Die Blutsbrüder von Gor

Die Blutsbrüder von Gor (Originaltitel Blood Brothers of Gor) ist ein 1982 veröffentlichter Science-Fiction-Fantasy-Roman und der 18. der 38 Bände umfassenden Gor-Romanserie des US-amerikanischer Autors John Norman. Der Roman schließt inhaltlich unmittelbar an den Vorgängerroman Die Wilden von Gor an.

Das Buch war von 1986 bis 2011 in Deutschland als jugendgefährdende Schrift indiziert, wobei die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in ihrer Entscheidung vor dem Hintergrund der im Roman enthaltenen Kajira-Thematik argumentierte. Sie sah einen „eklatanten“ Verstoß gegen die Menschenwürde, eine grundsätzliche Missachtung des Gleichberechtigungsgrundsatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes durch die Diskriminierung der Frau und die Gefahr der sittlichen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen. Die gesetzliche Indizierungsfrist von 25 Jahren lief 2011 aus und wurde nicht im Rahmen eines erneuten Prüfverfahrens erneuert, sodass das Buch seither wieder in Deutschland frei verkauft werden darf.

Handlung

Die Handlung spielt in den Ödlanden im Osten des Planeten Gor, die der amerikanischen Prärie nachempfunden sind und wo verschiedene Völker der Roten Wilden leben, die den amerikanischen Ureinwohnern ähneln. Tarl Cabot, die zentrale Figur der Gor-Romanreihe, kommt in Die Wilden von Gor in die Region, um das Ziel eines Auftragsmordes vor der drohenden Gefahr zu warnen, gerät jedoch als Sklave in die Gefangenschaft des Kaiila-Stammes. Im Lager der Kaiila lernt er nun in Die Blutsbrüder von Gor ihr Stammesleben kennen. Als die Kaiila ein Friedensabkommen mit den verfeindeten Gelbmessern schließen wollen, erweist sich dies als eine Falle.

Indizierung in Deutschland von 1986 bis 2011

Am 14. November 1985 stellte das Jugendamt der Stadt Hannover bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien den Antrag auf Indizierung von Die Blutsbrüder von Gor.[1]

Am 20. Februar 1986 entschied die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zugunsten des Antragstellers und das Buch wurde als jugendgefährdende Schrift indiziert und im freien Handel verboten.[2] Die gesetzliche Indizierungsfrist von 25 Jahren lief 2011 aus und wurde nicht im Rahmen eines erneuten Prüfverfahrens erneuert, sodass das Buch seither wieder frei in Deutschland verkauft werden kann.

Hintergrund

Das narrative Konzept der Kajira-Sklaverei findet sich in John Normans Gor-Romanen seit dem ersten Band, doch baute er es im Laufe der Reihe zunehmend aus. Mit dem 1977 erschienen siebten Band Sklavin auf Gor (Captive of Gor) rückte er die Kajira-Sklaverei wesentlich in den Fokus und brachte erstmals eine weibliche Hauptfigur als Ich-Erzählerin, die in die Sklaverei gezwungen wird – ihr Erleben der Welt von Gor als Kajira stellt die wesentliche Handlung dar.[3] Dieses Erzählkonzept setzte er noch in weiteren Bänden der Reihe fort, die daher als Kajira- oder Sklavinnen-Romane bezeichnet werden.[4] Auch in den anderen Romanen trat die Kajira-Thematik zunehmend in den Vordergrund und führte zu einer stark zunehmenden, teils heftigen Kritik an den Romanen.

1983 bewertete Peter Mauzy den ersten Kajira-Roman Sklavin auf Gor sowie den nachfolgenden Band Die Jäger von Gor als wichtigste Bände der Gor-Reihe, in der der zuvor untergeordnete Aspekt der weiblichen Sklaverei zum zentralen Thema der Gor-Reihe werde. Mauzy attestierte, dass die Handlung, Action, Storyline und Charakterentwicklung in den Hintergrund trete, während Norman fortan in langen expositorischen Passagen seine Philosophie der weiblichen Unterwerfung und männlichen Dominanz vermittle.[5] Zu demselben Schluss kam ebenfalls 1983 Robert Reginald.[6] David Langford beschrieb 1988 im SFX Magazine die Wandlung der späteren Romanreihe als „zu einer extrem sexistischen, sadomasochistischen Pornographie, in der Frauen rituell gedemütigt werden, und haben deshalb weithin Anstoß erregt“.[7]

In den späten 1980er-Jahren wurden das Erscheinen der Gor-Romane beim US-amerikanischen DAW Books Verlag eingestellt;[8] der Verlag argumentierte mit sinkenden Verkaufszahlen,[8] was David Langford als „dürftigen Vorwand“ beschrieb.[8]

