, damit im Verfahren „apud iudicem“, der eigentliche Prozess mit Beweisführung und Urteil vom Iudex geführt werden konnte.[86] Ein einheitliches Bild der beiden Prozesstypen skizziert ein weiterer Klassiker, Sextus Pomponius, in seinem Enchiriodion.[87]

Entwicklung, Krise und Untergang der Republik

Nach Beendigung der Standeskämpfe und damit dem Friedensschluss im Inneren im Jahr 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae), peilte das nunmehr gefestigte Rom die Vorherrschaft in Latium an. Das gelang 338 v. Chr., bis 275 v. Chr. war ganz Italien unterworfen. Rom stieg zur expandierenden Großmacht auf, was Begehrlichkeiten mit Karthago auslöste, das den westlichen Mittelmeerraum beherrschte. Mit dem Ersten Punischen Krieg wurde 241 v. Chr. Sicilia einverleibt, die erste überseeische Provinz. Im Zweiten Punischen Krieg kam 201 v. Chr. Hispanien hinzu. Mittels geschickt geschmiedeter Bündnisse, treu ansonsten dem Leitspruch „divide et impera“ („teile und herrsche“), brachte Rom bis 168 v. Chr. große Teile des hellenistisch orientierten Ostens des Mittelmeerraums unter Kontrolle. Den dabei eroberten Gebieten wurden teils abgestufte Selbstverwaltungsrechte eingeräumt, auch erhielten sie Autonomie bei der Anwendung einheimischen Rechts,[88] teils wurden sie in Provinzen verwandelt.[89] So entstanden Africa, Achaea und Asia. In den Provinzen wurden römische Statthalter eingesetzt und in der Hoffnung, den unmittelbaren Einfluss in der Region zu festigen, römisches Volk angesiedelt.[9]

Allerdings stellte sich heraus, dass diejenigen Verfassungsmechanismen, die während der innerrömischen Ständekonflikte tadellos funktioniert hatten, inprobat für ein unangreifbares Weltreich waren. Neid, Missgunst, Korruption, Erpressung und überzogene Machtgelüste prägten nicht nur den konservativ-patrizischen und senatstreuen römischen Uradel, sondern auch die patrizisch-plebejische Geldaristokratie. Dann scheiterten die Gracchischen Reformen, ein Land- und Sozialreformpaket zur Wiederherstellung des einst freien Bauernstaates. Vornehmlich die marxistische Forschung betont, dass Verfallselemente in der fehlerhaften Bewirtschaftung der Produktionsmittel lagen, insbesondere seien in diesem Sinne der zunehmende Verlust von gemeinschaftlichem Grundeigentum und die brutale antike Sklavenhaltung zu nennen.[90] Das spätrepublikanische Rom erlebte einen tiefgreifenden wirtschaftlichen Wandel im Mittelmeerraum, wo es mittlerweile seine Vorherrschaft ausübte. Politischer Imperialismus und ein Gesellschaftssystem, das auf Sklaverei aufbaute, führte Rom in die Krise. Diese eskalierte Mitte des 2. Jahrhunderts und die Republik steuerte an den Abgrund. Darin lag das Initial zum späteren Übergang in die Kaiserzeit.[91]

Zeitzeuge der gracchischen Reformbemühungen war Sulla. Er erlebte den Beginn einer Geschichte von Verfassungsbrüchen und Gewaltakten. Der Senat wurde bei Gesetzesvorlagen umgangen, die Volkstribunen wurden in ihren Rechten beschnitten, durften nicht mehr gegen Gesetzesvorlagen interzedieren. Eigentumsrechte wurden missachtet, ebenso senatorische Hoheitsrechte wie die Finanzverwaltung (Erbe des Königs Attalos von Pergamon). Der Senat rief den Staatsnotstand aus. Als Tote zu beklagen waren, war die Krise handfest. In deren Zentrum standen im Ringen um die Macht die Lager der Optimaten, die konservative Ideale und die Adels- wie Senatsvorherrschaft verteidigten, und die der Popularen, typische Volksvertreter. In Kriegszeiten zeichnete sich ab, dass ein kommandatorisches Machtwort den Soldaten eher ertüchtigte, als identifikatorische Loyalität gegenüber dem republikanischen Staatswesen. Alsbald tobte ein offener Bürgerkrieg. Von verfassungsrechtlicher Dimension war auch der Bundesgenossenkrieg insoweit, als italische Stämme um das römische Bürgerrecht kämpften.

Sulla erkannte die Notwendigkeit einer Diktatur. Lange verwaist, musste das Amt für besondere Ordnungszwecke nun in Anspruch genommen werden. Sulla wollte die Vormacht der alten Adelsrepublik (Senatsherrschaft) wiederherstellen und zusätzlich erneuern. Es gab dafür aber keinen Präzedenzfall, denn die beiden vorangegangenen Diktaturen der Jahre 287 und 216 v. Chr. galten der Bekämpfung bloßen Aufruhrs (seditionis sedandae causa), beziehungsweise der Bewältigung von Verwaltungsaufgaben (rei gerundae causa). Sulla ließ sich die Diktatur hingegen zum Schutz des Staates an sich übertragen (rei publicae constituendae causa).[92][93] Zum Diktator wurde er nicht gewählt, für sein besonderes Amt legitimierte er sich über die Lex Valeria de Sulla dictatore (82 v. Chr.).[94]

Auf Basis der Valeria erließ Sulla sein wohl berüchtigtstes Gesetz, die lex Cornelia de proscriptione. Mit dem Proskriptionsgesetz, das ihm ein eigenständiges Rogationsrecht zum Erlass von Gesetzen gab, ohne die sonst üblichen Vorberatungen im Senat ein- und abhalten zu müssen, verfolgte er seine politischen Gegner ohne Gnade und bis zum Tod.[95][96] Nachdem Sulla in den Jahren von 82 bis 79 v. Chr. eine Vielzahl von Strukturreformgesetzen auf den Weg gebracht hatte, so zur restriktiven Neuausrichtung der Ämterlaufbahn die lex Cornelia de magistratibus,[97] zur Machtbeschränkung des Volkstribunats die lex Cornelia de tribunicia potestate[98] und – das sei noch abschließend erwähnt – zur Stärkung des alten Priesterwesens die lex Cornelia de sacerdotiis,[99] legte er seine Ämter nieder und trat ab.

Bald wurde erneut der Ruf nach einem „starken Mann“ laut. Diesen erhörte Julius Caesar. Auch Caesar erhielt außerordentliche Vollmachten als Diktator. Er plante weitreichende gesetzliche Maßnahmen. Auch Teile der Verfassung wollte er umschreiben, aufgenommen in den leges Iuliae. Dabei beabsichtigte er, die besonderen Vollmachten zu einem konstitutiven Element der neuen Verfassung zu erheben. Caesar nahm damit Elemente vorweg, die sich im anschließenden Prinzipat als Hoheitsanspruch des Kaisers durchsetzen sollten, ohne dass es der Diktatur selbst bedurfte.[9] Die Umsetzung scheiterte an der Ermordung Caesars 44 v. Chr., gerächt im Folgejahr durch die lex Pedia.

Marcus Antonius beobachtete die Vorgänge und registrierte, dass die Diktatur Triebfeder für missbräuchliche Eingriffe in die Traditionen und Werte der Republik sein konnte. Er brachte die Lex Antonia de dictatura in perpetuum tollenda in den Senat ein, mit gesetzlichem Erfolg. Gleichwohl bot der Senat Octavian 22 v. Chr. erneut diktatorische Vollmachten an, die dieser ablehnte, weil sein Verständnis von Macht keines außerordentlichen Amtes bedurfte. Er leitete umfängliche Machtfülle unmittelbar aus seinem Kaiseramt ab.

Die Verfassung des Prinzipats

Mit dem Jahr 27 v. Chr. wird in der Reichsgeschichte Roms der Beginn einer neuen Regierungsform verknüpft, der Prinzipat. Julius Caesars Großneffe und Adoptivsohn Oktavian hatte in der Schlacht bei Actium seinen Gegenspieler Marcus Antonius, ehemaliges Co-Mitglied des Triumvirats, besiegt und mit ihm die ägyptische Königin Kleopatra. Damit erfüllte sich die Verheißung des Legitimationsgesetzes des Zweiten Triumvirats, der lex Titia, dass die Wirren des Bürgerkriegs und der Staatsnotstand überwunden werden. Das allein noch auf Oktavian zeigende Triumvirat beendete jener, indem er dem Senat und Volk von Rom seine Souveränität zurückgab (restitutio rei publicae). Dahinter stand taktisches Kalkül mit Weitblick. Tatsächlich zielte er auf seine Alleinherrschaft ab. Er brauchte den Senat lediglich davon zu überzeugen, dass sein Herrschaftsanspruch eng mit der Aufrichtung der adels-republikanischen Traditionen verknüpft sei. Er würde dann für seine Vorherrschaft den senatorischen Segen erhalten und die julisch-claudischen Kaiserdynastie begründen können.

Postrepublikanische Ideologie und Verfassungswirklichkeit im Kaiserreich

Oktavian musste seine im Bürgerkrieg errichtete Gewaltherrschaft legitimieren, um bei den Staatseliten die notwendige Akzeptanz zu erlangen. Dazu war die Republik in einem Formalakt wiederherzustellen. Am 13. Januar 27 v. Chr. gab er zu diesem Zweck alle (außer-)ordentliche Gewalt an den Senat und das Volk zurück. Ob Oktavian – vergleichbar zu Caesar – Sondervollmachten innehatte, wird kontrovers diskutiert.[100] Jedenfalls rechnete er damit, dass die recusatio imperii gelingen würde. Er gab sich mit der Übertragung der allgemeinen prokonsularischen Amtsgewalt (imperium proconsulare) zufrieden, denn damit hielt er den Oberbefehl über die Streitkräfte. Er erhielt den sakralen Ehrentitel Augustus („der Erhabene“; eigentlich: „der mit magischer Kraft Versehene“, hergeleitet aus augur) verliehen und trug ihn fortan wie einen Namen. Als Augustus nunmehr, erhielt er die Gewalt der Volkstribunen (tribunicia potestas) auf Lebenszeit übertragen, und ebenso lebenslanges Imperium „an Stelle eines Konsuls“. Übergeordnete Befehlsgewalt (imperium proconsulare maius) hatte er seit 19 v. Chr. inne.

Wandlungsvollzug

Damit waren die republikanischen Ämter de facto entwertet. Offiziell als „Wiederherstellung der Republik“ deklariert, hatte er in Wirklichkeit deren dauerhafte Umwandlung in eine Monarchie mit Alleinherrschaft betrieben. Charakteristischerweise ging das so vor sich, dass Teilgewalten und Einzelrechte aus den Ämtern ausgegliedert und auf den Kaiser erweitert wurden. So entnahm er sich aus der konsularischen Gewalt (consularis potestas) das Recht auf Prüfung der Geeignetheit von Amtsanwärtern, das Nominationsrecht (nominatio). Damit nicht genug. Er machte auch das Recht geltend, dem senatorischen Wahlgremium die von ihm ausgewählten Kandidaten zu empfehlen (commendatio). Da Rat und Empfehlung des Kaisers aufgrund dessen politischer Bedeutung stets angenommen wurden, konnte er so seinen Willen durchsetzen. Ein anderes Beispiel ist das Relationsrecht, das er auf sich vereinigte. Er durfte damit dem Senat Bericht erstatten und mehr noch, er durfte Anträge (relationes) stellen; die erwuchsen gleichsam zum Gesetz, denn eines Senatsbeschlusses bedurfte es nicht mehr. Als Rechtsgrundlage galt die kaiserliche Rede (oratio principis). Später genügte dafür sogar eine quästorische Verlesung bei persönlicher Abwesenheit des Kaisers. Was den Geist der Republik in Wirklichkeit umstülpte, argumentierte Augustus als Wiederherstellung der Republik: er, der Kaiser, maße sich kein Unrecht an, denn er habe keinesfalls mehr Rechtsmacht inne, als der jeweilige Magistrat. Was vordergründig sogar plausibel wirkt, denn als Sonderrechtsinhaber einer konsulischen Teilgewalt konnte er kaum eine amtliche Kompetenzüberschreitung begehen, ist hintergründig unzutreffend. Was nämlich für die Ausübung des einzelnen Amtes gelten mag, gilt nicht für die Ausübung der Summe aller Ämter. Der Kaiser konnte sich auf die Wiederherstellung der Republik insoweit nicht berufen, als sein Vorgehen durch keine Rechtsgrundlage gedeckt war. Vielmehr hatte er die zwei republikanischen Verbote ostentativ verletzt, Verbote die sich gegen die Prinzipien der Ämterhäufung (keine Kumulation) und der Kollegialität (Amtskollegenpflicht) richteten. Die inhaltlichen und strukturellen Änderungen lassen daher nur den Schluss zu, dass Augustus eine andere, eine neue Rechtsordnung geschaffen hatte.[101]

Begrifflich leitet sich der Prinzipat von lateinisch „princeps“ („der Erste“) ab. Augustus führte den Staat als „Erster Bürger“ der Zivilgesellschaft (princeps civium), ohne ein ordentliches Amt in Anspruch zu nehmen. Bis 23 v. Chr. war er immerhin noch Konsul. Das Amt des Prinzeps war durch die Verfassung nicht vorgegeben, bedeutete allerdings Alleinherrschaft.

Verfassungsbegriff

Der Verfassungsbegriff im antiken Rom ist mit dem neuzeitlichen nicht identisch. In diesem Zusammenhang wirft die Forschung die zwei Fragen auf, erstens: wie ist Verfassung zur Kaiserzeit zu definieren, und zweitens: wie kann ein Kaiser sich selbst aus der Verfassung hinaus versetzen?

Eine begriffliche Herleitung aus dem Kontext des „Konstitutionalismus“ des 19. Jahrhunderts ist unzulänglich. Ebenso die Heranziehung der Kriterien des „Verfassungsrechts der Gegenwart“. In beiden Fällen müsste eine bestehende (qualifizierte) Rechtsordnung vorausgesetzt werden, also ein normatives Konstrukt, das ein politisches System auf seiner höchsten Entscheidungsebene regelt.[102] Ein ordnungsrechtlicher Aspekt dieser Art lässt sich nicht nachweisen und der „römische Verfassungsbegriff“ scheint diesen Rechtsbezug auch nicht zu benötigen. Damit entfällt aber auch eine „Legitimation“ im Sinne des modernen Verständnisses, es fehlt der Rechtfertigungsgrund.[102] Da die Verfassung des Prinzipats eine rechtliche Bestimmung oder Rechtfertigung des Kaiserapparates nicht forderte, traf Oktavian allenfalls die Obliegenheit, seine Macht gesellschaftlich rechtfertigen zu müssen. Er musste die aufgenommene „Gewalt“ zur Rückerlangung notwendig an den Senat und das Volk zurückspielen.

Darauf aufbauend, verblüfft Theodor Mommsen mit seiner Zusammenfassung zum augusteischen Prinzipat nicht mehr, als er feststellte, dass es „wohl nie ein Regiment gegeben [habe], dem der Begriff der Legitimität so völlig abhanden gekommen wäre…“.[103]

Max Weber folgerte daraus,[104] dass es zumindest einige Normen der so definierten Verfassung geben könne, die keine Rechtsqualität, auch keine sonstige allgemeine Anerkennung genießen würden, obwohl hinter ihnen garantierte und regelkonforme, politische Gewalt ausgeübt würde. Im Rahmen der jeweiligen Kraftverhältnisse könne eine derartige Verfassungsordnung unterschiedliche Regierungskonzeptionen in sich aufnehmen; allein in unumstrittenen Teilbereichen wirke der Charakter einer gefestigten Tradition.

