Justiz des Kantons Obwalden

Justiz im Kanton Obwalden bezeichnet die Gesamtheit der richterlichen Behörden, der Strafverfolgungsorgane sowie der aufsichtsrechtlichen Kommissionen und verwaltungsunabhängigen Justizorgane im Schweizer Kanton Obwalden. Die Organisation und Zuständigkeit dieser Behörden basieren massgeblich auf der Kantonsverfassung (KV/OW) vom 19. Mai 1968 (mit seitherigen Änderungen)[1] und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG/OW) vom 22. September 1996 (mit seitherigen Änderungen)[2].

Die Geschichte der Justiz des Kantons Obwalden ist durch den Wandel von einer traditionellen, landsgemeinde-demokratisch geprägten Institution hin zu einer professionalisierten Gerichtsorganisation gekennzeichnet. Ein prägendes Merkmal der Organisationsstruktur war über Jahrzehnte die starke Personalkonzentration an der Spitze der Judikative, bei der das Obergericht und das Verwaltungsgericht in Personalunion von einem einzigen vollamtlichen Präsidenten geführt wurden. Diese Konstellation ermöglichte einerseits eine effiziente Ressourcennutzung im Kleinkanton, barg jedoch andererseits strukturelle Risiken, die im Verlauf der Zeit zu Reformen führten.

Gerichtsorganisation

Die ordentliche Gerichtsbarkeit im Kanton Obwalden ist zweistufig aufgebaut und gliedert sich in eine untere Instanz (Kantonsgericht) sowie eine obere Instanz (Obergericht).[3]

Obergericht und Verwaltungsgericht

Als oberste rechtsprechende Behörde des Kantons fungiert das Obergericht, das zugleich die Funktionen des Verwaltungsgerichts wahrnimmt.[4] Organisatorisch ist das Gericht in die Abteilung Obergericht für Zivil- und Strafsachen sowie die Abteilung Verwaltungsgericht für das öffentliche Recht unterteilt.[5] In seiner Funktion als Verwaltungsgericht beurteilt es verwaltungsgerichtliche Klagen als einzige Instanz und entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, in der Regel des Regierungsrats oder der Departemente.[6] Darüber hinaus amtet es als kantonales Sozialversicherungsgericht gemäss Bundesrecht.[7] Das Obergericht übt ferner die administrative Aufsicht über sämtliche Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwaltschaft aus.[8]

Das Gericht setzt sich aus mehreren Präsidien und sechzehn Mitgliedern zusammen.[9] Die Spruchkörper tagen in der Regel in einer Dreierbesetzung. In Fällen von besonderer Tragweite, beispielsweise bei zivilrechtlichen Streitwerten von über einer Million Franken oder wenn in Strafsachen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Verwahrung beantragt wird, ist eine Fünferbesetzung zwingend vorgeschrieben.[10]

Die operative Leitung und Rechtsprechung wird durch zwei hauptamtliche Gerichtspräsidien gewährleistet, deren Kompetenzen im Geschäftsreglement klar abgegrenzt sind.[11] Dem Gerichtspräsidium I obliegen primär die Gerichtsverwaltung, die Geschäftsleitung des Gesamtgerichts sowie die Aufsicht über die unterstellten Behörden, ausgenommen die strafrechtliche Aufsicht. Das Gerichtspräsidium II verantwortet schwerpunktmässig die Bereiche Zivilrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Steuerrecht sowie die Funktion als Beschwerdeinstanz in Strafsachen.[12] Die Vertretung der Justiz gegenüber dem Parlament, insbesondere bei der Budgetierung und Rechnungslegung, wird durch das geschäftsleitende Obergerichtspräsidium wahrgenommen.[13]

Kantonsgericht

Das Kantonsgericht bildet die erste Instanz für Zivil- und Strafsachen, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.[14] Es besteht aus mehreren Präsidien und acht Mitgliedern.[15] Die Zuständigkeiten sind auf drei spezialisierte Präsidien verteilt:[16] Das Präsidium I bearbeitet vorwiegend das ordentliche Zivilverfahren, Ehescheidungen sowie das Jugendstrafrecht.[17] Dem Präsidium II sind summarische Verfahren, insbesondere im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Rechtsöffnungen, Konkurse), sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten und vereinfachte Verfahren zugeordnet.[18] Das Präsidium III fungiert als Zwangsmassnahmengericht (Haftgericht) und ist zuständig für Fälle der fürsorgerischen Unterbringung sowie für miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten.[19]