Indizierung in Deutschland von 1986 bis 2011

Am 14. November 1985 stellte das Jugendamt der Stadt Hannover bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien den Antrag auf Indizierung von Die Blutsbrüder von Gor, das auf Deutsch vom Heyne Verlag herausgegeben worden war.[1]

Am 20. Februar 1986 entschied die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zugunsten des Antragstellers und das Buch wurde als jugendgefährdende Schrift indiziert und im freien Handel verboten.[2] Die gesetzliche Indizierungsfrist von 25 Jahren lief 2011 aus und wurde nicht im Rahmen eines erneuten Prüfverfahrens erneuert, sodass das Buch seither wieder frei in Deutschland verkauft werden kann.

Indizierungsverfahren 1985/1986

Argumentation des Antragstellers auf Indizierung

Das antragstellende Jugendamt Hannover argumentierte für eine Einstufung als jugendgefährdende Schrift aufgrund der „durchweg frauendiskriminierenden Schilderungen, die sich auf einen Jugendlichen sozialethisch desorientierend auswirken könnten. Die Rolle der Frau sei die einer sich in ihre Unterwerfung fügende Sklavin [...]“.[1]

Zwar sei die Handlung rein fiktiv, doch werde diese Darstellung der Frau nicht infrage gestellt und werde dem Leser vielmehr als wünschenswertes Ziel vermittelt und die Frau als gleichberechtigtes Subjekt als Produkt einer falschen Erziehung beurteilt.[1] Die irdische Kultur unterdrücke die echte Weiblichkeit, während auf Gor erst durch die bedingungslose Unterdrückung Frauen echte Weiblichkeit erfahren würden. Ansätze eines solchen Frauenbildes würden dem jugendlichen Leser auch im täglichen Leben vermittelt und es sei wichtig, solchen Ideologien entgegenzutreten.[1]

Das Kreisjugendamt Euskirchen hatte am 11. März 1986 ebenfalls einen Antrag auf Indizierung als jugendgefährdende Schrift gestellt, wobei es zusätzlich argumentierte, dass Sklavinnen missbraucht und gequält würden, zumeist auf sexuelle Art, und die Sklavinnen zudem ihre sexuelle Demütigung als Freude und Erfüllung ihres Sklavendaseins erleben würden. Der Antrag selbst konnte – da die mündliche Verhandlung bereits am 20. Februar 1986 erfolgte – in das Verfahren nicht mehr einfließen und berücksichtigt werden.[9]

Gegenargumentation des Heyne-Verlags

Der juristische Bevollmächtigte des Heyne-Verlags argumentierte im Verfahren, dass sich das Buch jeglicher Detailschilderung sexueller Vorgänge und gewalttätiger Handlungen enthalte. Zudem sei die Handlung im Bereich Fantasy angesiedelt und es bestehe für Jugendliche „keine Identifizierungsgefahr, weil jeder Bezug der dargestellten Verhaltensweisen zur gelebten Realität fehlten.“[9]

Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Die Bundesprüfstelle entschied zugunsten des Antrags auf Indizierung durch das Jugendamt Hannover und sah das Tatbestandsmerkmal der sittlichen Gefährdung nach § 1 Abs. 1 GjS als erfüllt an. Der Inhalt des Buches sei frauendiskriminierend und der Autor entwickele ein Normalitätskonzept, das Frauen zu Konsumartikeln und Objekten männlicher Lust mache. Als Botschaft des Buches werde ein „den Grundwerten unserer Verfassung diametral entgegengesetzes Verhalten“ gepredigt.[9]

Die Bundesprüfstelle nahm bei der Begründung Bezug auf eine Szene, in der die Sklavin Wasnapohdi dem Titelhelden Tarl Cabot als Lustsklavin überlassen wird, wobei dieser erklärt, der Mann „braucht ein Ventil für seine Anspannungen, um nicht neurotisch zu werden.“[10] Ein weiterer Begleiter des Titelhelden erklärte: „Frauen sind dazu geboren, den Männern zu dienen.“[11]

Weiter schloss sich die Bundesprüfstelle der Argumentation an, dass im Roman die Frau erst durch ihre Versklavung und sexuellen Missbrauch ihre wahre Weiblichkeit entdecke, wozu sie erneut auf Passagen verwies, etwa

  • „Ich liebe es, Eigentum von Männern zu sein. Ich finde darin Erregung und Erfüllung.“[12] – die Sklavin Millicent Aubrey Welles
  • „Besitz und Unterwerfung der Frau – das ist ein natürlicher Nährboden für die Liebe. [...] Unter dem Zwang der Ketten folgt oft der Zwang der Liebe.“ – Tarl Cabot[13]