Der Historiker Egon Flaig stellte die These in den Raum, im Prinzipat habe es gar kein „Staatsrecht“ gegeben und auch nicht geben können. Damit will er insbesondere der Gilde der Juristen den Hinweis geben, sie solle nicht versuchen, das politische System der frühen und hohen Kaiserzeit (staats-)rechtlich erfassen zu wollen.[105] Die Provokation in der These wird von den Juristen unter den Rechtshistorikern zwar als fruchtbare Kritik an den vorherrschenden Lehrmeinungen in ihren Kreisen verstanden, ebenso entschieden wird aber auch widersprochen. So wird entgegengehalten, dass Flaig den staatsrechtlichen Begriff verzerre, wenn er für seine Definition widerspruchsfreie Kompetenzabgrenzungen und Legitimität zu staatlichem Handeln fordere. Der Rechtsforschung genüge das Staatsrecht begrifflich als bloßer juristischer Ordnungsbegriff. Kennzeichnend sei die „Organisation staatlicher Machtausübung im weitesten Sinn“, getragen von einem gesellschaftlichen Konsens, welche Spielregeln eingehalten werden sollen. Unter Juristen besteht in diesem Punkt Einigkeit, vor allem wenn berücksichtigt wird, dass das überragend prominente Privatrecht der hohen Kaiserzeit sich kaum im stattgehabten Maße hätte entfalten können, wenn es auf ein rechtlich unsicheres Umfeld staatlicher Ordnung gestoßen wäre, dem letztlich unweigerlich die wirtschaftlichen Anreize gefehlt hätten.[106]

Gleichwohl: Stets stellte sich Augustus als „Privatmann“ außerhalb aller Staatlichkeit dar. Er vermittelte den Eindruck, er habe sich selbstlos aufgeschwungen, um die öffentliche Ordnung Roms treuhänderisch zu schützen. Seine Machtbefugnisse leitete Augustus weniger aus den amtlichen Befugnissen des imperium und der potestas ab, vielmehr aus seiner höchstpersönlichen auctoritas,[107] wie er in seinem Tatenbericht, den res gestae divi Augusti wissen ließ.[108]

Elemente der besonderen Vorgehensweise

Nicht wenige politische Kniffe führten Augustus in die Alleinherrschaft. 19 v. Chr. übernahm er das Amt des Konsuls und nahm es bis 23 v. Chr. jährlich wieder auf. Um die annuitätische Fiktion zu wahren, ließ er die Vollmacht jährlich ausdrücklich wiederholen, was freilich reinem Automatismus unterlag. Der offiziellen Proklamation der „Wiederherstellung der Republik“ (restitutio rei publicae) stellte er ein „militärisches imperium“ entgegen, das er gleichsam unbefristet wahrnahm, da er es nach zehnjähriger Festschreibung immer wieder verlängerte. So sicherte er sich die außenpolitische Machtstellung. 23 v. Chr. legte er das Amt des Konsuls zwar nieder, ließ sich stattdessen aber – die Quellenlage dazu ist unklar und streitig[109] – lebenslange Amtsgewalt der Volkstribunen übertragen, was ihm allen Einfluss auf Volk und Senat gestattete und seine innenpolitische Machtstellung stärkte.

Die politische Legitimation der Macht der Volkstribunen leitete er aus der sacrosanctitas, dem ius subselli und dem ius auxilii ab. Um ius auxilii für sich beanspruchen zu können, musste er Amt und Gewalt trennen. Augustus schnitt das plebejische Amt (tribuni plebis) von der Amtsgewalt (tribunicia potestas) ab und ließ sich allein die Rechtskompetenz (potestas) übertragen, womit er Amtsgewalt innehatte ohne die Verpflichtungen des Amtes wahrnehmen zu müssen. Die zusätzliche Entbindung dieser Amtsgewalt von jeglicher Befristung (tribunicia potestas annua et perpetua) bedeutete, dass er die erste der beiden angestrebten Kernvollmachten innehatte.

Durch Gesetz ließ sich Augustus lebenslanges imperium proconsulare maius übertragen, das ihm in der Reichsverwaltung die Oberaufsicht über die vom Senat (seit 28 v. Chr. war Augustus dort selbst bereits princeps senatus) befriedeten und verwalteten Provinzen auch in der Zivilverwaltung ermöglichte. Nunmehr verfügte er über die zweite Kernvollmacht. Als pontifex maximus war Augustus zudem oberster Aufseher der römischen Kulte. In der Summe seiner Titel war er: Imperator, Caesar, Divi filius, Augustus, pontifex maximus, consul XIII, tribunicia potestate XXXVII, imperator XXI, pater patriae und nach seinem Tod durch Augustales selbst vergöttlicht. Da das Volk nach den Wirren der Bürgerkriege nach Rechtssicherheit dürstete, gab es keinen Widerstand gegen Augustus’ Machtansprüche. Von der großen Mehrheit der Römer wurde er verehrt, sein verfassungsrechtliches Werk gar als Pax Augusta verklärt.

Magistrate, Senat und Volksversammlung im Prinzipat

Die Magistrate blieben bestehen. Deren Wahl, unter Augustus noch Aufgabe der Volksversammlungen und seit Tiberius des Senates, wurde von nun an vom Kaiser überwacht. Der schlug Kandidaten entweder bindend vor (commendatio), empfahl sie zumindest (suffragatio).[110] Konsul wurde zu einem reinen Ehrentitel für verdiente Beamte. Um möglichst vielen Beamten diese Anerkennung zuteilwerden zu lassen, wurden jährlich Konsulpaare ernannt, bisweilen im Zweimonatsrhythmus. Sie spielten gelegentlich eine Rolle in der Gerichtsbarkeit, wobei die Zuständigkeit beim Prätor verblieb. Die Ädilen behielten ihre marktordnenden Funktionen, wohingegen den Quästoren die Verwaltung der Staatskasse entzogen wurde, übertragen auf kaiserliche Beamte. Die republikanische Kasse (aerarium) verlor an Bedeutung, der kaiserliche fiscus trat an seine Stelle. Der imperiale Erfolg des Reiches brachte viele Beamtenstellen hervor.

Die Bedeutung des Senats, seine Mitglieder wurden immerhin in den prosopographia Imperii Romani geführt,[111] erschöpfte sich während des Prinzipats, denn seine politischen Befugnisse gingen zunehmend an den Prinzeps. Die Volksversammlungen verloren ihre Gesetzgebungsbefugnisse seit Augustus weitgehend. Das wohl letzte Plebiszit (lex) war wohl die lex de imperio Vespasiani.[112] An deren Stelle traten die senatorischen Beschlüsse, die senatus consulta, zunehmend aber auch Kaiserkonstitutionen.[113] Den Senat überwachte[114] seit Augustus eine „kaiserliche Regierungsinstitution“, das consilium principis.[115] Die Historia Augusta berichtet davon, dass seit Hadrian zur Professionalisierung der Rechtsaufgaben verstärkt Juristen in das Gremium berufen wurden, namentlich erwähnt sind Neratius Priscus, Julian und Celsus.[116] Republikanische Verfassungselemente waren in der Kaiserzeit entscheidend erschöpft, besonders die demokratische Gesetzgebung, für die es wohl eines Übergangs von einer „unmittelbaren“ zu einer „repräsentativen“ Verfahrensstruktur bedurft hätte.[112]

Die an den Prinzeps abgegebenen politischen Befugnisse des Senats stellten eine Umkehrung des Weges der politischen Willensbildung gegenüber der Zeit der Republik dar. Soweit der Senat in wichtigen politischen Angelegenheiten seine Empfehlungen früher an die Magistrate gerichtet hatte, trat nunmehr der Prinzeps mit seinen Wünschen an den Senat heran, welcher die formulierten Vorhaben als senatus consultum umsetzte. Dies stützte immer die Auffassung, Senatsbeschlüsse hätten gesetzesgleiche Wirkung.[117] Tatsächlich aber begab sich der Senat seiner eigenen politischen Willensbildung, er stützte allein die des Prinzeps. Der entscheidende Schritt war die oratio, die „Thronbotschaft“ des Princeps, die zunächst in Abwesenheit, später in seinem Beisein im Senat verlesen wurde. Bis zur Regentschaft Claudius’ hatte der Senat sich meist noch nicht auf den Prinzeps bezogen.[118] Nunmehr verlas er die prinzipalen Handschriften während der Sitzung und machte sie nach Verlesung als kaiserliche Gesetzgebung amtlich. In gewisser Weise lag der Senatsbeschluss zwischen zwei kaiserlichen Willensakten, der konstitutionellen antragsgleichen oratio (principis in senatu habita) und der den Dienst des Senats bestätigenden und abschließenden confirmatio.[119]

Bereits im 2. Jahrhundert fiel dem juristischen hochklassischen Juristen Gaius auf, dass die senatus consulta lediglich vordergründig aufgewertet waren.[120] Offensichtlich nutzten die Kaiser Senatsbeschlüssen sehr rege, denn die ersten beiden Jahrhunderte n. Chr. waren von ihnen geprägt.[9] Inhaltliche Schwerpunkte waren das Status-, Familien- und öffentliche Ordnungsrecht. So verbot das senatus consultum Velleianum den Gerichten beispielsweise,[121] Verfahren gegen bürgende Ehefrauen zuzulassen,[122] das senatus consultum Macedonianum verbot die Vergabe von Darlehen an Haussöhne[123] und das senatus consultum Silanianum ließ die Folter von Sklaven im Falle des ungeklärten Todes ihres Hausherrn zu.[124] Die den Senatskonsulten zugrundeliegenden kaiserlichen Handschreiben (orationes) fanden Einlass in die spätantiken Codices Theodosianus und Iustinianus.[125] Ansonsten war dem Senat seit der frühen Kaiserzeit teils die Rolle eines Gerichtes zugewiesen, insbesondere auf dem Gebiet des Strafrechts;[126] dies neben den Schwurgerichtshöfen des ordo iudiciorum publicorum und den außerordentlichen Gerichten des Stadtpräfekten, des praefectus vigilum.[127]

Die Komitien und die Volksversammlungen verloren im Prinzipat ihre Bedeutung nicht nur an den Kaiser, ihre Befugnisse gingen schrittweise auch an den Senat über. Unter Augustus waren sie noch Gesetzgeber, bestätigten etwa dessen Ehegesetze. Das letzte uns bekannte Gesetz der Komitien ist eine lex agraria aus der Regierungszeit Nervas. Auch an der Magistratenwahl blieben die Volksversammlungen vorerst beteiligt, eingeschränkt dann durch die lex Valeria Cornelia 5 n. Chr. Kandidaten für das Konsulat und die Prätur wurden danach von einem Gremium vorbestimmt, das sich aus Senatoren und Rittern zusammensetzte. Tiberius übertrug die Wahl der Magistraten im Jahre 14 n. Chr. auf den Senat, obwohl die Volksversammlungen noch bis in die Severerzeit zusammenkamen, um der Verkündung (renuntiatio) der Wahlergebnisse beizuwohnen.[128]

Die Ähnlichkeiten und Unterschiede der Gesetzgebung der Organe Volk (leges, plebescita), Senat (senatus consulta), Kaiser (constitutiones principis) und in Abgrenzung dazu der Prätoren (edictae, edictum perpetuum) beschrieb im Anschluss an die hier noch unpräzisen Glossatoren und im Geiste der humanistischen Bewegung, Jacques Cujas.[129]

Der Prinzipat unter Augustus’ Nachfolgern

Die Kaiser nach Augustus, beginnend mit Tiberius, beließen es bis zum Ende des 3. Jahrhunderts n. Chr. und trotz des kritischen Zustands bei dieser Verfassungsform. De iure war die Kaiserwürde auch nach Augustus nicht erblich. Die vielbeachtete Blütezeit des Reichs unter den Adoptivkaisern (Nerva, Trajan, Hadrian, Antoninus Pius, Mark Aurel und Lucius Verus) basierte auf dem von Augustus geschaffenen Fundament. Ähnliches gilt trotz Veränderungen für die Ära der Severer und die frühen Soldatenkaiser.

Nach dem Tode Domitians, dessen Andenken ausgelöscht wurde, gab es Anzeichen dafür, dass Nerva die Republik wiederherstellen würde können. Er bereicherte den Prinzipat mit attraktiven freiheitlichen Elementen (principatum ac libertatem).[130] Dem stand aber entgegen, dass sich weder der Senat noch das Volk, vertreten durch die Volksversammlung, politisch noch selbst zu bestimmen verstanden.

Trajan, dessen Führungsstil antike Kardinaltugenden verkörperte,[131] festigte den Prinzipat, wenngleich die Kaiser des zweiten Vierkaiserjahres 193 n. Chr. und des Sechskaiserjahres 238 n. Chr. durch Morde, Bürgerkrieg und Strukturkrisen suggerierten, der augusteische Prinzipat sei in eine Krise geraten. Spätestens 284 n. Chr. endete der Prinzipat, als Diokletian die Tetrarchie gegen die Alleinherrschaft einführte und dazu ein Maßnahmenpaket grundlegender Verwaltungs-, Wirtschafts- und Gesellschaftsreformen schnürte.

Die Reichsverwaltung der Kaiserzeit

Die Reichsverwaltung war schlagkräftig, bestand aus auskömmlich besoldeten Berufsbeamten und entstammte vornehmlich aus dem Senatoren- und Ritterstand (eques romanus). Die Provinzstatthalter waren mit ihren Ämtern zumeist in die kaiserliche Zentralverwaltung eingebunden. Die Beamten der Zentralbehörden waren häufig durch zuverlässige und oft gebildete kaiserliche Freigelassene und Sklaven besetzt, ab Hadrian von Angehörigen des Ritterstandes. Den Schriftverkehr führten kaiserliche Kanzleien mit unterschiedlichen Aufgaben: a memoria (Personalbüro, Ernennungsdekrete), ab epistulis (Anfragen von Beamten) und a libellis (Anträge und Anfragen von Privatpersonen). Auf die wichtigen Ämter des Stadtpräfekten und des Prätorianerpräfekten konnten sich nur Senatoren oder Ritter bewerben.

Stellung zum Christentum

Das Christentum, das von den Römern bis etwa 130 n. Chr. als jüdische Sekte angesehen wurde, war anfänglich toleriert, sofern man von einzelnen lokal begrenzte Verfolgungen absieht. Zwischenzeitlich erhielten sie sogar rechtlichen Schutz. Seit Caesar genossen auch die Juden im Prinzip Religionsfreiheit.

Ab Mitte des 3. Jahrhunderts setzten Christenverfolgungen in territorial größerem Ausmaß ein. Unter Diokletian erreichten sie zwischen 303 n. Chr. und 311 n. Chr. ihren Höhepunkt. Nach Auffassung des Vierkaiserregiments, waren Staat und Religion nicht trennbar und der Ausschließlichkeitsanspruch des Christentums („Christus ist der Herr“) unvereinbar mit dem staatlichen Kaiserkult. Nach Diokletians Edikt gegen die Offenbarungsreligion der Manichäer (wohl vor 302 n. Chr.), erging 303 n. Chr. noch ein Edikt, das den Christen den Zugang zu den öffentlichen Ämtern versperrte, ihre Gottesdienste verbot, die Zerstörung ihrer Gotteshäuser anordnete und ihre heilige Schriften (siehe Märtyrer der heiligen Bücher) verbannte.[132] Schließlich wurden ihre Bürgerrechte kassiert.[133] Diokletian ist der erste Kaiser, der bereits der Spätantike zugeordnet wird.