In der Regel entscheiden die Kantonsgerichtspräsidien als Einzelrichter. Bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache jedoch dem Gesamtgericht zur Beurteilung in Dreierbesetzung vorgelegt werden.[20]

Schlichtungsbehörde

Als erste Anlaufstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde mit Sitz in Sarnen. Sie führt die nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) obligatorischen Schlichtungsversuche durch.[21] In Streitigkeiten aus Miete und Arbeitsverhältnissen ist die Behörde paritätisch mit Vertretungen der Arbeitgeber- beziehungsweise Vermieterseite und der Arbeitnehmer- beziehungsweise Mieterseite besetzt.[22]

Strafverfolgungsbehörden

Die Strafverfolgung im Kanton Obwalden folgt dem Modell der «Staatsanwaltschaft I» (Untersuchungsmodell). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, führt die Untersuchung durch und vertritt die Anklage vor Gericht. Sie ist administrativ dem Sicherheits- und Sozialdepartement zugeordnet, in ihrer fallbezogenen Tätigkeit jedoch unabhängig.[23] Bei Übertretungen und leichteren Delikten verfügt sie über die Kompetenz zum Erlass von Strafbefehlen; bei Verbrechen und Vergehen bedürfen diese der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft.[24] Für Verfahren gegen Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren ist die organisatorisch integrierte Jugendanwaltschaft zuständig, welche über spezialisierte Fachkräfte verfügt.[25]

Spezialbehörden und Kommissionen

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen spezialisierte Fachbehörden. Die Steuerrekurskommission amtet als Spezialgericht für das Steuerrecht und beurteilt Einsprachen gegen Veranlagungsentscheide.[26] Die Aufsicht über die im Kanton tätigen Rechtsanwälte obliegt der Anwaltskommission. Sie führt das Anwaltsregister, nimmt Prüfungen ab und übt die Disziplinargewalt aus.[27] Das Notariatswesen wird durch die Notariatskommission beaufsichtigt, die ebenfalls Prüfungskommission und Disziplinarbehörde ist.[28]

Anwaltsmonopol und Notariat

Die berufsmässige Parteivertretung vor den obwaldnerischen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden ist den im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol).[29] Zur Gewährleistung des Zugangs zum Recht besteht für mittellose Personen ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, sofern die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind.[30]

Das Beurkundungswesen ist als Mischsystem organisiert. Freierwerbende Notare besitzen eine umfassende Zuständigkeit für alle öffentlichen Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet. Ergänzend dazu können vom Regierungsrat gewählte Gemeindenotare tätig werden, deren Befugnisse jedoch örtlich auf die Gemeinde und sachlich auf bestimmte Geschäfte (ohne Gesellschaftsrecht) beschränkt sind.[31] Beglaubigungen können zudem von Gemeindeschreibern und weiteren Beamten vorgenommen werden.[32]

Publikationswesen

Das geltende kantonale Recht ist in der elektronischen Gesetzesdatenbank (GDB) abgelegt, die eine systematische Gliederung nach Themenbereichen aufweist. Die historische Entwicklung der Gesetzgebung lässt sich in der Obwaldner Gesetzessammlung (OGS) nachvollziehen, welche die Bestimmungen der Landbücher bis 1999 sowie die Veröffentlichungen im Amtsblatt ab dem Jahr 2000 zusammenfasst.[33]

Die Veröffentlichung der Rechtsprechung unterlag im Laufe der Zeit einem Wandel. Bis Ende 2013 wurden die Grundsatzentscheide getrennt publiziert: Die der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts erschienen in der Reihe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden (VVGE), während die Judikatur des Obergerichts und der Obergerichtskommission im Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden (AbR) veröffentlicht wurde. Seit dem Jahr 2014 erfolgt die Publikation der massgeblichen Entscheide aller obersten kantonalen Instanzen einheitlich in der Reihe Obwaldner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (OGVE).[34] Diese Entscheidbände sind auf der kantonalen Webseite sowie über das Portal entscheidsuche.ch zugänglich.[35]

Geschichte

Ära der Personalunion und der Aufstieg zum Bundesgericht (1979–1995)

