Brandstiftung (Deutschland)

Die Brandstiftung ist in mehreren Abstufungen (Tatbestände) Gegenstand des deutschen Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert. Sie sollen Leib, Leben und Eigentum vor den Risiken schützen, die von Bränden ausgehen.

Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Diese Handlungen werden durch Qualifikationstatbestände mit höherer Strafandrohung versehen, wenn sie sich gegen bestimmte Objekte richten, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden sind oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgen. Dass die Brandstiftung neben der Sachbeschädigung§ 303 ff. StGB), der Körperverletzung§ 223 ff. StGB) und der Tötung§ 211 ff. StGB) gesondert unter Strafe steht, erklärt sich daraus, dass das Tatmittel Feuer ein besonders großes, nur schwer zu kontrollierendes Gefährdungspotential besitzt, das die anderen Deliktsgruppen nur unzureichend abbilden.

Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise hohe Mindeststrafandrohung aus: Die meisten Delikte, die an eine vorsätzliche Brandlegung anknüpfen, bedrohen die Tat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Daher handelt es sich bei diesen gemäß § 12 Abs. 1 StGB um Verbrechen. Um in Fällen mit geringem Gefährdungspotential unverhältnismäßige Strafen zu vermeiden, sprechen sich viele Stimmen für eine restriktive Interpretation der Brandstiftungsdelikte aus. Die meisten Brandstiftungsdelikte zählen zu den Taten, deren gemeinschaftliche Planung als Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) geahndet werden kann.

Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden im Jahr 2024 in Deutschland 17.702 Fälle der Brandstiftungsdelikte angezeigt. Hierunter befanden sich 2.166 Versuche. Knapp die Hälfte der gemeldeten Fälle wurde aufgeklärt.

Entstehungsgeschichte

Erste gesamtdeutsche Kodifikation der Brandstiftung

Strafvorschriften, die sich gegen das schuldhafte Verursachen von Feuern richten, existieren im deutschen Sprachraum bereits seit Langem. Im Mittelalter war dieser politisch stark fragmentiert, weshalb dort zahlreiche unterschiedliche Strafrechtsordnungen existierten, welche die Brandstiftung in unterschiedlicher Weise regelten. Mit der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 versuchte Kaiser Karl V., die heterogenen Strafbestimmungen der Mitglieder des Heiligen Römischen Reichs erstmals reichsweit einander anzugleichen. Die Brandstiftung regelte die CCC in einem Tatbestand, dem Art. 125. Hiernach wurde entsprechend dem damals verbreiteten Konzept der Spiegelstrafe mit dem Tod durch Verbrennen bestraft, wer bewusst ein Feuer auslöste. Diese Strafandrohung galt pauschal für jede Form der vorsätzlichen Brandstiftung; die Gefährlichkeit der individuellen Tat oder der Wert des beschädigten Tatobjekts besaß keine Bedeutung.[1]

Ausdifferenzierung der Brandstiftungsdelikte durch die modernen Kodifikationen

Kleinteiliger Regelungsansatz des Preußischen Allgemeines Landrechts

Ab dem 18. Jahrhundert lösten die deutschen Staaten die CCC schrittweise durch eigene Strafrechtskodifikationen ab, die auf den Prinzipien der Aufklärung beruhten. Deren Verfasser bemühten sich insbesondere darum, die häufig knappen und daher mit vielen Auslegungszweifeln verbundenen Tatbestände der CCC durch präziser formulierte und stärker auf den Schutz spezifischer Güter ausgerichtete Strafnormen zu ersetzen.[2] Dies schlug sich auch in der Ausgestaltung der Brandstiftungsdelikte nieder. Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, eine der zentralen Kodifikationen aus der Epoche der Aufklärung, regelte die Brandstiftung in über 60 Vorschriften, die zahlreiche unterschiedliche Erscheinungsformen des Feuerlegens beschrieben. Hierbei differenzierte sie nach Gefahrensituation, Begehungsweise, Tatobjekt und der inneren Einstellung des Täters zur Tat.[3]

Mit der tatbestandlichen Ausdifferenzierung der Brandstiftungsdelikte ging eine Flexibilisierung des Strafmaßes einher: Während die CCC die Brandstiftung noch pauschal mit der Todesstrafe durch Verbrennen des Täters sanktioniert hatte, sah das ALR eine wesentlich größere Bandbreite an Strafen vor. So drohte etwa für das Legen eines Feuers zwecks Begehung eines Mordes weiterhin die Verbrennung (Art. 1512 ALR), für das Inbrandsetzen eines Waldes hingegen Haft (Art. 1521 ALR) sowie für das Anzünden von Feld- oder Gartenfrüchten schließlich eine Geldstrafe (Art. 1522 ALR).[4]

In systematischer Hinsicht begriffen die Verfasser des ALR die Brandstiftungsdelikte als Verbrechen gegen die allgemeine Sicherheit. Daher platzierten sie diese im Umfeld anderer gemeingefährlicher Delikte, darunter dem Verursachen einer Überschwemmung. Dahinter stand die Auffassung, dass das charakteristische Merkmal der Brandstiftung in der besonderen Gefährlichkeit des Tatmittels Feuer lag.[5]

Straffung der Brandstiftungsdelikte durch das preußische StGB

Dieser Regelungssystematik folgte das preußische StGB (prStGB), das 1851 in Kraft trat und das ALR im Bereich des Strafrechts ablöste. Die Verfasser des prStGB bemühten sich insbesondere darum, die zahlreichen Strafnormen des ALR zu straffen. So reduzierten sie die Brandstiftungsdelikte auf vier Vorschriften. In deren Mittelpunkt standen die §§ 285, 286 prStGB, die jeweils einen Katalog mit Tatobjekten enthielten, deren Inbrandsetzen typischerweise mit besonders großen Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum verbunden war. So lautete § 285 prStGB wie folgt:

Wegen Brandstiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit dem Tode bestraft:
1) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder ein zum Gottesdienst bestimmtes Gebäude in Brand setzt;
2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit in Brand setzt, in welcher darin, Menschen sich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorsätzlich Eisenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand setzt, zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen.
In allen diesen Fällen macht es keinen Unterschied, ob die in Brand gesetzten Gegenstände im Eigenthum des Thäters sind oder nicht.