Staatsrechtlich und -politisch relevante Besonderheiten während des Prinzipats

Berühmt ist die frühe Kaiserzeit für seine privatrechtliche klassische Jurisprudenz, die auf geschriebenem und insbesondere ungeschriebenem Gewohnheitsrecht aufbaute. Eine Theorie des Gewohnheitsrechts hatten die römischen Juristen nicht entwickelt, weshalb ein Rechtssatz zwar seine historische Herkunft bezeichnet, nicht jedoch den gegenwärtigen Geltungsgrund. Das gewissermaßen „vorgegebene“ Recht war durch interpretatio weiterzubilden, wofür das klassische Recht ganz besonders steht.

In der Kaiserzeit entstanden auch viele Gesetze. Augustus schloss sich an die leges Iuliae an, ein Maßnahmenkatalog seines Großonkels Caesar. Mit der lex iudiciorum publicorum et privatorum schuf er ein Gesetz über die öffentlichen und privaten Gerichte, darin enthalten waren Vorschriften über das Verfahrens-, Straf- und Privatrecht bzw. die Gerichtsbarkeit im funktionalen Sinne. Mit einer lex de adulteriis coërcendis regelte er Grundsatzfragen zur Institution von Ehe und Familie (Ehebrüche, Ehen außerhalb des Standesrechts) und mit einer lex de maritandis ordinibus einen weiteren wichtigen Auszug aus dem Paket seiner Ehegesetze.[134] Staatsrechtlich stets relevant ist das Statusrecht, weshalb die Vorschriften zu den Freilassungen erwähnt seien, die lex Fufia Caninia und darauf aufbauend die lex Aelia Sentia. Die lex Petronia, deren Urheberschaft unklar bleibt, wurde als Sklavenschutzvorschrift während des 1. Jahrhunderts eingeführt.

In Tiberius’ Amtszeit fallen allein 60 Majestätsprozesse. Der sprunghafte Anstieg kann auf eine extensive Gerichtspraxis zur laesa maiestas („verletzte Erhabenheit“) zurückgeführt werden. Die Klagehäufigkeit ist dabei darauf zurückzuführen, dass mit der laesa maiestas die Unsicherheit eines unbestimmten Rechtsbegriffs in den Rechtsstreit einfloss.[135] Claudius interessierte sich für Rechts- und Gerichtswesen.[136] Zwar mit zweifelhaftem Erfolg, führte er selbst häufig in Prozessen den Vorsitz.[137] Er erließ täglich bis zu zwanzig Verordnungen, etliche enthielten medizinische und moralische Ratschläge. Sein Verhältnis zum Senat nahm bisweilen verschwörungsgleiche Züge an.[138] Nero machte zunächst als souveräner Richter von sich Reden,[139] der an die Traditionen des Augustus anknüpfte. Lange Zeit unterhielt er ein gutes Verhältnis zum Senat, dessen jurisdiktorische Eigenständigkeit er verteidigte. Letztlich aber wandelte sich das zum Schlechten, denn er überwarf sich mit dem Senat.[140]

Galba, Kaiser der ersten Vierkaiserjahre, setzte auf eiserne Disziplin und Loyalität, weshalb er mit druckvollen Maßnahmen Regiment im Heer führte.[141] Seiner kaiserlichen Autorität unterlagen die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen. Trotz der Strenge seines Regimes muss konstatiert werden, dass Strafen seit dem Ende der Republik erstmals einheitlich zugemessen wurden, was den Heeressoldaten verbindliche Rechtssicherheit gab. Bis dahin war die militärische Rechtsprechung auf frei auslegbares, regelmäßig ungeschriebenes, Gewohnheitsrecht gestützt, mithin auf Willkür.

Der flavische Dynastiebegründer Vespasian galt als zurückhaltend und bescheiden. Mit seiner pax Flavia verfolgte er innenpolitische und fiskalische Ziele der Stabilität und Sicherheit innerhalb der Reichsgrenzen. Hispanien erhielt das latinische Bürgerrecht (ius Latii), eine Vorstufe zum römischen Bürgerrecht. Bedeutend ist sein Amtsantrittsgesetz von 69 n. Chr. zur schriftlichen Regelung der kaiserlichen Befugnisse, die lex de imperio Vespasiani.[142] Seine Machtstellung manifestierte sich im imperium proconsulare maius und in der tribunicia potestas, Sondervollmachten, die die Vorgänger Augustus, Tiberius und Claudius bereits innehatten. Wie sein Vater Vespasian, galt Titus als geachteter Herrscher. Seiner dynastischen Legitimation galt der jüdische Krieg. In Domitians Ära, dem dritten und letzten Flavier, fallen die auf Bronzetafeln verewigten provinzialen Anordnungen der leges Salpensana, Irnitana und Malacitana, die hispanische Stadtrechte regelten. Innenpolitisch bekämpfte er energisch die Korruption, sorgte für eine effizientere Staatsverwaltung und konsolidierte die Finanzen. Allerdings machte er sich auch durch seine Terrorherrschaft einen Namen.

Hadrian fixierte das edictum perpetuum. Damit gab er dem Justizwesen einen wichtigen Impuls. Die Regelungen wurden auf weißen Holztafeln auf dem Forum Romanum aufgestellt. Die Veröffentlichung fand vor dem Amtssitz des Prätors – zu Beginn dessen jeweiliger Amtszeit – statt. Mark Aurels besonderes Augenmerk galt den Schwachen und Benachteiligten der römischen Gesellschaft. Die meisten der Gesetzgebungsakte des sogenannten „Philosophen auf dem Kaiserthron“ zielten auf die Verbesserung der Rechtsstellung der Unterprivilegierten. Er versuchte den Sklaven, Frauen und Kindern ihre Situation zu erleichtern. Zur Durchsetzung seiner Gesetzesinitiativen, fungierte er auch als oberstes Rechtsprechungsorgan. Er arbeitete mit akribischer Sorgfalt und übte seine Ämter mit stoischer Gelassenheit aus. Unter Septimius Severus vermehrten sich die Anzeichen für eine [[Reichskrise des 3. Jahrhunderts |ökonomische Krise]]. Es stellt sich dabei die Frage, ob er sie noch verzögerte oder konkausal für deren Auslösung handelte. Innenpolitisch betrieb er die Ausschaltung des Senats, weil er auf den Ritterstand in Verwaltung und Militär setzte.

Nach heutigem Forschungsstand[143] sind 427 Verordnungen (constitutiones) auf Severus Alexander zurückzuführen, erhalten geblieben im Codex Iustinianus. Der besann sich bei seiner Gesetzgebung – insbesondere in den Jahren 223/224 – auf die Hervorhebung moralischer Grundsätze und schärferen Sanktionsrechts im Falle von Ordnungsverstößen, womit er die teils despotische Rechtspraxis seiner severischen Vorgänger korrigierte. Maximinus Thrax gilt als der erste Soldatenkaiser der Hohen Kaiserzeit, denn er setzte auf das Militär, womit der Senat vollends marginalisiert wurde.

Blütezeit und Niedergang des Prinzipats

Der Prinzipat sicherte dem römischen Weltreich für zweieinhalb Jahrhunderte eine innenpolitisch friedliche Existenz (Pax Romana) und bedeutenden kulturellen Aufschwung. Besondere ökonomische Erfolge konnten mancherorts auftretende Engpässe des sich ausweitenden Imperiums auffangen, sodass die Wirtschaft im Schnitt moderat wuchs. Die kaiserliche Wirtschaftspolitik ist mit der heutigen nicht vergleichbar, kannte aber staatshaushaltliche Mittel (Steuererhebung), um marktradikalen Interessen einen ordnungspolitischen Rahmen entgegenzusetzen.[144][145] Die Forschung debattiert Vorgehensweisen und Ergebnisse recht unterschiedlich.[146][147]

212 n. Chr. verlieh Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des Reichs die römischen Bürgerrechte, basierend auf dem Dekret der Constitutio Antoniniana. Das Bürgerrecht berechtigte zum aktiven wie passiven Wahlrecht in den Volksversammlungen. Cassius Dio unterstellte Caracalla allerdings, er habe die Verordnung vornehmlich zur Eintreibung höherer Steuern erlassen.[148] Ulpian, zuvor bereits Gaius, hoben hervor, dass Kaiserkonstitutionen, zumeist waren sie in Form von Edikten (so durchweg während der julisch-claudischen Dynastie),[149] Dekreten oder Reskripten (zunehmend seit Vespasian) erlassen,[150] neben den Senatsbeschlüssen im Zentrum der Gesetzgebung standen.[151] Die bürgerlichen Rechtsanfragen wurden zumeist durch die kaiserlichen Sekretariate „a libellis“ und „ab epistulis“ abgearbeitet, gelegentlich antworteten auch vom Kaiser legitimierte Juristen.[112]

Die republikanische Staatsrechtstradition ließ es nicht zu, das Kaiseramt an eine Erbfolge zu binden, was zu Problemen bei der Bestimmung von Nachfolgern führte. Die Kaiser des Prinzipats behalfen sich mit einem Kunstgriff, denn bereits zu Lebzeiten wurden geeignete Kandidaten erwählt, die zugleich zu Mitregenten ernannt wurden. Gab es keine Abkömmlinge oder wurden die Abkömmlinge für eine Überantwortung der Regierungsgeschäfte als ungeeignet erachtet, wurden sie durch Adoptierte verdrängt. An Kindes statt rechtmäßig zum Kaiser gekürt, bestiegen Trajan, Hadrian, Antoninus Pius und Mark Aurel den Kaiserthron („Zeitalter der Guten Kaiser“). Parallel zu diesem Vorgehen wurde dem Senat seine Einflusssphäre auf Nachfolgeordnungen genommen. Dynastiebegründer Septimius Severus, in gewissem Sinne der erste Militärdiktator, konnte das Imperium nochmals mithilfe der Legionsdisziplin stabilisieren. Die Heeresgefolgsleute mussten jedoch häufig mit Geschenken gefügig gemacht werden, um zu verhindern, dass sie nicht ihre eigenen Vorstellungen von politischer Verantwortung durchdrückten. Unter den Folgekaisern glückte das zunehmend weniger und es wurde wachsender Kontrollverlust über die Truppen beklagt.[9]

Ab 235 n. Chr. fiel das Reich in eine harte Krise, die sich schnell auswuchs und über ein halbes Jahrhundert andauern sollte. Sie war insoweit wirtschaftlich ausgelöst, als an allen politisch relevanten Grenzen das Geld für eine ergiebige Kriegsführung ausging. Deutlich spürbar wurde das bei den Auseinandersetzungen mit den Parthern und den Germanen. Plünderfeldzüge, Revolten und Verwüstungen waren an der Tagesordnung. Die Krise war aber auch eine politische, denn die Kaiser hielten sich regelmäßig bei ihren Truppen auf, während Rom, das Haupt des Reiches verwaiste und zunehmend an Bedeutung einbüßte, weil keine Machtzentrale mehr stattfand. Eigennützig packten Kriegsgeneräle die Gelegenheit beim Schopf und buhlten um kaiserliche Würden. Letztlich manifestierte sich die Krise aber auch auf rechtskultureller Ebene, denn der rechtliche Ordnungsrahmen, der der wirkmächtigen klassischen Rechtswissenschaft zu verdanken gewesen war, riss auf. Die geistige Qualität der einst beherzten Vertreter der vorherrschenden Rechtsschulen gab es nicht mehr, sie wurde schmerzlich vermisst und niemand drängte in das Vakuum. In Rückbesinnung auf die einstige Strahlkraft des klassischen Rechts, versuchten die Spätklassiker wenigstens die Erinnerung daran zu konservieren und verdeutlichten dies durch exemplarisch hervorgehobene Zitierjuristen, auf deren Rechtsspruch man abhob. Man versprach sich den autoritativen Einfluss der Auswahl an Juristen, um den Rechtsrahmen herzustellen, der bei Nichtbeachtung das Rechtssystem zum Erliegen bringen würde. Aber erst die vulgarrechtlichen Kompilatoren der fortgeschrittenen Spätantike schrieben das hergebrachte Recht auf, das mittlerweile massive Verständnisprobleme seiner Anwendung auslöste.[152] Anknüpfend an die gestalterischen und inhaltlichen Schwächen der Vulgärliteratur, wurde über lange Zeit einhellige Kritik an der spätantiken Aufarbeitung des klassischen Rechts geübt. Viele Aspekte der Vorhaltungen werden von der heutigen Forschung allerdings relativiert.[153]

Die Verfassung der Spätantike

In der Spätantike, der Zeit zwischen dem 3. und dem 6. Jahrhundert, stand die römische Gesellschaft disruptiven Geschehnissen gegenüber, auch der Wertekanon der römischen Rechtsordnung war erfasst. Letztlich waren alle Lebensbereiche davon betroffen, denn die Auswirkungen veränderten den wirtschaftlich-politischen Kontext, ebenso den sozio-kulturellen. Besonders tief griffen die Veränderungen im Glaubensbekenntnis, denn die christliche Lehre verdrängte die paganen Kulte, die Vielgötterei, das Heidentum. Sie konzentrierte sich auf einen Gott, den einen Gott. Das war gewöhnungsbedürftig, aber auch die gesellschaftlichen Belange und Gepflogenheiten, immer wieder als maßvoller Lebensstil eines monarchischen Prinzipats rezipiert, entglitten und fielen einem bisweilen schrankenlosen Absolutismus anheim. Dem einkehrenden staatskapitalistischen Dirigismus musste eine einst gefeierte liberale Wirtschaftsordnung weichen und die Bevölkerung wurde unterdrückt. Das alles geschah vor dem allgemeinen Hintergrund des äußeren wie inneren Verfalls.[154]

Kaiserherrschaft

Das Neue am spätantiken Kaisertum waren die Herrscherideologie und das Wesen der Bürokratie. Zum Ende der severischen Dynastie (235 n. Chr.) zeichneten sich deutlich innere und äußere politische Spannungen und wirtschaftliche Probleme im Reich ab, die den Soldatenkaisern in die Bücher geschrieben waren. Der äußerlich als Republik „getarnte“ Prinzipat war in seiner monarchischen Struktur verfassungsrechtlich nicht abgesichert und nun notleidend. Problematisch war die Bewältigung von Nachfolgeregelungen (Regentschaft). Die julisch-claudischen (14–68 n. Chr.), flavischen (68–96 n. Chr.) und severischen (193–235 n. Chr.) Dynastien regelten die entstandene Vakanz erst nach dem Tod des Kaisers. Interregna (68/9 und 193 n. Chr.) versetzten das Reich derweil an den Rand des Abgrunds. Das Ende des Prinzipats wird durch den Regierungsantritt Kaiser Diokletians im Jahr 284 markiert, der das Kaisertum stabilisieren konnte und der in der Regel für den Beginn der Spätantike steht.

