Die Wilden von Gor
Die Wilden von Gor (Originaltitel: Savages of Gor) ist ein Science-Fiction-Fantasy-Roman aus dem Jahr 1982 und der 17. der 38 Bände umfassenden Gor-Romanserie des US-amerikanischer Autors John Norman. Handlungstechnisch schließt unmittelbar der Nachfolgeroman Die Blutsbrüder von Gor (Blood Brothers of Gor) an, der im gleichen Jahr veröffentlicht wurde.
Das Buch war von 1986 bis 2011 in Deutschland nach § 15a GjS als jugendgefährdende Schrift indiziert, wobei die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in ihrer Entscheidung vor dem Hintergrund der im Roman enthaltenen Kajira-Thematik mit Verstößen gegen die Menschenwürde, Diskriminierung der Frau und der Gefahr der sittlichen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen argumentierte. Die gesetzliche Indizierungsfrist von 25 Jahren lief 2011 aus und wurde nicht im Rahmen eines erneuten Prüfverfahren erneuert, sodass das Buch seither wieder in Deutschland frei verkauft werden darf.
Handlung
In der Handlung bekommt Tarl Cabot, der Hauptprotagonist der Gor-Reihe, das Angebot, einen Abtrünnigen zu suchen, der sich auf dem Planeten Gor in den östlichen Ödlanden bei den Völkern der Roten Wilden verstecken soll. Cabot lehnt das Angebot ab, will den Abtrünnigen aber suchen, um ihn vor der drohenden Gefahr zu warnen. Zusammen mit dem Händler Grunt und einer Vielzahl von mitgenommenen Sklavinnen macht sich Cabot auf den Weg in die Ödlande.
Veröffentlichung
Das englischsprachige Originalwerk Savages of Gor erschien 1982 und wurde im Jahr 1985 ins Deutsche übersetzt vom Heyne Verlag publiziert.[1]
Indizierung in Deutschland von 1986 bis 2011
Am 25. November 1985 wurde bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften Antrag gestellt, den Roman Die Wilden von Gor als jugendgefährdende Schrift zu indizieren.[2] Am 16. September 1986 entschied die Bundesprüfstelle zugunsten des Antragstellers und der Roman wurde nach § 15a GjS als jugendgefährdende Schrift indiziert und der Verkauf des Buchs im freien Handel verboten. Die gesetzliche Indizierungsfrist von 25 Jahren lief 2011 aus und wurde nicht im Rahmen eines erneuten Prüfverfahren erneuert, sodass das Buch seither wieder frei in Deutschland verkauft werden darf.
Hintergrund
Das narrative Konzept der Kajira-Sklaverei findet sich in John Normans Gor-Romanen seit dem ersten Band, doch baute er es im Laufe der Reihe zunehmend aus. Mit dem 1977 erschienen siebten Band Sklavin auf Gor (Captive of Gor) rückte er die Kajira-Sklaverei wesentlich in den Fokus und brachte erstmals eine weibliche Hauptfigur als Ich-Erzählerin, die in die Sklaverei gezwungen wird – ihr Erleben der Welt von Gor als Kajira stellt die wesentliche Handlung dar.[3] Dieses Erzählkonzept setzte er noch in weiteren Bänden der Reihe fort, die daher als Kajira- oder Sklavinnen-Romane bezeichnet werden.[4] Auch in den anderen Romanen trat die Kajira-Thematik zunehmend in den Vordergrund und führte zu einer stark zunehmenden, teils heftigen Kritik an den Romanen.
