Einverständnis (Strafrecht)
Der Begriff des tatbestandsausschließenden Einverständnis bezeichnet im deutschen Strafrecht eine erklärte Zustimmung des potenziellen Opfers zu einer rechtsgutsverletzenden Handlung. Durch Erklärung des Einverständnis entfällt die Strafbarkeit der Handlung auf Seiten des Täters, da aufgrund der Zustimmung schon der Tatbestand des fraglichen Delikts nicht erfüllt ist. Entsprechend ist ein tatbestandsausschließendes Einverständnis nur bei Delikten möglich, deren Tatbestand explizit ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Rechtsgutträgers voraussetzen. Abzugrenzen ist das Einverständnis von der rechtfertigenden Einwilligung. Gemeinsamer Oberbegriff ist das Einvernehmen.
Dogmatische Einordnung
Die ganze überwiegende Ansicht im deutschen Strafrecht geht von einem dreistufigen Deliktsaufbau aus: Damit ein Verhalten strafbar ist, muss ein Tatbestand verwirklicht sein, die Tat muss rechtswidrig sein und der Täter muss schuldhaft gehandelt haben. Aus dem Wortlaut diverser Tatbestände ergibt sich, dass die Erfüllung der in ihnen enthaltenen Tatbestandsmerkmale voraussetzt, dass gegen oder ohne den Willen des Opfers gehandelt werden muss. Anerkannt ist dies insbesondere für die Tatbestände des Hausfriedensbruchs („widerrechtlich eindringt“), des sexuellen Übergriffs („gegen den erkennbaren Willen“), der Freiheitsberaubung („der Freiheit beraubt“) und des Diebstahls („wegnimmt“), sowie aller weiteren Tatbestände, die ein Diebstahlselement enthalten, also Raub und nach Ansicht des BGH auch räuberische Erpressung. Konsequenterweise ist dann bereits der Tatbestand nicht erfüllt, wenn die Handlung tatsächlich nicht gegen bzw. ohne den Willen des Opfers vorgenommen wird, etwa wenn der Gewahrsamsinhaber eine Sache dem „Dieb“ freiwillig übergibt (keine Wegnahme) oder ein Hauseigentümer einen Versicherungsvertreter in sein Haus bittet (kein Eindringen).
Voraussetzungen
Aus der Natur des tatsächlichen Elements des Einverständnisses ergeben sich Konsequenzen für die rechtlichen Voraussetzungen:
Objektive Voraussetzungen
Das Einverständnis muss in der Person des Verfügungsberechtigten vorliegen, also desjenigen, der durch den Tatbestand geschützt wird. Welche Person dies jeweils ist, ist im Hinblick auf den jeweiligen Tatbestand zu ermitteln: Beim Diebstahl liegt die Verfügungsberechtigung beim Gewahrsamsinhaber, beim Hausfriedensbruch beim Eigentümer, bei der Freiheitsberaubung bei der von dem Einsperren betroffenen Person. Ebenfalls muss diese Person verfügungsbefugt sein, was bei den entsprechenden Delikten jedoch stets der Fall ist: Hängt die Erfüllung eines Tatbestands davon ab, dass eine Handlung gegen oder ohne den Willen einer bestimmten Person erfolgen muss, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass diese Person befugt sein muss, diese Handlung auch willentlich zu akzeptieren. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass das Einverständnis nur bei Tatbeständen Anwendung finden kann, die ausschließlich Individualrechtsgüter und nicht darüber hinaus Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen. Eine ausdrückliche Erklärung des Einverständnisses ist nicht erforderlich; entscheidend ist einzig, dass der Rechtsgutträger im Moment der Tathandlung mit der entsprechenden Handlung einverstanden ist.
Subjektive Voraussetzungen
Da es sich bei dem Einverständnis um eine rein faktische, nicht rechtsgeschäftliche Zustimmung handelt, kommt es auf etwaige Willensmängel auf Seiten des Rechtsgutträger nicht an. Das Einverständnis schließt eine Strafbarkeit des Handelnden daher auch dann aus, wenn der Rechtsgutträger ein Kind, betrunken oder geistig verwirrt ist, sofern die jeweilige Person zumindest in der Lage ist, innerlich der Handlung zuzustimmen oder sie abzulehnen.[1] Da es sich um eine bloß tatsächliche Zustimmung handelt, spielt es auch keine Rolle, ob der Rechtsgutträger lediglich deshalb einverstanden ist, weil er getäuscht wurde.[2] Umstritten ist, ob dasselbe gilt, wenn der Rechtsgutträger mittels Drohung dazu bewegt wird, sich mit der Handlung einverstanden zu erklären.[3][4]
Konsequenzen von Irrtümern
Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen eines Einverständnisses, handelt er nach § 16 StGB ohne Vorsatz (→ Tatbestandsirrtum). Ist dem Täter umgekehrt nicht bewusst, dass ein Einverständnis vorliegt, so lässt das Einverständnis trotzdem den objektiven Tatbestand entfallen. In Frage kommt aber eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs (→ Umgekehrter Tatbestandsirrtum).
Literatur
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Band 1, 3. Auflage. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 457 f.
Einzelnachweise
- ↑ BGH, Urteil vom 13. Mai 1969 – 2 StR 616/68 –, research.wolterskluwer-online.de auch eine „geisteskranke“ Person kann strafbar entführt werden, wenn sie mit der Entführung nicht einverstanden ist
- ↑ BGH Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21 –, openjur.de Randnummer 30
- ↑ Sternberg-Lieben: Tübinger Kommentar StGB. Hrsg.: Jörg Eisele. 31. Auflage. C.H.BECK, Tübingen 2025, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff. Rn. 49.
- ↑ Schlehofer: Münchener Kommentar zum StGB. Hrsg.: Volker Erb. 5. Auflage. Band 1. C.H.BECK, 2024, Vorbemerkung zu § 32 Rn. 153.