Die über 200 Jahre währende Pax Romana zeichnete sich durch eine perfekt funktionierende Verwaltung, ein hoch entwickeltes Privatrecht und daran geschultem Volksbewusstsein aus. Die ältere Forschung interpretierte die Zeit zwischen den Severern und Diokletian als schwere Reichskrise, weil das Imperium mit Problemen an den Außengrenzen konfrontiert war und auch im Inneren große Widerstände zu Reibungen führten. In der neueren Forschung wird aber wesentlich differenzierter geurteilt und häufig sogar der Begriff „Krise“ an sich in Frage gestellt, er sei untauglich für eine rückblickende Würdigung der Situation im Reich.[155]

Tatsächlich sei den letzten Soldatenkaisern, insbesondere Diokletian, die Restabilisierung des Reichs gelungen. Als „dominus et deus“ trieb Diokletian eine Art der konstitutionellen Monarchie voran. An der Spitze der Macht standen während seiner Zeit, zwei Augusti und zwei Caesares. Sie bildeten eine Viererherrschaft. Das Prinzip des Mehrkaisersystems wurde auch anschließend praktiziert, um die Reichsherrschaft effektiver zu gestalten, wenngleich Diokletians Viererherrschaft schon kurz nach seinem freiwilligen Rücktritt im Jahr 305 zusammenbrach. Die „göttliche“ Komponente des Kaisertitels entsprach einer hellenistischen Tradition und wurde in den Provinzen des Ostens gepflegt. Sie verdeutlichte die alleinige kaiserliche Deutungshoheit in Glaubensfragen in imposanter Weise.[156][157] Diokletian verabschiedete sich von den traditionellen Sichtweisen auf Republik und Prinzipat, fand keine Legitimation mehr dafür. Bereits die Anrede des Kaisers als Herr (domus) verdeutlicht seine Grundhaltung, aufgekommen war sie bereits im späten 1. Jahrhundert n. Chr. Nach dem in der Forschungsliteratur unterschiedlich interpretierten Vorbild des sassanidischen Großkönigtums[158] wurde nun ein Untertanenstaat errichtet und abgesichert.[9] Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass Kaiser Konstantin 313 n. Chr. das Christentum annahm, welches in der Zeit der Kaiser Theodosius I., Gratian und Valentinian II. zur Staatsreligion wurde (vergleiche cunctos populos). An die Stelle der „Göttlichkeit“ trat zwanglos das „Gottesgnadentum“.

Die überbrachten Grundsätze der Akklamation zur Volksfürsorge band die Kaiser. Im konstitutiven Sinne war das Amt weiterhin grundsätzlich nicht vererbbar. Direkt dem Kaiser unterstellt waren die Prätorianerpräfekten. Anders als unter Historikern bisweilen diskutiert, waren Kaiserkonstitutionen rechtsverbindlich, dargelegt im Codex Iustinianus (später Bestandteil des Corpus iuris civilis).[159] Das einem Patrimonialismus verpflichtete Grundgerüst der spätantiken Verfassungen, bei dem der Verwaltungs- und Militärapparat dem Alleinherrscher weisungsgebunden war, ist aus zahlreicher „Kaiserliteratur“ zu Justinian I. bekannt. Der kaiserlich praktizierte Herrschaftsstil wurde bis weit ins Mittelalter literarisch aufgearbeitet, nach Erkenntnissen Berthold Rubins sogar bis hin zum Ende des byzantinischen Reiches.[160]

Justinians Herrschaft wurde von einigen seiner Zeitgenossen wie Agapetos, Silentiarius und Malalas äußerst positiv eingeschätzt und gepriesen; andere – wie Prokop und Euagrios – gingen bereits früh zu Justinian in Opposition, weil sie die Vielzahl beliebiger Veränderungen und willkürlicher Anpassungen des Verfassungsrechtssystems für verfassungsmissbräuchlich hielten. Massive Kritik äußerte im 12. Jahrhundert nochmals Johannes Zonaras.[161] Rubin untersuchte die Normativität der byzantinischen Verfassung genauer und zog dabei die geheimgeschichtlichen und durchaus polemischen Anekdota Prokops heran. Er stellte fest, dass die „monarchische Idee“ unangefochten war, andererseits aber noch „republikanische Bewusstseinsreste“ anzutreffen waren. Letztere hätten einer Identifikation von Reich und Kaiser im Wege gestanden. Die gelebte Verfassung habe sich zwischen zwei Polen, dem Kaiser einerseits und der res publica andererseits, abgespielt. Dem Kaiser wurde vorgeworfen, er beuge Recht und passe Normen nach Gutdünken an, um seine Amtsgeschäfte wie Privataffären führen zu können. Während Justinian sich von entgegenstehenden Gesetzen arbiträr befreit habe, hätte sein kaiserlicher Wille als Rechtsquelle Formen des Übermaßes angenommen.[160] Detlef Liebs beschrieb Justinians Verfahrensstil in Bezug auf den Erlass neuer Gesetze. So waren Beratungen der hohen Beamten und des Senats vorzuschalten, bevor der Kaiser das Gesetz dann aber höchstselbst ausfertigte. Liebs fasst so zusammen: Der Kaiser verfügt nichts Geringeres als das Grundgesetz der konstitutionellen Monarchie.[162]

Kaiserkonstitutionen von Diokletian bis Justinian

Zu Beginn der Spätantike lag das Gesetzgebungsmonopol ausschließlich beim Kaiser. Die offizielle Sprachregelung für Gesetze lautete wieder lex.[163] Der Begriff lex war Jahrzehnte zuvor von den Begriffen „Plebiszit“, „Senatskonsult“ und das gesetzesgleiche Kaiserrecht aufgesogen worden. Erst die spätantiken Kaiser bezeichneten ihre Gesetzgebung wieder als lex, um sich von bloßer Gesetzesgleichheit abzuheben und der Bürokratisierung, der Beschäftigung vieler Staatsbediensteter, und sonstigen Vorhaben einen ehrwürdigen Rahmen zu geben. Leges wurden in der Folge derart intensiv genutzt, dass irgendwann Einhalt geboten war, denn immer unschärfer wurde die Trennlinie zwischen bloßen kaiserlichen Äußerungen und Anordnungen mit Gesetzeskraft.

Allgemeine Entwicklungen

Die staatsrechtlichen Angelegenheiten sollten die Ausstrahlung von Ordnung und Übersicht vermitteln, was zu der Auffassung führte, dass sie in Kodifikationen festgehalten werden sollten. Verfassungsrecht und im Verhältnis dazu die Verfassungswirklichkeit, wie sie sich in der Spätantike darbot, waren und sind nicht leicht zu fassen. Allein auf die Vielzahl von Kodifikationen abzustellen, hilft nicht, die Qualität der Ansprüche zu beurteilen und bedeutete zudem, die Begriffswelt des „Verfassungsrechts“ mit der der „Kaiseridee“ gleichzusetzen, gleichwohl „Monarchie“ begrifflich suggeriert, sich mit der Verfassungsform einer Alleinherrschaft zu beschäftigen. In der Forschung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Byzantinist Hans-Georg Beck glaubt, dass die aus der Spätantike fortgeschriebene byzantinische Darstellung der Kaiseridee nicht schon die Verfassung darstellen muss.[164] Denn: Auch ein Alleinherrscher sei nicht allein auf der Welt, er sehe sich vielmehr den Einflüssen Einzelner und Gruppen sowie Institutionen ausgesetzt. Selbst wenn der Herrscher Quelle der Macht sei, so repräsentiere er gleichwohl nicht die gesamte Staatsgewalt.[165] Ob die Tätigkeiten des Senats noch als verfassungsrechtlich betrachtet werden können, oder ob ihre Funktion im „gesellschaftlichen Bereich“ aufgeht, wird unterschiedlich beantwortet. Alexander Demandt rückt die Senatoren, nicht aber den Senat selbst, in die Nähe des Gesellschaftslebens, den Völkern der Gesellschaft, Frauen, Kindern, Sklaven. Kaiser, Armee und Verwaltung hingegen seien Staat.[166] Jochen Bleicken trennt zwischen Staat und Gesellschaft ebenfalls. Er bezeichnet das Kaisertum und die kaiserliche Reichsverwaltung – subsumiert sind Bürokratie, kaiserliche Zentralverwaltung und Armee – als staatlich und nimmt den Senatorenstand als Bestandteil der „sozialen Gliederung des Reichs“ auf.[167] Die angelsächsische Forschung geht darüber hinaus und bezieht die ständischen Zwangsvereinigungen und die Kirchenorganisation in den staatsrechtlichen Begriff ein.[168]

Christentum als Staatsreligion und Verhältnis zum Judentum

Die Christen waren unter Diokletian im 3. Jahrhundert noch massiv verfolgt worden. Überhaupt, hatte der Kaiser allen synkretistischen Erlösungslehren den Kampf angesagt. Nachdem das Christentum und die neuen Bewegungen und Lehren seit dem 2. Jahrhundert massiven Zulauf bekommen und zahlreiche Anhänger gefunden hatten, beabsichtigte Diokletian alle gnostischen Weltdeutungsversuche zu unterdrücken und ging massiv gegen die Verbreitung vor. Dem gerade erst aufstrebenden Manichäismus begegnete er mit einem außergewöhnlich harten Verfolgungsedikt. Auch andere Lehren waren in Gefahr, so die des Basilides, die der Barbelo-Gnostiker, oder die Marcions. Das Edikt gegen die Manichäer ließ er bewusst im Codex Gregorianus aufgehen,[169] eine der bedeutenden früh-spätantiken Gesetzessammlungen, die auf sein Geheiß hin ergingen.[170]

Im schroffen Gegensatz dazu änderte sich das gesellschaftliche Bild und die Einstellung zum Christentum in der Zeit der konstantinischen Wende. Mit der Mailänder Vereinbarung von 313, gewährten die Kaiser in West und Ost Religionsfreiheit. Parallel wurde der Zwang zur kultischen Verehrung des Kaisers aufgegeben. Der Kaiserkult an sich blieb zwar in konstantinischer Zeit bestehen, die paganen Elemente wurden jedoch zurückgeschraubt. So wurden Kultspiele und Kultfeierlichkeiten zugelassen, aber blutige Kultopfer für den Kaiser untersagt. Ebenso seien Bildnisse des Kaisers aus Tempeln entfernt worden. Stattdessen wurden zahlreiche Insignien des Kaiserkultes auf eine christliche Kaiserverehrung übertragen. Der Kaiser agierte als irdischer Vollstrecker des christlichen göttlichen Willens.[171] Auskunft gibt die in Teilen erhalten gebliebene und in der Vatikanischen Apostolischen Bibliothek verwahrte, Fragmenta Vaticana aus dem Jahr 320. Endgültig sorgte aber erst Theodosius der Große mit seiner Gesetzgebung für die Anerkennung des Christentums als Staatsreligion; diese in Gestalt der „orthodoxenReichskirche.[172] Die Christianisierung war bereits gefestigt, als um 500 die Kaiserkonstitutionen der Mosaicarum et Romanarum legum collatio veröffentlicht wurden. Gegenübergestellt wurden darin Gebote aus der biblischen Tora, sprachlich an ihren Originalwortlaut angelehnt, und römisches Recht der Zitierjuristen. Das Neue Testament hatte keine Rechtssätze aufgestellt, weshalb der Rückgriff auf die Hebräische Bibel erfolgte.[173]

Möglicherweise zeitgleich erschien der Codex Theodosianus.[174] Theodosius II. hatte darin als erster den Versuch gestartet, einen Gesamtüberblick über das seit Alters her wirkende römische Recht und bestimmte Kaiserkonstitutionen seit Konstantin dem Großen zu verschaffen.[175][176] Da das Christentum Staatsreligion geworden war, zudem Sinnbild seines kaiserlichen Selbstverständnisses, setzte er es im letzten – dem 16. Buch seiner Gesetzessammlung – mit bis dahin undenkbaren Erlassen unter besonderen Schutz. Trotz eines legislatorisch[177] grundsätzlich vorgesehenen Schutzes der Juden, schränkte er die Bekenntnisfreiheit zum Judentum ein und versuchte dessen Ausübung in Traditionen und Lebensweisen zu marginalisieren.[178] Untersagt waren Mischehen mit Christen, der Synagogenbau und die Ausübung ehrenvoller Tätigkeiten wie die des Soldaten, Beamten und in der Jurisprudenz.[179] Im Unklaren liegt, inwieweit die Regelungen eingehalten wurden, antijudaistische Bewegungen verweisen aber schon während der Regierungszeit Theodosius des Großen im Jahr 388 darauf, dass ein Drohbrief des Mailänder Bischofs Ambrosius mittelbar hinreichte, den Wiederaufbau einer eingeäscherten Synagoge zu verhindern.[180] Erstmals schien sich mit diesem Akt die christliche Religion mit ihrer missionarischen Interessenslage über das Recht stellen und die Autorität des Kaisers, dem die Verantwortung für Staat und Gesellschaft allein oblag, angreifen zu können.[181]

Dem Christentum war der Weg auch für eine ökonomische Erfolgsgeschichte geebnet. Der theologische Anspruch, Gottesdienste an der Gemeinschaft zu verrichten, spielt dabei eine Rolle; bedeutender aber war, dass das Christentum Einlass in das spätantike Herrschaftssystem selbst fand. Das römische Reich wurde um Jahrhunderte überdauert und ab dem Mittelalter entstanden die materiellen Voraussetzungen für die bis heute wirkende Wirtschaftsmacht der Kirchen.[182]

Die justinianischen Kompilationen

Das Gesamtwerk des später so genannten Corpus iuris civilis Justinians umfasste den Codex Iustinianus, die Institutiones Iustiniani, die Digesten und die Novellae. Der Codex bestand aus einer Ansammlung von noch gültigen Kaiserkonstitutionen. Vornehmlich stammten diese aus der Zeit, die der Reichsteilung von 395 vorausgegangen war. Für die wissenschaftliche Auswertung von Bedeutung sind die in das Werk eingeflossenen diokletianischen Codizes Gregorianus und Hermogenianus aus den 290er Jahren. Sie waren bereits Bestandteil des Codex Theodosianus. Daneben stehen auch die Iuris epitomae, die wohl ebenfalls Hermogenian zuzuordnenden sind.

Die Institutiones Iustiniani basierten auf den gaianischen Institutionen und dienten – neben den gesellschaftlichen Anordnungen – Anfängern des juristischen Lehrbetriebs als Ausbildungsmaterial. Voran stand ein Einführungsgesetz, die Constitutio Imperatoriam, die einen Aufbruch in die Moderne signalisierte, denn versprochen wurde, dass nicht mehr aus antiquae fabulae gelernt werden müsse.[183] Die mehrfach bereits genannten Digesten dienten – ebenfalls neben gesellschaftlichen Anordnungen – dem Rechtsunterricht für Fortgeschrittene. Justinians eigene Gesetze sind in den Novellae untergebracht. Offiziell nicht kompiliert, fanden sie sich wohl erst später in Privatsammlungen wieder, vorrangig im Authenticum. Soweit sie nicht bereits in Latein urverfasst worden waren, finden sich darin 134 „Wort für Wort“ (kata-poda) aus dem Griechischen übersetzte Erlasse. Beachtung verdient noch die Epitome Iuliani, eine Einführungsvorlesung des Rechtslehrers (antecessor) Julian zu einer Sammlung mit 124 Novellen. Alle Gesetzeswerke seit Diokletian, die teils durch ihre historisch bedingten Leitfunktionen in den späteren Werken aufgegangen waren, waren Teil des Corpus iuris civilis.