1983 bewertete Peter Mauzy den ersten Kajira-Roman Sklavin auf Gor sowie den nachfolgenden Band Die Jäger von Gor als wichtigste Bände der Gor-Reihe, in der der zuvor untergeordnete Aspekt der weiblichen Sklaverei zum zentralen Thema der Gor-Reihe werde. Mauzy attestierte, dass die Handlung, Action, Storyline und Charakterentwicklung in den Hintergrund trete, während Norman fortan in langen expositorischen Passagen seine Philosophie der weiblichen Unterwerfung und männlichen Dominanz vermittle.[5] Zu demselben Schluss kam ebenfalls 1983 Robert Reginald.[6] David Langford beschrieb 1988 im SFX Magazine die Wandlung der späteren Romanreihe als „zu einer extrem sexistischen, sadomasochistischen Pornographie, in der Frauen rituell gedemütigt werden, und haben deshalb weithin Anstoß erregt“.[7]
In den späten 1980er-Jahren wurden das Erscheinen der Gor-Romane beim US-amerikanischen DAW Books Verlag eingestellt;[8] der Verlag argumentierte mit sinkenden Verkaufszahlen,[8] was David Langford als „dürftigen Vorwand“ beschrieb.[8]
Indizierungsverfahren in Deutschland 1985/1986
Argumentation auf Indizierung des Antragstellers im Indizierungsverfahren
Der Antrag auf Prüfverfahren zur Indizierung des Buches wurde am 25. November 1985 vom Jugendamt Hannover bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften gestellt.[2] Das antragstellende Jugendamt Hannover argumentierte, das Buch sei jugendgefährdend, weil es frauendiskriminierende Schilderungen enthalte und die Frau als verfügbares Sexualobjekt dargestellt und dem Leser suggeriert werde, dass die sexuelle Genussfähigkeit bei Männern und Frauen durch die völlige Unterwerfung der Frau gesteigert werden könne. Die Rolle der Frau als Sklavin werde als wünschenswert für jede Frau vermittelt.[9]
Die Darstellung der Frau als Ware und verfügbares Sexualobjekt könne bei Jugendlichen in der pubertären Orientierungsphase zu sexualethischer Desorientierung führen; die Frau als eigenverantwortliche, gleichberechtigte Person werde als fehlgeleitetes Produkt einer falschen Erziehung beurteilt. Erst unter den Bedingungen bedingungsloser Unterdrückung wie auf Gor, würden Frauen zu echten Frauen und sich wohl fühlen.[9]
Gegenargumentation des Heyne-Verlags
Der juristische Bevollmächtigte des Heyne-Verlags argumentierte gegen eine Jugendgefährdung des Buches. So enthalte es sich aller Detailschilderungen sexueller und gewalttätiger Handlungen und sei zudem klar im Bereich der Science-Fiction-Fantasy ohne einen realen Bezug zur irdischen Realität angesiedelt, weshalb auch nicht zwangsläufig von einer Diskriminierung der Frau gesprochen werden könne. Zudem wurde der Bundesprüfstelle Unfähigkeit vorgeworfen, konkrete Sachverhalte konkret zu erfassen, wobei auf frühere Indizierungsverfahren gegen weitere Bände der Gor-Reihe verwiesen wurde.[10]
Entscheidung und Begründung der Bundesprüfstelle
Am 16. September 1986 entschied die Bundesprüfstelle zugunsten des Antragstellers nach § 15a GjS für eine Indizierung des Romans als jugendgefährdende Schrift. Das Buch sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „sittlich zu gefährden“ auszulegen sei.[10] Der Inhalt des Buches verstoße gegen die Menschenwürde und sei insbesondere frauendiskriminierend, er verherrliche bzw. verharmlose die Sklaverei. Verwiesen wurde etwa auf die Lächerlich-Machung der Waniyanpi, die einer falschen Ideologie der Gleichberechtigung anhingen. Die Lehre der Gleichheitsideologien und damit auch Artikel 3 des Grundgesetzes würden nicht überzeugend verteidigt.[11] Durch die Schilderung und Verharmlosung der Sklaverei werde „unser höchster Verfassungswert, die Würde des Menschen [...] in Art 1 Satz 1 GG“ des deutschen Grundgesetzes verletzt.[11] Die Bundesprüfstelle verwies zudem auf Passagen des Romans, in denen die Unterwerfung und Versklavung der Frau als naturgesetzlicher Platz und eigener tieferer Wunsch dargestellt werde, wobei sie durch ihre Entjungferung bzw. Vergewaltigung als Sklavin dies erst erkennen würden.