Einen bedeutenden Einschnitt in der personellen Besetzung der Justiz markierte die Ära von Niccolò Raselli. Der gebürtige Bündner, der seine Laufbahn im Kanton Obwalden von 1975 bis 1979 zunächst als Gerichtsschreiber begonnen hatte, wurde 1979 zum vollamtlichen Präsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts sowie der damaligen Rekurskommission für Sozialversicherung gewählt. Seine sechzehnjährige Amtszeit festigte die institutionelle Stellung des Gerichtspräsidiums. Die hohe juristische Reputation der Obwaldner Justiz in dieser Periode manifestierte sich am 22. März 1995, als die Vereinigte Bundesversammlung Niccolò Raselli zum Richter an das Schweizerische Bundesgericht wählte. Er war damit einer der wenigen Richter, die direkt von einem kantonalen Obergerichtspräsidium in das höchste Schweizer Richteramt berufen wurden. Bis Ende 2008 gehörte Raselli der Zweiten zivilrechtlichen Abteilung an, die er von 2003 bis 2008 präsidierte. Ab 2009 bis zu seinem Rücktritt Mitte 2012 gehörte er der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung an.[36]

Wahl an der Landsgemeinde 1995 und die Ära Jenny (1995–2023)

Die durch Rasellis Wahl ans Bundesgericht entstandene Vakanz führte im Frühjahr 1995 zu einer politisch umkämpften Neubesetzung, die den damaligen Einfluss der Landsgemeinde auf die Justizwahlen verdeutlicht. Um das höchste Richteramt des Kantons bewarben sich drei Kandidaten, wobei sich die bürgerlichen Parteien nicht auf einen Einerkandidaten einigen konnten. Während die CSP den damaligen Ober- und Verwaltungsgerichtsschreiber Andreas Jenny unterstützte, portierten die CVP und die Liberalen (heute FDP) Notker Dillier. Ein dritter Kandidat, Thomas Bürgi, trat ebenfalls an.[37]

Die Wahl an der Landsgemeinde 1995 stellte für den Kandidaten Andreas Jenny eine besondere Herausforderung dar. Als gebürtiger Luzerner und damit «Auswärtiger» musste er sich dem direktdemokratischen Souverän im Ring der Landsgemeinde persönlich stellen. In einer Rückschau kurz vor seiner Pensionierung beschrieb Jenny diesen Moment als Überwindung der typischen richterlichen Zurückhaltung, da er sich als Richter dem Volk präsentieren musste, um gegen die einheimische Konkurrenz eine Chance zu haben. Jenny gewann die Wahl und trat sein Amt unmittelbar am Tag nach der Landsgemeinde an.[38]

Andreas Jenny prägte die Obwaldner Justiz in den folgenden 28 Jahren massgeblich. Aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse konnte keine Spezialisierung auf einzelne Rechtsgebiete erfolgen; der Gerichtspräsident musste als Generalist Fälle aus sämtlichen Lebensbereichen bearbeiten und war ab 1997 zusätzlich alleinverantwortlich für die gesamte Gerichtsverwaltung, inklusive Budgetierung und Rechnungslegung. Diese Ära der personellen Kontinuität endete erst mit Jennys vorzeitigem Rücktritt per Ende August 2023.[39]

«Justizaffäre» und die institutionelle Krise (2008–2013)

Den Ausgangspunkt für die später als «Justizaffäre» bekannt gewordene Krise bildete ein langjähriger Zivilrechtsstreit um ein Kaufsrecht an einem Grundstück in Wilen. Sowohl das Kantonsgericht als auch das Obergericht des Kantons Obwalden hatten die Klage der Kaufrechtsberechtigten abgewiesen, indem sie den zugrundeliegenden Vertrag aufgrund angeblich ungenügender Bestimmbarkeit des Kaufpreises für nichtig erklärten. Das Bundesgericht korrigierte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 12. Juni 2008 (4A_24/2008) vollumfänglich. Die Lausanner Richter stellten fest, dass die Vorinstanzen Bundesrecht verletzt hatten, da die vertragliche Formulierung «zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen» im Rechtsverkehr gebräuchlich und objektiv bestimmbar sei. Das Bundesgericht wies das Grundbuchamt direkt an, die Eigentumsübertragung vorzunehmen, und kritisierte damit implizit die formalistische Argumentation der kantonalen Instanzen.[40]