Magistrate und Senat in der Spätantike

In der Spätantike bestanden die klassischen republikanischen Ämter des cursus honorum zwar fort, aber die Bedeutung des Konsulats (erhalten bis 542 n. Chr.), der Praetur und auch des Volkstribunats erschöpfte sich in bloßem Formalismus. Macht ging von den Ämtern keine mehr aus. Die Kräfte waren insoweit vom Monarchen, dem Kaiser, an- und aufgesogen worden.[184]

Theodor Mommsen noch schrieb dem Prinzipat Züge eines dyarchischen Nebeneinanders von Senat und Kaiser zu.[185] Dem widerspricht die neuere Forschung, hält Mommsen aber zugute, dass er, wie auch andere bis heute, über einen gleichzeitigen Auftritt von Kaiser, Magistratur und Senat als herrschende Institutionen irritiert gewesen sein musste, zumal die Rhetorik der res publica restituta aus Zeiten der alten republikanischen Ordnung einerseits aufrechterhalten worden war, der Kaiser andererseits aber kaum als (ergänzender) republikanischer Magistrat betrachtet und im Nachhinein in das rechtliche System integriert werden konnte. Andererseits konnte er auch nicht von einer auf allein den Kaiser zugeschnittenen Monarchie ausgehen, denn die republikanischen Institutionen bestanden schließlich fort. Jochen Bleicken beschrieb die aporetische verfassungsrechtliche Disharmonie, die durch das Nebeneinander der neuen monarchischen Konstitution des Prinzipats und der alten verbliebenen republikanischen Strukturen ausgelöst wurde, pointiert so: „Der Pricipat ist (…) der Aufbau einer monarchischen Ordnung als eine Rechtsordnung.“[186]

Heute wird dem Senat nicht mehr bescheinigt, ein gleichwertiges Gegengewicht zum Kaiser gebildet zu haben. Zwar hatte der Senat (vornehmlich) im 1. Jahrhundert n. Chr. einen gestalterischen Spielraum aufgrund seiner Kompetenzen in der Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung (Senatskonsulte),[187] und trat deshalb oft in Erscheinung.[188] Noch im Prinzipat aber beschränkten sich seine Kompetenzen auf die bloße Ausübung der Kontrolle über das unbedeutender werdende Ärar[189] und die hoheitliche Verwaltung befriedeter Provinzen.[190] Bereits den Systemwechsel von der Republik zum Prinzipat begleitete der Senat aus der schwachen Position eines Erfüllungsgehilfen des ersten Kaisers Augustus.[191] Von Augustus sicherlich geschickt eingefädelt, partizipierte der Senat somit immer weniger an der Macht, bis er kaum mehr über institutionelle Reputation hinauskam.

In der Spätantike erscheint der Senat[192] eher als Variante ausgeübten Kaiserrechts.[193] Schon bzuvor berief sich Paulus (im 3. Jahrhundert) eher auf die kaiserliche oratio (principis), kaum aber auf ein Senatskonsult.[194] Der Senat verlor seit Hadrian sein Beschlussrecht, hatte in der Spätantike des 3. bis 5. Jahrhunderts bestenfalls ein Verlese-, kaum ein Gestaltungsrecht inne. Wenn der Senat Macht innehatte, dann eine selbstbezügliche, die er immer schon einnahm: Reichtum, Traditions- und Standesbewusstsein und Vertretung eigener ständischer Interessen. Die Senatoren bekleideten aufgrund ihrer Autorität deshalb Spitzenfunktionen im kaiserlichen Beamtenapparat.[195] Unter Theodosius II., kam im Ostreich – ausweislich des Codex Iustinianus im Jahr 446 – nochmals Bewegung in die senatorischen Kompetenzen, denn er wurde im Gerichtswesen wieder beteiligt.[196] Die Einträge dort sind durchaus glaubhaft[197] und finden später auch Niederschlag in den Basiliken des 9. Jahrhunderts.[198]

Der Spruchkörper der Komitien, der einst wichtige Rechtspolitik betrieben hatte, war verschwunden. Übriggeblieben waren vereinzelte Gremien, die im Interesse der Stände Provinzialpolitik betrieben. Wenn von Wirksamkeit der Auftritte des Volkes gesprochen werden kann, dann als „Menge an Köpfen“, als „Volksmasse“. In Zirkusparteien organisiert, standen Menschen aller sozialen Schichten dem Kaiser im Zirkus gegenüber. Die Stimmung, die durch deren Reihen ging, war ein Barometer für den Kaiser. Beschrieben wird, dass dem Volk in der Spätantike eine zeremonielle Rolle zugeschrieben war, die darin lag, dass der Kaiser mit Forderungen verknüpfte Akklamationen erfuhr,[199] die ihn bei Missachtung der latenten Gefahr aussetzten, Schmähungen zu erfahren (siehe Zirkusunruhen beim Nika-Aufstand). Soweit also zugestanden werden kann, dass das Wohlverhalten des Volkes einen Teil der kaiserlichen Legitimation ausmachte, muss gleichwohl konstatiert werden, dass dem demokratischen Prinzip kein Verfassungsrang mehr zukam, uneingedenk einer Rhetorik, wonach der Kaiser dem Volk „verpflichtet“ blieb.[200][201]

Politik wurde allein im Umfeld des Kaisers gemacht. Im oströmisch geprägten 4. Jahrhundert bestand die Rolle des Senats darin, dass er eigene Standesinteressen pflegte, durchaus aber auch in die kaiserliche Verwaltungspolitik eingebunden war.[202] Der Senat bestand zum Teil aus einer elitären Versammlung von (ehemals) aktiven höchsten kaiserlichen Beamten. Mommsen-Forscher Stefan Rebenich beschreibt ein Selbstbild des Senats als den „besseren Teil der Menschheit“ (pars melior humani generis).[203][204] Trotz seines hohen Sozialprestiges war der Senat sehr inhomogen. Er klassifizierte sich in die senatores clarissimi, spectabiles und illustres. Der Zugang zum Senat war sehr erleichtert worden, der Posten vererbbar. Seine inhomogene innere Struktur entwertete ihn so weit, dass der ordo senatorius seine Exklusivität verlor und der Spruchkörper dem Niedergang preisgegeben war.[202] Möglicherweise ist der Bericht der Historia Augusta nicht authentisch, aber er liefert einen spätantiken Nachweis darüber, dass sich der Senat in dieser Zeit noch als Hüter der res publica verstand.[205]

Ab Mitte des 5. Jahrhunderts konnten Senatoren im Westen des Reichs selbst in die Kaiserrolle treten, ermöglicht durch die soziale Stellung. Die Kaiser Petronius Maximus, Avitus und Olybrius beispielsweise waren Senatoren. Sie alle regierten glücklos.[202] Der Stand der Ritter verschwand während der Spätantike von der Bildfläche.

Beamtenapparat

Als bedeutender Verwaltungsreformer ging Diokletian in die Geschichte ein. Er schuf eine zentrale Regierungsgewalt, der alle Behörden unterstellt waren. Theodor Mommsen beschrieb den Apparat als umfassende gesellschaftliche Zwangsordnung im Rahmen eines Dominats (dominus = „Herr“). Damit endete die Fiktion verfassungsgerechten Regierens aufgrund des Willens und im Auftrag des Volkes, endgültig. Diokletian beanspruchte den Titel dominus (altgriechisch: basileus; βασιλεύς) für sich und alle designierten Nachfolger, die Caesaren. Das groß angelegte höfische Protokoll ordnete er dem Einfluss des persischen Vorbilds zu.[206] Mommsen zeichnete einen Kaiser, der der menschlichen Sphäre sakral entrückt war,[207] und unnahbar, möglicherweise um ihn gegen Kritik zu immunisieren, möglicherweise sogar ihn damit zu legitimieren.[208] Die Beschreibung der Bürokratiestruktur als Zwangsordnung ist heute umstritten, ebenso der Herrschaftsbegriff. Die neuere historische Forschung lehnt eine solche Auffassung ab und verwendet vornehmlich den neutraleren Begriff „Spätantike“.[209] Ob der Kaiser gegenüber Kritik aus der Gesellschaft immun gewesen sei, hängt im Lichte der Rechtsforschung davon ab, ob der Kaiser Recht verbindlich bereitgehalten habe, oder ob er dem leitbild treu gewesen sei: princeps legibus solutus est.[210]

An der älteren Forschung wird kritisiert, dass ihre Konzentration den Formalstrukturen galt, statt die faktische Umsetzung der Herrschaftsordnung nebst Auswirkungen zu beleuchten. Die Quellen gäben durchaus Auskunft. Die Zwangsstaatthese, die bis in die 1970er Jahre recht verbreitet war, wird heute nicht mehr vertreten.[211] Mommsens einst einflussreiche, aber eben zeitgebundene, Beurteilung des spätrömischen Reiches wird mittlerweile abgelehnt.[212] Alexander Demandt urteilte, dass der „sogenannte antike Zwangsstaat (…) ein Wahngebilde von Forschern“ sei, „die gesetzliche Bestimmungen mit historischen Tatsachen verwechseln“.[213]

Geleugnet wird nicht, dass in formaler Hinsicht der Anspruch bestand die Untertanen zu reglementieren. Diokletian gliederte auch die Militär- und Zivilverwaltung rechtlich auf und beide wurden durch eine eigene geheime Staatspolizei (agentes in rebus) flankiert. Daraus leitet sich aber ebenso wenig eine Zwangsverwaltung ab wie bei Konstantin, dessen in Diözesen untergliederter Präfekturbetrieb das Maß einer moderaten „Bürokratisierung“ nicht überschritten hat. Die behördlichen Karrierechancen verbesserten sich, selbst das Amt des Kaisers konnte angestrebt werden, ablesbar am Aufstieg des einfachen Bauernsohnes, der als Justin I. Kaiser wurde. Festzuhalten ist am ehesten, dass der Einfluss der Heermeister einerseits und der wachsenden Kirche andererseits begonnen hatten, das Bewusstsein der Menschen grundlegend zu verändern. Dies lässt sich in allen Klassenschichten nachzeichnen. Letztlich wurde sogar die kaiserliche Machtausübung eingeschränkt.

Die „zentralisierte Hofgewalt“ äußert sich in einem großen Beamtenkörper,[214] der aber für die zahlreichen Staatsaufgaben eher noch zu klein und teils nicht gut organisiert war.[215] Zu den wichtigsten Funktionären zählten die dem magister officiorum unterstellten, zuständig für alle kaiserlichen Kanzleien, insbesondere als Vorstand der mit Rechtsangelegenheiten betrauten scrinia memoriae, epistularum und libellorum. Sie befehligten außerdem die Palastgarde und die Staatspolizei. Weitere wichtige Funktionen übte der quaestor sacri palatii aus, der Gesetze und andere Anordnungen vorbereitete. Der comes sacrarum largitionum verwaltete den Staatsschatz (Fiskus) und dem comes rerum privatarum unterstand die kaiserliche Domänenverwaltung. Diese vier Ressortköpfe gehörten zusammen mit anderen hochrangigen Beamten und Offizieren dem kaiserlichen Staatsrat an, der nunmehr consistorium (vormals: consilium) hieß. Später kam der umfassende Aufgabenbereich des Hofkämmerers (praepositus sacri cubiculi) hinzu, der die gesamte Hofverwaltung verantwortete.

Der Verwaltungsapparat musste unweigerlich einen Machtfaktor im politischen System darstellen. Ein Kaisergesetz, das den Namen des Kaisers trug, musste nicht zwingend dessen Eigenleistung sein, so jedenfalls äußert sich die Fundstelle: Codex Iustinianus 1, 14, 8. Die Frage liegt nun nahe, ob die für den Gesetzeserlass verantwortliche Verwaltungsspitze sich noch im normativ zulässigen Rahmen bewegte. Eine Kompetenzüberschreitung wäre zumindest dann zu beanstanden, wenn die hohen Beamten neben den Verwaltungs- auch Regierungsgeschäfte wahrgenommen hätten.[216]

Das Reich war zudem in vier übergeordnete Verwaltungsgebiete unterteilt: Oriens, Illyricum, Italia und Gallia. Konstantin ließ sich vor Ort von Prätorianerpräfekten vertreten. Die Präfekturen wurden in 14, später 12 Finanzverwaltungen gegliedert, die von vicarii verwaltet wurden und die die Appellationsgerichtsbarkeit (entspricht Rechtsbehelfsverfahren) ausübten. Ihrer Aufsicht unterstanden zunächst 98, später 117 Provinzen sowie deren Statthalter, die praesides oder correctores.

Lenkung von Gesellschaft und Wirtschaft

Caracallas Constitutio Antoniniana löste die althergebrachte Gesellschaftsordnung auf, die Bürger von Nicht-Bürgern unterschied. In die Spätantike hinein, wurde einer Elite von Bürger aufgrund ihrer Autorität, ihres Ansehens und ihrer Würde – dabei handelte es sich regelmäßig um Senatoren, Ritter und Kurialen mit Grundbesitz, gutem Ruf und Einfluss – eine rechtlich privilegierte Stellung zuteil. Begrifflich wurden sie als honestiores (potentes) gefasst, was den bedeutungslos werdenden „patrizischen“ Gesellschaftsbegriff zwar nicht spiegelte, aber seinerseits einen gehobenen, ehrbaren Rang voraussetzte. Dem standen die gewöhnlichen, einfachen Männer gegenüber, die humiliores, die den Rest der Gesellschaft vertraten. Insbesondere in Strafverfahren konnte sich die Rangunterscheidung empfindlich auswirken, denn ein einfacher Bürger hatte den gesamten Sanktionskatalog gegen sich stehen.[217] Über privates Vermögen verfügte eine lediglich kleine Oberschicht. Sie ging keiner Arbeit nach, verschwand letztlich aber aufgrund verschiedener gesellschaftlicher Umbrüche im Reich. Bereits der lokalen Aristokratie, den Kurialen, waren in der Spätantike zu hohe fiskalische Lasten auferlegt, auch konnte keine Gewähr für eine sichere Versorgung mit Lebensgrundlagen in den Reichsteilen getragen werden. Es bestand zudem Geldknappheit. Diokletian bündelte Maßnahmen um des Wirtschaftsverfalls Herr zu werden. Das Steuerreformgesetz (Capitatio-Iugatio) verteilte nach Leistungsfähigkeit, ging aber nicht auf. Eine Münzreform zur Inflationsbekämpfung blieb wirkungslos. Die an die Reformen gekoppelten Preiskontrollen, insbesondere das Höchstpreisedikt von 301 n. Chr., scheiterten.[218] Schließlich wurde die Währung abgewertet, um die verlorengegangene Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen, aber auch diese Maßnahme führte nicht zum Erfolg. Die öffentlichen Lasten erdrückten die einfachen Berufsstände nahezu.