„Durch ihre Entjungferung, ein Akt der Unterwerfung zur Sklavin, blüht eine von der Erde entführte Frau richtig auf [...] Während ihre weibliche Schönheit früher nicht zu Bewusstsein gekommen sei, wird [...] als Sklavin ihre Weiblichkeit geboren. Frauen sind nicht nur Opfer des Sklavensystems [...] sie ertragen ihr Schicksal auch mit Freude. Ihre frauliche Bestimmung finden sie in der Sklavenposition.“[12]
Zudem wies die Bundesprüfstelle die Argumentation des Antragsgegners zurück, dass die Fiktionalität der Geschichte keine realen Bezüge zur irdischen Realität aufwiesen. Vielmehr könne es gerade für Jugendliche besonders frustrierend sein, dass auf Gor sexuelle Wünsche durch die Versklavung der Frau sofort erfüllt werden könnten, während sie in ihrer Alltagsrealität erlebten, dass Frauen eben keine sexuell verfügbaren Güter seien. Das Buch stimuliere damit Gewaltausübungen gegenüber Frauen und Mädchen und verstärke sie durch die Propagierung der Herrschaft des Mannes noch.[13] Die Jugendgefährdung trete klar hervor,
„Ein Taschenbuch, das die Sklaverei verherrlicht, frauendiskriminierende Züge trägt und die Frau als Sexualobjekt zeigt, ist offenbar jugendgefährdend i. S. v. § 15a GjS.“[13]
weshalb es keiner Überprüfung durch das Gremium nach § 9 Abs. 3 GjS bedürfe, auch lägen keine Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2 GjS vor.[13]
Weiteres
Auch der inhaltlich unmittelbar an Die Wilden von Gor anknüpfende Nachfolgeroman Die Blutsbrüder von Gor (Blood Brothers of Gor, erschienen 1982, auf Deutsch 1985) wurde als jugendgefährdende Schrift 1986 indiziert.[14]
Ausgaben
Deutschsprachige Ausgaben
- John Norman: Die Wilden von Gor, Heyne Verlag, München 1985, ISBN 3-453-31168-X, 238 Seiten.
Einzelnachweise
- ↑ John Norman: Die Wilden von Gor, Heyne Verlag, München 1985, ISBN 3-453-31168-X, 238 Seiten.
- ↑ a b Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Pr. 599/85, Entscheidung Nr. 2681 (V) vom 16.09.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986. S. 1.
- ↑ Christophe Duret: Transfictionality, Thetic Space, and Doctrinal Transtexts: The Procedural Expansion of Gor in Second Life’s Gorean Role-playing Games, 2018, S. 10.
- ↑ Gorean Posts (Luther) - Barbarians of Gor.com - “slave” novels, abgerufen am 19. November 2024. Christophe Duret: Transfictionality, Thetic Space, and Doctrinal Transtexts: The Procedural Expansion of Gor in Second Life’s Gorean Role-playing Games, 2018, S. 10.
- ↑ Peter Mauzy: The Gor Novels, Survey of Modern Fantasy Literature, 2/1/1983, Bd./Jhrg. 2
- ↑ Robert Reginald: Xenograffiti: Essays on Fantastic Literature, Studies in the Philosophy and Cristicism of Literature, S. 73–75.
- ↑ David Langford: SFX Magazine, Ausgabe 39, Juni 1998.
- ↑ a b c David Langford: SFX Magazine, Ausgabe 39, Juni 1998.
- ↑ a b Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Pr. 599/85, Entscheidung Nr. 2681 (V) vom 16.09.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986. S. 2f.
- ↑ a b Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Pr. 599/85, Entscheidung Nr. 2681 (V) vom 16.09.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986. S. 3.
- ↑ a b Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Pr. 599/85, Entscheidung Nr. 2681 (V) vom 16.09.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986. S. 4.
- ↑ Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Pr. 599/85, Entscheidung Nr. 2681 (V) vom 16.09.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986. S. 4 f.
- ↑ a b c Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, Pr. 599/85, Entscheidung Nr. 2681 (V) vom 16.09.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986. S. 5.
- ↑ Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 1.