Stromstreit und Stromvergleich
Der Stromstreit zwischen ostdeutschen Kommunen und westdeutschen Stromkonzernen von 1990 bis 1992 auf der Grundlage des sogenannten Stromvertrags vom 22. August 1990 endete mit dem Stromvergleich vor dem Bundesverfassungsgericht am 22. Dezember 1992, womit die ostdeutschen Kommunen einen Anspruch auf das Strom- und Gasvermögen in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet und das Recht, eigene Stadtwerke zu gründen, erhielten.
Ausgangssituation
Von der Weimarer Republik bis zur Friedlichen Revolution in der DDR
Während der Weimarer Republik gab es 138 Stadtwerke allein in den Gemeinden über 10.0000 Einwohner. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde mit dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von 1935 die Grundlage für eine monopolistische Energiewirtschaft und auch die Herausbildung von Energiekonzernen gelegt. In der sowjetischen Besatzungszone wurden auf der Grundlage der Kommunalwirtschaftsverordnung vom 24. November 1948 die Stadtwerke in Volkseigentum überführt und auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 regional verwaltet. Neben dem Verbundnetz mit Braunkohlekombinaten und später auch Atomkraftwerken, organisiert in 8 Kombinaten, entstanden in der DDR 15 Energiekombinate, denen die regionale Versorgung mit Strom, Fernwärme und Gas oblag.[1]
DDR nach der Friedlichen Revolution
Nach der Friedlichen Revolution übertrug die vorletzte Regierung der DDR unter Hans Modrow (SED), zum 1. März 1990 alle „volkseigenen“ Betriebe und damit auch die gesamte Stromversorgung der treuhänderischen Verwaltung durch eine Treuhandanstalt.
Auch die letzte DDR-Regierung unter Lothar de Maizière (CDU), die aus der ersten freien Volkskammerwahl am 18. März 1990 hervorging, blieb vorläufig der Verhandlungspartner für die Zukunft der ostdeutschen Stromwirtschaft. Die Umstellung der ostdeutschen Energieversorgung auf die rechtlichen und marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Hauptaufgaben des Einigungsprozesses. Neben rechtlichen Fragen dieser Umstellung standen auch der Wechsel von der Strom- und Wärmeversorgung auf Grundlage der umweltschädlichen schwefelhaltigen Braunkohle auf andere Energieträger, insbesondere Erdgas, an.
Die Volkskammer schuf mit der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 die Grundlage für die Rekommunalisierung der Energiewirtschaft.
Mit dem „Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens“ (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 wurde die Treuhandanstalt auch mit der Umwandlung der Energiekombinate beauftragt. Die Treuhandanstalt hatte nach dem Treuhandgesetz nicht nur die Aufgabe der Privatisierung, sondern auch der Kommunalisierung. Das Treuhandgesetz von Juni 1990 sah in bestimmten Fällen neben der Privatisierung auch die Überführung in öffentliche Hände vor: „Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleitungen dient, ist durch Gesetz in Eigentum der Städte und Gemeinden zu übertragen“(§ 1 Abs. 1 Satz 3). Dieses Gesetz war das Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990.[1]
Stromvertrag
Verhandlungen zwischen westdeutschen Stromkonzernen und der DDR-Regierung
Zeitgleich zu den Verhandlungen der Volkskammer über Gesetzentwürfe zum Kommunalvermögensgesetz, begann die Regierung der DDR (Regierung de Maizière) mit westdeutschen Stromkonzernen die Neuordnung der Energieversorgung zu regeln. Die drei Stromkonzerne Preussen Elektra, RWE und Bayernwerk wollten die ganze ostdeutsche Stromwirtschaft übernehmen.