Zum Zweck des Erhalts der Ertragskraft wurden bestimmte Berufe als erbliche Stände organisiert, etwa Beamte, Soldaten, Handwerker und Bauern. Ein Berufs- und Standeswechsel war mit hohen Strafen bedroht. Zwangsordnungen in der Landwirtschaft führten zu halbfreien Kolonaten. Die Kleinpächter gerieten in die Abhängigkeit der Großgrundbesitzer, Freizügigkeit verlor sich. Als glebae adscripti[219] („an die Erdscholle Gebundene“) wurden sie Sachen gleichgestellt und konnten zusammen mit dem Grundstück veräußert oder vindiziert werden. Wie bedeutend die Rolle der Sklaven in der Spätantike noch war, ist in der Forschung umstritten, zumindest war sie rückläufig.[220]

Trotz der gesetzlichen Beschränkungen, waren die in den Quellen veranschaulichten Auswirkungen auf die Gesellschaft wohl weniger dramatisch, als in der älteren Forschung oft angenommen. So kannte die gesamte Antike „keine individuellen Freiheiten vom Staat, sondern nur Privilegien einzelner Gruppen im Staat“.[221] Die gesellschaftliche Mobilität war in der Spätantike zudem sehr hoch; in der neueren Forschung wird sie als die höchste in der gesamten römischen Geschichte angesehen.[222]

Niedergang der Reiche

Mitursächlich für den Niedergang des Prinzipats war der politische Missstand des Fehlens einer Nachfolgeordnung nach Regierungsabtritt. Da sich die Prätendentenproblematik nicht wiederholen sollte, versuchte Diokletian ihr mit der Einführung der Tetrarchie zu begegnen und ernannte Maximian zu seinem Mitregenten. Diokletian behielt sich lediglich die höhere auctoritas vor. Beide konnten Nachfolger benennen, den sie zu ihrem Mitregenten (Caesar) machten. Jeder der vier Herrscher erhielt einen Reichsteil zugeteilt. Unter Kaiser Konstantin wurde Byzanz 326 n. Chr. zur kaiserlichen Residenzstadt und in Konstantinopel umbenannt. Im Rückblick auf Diokletians Politik, kann dessen beabsichtigte Wiederbelebung der klassisch-römischen Kultur, als gescheitert angesehen werden. Die Kaiser Arcadius und Honorius, Söhne des nochmals kurzzeitig die Reichseinigung betreibenden Kaisers Theodosius I., verfügten im Jahr 395 n. Chr. die Trennung der Reichshälften im Ost und West.

In den Wehen der sogenannten Völkerwanderung brach das weströmische Reich zusammen. 476 n. Chr. setzte Skirenfürst Odoaker den weströmischen Kaiser Romulus Augustulus ab. Ostrom hingegen erlebte einen nachhaltigen kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwung. Die Regierungsgeschäfte Kaiser Justinian I. florierten. Zwischenzeitlich wurde die westliche Reichshälfte wiedergewonnen. Das byzantinische Reich bestand bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Türken im Jahr 1453 fort.

Literatur

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  • Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3). (Behandelter Gegenstand: Römisches Reich; Verfassung; Geschichte 250–550 n. Chr.)
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians, Titel: R 1; Geschichtliche Übersicht, Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1887, Scientia Verlag Aalen 1965.
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung. Die Kaiserzeit von der Diktatur Cäsars bis zum Regierungsantritt Diokletians, Titel: R 2; System der Verfassung der Kaiserzeit, Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1891, Scientia Verlag Aalen 1965.
  • Michael Stahl: Imperiale Herrschaft und provinziale Stadt: Strukturprobleme der römischen Reichsorganisation im 1. – 3. Jh. der Kaiserzeit, (= Schriftenreihe: Hypomnemata: Untersuchungen zur Antike und zu ihrem Nachleben), Vandenhoeck Ruprecht, 1978, (Zugleich: Technische Universität Berlin, Dissertation, 1975), ISBN 3-525-25147-5 (Behandelter Gegenstand: Verfassung, Geschichte von 1–300).
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  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 164–169.
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  • Franz Wieacker: Recht und Gesellschaft in der Spätantike. Kohlhammer, Stuttgart 1964, (Schriftenreihe: Urban Taschenbücher; 74). Recht, Gesellschaft, Spätantike: Geschichte 284–600 n. Chr.
Überblicks- und Privatrechtswerke mit staats- und verfassungsrechtlichen Einlassungen
  • Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage. Veröffentlichung: Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1995, ISBN 3-534-02726-4, Teil 1: Von der Königszeit bis zum Übergang der Republik in den Prinzipat, 3. Auflage 2016 (hieraus: S. 5–14 (11)); daneben: Teil 2: Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian: Grundzüge der römischen Geschichte; 2003. Teil 3: Die Spätantike von Constantin bis Justinian, 2. Auflage 2016.
  • Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C.F. Müller Verlag, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 13.
  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen). Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4, S. 6.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. (= Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau Verlag, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 4–16 (9. Auflage 2001).
  • Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik). Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung. Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884. Scienta Verlag, Aalen 1965, S. 579 f. (hier: S. 579)
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. Schriftenreihe: Springer-Lehrbuch, 8. Auflage. Springer, Berlin, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 3–18.
  • Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. 2. Auflage. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1967, S. 41–45, 88, 103. (Digitalisat)
  • Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 2 ff.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 13. Auflage. Böhlau, Köln u. a. 2001, ISBN 3-8252-2225-X, S. 21, 27–30, 91, 110–111.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts. (= Schriftenreihe: C.H. Beck Wissen; 2132). C.H. Beck, München 2016, ISBN 3-406-44732-5, S. 11–13; 36–40.
  • Joachim Marquardt, Theodor Mommsen (Hrsg.); fortgesetzt von Wilhelm Adolf Becker: Handbuch der römischen Altertümer. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht., Bände I–III. S. Hirzel, Leipzig 1871, 1887–1888.
  • Johannes Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-11544-9 (Behandelter Gegenstand: Römisches Recht; Staatsrecht; Constitutional; Rome; Politics and government).

