Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 103 Abs. 2 BetrVG)

Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ersetzen kann.

Bedeutung

Die Kündigung von Arbeitnehmern bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nur der vorherigen Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Möchte ein Arbeitgeber im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes jedoch ein Mitglied des dem Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG unterliegenden Personenkreises, bei welchen eine ordentliche Kündigung per se nicht möglich ist (Betriebsrat, Wahlvorstand, Jugend- und Auszubildendenvertretung), außerordentlich kündigen, bedarf er hierzu der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung oder besteht kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung[1] die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzen lassen, um wirksam kündigen zu können (§ 15 KSchG).

Verfahren

Der Arbeitgeber ist bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung generell an die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gebunden und muss die Kündigung entsprechend binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, ab dem er von den die Kündigung aus seiner Sicht rechtfertigenden Umständen Kenntnis erhält. Innerhalb dieser Frist hat er in den Fällen des § 103 BetrVG entsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung einholen, woraufhin der Betriebsrat binnen drei Tagen (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG analog) erklären muss, ob er seine Zustimmung erteilt.[2] Reagiert der Betriebsrat nicht, gilt die Zustimmung als verweigert, woraufhin der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten muss. Da dies ebenfalls innerhalb der zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB erfolgen muss,[3] muss der Arbeitgeber rechnerisch in der Regel spätestens am zehnten Tag nach Kenntniserlangung die Zustimmung des Betriebsrats einholen.[4]

Am gerichtlichen Verfahren ist der für die jeweilige personelle Maßnahme zuständige Betriebsrat als Beteiligter nach § 83 Abs. 3 ArbGG und der von der fraglichen Kündigung betroffene Arbeitnehmer gemäß § 103 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu beteiligen.

Begründetheit

Ein Zustimmungsersetzungsantrag ist begründet, wenn die von dem Arbeitgeber angestrebte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Hierfür hat das Arbeitsgericht zu prüfen,[5]

  • ob ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt,
  • ob die zwei-Wochen-Frist (durch den rechtzeitigen Ersetzungsantrag und die rechtzeitige Einleitung des gerichtlichen Verfahrens) gewahrt ist und
  • ob keine sonstigen Gründe der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung entgegenstehen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Arbeitsgericht die Zustimmung der Ersetzung aussprechen.[6] Durch die gerichtliche Prüfung wird der ansonsten nach einer Kündigung häufig folgende Kündigungsschutzprozess vorweggenommen; der Prüfmaßstab überschneidet sich mit dem dortigen Prüfprogramm praktisch deckungsgleich.[7]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BAG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 AZR 238/20 –, bundesarbeitsgericht.de
  2. Mauer: BeckOK Arbeitsrecht. Hrsg.: Rolfs. 77. Edition. C.H.BECK, 1. September 2025, BetrVG § 103 Rn. 5.
  3. BAG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 ABR 2/19 –, bundesarbeitsgericht.de = NZA 2019, 1415 Rn. 15
  4. Nägele-Berkner: NK Kündigungsschutzrecht. Hrsg.: Gallner. 8. Auflage. Nomos, 2025, BetrVG § 103 Rn. 38.
  5. Andreas Bufalica: Däubler Arbeitsrecht-Kommentar. Hrsg.: Däubler. 5. Auflage. Nomos, 2022, BetrVG § 103 Rn. 25.
  6. BAG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 AZR 14/17 –, bundesarbeitsgericht.de
  7. BAG, Beschluss vom 22. August 1974 – 2 ABR 17/74 –, dejure.org