[2] Geschützt durch das Energiewirtschaftsgesetz von 1935, das bis 1998 in Kraft blieb, und mit dem angeblichen Ziel, die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten, beabsichtigten die großen westdeutschen Energiekonzerne eine Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) zu bilden, die möglichst den gesamten Strom für das Gebiet der DDR erzeugen und über ein flächendeckendes Hochspannungsnetz an die Regionalversorger zu liefern Die Regionalversorger, in der Rechtsform von Aktiengesellschaften, sollten in Verteilungsgebieten, den bisherigen Energiekombinaten entsprechend, die Stromverteilung durchführen. Jeweils 51 % der Aktien sollten von den großen westdeutschen Versorgungsunternehmen gehalten werden. Die Summe aller Kommunen im Bereich eines Regionalversorgers sollte kumuliert 49 % der Aktien halten. Unabhängige Stadtwerke sollten verhindert werden. Diese Verhandlungen zwischen der DDR-Regierung und den westdeutschen Stromkonzernen erfolgten zunächst geheim, an der Volkskammer vorbei. Am 26. Juni 1990 erfolgte die erste Lesung des Entwurfs zum Stromvertrag in der Volkskammer. Erst einen Tag zuvor erhielten die Fraktionen die Beschlussunterlagen.[1] Nachdem den gewählten Abgeordneten der Volkskammer der geplante Verkauf der DDR-Energiewirtschaft an westdeutsche Konzerne bekannt wurde, protestierten die Abgeordneten und auch fünf übergangene westdeutsche Verbundunternehmen (Badenwerk, Bewag, EVS, HEW und VEW). Erst daraufhin wurden im nunmehr modifizierten Stromvertrag vom 22. August 1990 auch diese fünf Unternehmen und ostdeutsche Kommunen beteiligt. Die drei großen Stromkonzerne bleiben aber dominierend.
Position der Bundesregierung
Der bestimmende Einfluss der westdeutschen Stromkonzerne wurde nicht nur durch die DDR-Regierung, sondern auch durch die Bundesregierung (Kabinett Kohl III) letztendlich unterstützt. Zunächst waren mehrere Politiker, wie auch der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl der Meinung, dass die Städte selbst entscheiden können sollen, ob sie ihre Ortsnetze zurückverlangen und eigene Stadtwerke bilden oder lediglich Kapitalbeteiligungen an Regionalversorgern halten. Aber schließlich dominierte die von Stromkonzernen geschürten „Angst vor dem nächsten Winter“. Wolfgang Schäuble, Verhandlungsführer für den Einigungsvertrag auf westdeutscher Seite, schrieb zur Geschichte des Stromvertrags vom 22. August 1990: „Auch wenn diese große Lösung von Anfang an wettbewerbspolitisch umstritten war, wurde auf diese Weise mit einem Schlag das Stromversorgungssystem der Bundesrepublik auf das Gebiet der DDR übertragen – im Interesse der raschen Sanierung der desolaten ostdeutschen Stromversorgung eine, wie es schien, vertretbare Lösung. Die bundesdeutschen Unternehmen hätten ein finanzielles Engagement in dieser Größenordnung abgelehnt, wenn ihnen ihre künftige marktbeherrschende Position in den neuen Ländern nicht durch den Stromvertrag garantiert worden wäre. … Die Stromkonzerne bestanden auf der wirtschaftlichen Führungsrolle in einem Geschäft, das 30 bis 40 Milliarden an Investitionen erfordere. … Wir konnten es drehen und wenden, wie wir wollten – ohne die Konzerne würde es im bevorstehenden Winter ziemlich kalt werden in den neuen Ländern.“[3] Außerdem dominierte der ideologische Trend „privat vor Staat“ in Ost und West mit einer Tendenz, Kommunalwirtschaftsbetriebe nicht als Modell der Zukunft anzusehen.[4] Im Rahmen der Verhandlungen zum Einigungsvertrag, der am 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Auflösung der DDR, ihren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Einheit abgeschlossen wurde, wurde der Stromvertrag sanktioniert.[4]
Am 16. November 1990 erließ die Bundesregierung die Arbeitsanleitung zur Übertragung des kommunalen Vermögens. Etwaige Restitutionsansprüche der Kommunen sollten nur im Wege der Geldansprüche befriedigt werden. Damit war die Enteignung der ostdeutschen Stadtwerke komplettiert worden.[5]
Verhandlungsergebnis: Der Stromvertrag