Anmerkungen

  1. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Schoeningh, Paderborn [u. a.] 1989, Einleitung, S. 9–16. Als Ereignisse werden genannt: 375 (Hunnensturm); 395 (Reichsteilung in West und Ost); 476 Sturz des Romulus Augustulus durch den Skiren Odoaker; als spätestes sogar die Eroberung von Konstantinopel (1453).
  2. Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird – Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 395–473 (397 f.).
  3. Jochen Bleicken: Die Nobilität der römischen Republik. In: Gymnasium 88, 1981, S. 236–253.
  4. Jan Dirk Harke: Römisches Recht, (Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen), Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 6.
  5. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. (= UTB. 460). 7. Auflage. Schöningh, Paderborn 1995, S. 105 ff.
  6. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 19. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2008, S. 2 ff.
  7. Instruktive Beiträge zum Gewohnheitsrecht: Siegfried Brie: Die Lehre vom Gewohnheitsrecht. Eine historisch-dogmatische Untersuchung. M. & H. Marcus, Breslau 1899 (Neuauflage, Minerva, Frankfurt am Main 1968); Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften, 1974, S. 367 ff.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte, Band I, 1988, S. 499 ff. Die Existenz eines Gewohnheitsrechts wird von diversen Autoren bestritten, so insbesondere von: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, (Vorträge G 201), 1975.
  8. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, S. 3–18.
  9. a b c d e f g h i j Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. (= Böhlau-Studien-Bücher). Böhlau, 9. Auflage, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 3–16.
  10. Folker Siegert (Hrsg.): Charakteristika des römischen Rechts. Band I: Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, Berlin, Boston, De Gruyter, 2023, S. 53–76 (55).
  11. Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts (249; vgl. St.-R. II³ 231, 2.); Moritz August von Bethmann-Hollweg: Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Band V S. 358–400; Der Civilprozeß des Gemeinen Rechts in geschichtlicher Entwicklung. Band I S. 56–60 (57); vgl. auch Band II S. 11; S. 53–58; S. 230–235.
  12. Iwan von Müller (Begr.), Walter Otto, Hermann Bengtson (Forts.), Max Kaser (Verf.): Handbuch der Altertumswissenschaft (10,3,3,1. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. 1955.) III. Körperschaften. § 72. Personenverbände als Träger privater Rechte. S. 175–179 (176 f.).
  13. a b c d Franz Bernhöft: Staat und Recht der römischen Königszeit im Verhältnis zu verwandten Rechten, Verlag B. R. Grüner, Amsterdam 1968, S. 1–16.
  14. Barthold Georg Niebuhr: Römische Geschichte, Zweyter Teil. Berlin 1836.
  15. Jochen Bleicken: Im Schatten Mommsens. Gedanken zu Wolfgang Kunkels Buch über die Magistratur im Römischen Reich, in: Rechtshistorisches Journal Band 15 (1996), S. 3–27.
  16. Titus Livius: Römische Geschichte. Lateinisch–deutsch (= Sammlung Tusculum). Hrsg. von Hans Jürgen Hillen und Josef Feix. Wiss. Buchgesellschaft, Darmstadt 1974–2000.
  17. Gottfried Jakob Schaller, Adolph Heinrich Christian (Übersetzer): Dionysius von Halikarnaß: Urgeschichte der Römer. Zwölf Bändchen, Stuttgart 1827–1849.
  18. Uwe Walter: Mehr als Mythos und Konstruktion? Die römische Königszeit. In: Historische Zeitschrift, Band 302, Heft 1, 2016, S. 1–40 (7 und 9).
  19. Titus Livius 1, 44; 2, 40.
  20. Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg u. a. 2012, S. 13.
  21. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB 2225, Köln/Wien 2005, § 4. Der Stadtstaat der Frühzeit als Ausgangspunkt der römischen Rechtsentwicklung, S. 1.
  22. Hans Jürgen Hillen: Die Geschichte Roms. Römische und griechische Historiker berichten. Textauswahl von Hans Jürgen Hillen, mit Einleitungstexten von Gerhard Fink. Artemis & Winkler, Düsseldorf, Zürich, 2006, ISBN 978-3-538-07235-0, Einführung S. 594.
  23. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht 3. (Handbuch der römischen Alterthümer II/1, Leipzig 1887), S. 14.
  24. Titus Livius 1, 48, 2.
  25. Titus Livius 1, 48, 8.
  26. Titus Livius 1, 40, 2.
  27. Wolfgang Kunkel, Zum Römischen Königtum. In: Ius et lex. Festgabe zum 70. Geburtstag von Max Gutzwiller (hrsg. von der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg (Basel 1959)), S. 17; ihm folgend Roland Wittmann: Rezension zu Vincenzo Mannino, L’autoritas patrum, ZRG RA 100 (1983), S. 574.
  28. Titus Livius 1, 7, 1; Dionysios von Halikarnassos 1, 86.
  29. Titus Livius 1, 18, 6–10.
  30. Titus Livius 1, 22, 1 und 1, 32, 1.
  31. Dionysios von Halikarnassos 2, 60 (Numa Pompilius); 3, 1 (Tullus Hostilius); 3, 37 (Ancus Marcius).
  32. Titus Livius 1, 34, 8 und 1, 39, 1; Dionysius von Halikarnassos 3, 47 und 4, 2.
  33. Thomas Olechowski: Das römische Königtum Rnr. 14. (Memento vom 24. April 2018 im Internet Archive)
  34. Zur Frage des Verhältnisses von Gewohnheitsrecht und römischem Gesetzesrecht: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Vorträge G 201, 1975. Siehe insbesondere S. 15 ff.
  35. So beispielsweise Verurteilungen aus crimen incesti-Tatbeständen
  36. a b c d e f g h i j k Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, S. 11–13.
  37. Beispielsweise Ovid, Tristia 3,1,30; Fasti 6,263 f.; Plutarch, Numa 14.
  38. Humboldt-Universität Berlin: Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht (online) (Memento vom 12. März 2017 im Internet Archive)
  39. Vinzenz Buchheit: Plutarch, Cicero und Livius über die Humanisierung Roms durch König Numa. In: Symbolae Osloenses. 66, Nr. 1, 2008, S. 71–96.
  40. Vergil, Aeneis 6,808–813; Zu Plutarchs Numa-Bild, Renate Zoepffel: Hadrian und Numa. In: Chiron. 8, 1978, S. 391–427, (405–407).
  41. Frank Frost Abbott: A History and Description of Roman Political Institutions. Elibron Classics, 1901, ISBN 0-543-92749-0, S. 1–17 (hier: S. 1, 10 und 15 ff.)
  42. a b Heinz Bellen: Grundzüge der Römischen Geschichte. dreiteiliges Werk, 2. Auflage, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-02726-4, S. 5–14 (hier: S. 11).
  43. Titus Livius Ab urbe condita Kap. 58–60.
  44. Vgl.: Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 103; Thomas Olechowski: Das römische Königtum, Rnr. 22 f. (Memento vom 24. April 2018 im Internet Archive)
  45. Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 510.
  46. Georg Wissowa: Religion und Kultus der Römer, S. 505; Heinrich Siber: Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung, 1952, S. 155.
  47. Livius datiert die Entstehung des Dienstes im Sinne dieses Titels in die Zeit, die dem ersten König Romulus unmittelbar folgte: Unklar war, wer Romulus folgen sollte, weshalb zehn Decurien gebildet wurden, die einen Vorsteher wählten, der alle 5 Tage wechselte und mit Imperium und liktorischem Begleitschutz („cum insignibus imperii et lictoribus“) ausgestattet war. Für diese Zeit galt der als interrex. Die Unzufriedenheit im Volk führte jedoch zur Wahl des zweiten Königs, Numa Pompilius.; vgl. Theodor Mommsen: Staatsrecht, S. 15 Fn. 5.
  48. Titus Livius 1, 17, 6.
  49. Dionysios von Halikarnassos 3, 63; Titus Livius 30, 15, 11.
  50. Ernst von Herzog: Geschichte und System der römischen Staatsverfassung (Königszeit und Republik), Band 1, Abt. 2: System der republikanischen Staatsverfassung. Neudruck der Ausgabe Leipzig 1884. Scienta Verlag, Aalen 1965, S. 579 f. (hier: S. 579).
  51. Häufig zitiertes Beispiel: Prozessniederlage des Klägers, weil er den Schaden für abgeschlagene „Weinstöcke“ einklagte, statt „Bäume“ anzuführen. In: Institutiones Gai, 4. 11.
  52. Pomponius: Digesten 49, 15, 5 pr.1 f.
  53. Karl-Heinz Ziegler: Zum Völkerrecht in der römischen Antike. In: Iurisprudentia universalis: Festschrift für Theo Mayer-Maly. 2002, S. 933–944.
  54. a b c Helmut Coing: Zum Einfluß der Philosophie des Aristoteles auf die Entwicklung des römischen Rechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. 1952 – degruyter.com, S. 26–33.
  55. M. Tullius Cicero, Topica, A. S. Wilkins, Ed. Chapter 3 ff.
  56. Stefan Bittner: Ciceros rhetorische Bildungskonzeption. In: Handbuch Rhetorik und Pädagogik, hrsg. von Francesca Vidal und Gert Ueding, Berlin, Boston, De Gruyter, 2024, S. 111–156 (112).
  57. a b c Roland Wittmann: Jochen Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 100, Heft 1, 1983. S. 568–573 (570).
  58. Wolfgang Kunkel: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Hrsg. von Hubert Niederländer. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1974. S. 377.
  59. Jochen Bleicken: Staat und Recht in der römischen Republik (1978). In: Jochen Bleicken: Gesammelte Schriften. Teilband 1: Griechische Geschichte. Römische Geschichte (Anfang). Steiner, Stuttgart 1998, S. 281–300 (284).
  60. Folker Siegert (Hrsg.): Charakteristika des römischen Rechts. Band I: Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, Berlin, Boston, De Gruyter, 2023, S. 53–76 (58).
  61. Digesten 1,1,7,1: Zitierjurist Papinian äußerte, dass der Prätor das Zivilrecht zum öffentlichen Wohle unterstützt, ergänzt und korrigiert habe; Digesten 1, 1, 8: Bezeichnung des Prätors als custos iuris civilis (Hüter des Zivilrechts).
  62. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 73–79.
  63. Titus Livius, Ab urbe condita 7, 3, 5: Lex vetusta est (…) ut, qui praetor maximus sit, idibus Septembribus clavum pangat. („Es gibt ein altes Gesetz (…), dass der praetor maximus an den Iden des September einen Nagel [ergänze: im Jupitertempel] einschlagen soll.“)
  64. Jochen Bleicken: Das römische Volkstribunat. In: Chiron 11, 1981, S. 93.
  65. Titus Livius, Ab urbe condita 3, 55, 12: (…) iis temporibus nondum consulem iudicem, sed praetorem appellari mos fuerit. („Damals nannte man den Richter noch nicht consul, sondern praetor.“)
  66. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. (= UTB. 465). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975, S. 37 f.
  67. Folker Siegert (Hrsg.): Charakteristika des römischen Rechts. Band I: Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, Berlin, Boston, De Gruyter, 2023, S. 53–76 (62).
  68. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rnr. 132 (Verfassung).
  69. Gaius: Institutiones Gai, 2, 256, 3; 2, 258, 3; 2, 259, 6; 2, 286a, 5 (online)
  70. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht, Band III, 2, 1887. (Nachdruck: Basel 1952, S. 1026)
  71. Joseph Rubino: Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte. 1. Teil: Über den Entwicklungsgang der römischen Verfassung bis zum Höhepunkte der Republik. Cassel 1839, S. 157 und 115 f.; Rubino führte die Bedeutung des Senats während der Zeit der Republik auf Rang und Ansehen der Könige zurück, weshalb er ihm lediglich eine unselbständige Stellung gegenüber der Magistratur zubilligt.
  72. Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 341–356 (hier: S. 348 f.). Schlagwortartig wird der Senat identifiziert als: „der wirkliche Herrscher von Rom“ (Rostovtzeff); „der eigentliche Souverän der römischen Republik“ (Heuss) u.w.m.
  73. a b Wolfgang Kunkel: Magistratische Gewalt und Senatsherrschaft. In: ANRW. I, 2, 1972, S. 3–22 (hier: S. 9–13 und 20).
  74. Cicero: Pro Sestius 65, 137; Übersetzter Text: Unsere Vorfahren haben, als sie die Macht der Könige nicht mehr ertragen konnten, Jahr für Jahr Beamte gewählt mit der Maßgabe, dass ein ständiger Rat, der Senat den Staat leiten sollte, dass dieser Rat vom ganzen Volk beschickt werde und der Zugang zu diesem höchsten Stande allen Bürgern nach ihrem Fleiß und ihrer Tüchtigkeit offenstehe. Den Senat haben unsere Vorfahren zum Wächter, Beschützer und Verteidiger des Staatswesens bestimmt; sie wollten, dass sich die Amtsträger nach dem Willen dieses Standes richten und gleichsam die Diener dieses bedeutendsten Gremiums seien.
    Quelle Cicero: nosse discriptionem civitatis a maioribus nostri sapientisssime constitutam; qui cum regum potestatem non tulissent, ita magistratus annuos creaverunt et Consilium senatus rei publicae praeponerent sempiternum, deligerentur autem in id Consilium ab unsiverso populo aditusque in illum summum ordinem Omnium civium industriae ac virtuti pateret. Senatum rei publicae custodem, praesidem, propugnatorem conclaverunt; huius ordinis auctoritate uti magistratus et quasi ministros gravissimi consili esse voluerunt…
  75. Cicero: De re publica II 10, 17. „Haec egregia duo firmamenta rei publicae … auspicia et senatus“.
  76. Max Kaser: Souveränitätsbegriff im römischen Recht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 59, S. 710–724.
  77. Plutarch: Caius Gracchus, 14, 1–2. (online)
  78. Titus Livius 2, 21, 7; vgl. Dionysios von Halikarnassos VII 64, 6); historisch bestritten durch: Andreas Alföldi: Das frühe Rom und die Latiner. Aus dem Englischen übersetzt von Frank Kolb. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1977, S. 271; Kapitel Die Landbezirke innerhalb und außerhalb der sakralen Grenze des ager Romanus. S. 269–282; (Karte S. 264).
  79. Robert Bunse: In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft. Nr. 8, 2005. Die Chancenverteilung zwischen Patriziern und Plebejern in den comitia consularia. (PDF; 159 kB)
  80. Hans-Joachim Gehrke als Herausgeber mit Helmuth Schneider: Geschichte der Antike. Ein Studienbuch. Anhang: Republikanische Ämterlaufbahn (cursus honorum) zur Zeit Ciceros, J. B. Metzler, Stuttgart/Weimar 2000, ISBN 3-476-01455-X, S. 528.
  81. So wurden Luxusgesetze, Glücksspielverbote, Schenkungsbeschränkungen (lex Cincia, 204 v. Chr.), Vermächtnisregelungen (lex Furia testamentaria, 181 v. Chr.) und Erbeinsetzungen zugunsten von Frauen (lex Voconia, 169 v. Chr.) geschaffen, sowie Gesetze zu wirtschaftlichen Themenkreisen der Kredit-, Bürgschafts- und Wuchergesetzgebung.
  82. Die lex Aquilia, die das Schadensersatzrecht regelt, ist noch heute geltendes Recht in Südafrika; die lex Falcidia, die das Erbrecht regelte, galt in Deutschland bis 1899, bevor 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde (Manthe, S. 39).
  83. Titus Livius: ab urbe condita. Buch 21, 63, 3–4. (online); Anne Kolb: Die lex Claudia de nave senatorum (Zu den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Folgen und Hintergründen eines Gesetzes in der römischen Republik) (online) (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.semestra.ch
  84. Vgl. Gaius, Institutiones, 4,11–29.; Mario Varvaro: Die Legisaktionen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 321–341.
  85. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 368–374.
  86. Johannes Platschek: Formularprozess: Grundlagen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 342–349.; Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 355–382.
  87. Sextus Pomponius, Enchiridion des Pomponius. In: Digesten 1, 2, 2, 1–53.
  88. Als Gouverneur von Kilikien urteilte Cicero beispielsweise nach einheimischem Recht, vgl. Cicero, Epistulae ad Atticum 6,2,3 f.; auch Plinius zeugt davon in Bithynien, vgl. Plinius, Epistulae 10,109.113.
  89. Ausführlich zum Gerichtswesen in den Provinzen, Kimberley Czajkowski: Localized Law. The Babatha and Salome Komaise Archives. Oxford University Press 2017. ISBN 978-0-19-877733-5, S. 166–198.
  90. Karl Marx: Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie. 1857/8, (Rohentwurf). Berlin 1974, S. 400 ff.; Karl Christ: Römische Geschichte. Einführung, Quellenkunde, Bibliographie. 3. Auflage. Darmstadt 1980, S. 197; Herbert Grziwotz: Der moderne Verfassungsbegriff und die „Römische Verfassung“ in der deutschen Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts. (= Rechtshistorische Reihe. Band 51). Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1986, ISBN 3-8204-8816-2, S. 285–338 (hier: S. 287 ff.)
  91. Francesco De Martino: Wirtschaftsgeschichte des alten Rom, übersetzt von Brigitte Galsterer (Originaltitel: Storia economica di Roma antica). C. H. Beck, München 1991, ISBN 3-406-30619-5. S. 13.
  92. Appian, bella civilia 1, 99, 462.
  93. Die Fasti Capitolini führen ihn mit der diktatorischen Zusatzbezeichnung.
  94. Cicero, epistulae ad Atticum 9, 15, 2.
  95. Appian: Bürgerkriege 1, 3, 9. und 4, 6, 21.
  96. Cicero, De legibus 1, 42.
  97. Appian, bella civilia 1, 100, 466.
  98. Cicero, De legisbus 3, 22; Caesar, de bello civili 1, 7, 3.
  99. Titus Livius periochae 89; Viris Illustribus 75, 11.
  100. Henning Börm, Wolfgang Havener: Octavians Rechtsstellung im Januar 27 v. Chr. und das Problem der „Übertragung“ der res publica. In: Historia. Band 61, Nr. 2, 2012, S. 202–220 (Digitalisat).
  101. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Band 1, Schoeningh, Paderborn [u. a.] 1989, S. 34–37.
  102. a b Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel A, S. 1–35 (hier: S. 1–3).
  103. Theodor Mommsen: Römisches Staatsrecht. Band 2, 2. Abt., Leipzig 1875, S. 791.
  104. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Studienausgabe. 5., rev. Auflage. Besorgt von Johannes Winckelmann. Mohr, Tübingen 1972, S. 122 ff. (Nachdrucke 1976, 1980, 1985, 1990, 1995, 2002 und 2009)
  105. Egon Flaig: Den Kaiser herausfordern. Die Usurpation im Römischen Reich. Campus-Verlag, Frankfurt/New York 1992, ISBN 3-593-34639-7, S. 182, weiterhin 176 f. und 201.
  106. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 30–33; vgl. aber auch: Creifelds: „Staatsrecht“: Da die Grundlage des Staates (geschriebene und ungeschriebene) Verfassung bleibt, ist Staatsrecht weitgehend gleichbedeutend mit Verfassungsrecht.
  107. „In meinem sechsten und siebten Konsulat habe ich, nachdem ich die Flammen der Bürgerkriege gelöscht hatte und mit der einmütigen Zustimmung aller im Besitz der Allgewalt war, das Gemeinwesen aus meiner Machtbefugnis wieder der Ermessensfreiheit des Senats und des römischen Volkes überantwortet. Für dieses mein Verdienst wurde mir auf Beschluss des Senats der Name Augustus gegeben. Die Türpfosten meines Hauses wurden auf staatlichen Beschluss mit Lorbeer geschmückt, und ein Bürgerkranz wurde über meinem Tor angebracht. Ein goldener Schild wurde in der Curia Iulia aufgestellt, den mir der Senat und das römische Volk geweiht haben wegen meiner Tapferkeit und Milde, meiner Gerechtigkeit und Hingabe, wie es die Aufschrift auf diesem Schild bezeugt. Seit dieser Zeit überragte ich alle übrigen an auctoritas, an potestas aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt jeweils zu Kollegen hatte“ (Res gest. div. Aug. 34).
  108. Augustus: Res gestae divi Augusti, 34: Über die Grundlage seiner Macht heißt es: „Nach dieser Zeit [27 v. Chr.] überragte ich an Ansehen/Einfluss [auctoritas] alle, an formaler Gewalt [potestas] besass ich jedoch nicht mehr als die anderen, die jeweils meine Kollegen im Amt waren“.
  109. Cassius Dio 49, 15, 5 f. nennt die Unverletzlichkeit und das Sitzrecht als Ehrenrechte, Appian, Bürgerkriege 5, 132 hingegen und darauf aufbauend Orosius 6, 18, 4 sprechen von einer Verleihung der vollen Rechte durch den Senat.
  110. J. Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, S. 245 f.