Trotz des juristischen Obsiegens vor Bundesgericht empfand der Kläger Hanspeter Durrer den jahrelangen Verfahrensgang, die Kostenfolgen und den Umgang der Behörden als gravierendes Unrecht. Ende 2011 publizierte er seine Sicht der Dinge in dem Buch «Sein Wille geschehe» (im Volksmund aufgrund des Umschlags als «Rotes Buch» bezeichnet), das er kostenlos an die Obwaldner Haushalte verteilte und online zugänglich machte. Darin erhob der Autor schwere Vorwürfe gegen die Justizbehörden, darunter den Vorwurf der Verschleppung von Verfahren, der Willkür und der mangelnden Unabhängigkeit aufgrund enger persönlicher Verflechtungen im Kanton.[41] Die Publikation löste eine breite öffentliche Debatte über die Qualität der Rechtsprechung in den kleinkantonalen Strukturen aus und führte zu einer Polarisierung in der Bevölkerung.[42] Die Auseinandersetzung gewann zusätzlich an dramatischer Schärfe durch den Suizidversuch des damaligen Nationalrats und ehemaligen Präsidenten der Rechtspflegekommission, Karl Vogler, im Januar 2012, der sich durch die im Buch geäusserten Vorwürfe, die Justiz gedeckt zu haben, in seiner Integrität verletzt sah.[43] In einem 2013 veröffentlichten Nachtrag zum Buch zog der Autor ein bitteres Fazit über die fehlende Einsicht der Behörden, dokumentierte aber auch die ausgelösten politischen Prozesse.[44]

Juristische Aufarbeitung und Rüge durch das Bundesgericht

Parallel zur politischen Debatte beschäftigte der Fall die eidgenössische Justiz weiter auf verfahrensrechtlicher Ebene. Von besonderer institutioneller Relevanz war das Urteil vom 19. April 2013 (1B_664/2012), in welchem das Bundesgericht ein Ausstandsbegehren gegen den damaligen Obergerichtspräsidenten Andreas Jenny guthiess. Das Gericht stellte fest, dass der Konflikt zwischen dem Obergerichtspräsidenten und einem anwaltlichen Parteivertreter im Nachgang zur Buchpublikation eine «persönliche Dimension» angenommen habe, die objektiv den Anschein der Befangenheit begründe. Kritisiert wurde insbesondere, dass der Gerichtspräsident im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Rücknahme von Kritik an seiner Amtsführung zur Bedingung gemacht und mit rechtlichen Schritten wegen Persönlichkeitsverletzung gedroht hatte.[45] Dieser Entscheid bestätigte höchstrichterlich die Problematik der fehlenden professionellen Distanz in den damaligen Strukturen.

Politische Debatte um die Oberaufsicht

Im Kantonsrat führte die Affäre zu einer Grundsatzdiskussion über die Wirksamkeit der parlamentarischen Oberaufsicht. Die SVP-Fraktion forderte im Mai 2012 mittels Motion die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK), um die Rolle des Regierungsrats, der Rechtspflegekommission und der Gerichte zu untersuchen.[46] Die Befürworter argumentierten, nur eine PUK könne das «massiv ramponierte Vertrauen» der Bevölkerung wiederherstellen und klären, ob es sich um systemische Missstände handle.[47] Die Gegner, angeführt von FDP und CVP, warnten vor einer Verletzung der Gewaltenteilung und beurteilten den Aufwand einer PUK als unverhältnismässig.[48]

Die politische Auseinandersetzung verlief äusserst knapp: Im Juni 2012 überwies der Kantonsrat die Motion zur Prüfung einer PUK nur durch Stichentscheid des Ratspräsidenten (25 zu 25 Stimmen).[49] In der entscheidenden Sitzung vom Januar 2013 lehnte das Parlament die definitive Einsetzung einer PUK jedoch mit 38 zu 11 Stimmen ab. Massgebend für den Stimmungsumschwung war ein Rechtsgutachten von Giovanni Biaggini (Universität Zürich), welches darlegte, dass eine PUK nicht befugt sei, die inhaltliche Richtigkeit von Gerichtsentscheiden zu überprüfen, da dies den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit verletzen würde.[50]