Am 22. August 1990 vereinbarten Karl-Hermann Steinberg (CDU), Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit der DDR, und die Treuhandanstalt mit den drei großen westdeutschen Stromkonzernen RWE, PreussenElektra und Bayernwerk und schließlich – unter dem Druck des Bundeskartellamts – mit allen acht Konzernen, neben den drei großen auch Badenwerk, Bewag, EVS, HEW und VEW den Verkauf von 51 Prozent der Kapitalanteile an den regionalen Energieversorgungsunternehmen der DDR an die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen und die Übernahme der Geschäftsbesorgung. Um diesen Verkauf mit dem Kommunalvermögensgesetz „in Einklang“ zu bringen, wurde dieses Gesetz im Einigungsvertrag dahin geändert, dass der kommunale Anteil an den regionalen Energieversorgungsunternehmen auf maximal 49 Prozent der Kapitalanteile gedeckelt wurde.[6] Auf Grundlage des so genannten Stromvertrages vom 22. August 1990 wurde am 12. Dezember 1990 die Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) als neues Verbundunternehmen gegründet. In der VEAG wurden im Februar 1991 die ostdeutschen Kraftwerke sowie das Verbundnetz zusammengefasst. Die Geschäftsbesorgung bei der VEAG erfolgte durch die drei großen Stromkonzerne.
Stromstreit und Stromvergleich
Proteste
Gegen den Stromvertrag vom August 1990 regten sich Proteste vor allem von ostdeutschen Städten und Gemeinden, weil ihnen die Möglichkeit genommen wurde, die Stromversorgung selbst in die Hand zu nehmen und sich wichtige Einnahmequellen zu sichern. Dabei gab es auch Unterstützung von westdeutscher Seite. „Das Saarland war von Anfang an gegen diesen Stromvertrag Sturm gelaufen mit dem Argument, hier werde die Chance einer dezentralen Energiepolitik verletzt.“[3] Das Saarland schrieb noch vor dem Abschluss des Einigungsvertrages alle ca. 8000 ostdeutschen Kommunen an und klärte sie über ihre Rechte in Bezug auf die Energieversorgung auf. Die ostdeutschen Städte Jena, Leipzig, Schwerin, Wernigerode und Zehdenick, also „Große“ und „Kleine“ aus allen fünf neuen Bundesländern beauftragten den Rechtsanwalt Peter Becker für ein Gutachten, der die gesamte Rechtslage beleuchten sollte. Im Januar 1991 wurde durch Peter Becker eine große Zahl von Eilverfahren vor Kreisgerichten anhängig gemacht, um den Vollzug des Stromvertrags zu unterbinden. Am 24. Juni 1991 fand in Berlin der Kongress „Auf dem Weg zu neuen Stadtwerken. Hemmnisse, Erfahrungen, Ergebnisse“ statt, auf dem sich 123 Städte beteiligten. Sie beschlossen eine Resolution, in der die Städte die Rechte aus dem Kommunalvermögensgesetz beanspruchten, die Rückübertragung ihrer Energieversorgungsvermögen verlangten und erklärten, erforderlichenfalls ihre Rechte im Wege einer Kommunalverfassungsbeschwerde durchzusetzen.[1]
Verhandlungen
Einen ersten Versuch, ungeklärte Fragen zu Stadtwerksgründungen einvernehmlich zu regeln, stellte die „Grundsatzverständigung zur künftigen Rolle von Stadtwerken für die leitungsgebundenen Energien“ vom 1. Februar 1991 dar. An ihr wirkten Vertreter einiger ostdeutscher Städte, des Deutschen Städtetages, des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU), dreier westdeutscher EVU sowie der Treuhandanstalt mit. Die Beteiligten waren sich prinzipiell einig, dass die Bildung von Stadtwerken durch Herauslösung des hierzu notwendigen Anlagevermögens aus dem betroffenen regionalen Energieversorgungsunternehmen ermöglicht werden solle. Keine Einigung konnte hingegen über die Beteiligungsverhältnisse in den Stadtwerken erzielt werden; während die kommunale Seite eine Mehrheitsbeteiligung der Städte favorisierte, empfahlen die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen und die Treuhandanstalt eine gleichgewichtige Beteiligung „um 50/50“. Dieser Dissens war schließlich der Auslöser, der 164 ostdeutsche Kommunen vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen ließ.