Die Bundesprüfstelle befand, dass die letztliche Stärke der Sklavinnen in ihrem geschlechtlichen Reiz liege und sie im Buch ständig sexuell verfügbar seien; ihr Erscheinungsbild sei fast ausnahmslos auf die Sexualität komprimiert.[14] Die Bundesprüfstelle attestierte, dass im Gegensatz zum Prinzip der Würde des Menschen nach Artikel 1 des Grundgesetzes der jugendliche Leser im Buch erfahre, dass der höchste Wert einer Frau ist, sich total dem Willen anderer zu beugen und deren Befehl hin auch zu handeln.[14]

„Ohne Spur einer Menschenwürde werden Sklavinnen verkauft und gekauft wie Ware. Sie haben keine eigene Identität. Sie gehen von Hand zu Hand ihrer jeweiligen Eigentümer, werden benutzt und genutzt, ohne dass sie eine Einwirkung auf ihr Leben hätten. Ihr Name, Ausdruck ihrer Individualität und Personalität, wird ihnen genommen.“[14]

Die Bundesprüfstelle resümierte:

„Ebenso eklatant wie der Inhalt des Buches gegen die Menschenwürde verstößt, missachtet er auch das grundgesetzlich in Art. 3 Abs. 2 garantierte Gleichheitsgebot, insbesondere den Gleichberechtigungsgrundsatz zwiscen Mann und Frau. [...] Das Buch vermittelt eine Beziehung zwischen Mann und Frau, die einem Verhältnis von einem Herrn zu seiner Sklavin entspricht. Es widerspricht eklatant dem Bild der Frau nach dem Grundgesetz, dass das Leitbild einer gleichberechtigten Partnerschaft festschreibt.“[14]

Die sozialethische desorientierende Wirkung des Buches werde auch nicht dadurch geschmälert, dass die Handlung rein fiktiv im Bereich Fantasy und auf dem Planeten Gor angesiedelt sei. Vielmehr steigere gerade die Differenz zwischen dem Geschlechterbild auf Gor und der irdischen Wirklichkeit die sexuelle Frustration bei Jugendlichen. Während auf Gor Frauen versklavt, unterworfen und sexuell jederzeit verfügbar seien, werde der Jugendliche in der Realität mit der nicht freien sexuellen Verfügbarkeit von Frauen konfrontiert. Zudem stimuliere der Roman zu Gewaltausübung gegen Frauen und Mädchen an und verstärke damit eine sozialethische Desorientierung.[15]

Ausgaben

Deutschsprachige Ausgaben

  • John Norman: Die Blutsbrüder von Gor, Heyne, München 1985, ISBN 3-453-31203-1

Einzelnachweise

  1. a b c d e Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 2.
  2. a b Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 1.
  3. Christophe Duret: Transfictionality, Thetic Space, and Doctrinal Transtexts: The Procedural Expansion of Gor in Second Life’s Gorean Role-playing Games, 2018, S. 10.
  4. Gorean Posts (Luther) - Barbarians of Gor.com - “slave” novels, abgerufen am 19. November 2024. Christophe Duret: Transfictionality, Thetic Space, and Doctrinal Transtexts: The Procedural Expansion of Gor in Second Life’s Gorean Role-playing Games, 2018, S. 10.
  5. Peter Mauzy: The Gor Novels, Survey of Modern Fantasy Literature, 2/1/1983, Bd./Jhrg. 2
  6. Robert Reginald: Xenograffiti: Essays on Fantastic Literature, Studies in the Philosophy and Cristicism of Literature, S. 73–75.
  7. David Langford: SFX Magazine, Ausgabe 39, Juni 1998.
  8. a b c David Langford: SFX Magazine, Ausgabe 39, Juni 1998.
  9. a b c Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 3.
  10. Entsprechende Stelle im Buch: John Norman: Die Blutsbrüder von Gor, Heyne, München 1985, S. 21. – Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 3.
  11. Entsprechende Stelle im Buch: John Norman: Die Blutsbrüder von Gor, Heyne, München 1985, S. 140. – Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 3f.
  12. Entsprechende Stelle im Buch: John Norman: Die Blutsbrüder von Gor, Heyne, München 1985, S. 80. – Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 4.
  13. Entsprechende Stelle im Buch: John Norman: Die Blutsbrüder von Gor, Heyne, München 1985, S. 83. – Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 4.
  14. a b c d Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 4.
  15. Bundeszentrale für jugendgefährdende Schriften, Pr. 600/85; Entscheidung Nr. 3584 vom 20.02.1986, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 28.02.1986, S. 5.