Constitutio Omnem
Die Constitutio omnem war eine Anordnung des spätantiken Kaisers Justinian I. vom 16. Dezember 533. Die Kaiserkonstitution legte einen standardisierten Studienplan über fünf Jahre für das qualifizierte Rechtsstudium in den Rechtsschulen von Beirut und Konstantinopel fest, was sich auch auf Details des Studienablaufs auswirkte.
Studienplan
Der Studienplan folgte einer vereinheitlichten, systematischen Ordnung: Im ersten Jahrgang wurden das Anfängerlehrbuch der Institutionen, beruhend auf den gaianischen Institutionen, und ein Teil der Digesten gelehrt. In den beiden folgenden Jahrgängen wurden zwei bedeutende Abschnitte der Digesten eingehend beleuchtet. Im Mittelpunkt des Lehrauftrags standen für die Jahrgänge zwei und drei die im römischen Recht kardinalen Themen Mitgift (dos), Vormundschaft (tutela), Testament (testamentum) und Vermächtnis (legatum). Im vierten und fünften Jahrgang absolvierte der Student zwei abschließende Parts der Digesten und wandte sich zuletzt dem Codex Iustinianus zu.[1]
Ungewiss ist in der Forschung, ob die eigenen Gesetze Justinians, die Novellae (vgl. auch Authenticum), ein sechstes Studienjahr erforderlich machte, oder ob sie im Rahmen der Vorgabe der Constitutio mit abgehandelt wurden.[1]
Studienablauf
- Zur Methodik des Studienablaufs
Vorab sollte ein sprachliches Verständnis für den Rechtsstoff vermittelt werden. Daher wurden Unterrichtstexte der zu bewältigenden Normenmasse bereitgestellt, die als Index (δείχτης) summiert wurden. Bei den Unterrichtstexten handelte es sich um Übersetzungen aus dem Lateinischen ins Griechische. Vorangestellte Erläuterungen halfen dabei, die Texte zu erschließen.
Im Folgekurs stand der vom Rechtslehrer (antecessor) vorbereitete juristische Sachkommentar im Vordergrund. Dieser orientierte sich an den Originaltexten der Gesetze. Studenten sollten dafür sensibilisiert werden, Ähnlichkeiten von Regelungen sachlich gegeneinander abgrenzen, andererseits deren Gemeinsamkeiten erkennen zu können. Ein Rechtslehrer begleitete den Studenten stets durch das gesamte Studium. Es konnten somit alle Studieninhalte gemeinsam bearbeitet werden und umfangreiche literarische Niederschriften entstanden aus einem Guss.
- Zu den Antezessoren
Den Maßstab für den Lehrunterricht zu den Institutionen, bildet die geschlossen überlieferte Theophilinische Institutionenparaphrase.[2] Wenngleich vereinzelte Fragmente weiterer Rechtslehrer ebenfalls Auskunft über das Studienprogramm der Institutionen geben, muss festgehalten werden, dass regelhaft auf dem Apparat der Paraphrasen des Theophilios aufgebaut wurde. Dessen Bedeutung stieg so stark, dass sogar das lateinische Original verdrängt wurde.
Schwieriger gestaltet sich die Einblicknahme in die Studienliteratur zu den Digesten.[3] Die Lehrliteratur hierzu ist ausschließlich fragmentarisch erhalten geblieben, respektive durch Scholien zu den Basiliken. Hinter diesen Fragmenten verbergen sich mehrere namhafte Antezessoren als Autoren.[1] Was aus den Fragmenten herausgelesen werden kann, vermittelt in der Zusammenschau einen brauchbaren, teils sogar ausführlichen Überblick.[4] Prominent hervorgetan hatte sich hier Stephanos mit seinem Index.
Zum Codex wiederum habe der Antezessor Thalelaios herausragend gelehrt. Bei ihm sei die Entstehungsgeschichte der juristischen Paraphrase gut nachvollziehbar. Entstanden sei die Methode aus der Verschmelzung der „Indexvorlesung“ mit der (im Studiengang darauffolgenden) „Paragraphaivorlesung“, welche der Besprechung der Normen (das ῥητόν) in inhaltlicher Hinsicht galt.[5] Er übertrug vom Lateinischen ins Griechische Wort für Wort.