  111. Werner Eck, Matthäus Heil (Hrsg.): Senatores populi Romani. Realität und mediale Präsentation einer Führungsschicht. Kolloquium der Prosopographia Imperii Romani vom 11.–13. Juni 2004. (= Heidelberger althistorische Beiträge und epigraphische Studien. 40). Steiner, Stuttgart 2005, ISBN 3-515-08684-6.
  112. a b c Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 79–81.
  113. Kaiserkonstitutionen als Quelle von Recht (aequitas), vgl. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 143–146.
  114. Karl Christ: Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus zu Konstantin. Beck, München 1988, ISBN 3-406-33327-3 (6. Auflage mit aktualisierter Bibliographie. ebenda 2009, ISBN 978-3-406-59613-1)(russische Übersetzung 1997), S. 281 f., 321, 431; Werner Dahlheim: Geschichte der Römischen Kaiserzeit (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte. Band 3). Oldenbourg, München 1984; 3., überarbeitete und erweiterte Auflage 2003, ISBN 3-486-49673-5, S. 38.
  115. John Anthony Crook: Consilium principis. Imperial councils and counsellors from Augustus to Diocletian. Cambridge 1955, S. 148–190; Aloys Winterling: Aula Caesaris: Studien zur Institutionalisierung des römischen Kaiserhofes in der Zeit von Augustus bis Commodus (31 v. Chr. – 192 n. Chr.). Zugleich: Habilitationsschrift Universität München 1992, Oldenbourg, München 1999, ISBN 3-486-56195-2, S. 26 ff.
  116. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 106.
  117. Gregor Albers: Darstellung und Gebrauch der senatus consulta in der römischen Jurisprudenz der Kaiserzeit (Tagungen V vom 19.–20. Mai und VI vom 23.–24. Juni 2017 im Rahmen des Münsteraner Projekts zur Rekonstruktion aller Senatsbeschlüsse in Münster). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 935–942.
  118. Franz Wieacker, Joseph Georg Wolf (Hrsg.), Ulrich Manthe (Bibl.): Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt. Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat zum bis zum Ausgang der Antike im weströmischen Reich und die oströmische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung, Verlag C.H. Beck, München 2006, S. 71 ff. (71).
  119. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 163–168 (165).
  120. Gaius, Institutiones Gai 1, 4; später enthalten in Codex Iustinianus 1, 14, 3.
  121. Eine Liste von senatus consulta (SCC) ist enthalten in Richard J. A. Talbert: The Senate of Imerial Rome, Princeton, New York 1984, S. 438 ff.
  122. Wolfgang Ernst: Interzession. Vom Verbot der Fraueninterzession über die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedeneten. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. 1999, S. 395–430, hier 397 f.
  123. Gustav Dietzel: Das Senatus consultum Macedonianum. Eine civilistische Monographie. Hirzel, Leipzig 1856, (Digitalisat).
  124. Joseph Georg Wolf: Das Senatusconsultum Silanianum und die Senatsrede des C. Cassius Longinus aus dem Jahre 61 n. Chr., (vorgetragen am 17. Jan. 1987), Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse; 1988,2; ISBN 978-3-533-04023-1, S. 48 f.
  125. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 163–168.
  126. Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prinzipat, Göttingen 1962; Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte, Weimar 1974.
  127. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB 2225, Köln/Wien 2005, § 4. Das öffentliche Strafverfahren, S. 89 f.
  128. J. Michael Rainer: Römisches Staatsrecht, Republik und Prinzipat. Darmstadt 2006, S. 241–245.
  129. Salvatore Marino: VIII. Ius quod necessitas constituit, Senatusconsultum est. Jacques Cujas und die Grundlage der normativen Befugnis des römischen Senates. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Ausgabe 139, Nr. 1, 2022, S. 290–337.
  130. Tacitus, Agricola 3, 1.
  131. clementia (Milde), iustitia (Gerechtigkeit), pietas (Frömmigkeit), virtus (militärische Tüchtigkeit) waren Leitbegriffe; moderatio (Mäßigung), comitas (Freundlichkeit), temperantia (Selbstbeherrschung), mansuetudo (Sanftmut), humanitas (Menschlichkeit), vor allem aber die civilitas als Qualität der Bürgerlichkeit schlechthin hatten hohen Stellenwert.
  132. Eusebius von Caesarea, Historia Ecclesiastica 8, 4.
  133. Karl-Heinz Schwarte: Diokletians Christengesetz. In: E fontibus haurire. Beiträge zur römischen Geschichte und zu ihren Hilfswissenschaften. Schöningh, Paderborn 1994, ISBN 3-506-79058-7, S. 203–240.
  134. Sueton, Augustus 34; Cassius Dio 54, 16.
  135. Cornelia Zäch: Die Majestätsprozesse unter Tiberius in der Darstellung des Tacitus. Dissertation, Zürich 1971. Siehe zuletzt: Steven H. Rutledge: Imperial inquisitions. Prosecutors and informants from Tiberius to Domitian. London 2001.
  136. Cassius Dio 72, 6, 1.
  137. Sueton: Claudius 15.
  138. D. McAlindon: Senatorial opposition to Claudius and Nero. In: American Journal of Philology. Nr. 77, 1956, S. 113–132; D. McAlindon: Senatorial advancement in the age of Claudius. In: Latomus. Nr. 16, 1957, S. 252–262; D. McAlindon: Claudius and the senator. In: American Journal of Philology. Nr. 78, 1957, S. 279–286.
  139. Sueton, Nero 15, 1.
  140. Tacitus, Annalen 13, 4 und 14, 51 f.
  141. Sueton, Galba 6, 3.
  142. Tacitus: Historiae 4, 3, 3.
  143. Fara Nasti: L’attività normativa di Severo Alessandro. Band 1: Politica di governo, riforme amministrative e giudiziarie, Napoli 2006, S. 19f.
  144. Hans-Joachim Drexhage, Heinrich Konen, Kai Ruffing: Die Wirtschaft der römischen Kaiserzeit in der modernen Deutung: Einige Überlegungen. In: Karl Strobel (Hrsg.): Die Ökonomie des Imperium Romanum: Strukturen, Modelle und Wertungen im Spannungsfeld von Modernismus und Neoprimitivismus, St. Katharinen 2002, ISBN 3-89590-135-0. S. 5–21 (7 f.) und S. 40–45.
  145. Henri Willy Pleket: Wirtschaft. In: Friedrich Vittinghoff (Hrsg.): Europäische Wirtschafts- und Sozialgeschichte in der römischen Kaiserzeit. (= Handbuch der europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Band 1). Klett-Cotta, Stuttgart 1990, ISBN 3-12-904730-1. S. 25–160.
  146. Im Spannungsfeld zwischen Primitivismus und Moderne bei: Hans Kloft: Die Wirtschaft der griechisch-römischen Welt. Eine Einführung (= Die Altertumswissenschaft.). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1992, ISBN 3-534-05668-X. S. 189 f.; Moses I. Finley: The Ancient Economy. 1973. Dt. Die antike Wirtschaft 3., durchgesehene und erweiterte Auflage, dtv, München 1993, ISBN 3-423-04277-X. S. 185. Vollansicht
  147. Laissez-faire-Ansatz bei: Michael Rostovtzeff: Gesellschaft und Wirtschaft im römischen Kaiserreich, Leipzig: Quelle und Meyer 1931, Neudruck Aachen: Scientia Verlag 1985.
  148. Cassius Dio: 79, 9, 5.
  149. Beispiel eines Augustusedikts in Digesten 48, 18, 8 pr.
  150. Epistulae Nr. 72, 74 der Fontes Iuris Romani ante Iustiniani (FIRA) Pars Prima waren,
  151. Für Reskripte: Ulpian, libro primo institutionum, in Digesten 1, 4, 1; für Edikte und Dekrete: Gaius, Institutiones Gai, 1.5 (decreto vel edicto vel epistula).
  152. Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961, S. 335–420.
  153. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n. Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 283–287 (Zusammenfassung); W. E. Voß: Recht und Rhetorik in den Kaisergesetzen der Spätantike. Eine Untersuchung zum nachklassischen Kauf- und Übereignungsrecht, Frankfurt/Main, 1982, S. 31 f. (FN 107); Voß und Liebs wenden sich dabei gegen die als überholt empfundenen Grundauffassungen bei Max Kaser und Ernst Levy
  154. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 117–118.
  155. Grundlegend ist nun Klaus-Peter Johne (Hrsg.): Die Zeit der Soldatenkaiser. 2 Bände. Berlin 2008.
  156. Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-518-58155-4, S. 26 ff.
  157. Codex Theodosianus 16, 5, 3 ff.
  158. Matthew P. Canepa: The Two Eyes of the Earth. Art and Ritual of Kingship between Rome and Sasanian Iran. Berkeley 2009.
  159. Paul Jörs: Codex Iustinianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 167–170.
  160. a b Christian Gizewski: Zur Normativität und Struktur der Verfassungsverhältnisse in der späteren römischen Kaiserzeit. (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Heft 81). Habilitation. Beck, München 1988, ISBN 3-406-32437-1, Kapitel C, S. 66–147 (hier: S. 66 ff.).
  161. Berthold Rubin: Das Zeitalter Justinians. de Gruyter, Berlin 1960, S. 227 ff. und 234 ff.
  162. Detlef Liebs: Das Gesetz im spätrömischen Reich, in: Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. 4. Symposion der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. Göttingen 1987, S. 22; Darauf Bezug nehmend: Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus. Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand CJ 1.14.8., in: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 27, Duncker & Humblot, Berlin 1997, Einführung.
  163. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 36 und 83; Paul Krüger: Geschichte der Quellen und Litteratur des Römischen Rechts. 2. Auflage. Leipzig 1912, S. 295; Detlef Liebs: Römisches Recht. 4. Auflage. Göttingen 1993, S. 83 und Das Gesetz im spätrömischen Reich. In: Wolfgang Sellert (Hrsg.): Das Gesetz in Spätantike und frühem Mittelalter. 4. Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart, Göttingen 1992, S. 12.
  164. Hans-Georg Beck: Res Publica Romana. Vom Staatsdenken der Byzantiner. 1970. In: Herbert Hunger (Hrsg.): Das Byzantinische Herrscherbild, Darmstadt 1975, S. 381 und 385.
  165. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8. (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 132–136.
  166. Alexander Demandt: Die Spätantike. Römische Geschichte von Diocletian bis Justinian. München 1989, S. 211 ff (Die inneren Verhältnisse).
  167. Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs. Band 1, Paderborn 1978.
  168. John Bagnell Bury: The Later Roman Empire. From the Death of Theodosius I to the Death of Justinian, Band I. New York 1958 (Erstausgabe London 1889–1923), Kap. I–II; Arnold Hugh Martin Jones: The Later Roman Empire 284–602. A Social, Economic and Administrative Survey. Band I–III, Oxford 1964, Part II (= Kap. XI ff.).
  169. Vgl. zum Themenkomplex, Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-518-58155-4, S. 26–34 (Gesetzestextübersetzung auf S. 28 und 29).
  170. Sehr instruktiv aus existenzphilosophischem Blickwinkel, Hans Jonas: Gnosis und spätantiker Geist, Teil 1: Die mythologische Gnosis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1934; 4. Auflage (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments, 51, NF.: Heft 33), 1988, ISBN 3-525-53123-0; Teil 2,1: Von der Mythologie zur mystischen Philosophie. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1954; (= Forschungen zur Religion und Literatur des Alten und Neuen Testaments, Heft 159), 1993, ISBN 3-525-53841-3.
  171. Vgl. Hartwin Brandt: Konstantin der Große. 3. Auflage. München 2011, S. 123 ff.; Manfred Clauss: Kaiser und Gott. Herrscherkult im römischen Reich. München/Leipzig 1999, speziell S. 443 ff.; Klaus Martin Girardet: Der Kaiser und sein Gott. Berlin/New York 2010, S. 98 ff. Von einem Verbot des Kaiserkults, wie ihn Eusebios von Kaisareia berichtet, kann keine Rede sein, vgl. Martin Wallraff: Die antipaganen Maßnahmen Konstantins in der Darstellung des Euseb von Kaisareia. In: Johannes Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. Öffentliche Verwaltung und die Gewalt gegen Heiligtümer. Berlin 2011, S. 7–18, hier S. 15.
  172. Alexander Demandt: Geschichte der Spätantike: das Römische Reich von Diocletian bis Justinian 284-565 n. Chr., 3. Auflage, C.H.Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70032-3, S. 157 ff.
  173. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260-640 n.Chr.). (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 162–174.
  174. Tony Honoré: The making of the Theodosian Code, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung) Band 103, Heft 1. S. 119–126.
  175. Paul Jörs: Codex Theodosianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 170–173.
  176. Harald Siems: Codex Theodosianus, in: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2010. § 1–9.
  177. Codex Theodosianus 16.8.9.
  178. Sebastian Schmidt-Hofner: Codex Theodosianus. In: Germanische Altertumskunde Online, hrsg. von Sebastian Brather, Wilhelm Heizmann und Steffen Patzold. Berlin, New York: De Gruyter, 2018. § 3 (Aufbau und Gestalt).
  179. Vgl. zum Themenkomplex besonders: Adriaan J. B. Sirks: The Theodosian Code: a study. Editions du Quatorze, 2007, ISBN 978-3-00-022777-6. S. 186 ff.
  180. Heinrich Graetz: Volkstümliche Geschichte der Juden, Band 3, (Leipzig 1888); ND München 1985, S. 175f.
  181. Vgl. insoweit allgemein, Ulrich Gotter: Zwischen Christentum und Staatsraison. Römisches Imperium und religiöse Gewalt. In: Johannes Hahn (Hrsg.): Spätantiker Staat und religiöser Konflikt. De Gruyter, Berlin/New York 2011, S. 133 ff.
  182. Patrick R. Schnabel: Religiöse Organisationen als ökonomische Akteure und Arbeitgeber. In: Martin Lutz, Maren Freudenberg and Moritz Hinsch (Hrsg.): Handbuch Wirtschaft und Religion: Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, De Gruyter Oldenbourg, 2025, S. 393–427 (405 f.).
  183. Rolf Knütel: Ausgewählte Schriften. Constitutio Imperatoriam § 3: Fabulis oder tabulis? C. F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 695–709.
  184. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 27; hierbei verweist er auf ein entsprechendes Zitat von Jochen Bleicken, Prinzipat und Dominat, S. 81 („Es gehört nicht viel dazu, hinter den offiziellen Deklamationen einer wiedererstandenen res publica eine Verfassungswirklichkeit zu erkennen, nach der so gut wie nichts passierte, was der Prinzeps nicht wollte, und es wäre naiv zu glauben, dass die Zeitgenossen des Augustus das anders gesehen hätten“.)
  185. Alexander Demandt, Barbara Demandt (Hrsg.) zu Theodor Mommsen: Römische Kaisergeschichte. Nach den Vorlesungs-Mitschriften von Sebastian und Paul Hensel 1882/86, C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-36078-5, S. 68 und 89.
  186. Jochen Bleicken: Prinzipat und Dominat. Gedanken zur Periodisierung der römischen Kaiserzeit (= Frankfurter Historische Vorträge. Band 6). Steiner, Wiesbaden 1978.
  187. Gaius, Institutiones, 1, 4.
  188. Richard J. A. Talbert: The Senate of Imperial Rome. Princeton, in: NJ 1984 (Die Senatskonsulte befassten sich schwerpunktmäßig inhaltlich mit Status-, Erbrechtsfragen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und mit Prozessrecht).
  189. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 28.
  190. Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. Erster Abschnitt: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik. München 1988. S. 387.
  191. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 25–30.
  192. Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte. Weimar 1974.
  193. Codex Iustinianus, 1, 14, 3 (Leges (…) quae vel missa ad venerabilem coetum oratione conduntur (…); die Verkündung an den Senat wird dabei in eine Linie mit dem Edikt und anderweitigen kaiserlichen Erlassen gestellt).
  194. Paulus, libro vicensimo ad edictum, in Digesten, 5, 3, 22.
  195. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 191–197.
  196. Codex Iustinianus, 1, 14, 8.
  197. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 168 und 197–199.
  198. Basiliken, 2, 6, 13.
  199. Wilhelm Enßlin: Der Kaiser in der Spätantike.; in: HZ 177 (1954), S. 449 ff. (466 f.).
  200. Ioannes Karayannopulos: Der frühbyzantinische Kaiser; in: Herbert Hunger (Hrsg.): Das byzantinische Herrscherbild, Darmstadt 1975, S. 244 und 248 m.w.N.
  201. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 144–155.
  202. a b c Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 191–197.
  203. Stefan Rebenich: melior pars humani generis. Aristokratie(n) in der Spätantike. In: Hans Beck u. a. (Hrsg.): Die Macht der Wenigen. München 2008, S. 153–175.
  204. Symmachus epist. 1,52
  205. Historia Augusta, Tacitus, VI 1.
  206. Theodor Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechts. Leipzig 1893. S. 352.
  207. Vgl. Wilhelm Enßlin: Der Kaiser in der Spätantike., in Historische Zeitschrift 177 (1954), S. 449 f.
  208. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 40 ff. (41).
  209. Mischa Meier: Das späte Römische Kaiserreich ein 'Zwangsstaat'? Anmerkungen zu einer Forschungskontroverse. In: Dariusz Brodka u. a. (Hrsg.): Freedom and its limits in the Ancient World. Proceedings of a colloquium held at the Jagiellonian University Kraków. (= Electrum. 9). Krakau 2003, S. 193–213.
  210. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8, (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 40 ff.
  211. Vgl. zum neueren Forschungsstand hinsichtlich der Spätantike etwa Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Auflage. München 2007; Scott Fitzgerald Johnson (Hrsg.): The Oxford Handbook of Late Antiquity. Oxford u. a. 2012; A. D. Lee: From Rome to Byzantium Ad 363 to 565: The Transformation of Ancient Rome. Edinburgh 2013; Stephen Mitchell: A History of the Later Roman Empire. AD 284–641. 2. Auflage. Oxford u. a. 2014; Philip Rousseau (Hrsg.): A Companion to Late Antiquity. Malden (Massachusetts) u. a. 2009.
  212. Alexander Demandt: Die Spätantike. 2. Auflage. München 2007, S. 588f.
  213. Alexander Demandt: Der Fall Roms. Die Auflösung des römischen Reiches im Urteil der Nachwelt. München 1984, S. 584.
  214. Michael McCormick: Emperor and Court. In: Averil Cameron u. a. (Hrsg.): The Cambridge Ancient History. 14, Cambridge 2000, S. 135–163.
  215. Vgl. Jens-Uwe Krause: Geschichte der Spätantike. Eine Einführung. Tübingen 2018, S. 85 f.
  216. Christoph F. Wetzler: Rechtsstaat und Absolutismus: Überlegungen zur Verfassung des spätantiken Kaiserreichs anhand von CJ 1.14.8 (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen). Zugleich: Universität, Dissertation, Freiburg (Breisgau), 1995/96. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08968-5, S. 154–159.
  217. Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores. Zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit. München 1988.
  218. Zur Bekämpfung des zunehmenden Preiswuchers, dessen wirtschaftliche Beschädigung insbesondere der Heeresversorgung schwer zu schaffen machte, vergleiche: Siegfried Lauffer (Hrsg.): Diokletians Preisedikt. (= Texte und Kommentare. Eine altertumswissenschaftliche Reihe. Band 5). De Gruyter, Berlin 1971, Einleitung, S. 1 ff.
  219. Vgl.: Iacobus Gothofredus: Codex Theodosianus cum perpetuis commentariis Jacobi Gothofredi. Leipzig 1736–1743 (Nachdruck 1975) (online)
  220. Ramsay MacMullen: Late Roman Slavery. In: Historia Band 36 (1987), S. 359–382.
  221. Rene Pfeilschifter: Die Spätantike. Der eine Gott und die vielen Herrscher. München 2014, S. 222.
  222. Elisabeth Herrmann-Otto: Die Gesellschaftsstruktur der Spätantike. In: Alexander Demandt, Josef Engemann (Hrsg.): Konstantin der Große. Imperator Caesar Flavius Constantinus. Mainz 2007, S. 183ff., hier S. 188.