Bundesverfassungsgericht
Letztlich klagten 146 Städte, vertreten durch Peter Becker. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet in Artikel 28 den Gemeinden das Recht, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Peter Becker reichte die Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Eilantrag ein. Der zuständige Richter Ernst-Wolfgang Böckenförde rief Bundesfinanzminister Theo Waigel an, der wiederum die Treuhandanstalt anwies, zur Vermeidung einer einstweiligen Anordnung die Stromverträge nicht zu vollziehen.[4] Am 18. Oktober 1992 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Aus Respekt vor den ostdeutschen Kommunen fand die mündliche Verhandlung im Reichsbahnausbesserungswerk in Stendal statt. Der Senat regte an, die Energiewirtschaft und die klagenden Kommunen mögen sich insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und energieversorgungstechnischen Gegebenheiten außergerichtlich verständigen. Kern einer solchen Einigung könnte die Bildung von Stadtwerken für alle ostdeutschen Kommunen sein, die eine Genehmigung nach § 5 EnWG erhielten; im Gegenzug könnten die Städte ihre Beteiligungsansprüche an den regionalen Energieversorgungsunternehmen aufgeben.[1] Außerdem mussten sich die Stadtwerke kollektiv verpflichten, nicht mehr als 30 Prozent ihres Strombedarfs selbst zu erzeugen, um den Stromabsatz der VEAG und der Regionalversorger nicht allzu sehr zu schmälern.[2]
Stromvergleich
Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Hinweise einigten sich am 22. Dezember 1992 Vertreter der klagenden Kommunen, die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen, die Treuhandanstalt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesfinanzministerium, dem Deutsche Städtetag und dem Verband Kommunaler Unternehmen (VKU). Auf der Grundlage des Vorschlages des Bundesverfassungsgerichtes wurde die „Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den Neuen Bundesländern in der Fassung vom 22.12.1992“ erzielt. Doch bis alle klagenden Kommunen zustimmten, vergingen noch acht Monate. Die Verständigungslösung konnte aber nur die Kommunen binden, die die Verfassungsklage eingereicht hatten. Für die große Mehrheit der ostdeutschen Kommunen, die weiterhin durch die regionalen Energieversorgungsunternehmen versorgt wurden und für die die Gründung eigener Stadtwerke nicht in Betracht kam, hatte die Verständigungslösung aber eine indirekte Auswirkung im Hinblick auf die Verteilung der „frei gewordenen“ Kapitalanteile, auf die die neuen Stadtwerkskommunen verzichtet hatten.[1]
Wirkung
Der Stromvergleich von 1992 vor dem Bundesverfassungsgericht war ein wichtiger Schritt in Richtung einer dezentralen Stromerzeugung. Es wurde dadurch ermöglicht, dass es heute (Stand 2025) in den fünf neuen Bundesländern (Ostdeutschland ohne Berlin) 104 Stadtwerke gibt. Der positive Ausgang des Stromstreits hat insbesondere Menschen in Ostdeutschland nach der Friedlichen Revolution gezeigt, dass auf demokratischem Wege kleine Akteure gegen große Wirtschaftsunternehmen Erfolg haben können, wenn sie gemeinsam und beharrlich für Anliegen im Sinne des Gemeinwohls streiten.[7] „Was vordergründig nur wie ein Kompromiss in einer komplexen verfassungsrechtlichen Streitfrage aussieht, sorgte dafür, dass die kommunale Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern eine Erfolgsgeschichte wurde. Und er bildet die Grundlage einer Entwicklung, die uns im Rahmen der Energiewende noch sehr zupasskommen kann.“[8]
Siehe auch
- Treuhandanstalt#Stromstreit und Stromvergleich
- Geschichte der deutschen Elektrizitätswirtschaft#Entwicklung in Ostdeutschland
Literatur
- Udo Leuschner: Die Stromwirtschaft der neuen Länder wird ebenso gegliedert wie im Westen. In: ENERGIE-WISSEN. Abgerufen am 11. November 2025.
