Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut
Die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ist ein unabhängiges Gremium in Deutschland zur verbindlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Restitution von Raubkunst.[1]
Entstehung und Ziele
Die Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit resultiert aus der anhaltenden Kritik an der Vorgängerinstitution[2], der „Beratenden Kommission“. Diese konnte nur mit Zustimmung beider Parteien angerufen werden (fehlende einseitige Anrufbarkeit) und sprach lediglich unverbindliche Empfehlungen aus. Dies führte in der Praxis oft zu langwierigen und für die Anspruchsteller unbefriedigenden Ergebnissen.
Als Reaktion darauf einigten sich Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände am 13. März 2024 in einem Verwaltungsabkommen auf die Schaffung des Schiedsgerichts. Es löst die Beratende Kommission formell zum 1. Dezember 2025 ab.[3]
Die Neukonzeption verfolgt das Ziel, die Restitution von Raubkunst zu beschleunigen und zu vereinfachen. Durch die Einführung verbindlicher Urteile und die einseitige Anrufbarkeit soll die Position der Opfer und ihrer Erben maßgeblich gestärkt werden. Die Reform setzt die im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode festgelegte allgemeine Absicht zur Aufarbeitung von NS-Unrecht um und soll eine rechtssichere und befriedende Lösung für offene Restitutionsfälle schaffen.[4]
Das Gremium besteht aus einem paritätisch besetzten Kollegium von Schiedsrichtern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder sind Experten aus den Fachbereichen Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte, um eine multidisziplinäre Bewertung der Fälle zu gewährleisten.
Aufgaben und Hauptmerkmale
Die zentrale Aufgabe der Schiedsgerichtsbarkeit besteht darin, „bei Rückgabestreitigkeiten über NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut nach Maßgabe einer Schiedsordnung und eines Bewertungsrahmens unabhängig und überparteilich eine gütliche Beilegung herbeizuführen oder diese Streitigkeit zu entscheiden“.[5]
Die wesentlichen Neuerungen und Merkmale sind:
- Rechtsverbindliche Entscheidungen: Im Gegensatz zur Vorgängerinstitution, die lediglich unverbindliche Empfehlungen aussprach, trifft die Schiedsgerichtsbarkeit bindende Entscheidungen.
- Einseitige Anrufbarkeit: Verfahren können von den Opfern des NS-Regimes oder deren Rechtsnachfolgern initiiert werden, ohne dass die Zustimmung der die Kulturgüter haltenden Institution erforderlich ist. Bisher konnten staatliche Einrichtungen die Prüfung verweigern. Das Verwaltungsabkommen beinhaltet nun ein „stehendes Angebot“ aller staatlichen Einrichtungen, Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht zu verhandeln.[6]
- Neuer Bewertungsrahmen: Die Entscheidungsfindung basiert auf einem spezifischen Bewertungsrahmen, der die historischen Umstände des Entzugs berücksichtigt und verfahrensrechtliche Beweiserleichterungen für die Anspruchsteller vorsieht. Dieser Rahmen ersetzt die bisherige „Handreichung“ von 1999.[7]
Organisation und Verfahren
Das Schiedsgericht ist beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Wolfram Weimer, angesiedelt. Rechtsträger der Schiedsgerichtsbarkeit und der ihr dienenden Schiedsstelle ist das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK) mit Sitz in Magdeburg. Der Dienstort der Schiedsstelle ist Berlin. Als formale Tätigkeitsaufnahme wird der 1. Dezember 2025 angegeben.[8][9]
Das Gremium
Am 19. September 2025 wurden 36 Persönlichkeiten benannt, die von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, dem Zentralrat der Juden und der Jewish Claims Conference für eine Amtszeit von fünf Jahren an das Schiedsgericht gewählt wurden. Den Vorsitz (Doppelspitze) bilden Peter Müller, vormaliger Ministerpräsident und Richter am Bundesverfassungsgericht, und Elisabeth Steiner, vormalige Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Die weiteren Mitglieder sind Experten aus den Fachbereichen Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte, um eine multidisziplinäre Bewertung zu gewährleisten.