Auswirkungen auf das Vertrauen

Die Auswirkungen der Affäre auf die öffentliche Wahrnehmung wurden wissenschaftlich dokumentiert. Eine im Auftrag des Schweizerischen Nationalfonds durchgeführte Studie der Universität Bern und des Forschungsinstituts Interface untersuchte 2013 das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz. Die Ergebnisse zeigten, dass der Kanton Obwalden im interkantonalen Vergleich mit einem Wert von 5,9 (auf einer Skala von 0 bis 10) das tiefste Vertrauen in die kantonalen Gerichte aufwies (Schweizer Durchschnitt: 7,0).[51] Die Studienautoren sowie der damalige Obergerichtspräsident führten diesen signifikanten Ausschlag direkt auf die mediale Präsenz der «Causa Durrer» und die damit verbundene öffentliche Kritik zurück.[52]

Strukturreformen als Lösungsansatz

Anstelle der retrospektiven Aufarbeitung durch eine PUK wählte der Kanton den Weg prospektiver Strukturreformen. Der Kantonsrat identifizierte die personelle Konzentration an der Spitze der Justiz als strukturelle Schwachstelle. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden das Obergericht und das Verwaltungsgericht in Personalunion von einem einzigen vollamtlichen Präsidenten geführt, was bei Ausstandsgründen oder Krankheit zu Engpässen und Stellvertretungsproblemen führte.[53]

Als direkte Konsequenz beschloss der Kantonsrat eine Entflechtung der Präsidien. Um die Unabhängigkeit zu stärken und die Ausstandsproblematik zu entschärfen, wurde ein zweites Gerichtspräsidium geschaffen. Im März 2013 wählte der Kantonsrat erstmals einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten II für das Ober- und Verwaltungsgericht in einem 50-Prozent-Pensum.[54] Als weitere vertrauensbildende Massnahme stand die Schaffung einer kantonalen Ombudsstelle zur Debatte, die als niederschwellige Anlaufstelle für Bürger bei Konflikten mit Verwaltung und Justiz dienen sollte.[55] In der Sitzung vom 24. Oktober 2013 sprach sich der Kantonsrat zwar grundsätzlich für eine solche Vermittlungsinstanz aus, wobei in der Debatte metaphorisch angemerkt wurde, dass man den «Violinschlüssel» im Ratssaal durch einen «Bartschlüssel» ersetzen müsse, da eine Ombudsstelle dann gerufen werde, wenn Differenzen entstanden seien.[56] Aufgrund von Bedenken bezüglich der Kosten und des Wirkungsbereichs beschloss das Parlament jedoch auf Antrag der CVP-Fraktion, die Stelle zunächst nur als befristetes Pilotprojekt einzuführen, um Erfahrungen zu sammeln.[57] Trotz dieses Grundsatzbeschlusses verfügt der Kanton Obwalden bis heute (Stand 2025) über keine institutionalisierte Ombudsstelle.

Die strukturellen Reformen wurden durch eine personelle Erneuerung flankiert. Mit der Wahl von Stefan Keller zum ausserordentlichen Gerichtspräsidenten II im Jahr 2013 berief das Parlament bewusst eine Persönlichkeit von ausserhalb des Kantons, um dem Vorwurf kantonaler Verfilzung entgegenzuwirken. Keller erlangte später nationale Bekanntheit als ausserordentlicher Bundesanwalt im Verfahren gegen Michael Lauber und Gianni Infantino.[58] Diese Massnahmen markierten den Übergang von einer durch Laienrichter und Personalunionen geprägten Justizorganisation hin zu stärker professionalisierten und arbeitsteiligen Strukturen, die mit dem Rücktritt des langjährigen Obergerichtspräsidenten Andreas Jenny im Jahr 2023 ihren vorläufigen Abschluss fanden.[59]

Statistische Auswertung (2007–2024)

Die statistische Erhebung führt Daten aus mehreren Quellen zusammen. Für die Jahre 2007 bis 2011 stützen sich die Zahlen auf die offiziellen Angaben des Regierungsrats in der Beantwortung der Interpellation «Sein Wille geschehe». Die Daten ab 2012 stammen aus den jährlichen Amtsberichten über die Rechtspflege des Kantons Obwalden sowie den Geschäftsberichten des Bundesgerichts. Als «Gutheissung» werden Urteile gewertet, in denen das Bundesgericht die Beschwerde schützte oder zur Neubeurteilung zurückwies.