- Der Stromstreit. Auch 1992, bei der Neuauflage des biblischen David vs. Goliath hatte David die Nase vorn. 4. Januar 2023, abgerufen am 11. November 2025.
- Peter Becker: Aufstieg und Krise der deutschen Stromkonzerne – Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung des Energierechts. Ponte Press, Bochum 2011, ISBN 978-3-920328-57-7, 2. Kapitel: Der Stromstreit.
- Peter Becker: Der Stromstreit in den neuen Ländern. Ein erfolgreicher Kampf um das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. In: Dagmar Everding, Michael Kruse, Harald Kugel (Hrsg.): Demokratie in Deutschland. Bewährungsprobe Globalisierung. PapyRossa-Verlag, Köln 1999, ISBN 3-89438-173-6, S. 130–141.
- Fritz Vorholz: Stromstreit: Westdeutsche Energieriesen unter Druck – Etappensieg für den Osten. In: Die Zeit. Nr. 46, 6. November 1992 (zeit.de).
- Joachim Kahlert: Dezentrale Energieversorgung in Ostdeutschland: Entwicklungsstand und Perspektiven. In: Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung in Brandenburg/Havel. 25. Oktober 1991, abgerufen am 11. November 2025.
- Energie: Verträge im Halbdunkel. In: Der Spiegel. Nr. 26, 24. Juni 1991 (spiegel.de).
- Zugriff auf ostdeutsche Kraftwerke. In: Der Spiegel. Nr. 9, 25. Februar 1991 (spiegel.de).
Einzelnachweise
- ↑ a b c d e f Peter Becker: Vom Stromkartell zur Energiewende. Aufstieg und Krise der deutschen Stromkonzerne (= ZNER-Schriftenreihe). 3. Auflage. Fachmedien Recht und Wirtschaft, Deutscher Fachverlag GmbH, Frankfurt am Main 2020, ISBN 978-3-8005-1758-9, Kapitel 12: Der Stromstreit.
- ↑ a b Udo Leuschner: Die Entwicklung der deutschen Stromversorgung bis 1998. (PDF; 8,75 MB) März 2009, abgerufen am 6. November 2025.
- ↑ a b Wolfgang Schäuble: Der Vertrag. Wie ich über die deutsche Einheit verhandelte. Hrsg.: Dirk Koch, Klaus Wirtgen. Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf., München 1993, ISBN 3-426-77027-X, S. 224–227.
- ↑ a b c Christian Held: Der Stromstreit. Voraussetzung für die Konstituierung einer kommunalen Energieversorgung in den neuen Ländern. Eine Abenteuergeschichte mit gutem Ausgang. In: Unternehmerin Kommune. Sonderausgabe 5, Mai 2010, S. 25–27 (unternehmerin-kommune.de).
- ↑ Wolf Gottschalk: Eigentlich eine unglaubliche Geschichte. Nach der Wiedervereinigung. Rückgewinnung der Stadtwerke in den neuen Ländern. In: Zeitung für kommunale Wirtschaft. Oktober 2020, S. 6.
- ↑ Fritz Vorholz: DDR-Stromvertrag. Falscher Anschluß. In: Die Zeit. Nr. 36, 31. August 1990 (Volltext im Online-Archiv der ZEIT).
- ↑ Stefan Erbe: Historischer Stromvergleich 1992. In: Internationaler Audiodienst (iad). Radio SAW, 15. September 2024, abgerufen am 14. November 2025.
- ↑ Christian Held: Wie die Energiewende von der politischen Wende profitieren kann. 21. Dezember 2012, abgerufen am 17. November 2025.