Justinians Novellae waren von vornherein vornehmlich in Griechisch und nur teilweise in Latein verfasst. Aus diesem Grund ist griechische Studienliteratur nur marginal in Resten vorhanden, denn für die griechischen Novellen bestanden kaum oder keine Sprachschwierigkeiten, lediglich für die, die vom Muttersprachler Justinian in Latein verfasst wurden. Da aber Unterrichtsmaterial für die Novellen in lateinischer Sprache ausgemacht werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass für italienische Studenten griechische Novellen übersetzt wurden. Dem niederländischen Rechtshistoriker Herman Jan Scheltema ist die Erkenntnis zu verdanken, dass das in Latein verfasste Authenticum, das auf den griechischen Novellae beruht, ebenso wie die Scholien der Epitome Iuliani wortgetreue Übersetzungen „kata poda“ (κατὰ πόδας) ins Lateinische sind und auf lateinischen Paragraphai beruhen.[6]
- Folgezeit
In der fortschreitenden nachklassischen Zeit kaprizierte man sich zunehmend auf Fragen zur Anwendung von Recht. Für dogmatische und dialektische Kunstfertigkeiten wie sie in der römischen Klassik einstudiert wurden, verblieb dabei keine Zeit. Auch Justinians Methodenlehre dürfte deshalb mit seinem Tod aufgegeben worden sein. Herangezogen wurden nurmehr die griechischen Summen aus der Praxis, wie sie von einem Anonymus beziehungsweise von Theodoros von Hermoupolis geschaffen wurden. Auch die Novellensyntagma des Athanasios von Emesa erlangten Bedeutung.[7]
Weitere praxisorientierte Lehrliteratur wurde wohl noch bis zur Herrschaft des Kaisers Herakleios – im späten 6. und frühen 7. Jahrhundert – gefertigt. Überliefert ist, dass ein sogenannter Enantiophanes in den Scholien zu den Basiliken Stellung zu ihm auffallenden Widersprüchen innerhalb der Digesten nahm.[8]
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ a b c Vgl. Peter E. Pieler: Justinianische Zeit. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 101–113, hier S. 109–113.
- ↑ Johannes H. A. Lokin, Bernardus Hendrikus Stolte (Hrsg.): Introduzione al diritto bizantino. Da Giustiniano ai Basilici., 2011. S. 122–126; Johannes H. A. Lokin, Roos Meijering, Bernardus Hendrikus Stolte, Nicolaas van der Wal (Hrsg.): Theophili Antecessoris Paraphrasis Institutionum. Mit einer Übersetzung von A. F. Murison, 2010.
- ↑ Johannes H. A. Lokin, Bernardus Hendrikus Stolte (Hrsg.): Introduzione al diritto bizantino. Da Giustiniano ai Basilici., 2011. S. 127–135.
- ↑ Hylkje de Jong: Using the Basilica. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 133, Heft 1, 2016, S. 286–321.
- ↑ Dieter Simon: H. J. Scheltema, L’enseignement de droit des antécesseurs. In: Rechtshistorische Schriften: Antike und Mittelalter., hrsg. von Silvia Neye, De Gruyter, 2025, S. 1823–1828 (1825).
- ↑ Herman Jan Scheltema: L’enseignement de droit des antécesseurs (1970), S. 47–60.
- ↑ Vgl. zu den Basiliken etwa Herman Jan Scheltema, in: Revue Internationale des Droits de l’Antiquité. Band 13 (1966), S. 349–352; zu den Novellae etwa Dieter Simon, Spyros Troianos: Das Novellensyntagma des Athanasios von Emesa. Frankfurt am Main 1989. VII–XXIV.
- ↑ Vgl. hierzu etwa Moriz Wlassak: Cognitio 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 206–218.