Übersicht: Anfechtung und Erfolgsquoten vor Bundesgericht (2007–2024)
Jahr Erledigungen
(Letzte kantonale Instanzen)
Weiterzüge ans
Bundesgericht
Davon
gutgeheissen
Erfolgsquote
Obwalden
Erfolgsquote
National
2007 170[60] 22[60] 9[60] 40,9 %[60] 14,7 %[61]
2008 155[60] 19[60] 4[60] 21,1 %[60] 16,5 %[62]
2009 160[60] 11[60] 1[60] 9,1 %[60] 15,4 %[63]
2010 173[60] 14[60] 1[60] 7,1 %[60] 16,1 %[64]
2011 204[60] 11[60] 2[60] 18,2 %[60] 15,7 %[65]
2012 97[66] 13[66] 3[66] 23,1 %[66] 15,0 %[67]
2013 110[66] 13[66] 1[66] 7,7 %[66] 16,3 %[68]
2014 236[69] 22[69] 2[69] 9,1 %[69] 14,7 %[70]
2015 251[71] 23[71] 0[71] 0,0 %[71] 14,8 %[72]
2016 282[73] 23[73] 2[73] 8,7 %[73] 16,1 %[74]
2017 222[75] 12[75] 2[75] 16,7 %[75] 14,8 %[76]
2018 211[77] 15[77] 0[77] 0,0 %[77] 14,5 %[78]
2019 233[79] 14[79] 2[79] 14,3 %[79] 14,7 %[80]
2020 102[81] 17[81] 1[81] 5,9 %[81] 14,3 %[82]
2021 141[83] 27[83] 0[83] 0,0 %[83] 13,1 %[84]
2022 178[85] 24[85] 0[85] 0,0 %[85] 12,5 %[86]
2023 208[87] 43[87] 2[87] 4,7 %[87] 11,9 %[88]
2024 200[89] 20[89] 5[89] 25,0 %[89] 12,5 %[90]