Verfahren der Kammerbildung
Wenn ein Fall vor das Schiedsgericht gebracht wird, wählt jede der beiden Seiten je zwei dieser Persönlichkeiten in die Kammer. Diese vier Richter wählen einen fünften als Vorsitzenden hinzu. Jeder fallweise gebildeten Kammer müssen drei Personen mit der Befähigung zum Richteramt angehören. Die beiden weiteren Schiedsrichter sollen Wissenschaftler sein „mit Expertise in der Deutschen Geschichte des 20. Jahrhunderts mit Schwerpunkt im Nationalsozialismus oder zu Provenienzforschung zu NS-Raubgut“.[5]
Schiedsrichter
- Elisabeth Steiner (Präsidium)
- Peter Müller (Präsidium)
- Julia Bešlin (Juristin)
- Magnus Brechtken (Historiker)
- Stephan Breidenbach (Jurist)
- Michael Brenner (Historiker)
- Annette Brockmöller (Jurist)
- Peter Clausen (Jurist)
- Helmut Dedy (Jurist)
- Axel Drecoll (Historiker)
- Caroline Flick (Historikerin)
- Nathan Gelbart (Jurist)
- Beate Gsell (Jurist)
- Isabel Heinemann (Historiker)
- Hans-Joachim Heßler (Jurist)
- Anja Heuß (Historiker)
- Christiane Kuller (Historiker)
- Benjamin Lahusen (Jurist)
- Sophie Lillie (Historiker)
- Uwe Lübking
- Jürgen Matthäus (Historiker)
- François Moyse
- Daniel Neumann (Jurist)
- David Nossen
- Julien Reitzenstein (Historiker)
- Sebastian Remelé
- Jan-Robert von Renesse (Jurist)
- Doron Rubin
- Leo Schapiro
- Gudrun Schäpers (Jurist)
- Iris Schmeisser
- Elisabeth Steiner
- Natan Sznaider
- Katja Terlau (Provenienzforscherin)
- Christian Waldhoff (Jurist)
- Avraham Weber
- Johanna Werner (Provenienzforscherin)
Kritik
Die Schiedsordnung sieht in § 11 vor: „Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in Ansehung der Parteien unparteilich und unabhängig sein.“ Kritiker weisen darauf hin, dass zahlreiche Mitglieder der Schiedsgerichtsbarkeit sich in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen beim Staat befinden, der in den Verfahren als Partei auftritt.
Argumentiert wird, dass die Förderung von Einrichtungen oder Forschungsprojekten dieser Mitglieder von Ermessensentscheidungen des Staates abhängen könne. Beispielsweise seien fünf der sechs deutschen Historiker im Gremium in einem festen Anstellungsverhältnis als Bedienstete des Staates. Zudem seien nicht alle ernannten Juristen Angehörige der unabhängigen Justiz, sondern teilweise in Ministerien beschäftigt.[10][11]
Weblinks
- Pressemitteilung 227 der Bundesregierung vom 19. September 2025
- LTO.de: Wie Deutschlands neues Schiedsgericht funktioniert
Einzelnachweise
- ↑ Ann-Marie Utz: Neues Schiedsgericht soll Verfahren für Rückgabe von Nazi-Raubgut verbessern. Jüdische Allgemeine, 10. Oktober 2025, abgerufen am 4. Januar 2026.
- ↑ deutschlandfunkkultur.de: Schiedsgericht statt „Limbach-Kommission“: Rückgabe von NS-Raubkunst soll beschleunigt werden. 24. Oktober 2025, abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ Kulturstaatsminister: Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut unterzeichnet. In: Pressemitteilung. Der Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien, 26. März 2025, abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ ZWD: „Wir wollen Kultur für alle ermöglichen“. Abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ a b Die Bundesrepublik Deutschland: Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut. (PDF) 24. März 2025, abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ Kunstverwaltung des Bundes gibt „stehendes Angebot“ für Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut ab. Kunstverwaltung.Bund, 2. Juni 2025, abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ Beratende Kommission NS-Raubgut | Grundlagen. Abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ Meilenstein auf dem Weg zur Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut: Ausschuss verständigt sich im Kanzleramt auf Schiedsrichterverzeichnis und Präsidium. 19. September 2025, abgerufen am 3. November 2025.
- ↑ Rückgabe gestohlener Werke: Schiedsgericht soll über NS-Raubkunst entscheiden. tagesschau.de, 29. November 2025, abgerufen am 4. Januar 2026.
- ↑ Independence and Impartiality in the icsid Convention and Arbitration Rules. Abgerufen am 3. November 2025 (englisch).
- ↑ Copyright Haufe-Lexware GmbH & Co KG- all rights reserved: § 21 Schiedsgerichtsbarkeit / (1) Ablehnungsgründe | Haufe. Abgerufen am 3. November 2025.