Einzelnachweise

  1. Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung, KV). Abgerufen am 22. Dezember 2025.
  2. Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG). Abgerufen am 22. Dezember 2025.
  3. GOG/OW, Art. 1 und 35.
  4. GOG/OW, Art. 1 Abs. 1.
  5. GOG/OW, Art. 1 Abs. 3.
  6. GOG/OW, Art. 62 und 64.
  7. GOG/OW, Art. 63.
  8. GOG/OW, Art. 19 Abs. 1.
  9. GOG/OW, Art. 1a Abs. 1.
  10. GOG/OW, Art. 1a Abs. 3; Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) vom 30. März 2016, Art. 3–5 (GDB 134.113).
  11. Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) vom 30. März 2016, Art. 1 und 2 (GDB 134.114).
  12. GRO, Art. 1 und 2.
  13. GOG/OW, Art. 21 Abs. 1.
  14. GOG/OW, Art. 35 Abs. 1.
  15. GOG/OW, Art. 3 Abs. 1.
  16. Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK/OW) vom 18. August 2010 (GDB 134.112).
  17. GRK/OW, Art. 14.
  18. GRK/OW, Art. 15.
  19. GRK/OW, Art. 16.
  20. GOG/OW, Art. 4 Abs. 1; GRK/OW, Art. 7.
  21. GOG/OW, Art. 6.
  22. Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde vom 6. Dezember 2010, Art. 5 (GDB 134.118).
  23. GOG/OW, Art. 19e und 44a.
  24. GOG/OW, Art. 44b Abs. 4.
  25. GOG/OW, Art. 54 und 57.
  26. GOG/OW, Art. 10a.
  27. Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG/OW) vom 24. Mai 2002, Art. 1 und 4 (GDB 134.4).
  28. Gesetz über die öffentliche Beurkundung (BeurkG/OW) vom 30. November 1980, Art. 9a und 34 (GDB 210.3).
  29. AnwG/OW, Art. 2.
  30. KV/OW, Art. 11; GOG/OW, Art. 26.
  31. BeurkG/OW, Art. 2 und 4.
  32. BeurkG/OW, Art. 2 Abs. 3.
  33. Gesetzessammlung des Kantons Obwalden (GDB).
  34. Rechtsprechung Kanton Obwalden.
  35. entscheidsuche.ch.
  36. Schweizerisches Bundesgericht: Liste der ehemaligen Bundesrichter: Niccolò Raselli. Abgerufen am 22. Dezember 2025.
  37. Wahlen dominieren Obwaldner Landsgemeinde. Zweite Regierungsrätin in Sicht. In: Neue Zürcher Zeitung. 25. April 1995, S. 14.
  38. Obwaldner Zeitung: Er freut sich auf die neue Freiheit. Der geschäftsleitende Gerichtspräsident, Andreas Jenny, tritt nach 28 Jahren ab. 5. August 2023, S. 20.
  39. Obwaldner Zeitung: Er freut sich auf die neue Freiheit. 5. August 2023, S. 21.
  40. Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2008 vom 12. Juni 2008.
  41. Hanspeter Durrer: Sein Wille geschehe. Eigenverlag, Sarnen 2011. Online unter sein-wille-geschehe.ch, abgerufen am 22. Dezember 2025.
  42. Neue Zürcher Zeitung: Sein Kampf gegen die Mühlen der Justiz bewegt ganz Obwalden. 28. Januar 2012, S. 7.
  43. Neue Zürcher Zeitung: Obwaldens kleine Justizaffäre. 31. Mai 2012, S. 13.
  44. Hanspeter Durrer: Was ich zum Schluss noch sagen wollte (Nachtrag zum «roten Buch»). Sarnen 2013.
  45. Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013, E. 7.3.
  46. Motion 52.12.05, S. 2.
  47. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 29. Juni 2012, Votum Kantonsrat Sigrist, S. 17.
  48. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 29. Juni 2012, Votum Kantonsrat Camenzind, S. 18 f.
  49. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 29. Juni 2012, S. 26.
  50. Neue Zürcher Zeitung: Keine PUK zur Obwaldner Justiz. Nur die SVP will angebliche Missstände im Gerichtswesen politisch aufarbeiten. 1. Februar 2013, S. 11.
  51. Christof Schwenkel, Stefan Rieder: Die Wahrnehmung der Justiz durch die Bevölkerung. In: Justice - Justiz - Giustizia. 2014/1, S. 4, 8.
  52. NZZ am Sonntag: Wo das Volk den Richtern misstraut. 16. März 2014, S. 12.
  53. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 6. Dezember 2012, Votum RPK-Präsidentin Omlin, S. 87.
  54. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 14. März 2013, S. 156.
  55. Neue Zürcher Zeitung: Justizfall Durrer. Obwalden schafft Ombudsstelle. 1. Juni 2012, S. 13.
  56. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 24. Oktober 2013, Votum Kantonsrat Schumacher, S. 55.
  57. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 24. Oktober 2013, S. 52–58.
  58. Neue Zürcher Zeitung: Ein Obwaldner Richter erzürnt die Fifa. 8. August 2020, S. 11.
  59. Protokoll der Sitzung des Kantonsrats vom 25./26. Mai 2023, S. 187 ff.
  60. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t Regierungsrat des Kantons Obwalden: Antwort auf die Interpellation «Sein Wille geschehe», Beschluss Nr. 378 vom 28. Februar 2012, S. 2 (Tabelle).
  61. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2007.
  62. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2008.
  63. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2009.
  64. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2010.
  65. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2011.
  66. a b c d e f g h Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2012 und 2013, S. 20 ff. (Statistiken).
  67. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2012.
  68. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2013.
  69. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2014, S. 20 ff. (Statistiken).
  70. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2014.
  71. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2015, S. 24 ff. (Statistiken).
  72. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2015.
  73. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2016, S. 24 ff. (Statistiken).
  74. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2016.
  75. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2017, S. 24 ff. (Statistiken).
  76. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2017.
  77. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2018, S. 24 ff. (Statistiken).
  78. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2018.
  79. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2019, S. 24 ff. (Statistiken).
  80. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2019.
  81. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2020, S. 24 ff. (Statistiken).
  82. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2020.
  83. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2021, S. 24 ff. (Statistiken).
  84. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2021.
  85. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2022, S. 24 ff. (Statistiken).
  86. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2022.
  87. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2023, S. 24 ff. (Statistiken).
  88. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2023.
  89. a b c d Obergericht des Kantons Obwalden: Amtsbericht über die Rechtspflege 2024, S. 24 ff. (Statistiken) [I. Übersicht, F. Obergericht/G. Verwaltungsgericht und Bundesgerichtliche Beurteilungen].
  90. Schweizerisches Bundesgericht: Geschäftsbericht 2024 [Rubrik: Art der Erledigung].