Eine ähnliche Struktur wies der benachbarte § 286 prStGB auf:

Wer vorsätzlich Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräthe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Bau- oder Brenn-Materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore welche fremdes Eigenthum sind, in Brand steckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Für eine Strafbarkeit nach §§ 285 f. prStGB kam es nicht darauf an, ob das Feuer eine spezifische Gefahrenlage herbeiführte. Beide Normen bedrohten die Brandlegung unabhängig von ihrer konkreten Gefährlichkeit. Daher handelte es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, die sich dadurch legitimierten, dass das Legen von Feuern die Allgemeinheit gefährdete. Anlass zu dieser Gestaltung gab zum einen die Befürchtung des Gesetzgebers, dass es die Strafverfolgung erheblich behindert hätte, nachweisen zu müssen, dass ein Brand eine konkrete Gefahr verursacht hat. Zum anderen bestand damals keine hinreichend gesicherte Vorstellung darüber, wie sich eine solche Gefahr präzise hätte beschreiben lassen.[6] Ein Beispiel für die Problematik, die mit dem Einfordern eines bestimmten Gefährlichkeitsniveaus verbunden war, bot der Begriff der Feuersbrunst, der im ALR als Tatbestandsvoraussetzung einiger Brandstiftungsdelikte verwendet wurde. Dieser Begriff wurde so unterschiedlich interpretiert, dass er sich in der Praxis als untauglich erwies. Teilweise bezeichnete man damit Brände, die Menschen zu gefährden drohten, teilweise unkontrollierbare Brände, teilweise aber auch lediglich das selbstständige Brennen einer Sache.[7] Der Ansatz des preußischen StGB, allein auf die Tathandlung des Inbrandsteckens abzustellen, sollte solche Unsicherheiten vermeiden und die Rechtssicherheit verbessern.[8] Er stieß im Schrifttum zunächst auf verbreitete Zustimmung und wurde von anderen Strafgesetzbüchern aufgegriffen.[9]

Dass das preußische StGB zwei Brandstiftungsdelikte mit unterschiedlichen Katalogen normierte, erklärt sich dadurch, dass sich die Delikte auf unterschiedliche abstrakte Gefahren bezogen: Während der Katalog des § 285 prStGB mit Blick auf Gefahrenlagen für Menschen zusammengestellt wurde, bezog sich § 286 prStGB auf Gefahren für fremdes Eigentum. Die Einschränkung des § 286 prStGB auf Tatobjekte, die für den Täter fremd waren, sollte eine verbreitete landwirtschaftliche Praxis, das Abbrennen eigener Felder, von der Strafbarkeit ausnehmen.[10]

Flankiert wurden §§ 285, 286 prStGB durch das in § 287 prStGB geregelte Delikt der mittelbaren Brandstiftung. Dieses verwirklichte, wer eine eigene oder fremde Sache anzündete, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage eignete, das Feuer auf eine der in §§ 285, 286 prStGB genannten Sachen zu übertragen. Ihren Abschluss fanden die Brandstiftungsdelikte in § 288 prStGB, der die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe stellte.

Streit über den Schutzzweck der Brandstiftung: Schutz des Eigentümers oder Schutz der Allgemeinheit?

Nach Inkrafttreten des preußischen StGB entwickelte sich in Lehre und Praxis ein Meinungsstreit zu § 286 prStGB, der den Schutzzweck der Brandstiftungsdelikte betraf und deren weitere Entwicklung begleitete. Anlass zum Streit gab der Befund, dass die dort genannten Tatobjekte das Element der Gemeingefahr, das für die gesamte Brandstiftung als prägend angesehen wurde, auf höchst unterschiedliche Weisen zum Ausdruck kam. Einige der dort genannten Objekte, etwa die Waldungen und die Moore, wurden in § 286 prStGB aufgenommen, weil ihr Inbrandsetzen leicht zu großflächigen Feuern führen konnte. Daher fügten sie sich in das Konzept eines Gemeingefährlichkeitsdelikts ohne weiteres ein. Anders verhält es sich bei den dort ebenfalls genannten Schiffen, Gebäuden und Hütten. Diese Objekte können isoliert stehen, weshalb ihr Abbrennen nicht notwendigerweise eine Gefahr für die Allgemeinheit schafft. Dementsprechend war die Aufnahme dieser Objekte in den Katalog des § 286 prStGB primär durch die Überlegung motiviert, dass deren Anzünden durch ein schwereres Delikt als die Sachbeschädigung sanktioniert werden sollte – damit stand dort der Schutz des Eigentümers im Vordergrund.[11] In der Gestaltung des § 286 prStGB spiegelten sich also zwei unterschiedliche Schutzziele wider. Dementsprechend wurde kontrovers erörtert, ob § 286 prStGB im Schwerpunkt das Beschädigen der angezündeten Sache oder das Schaffen einer Gemeingefahr für fremdes Eigentum sanktionierte.[12]

Brandstiftungsdelikte im Reichsstrafgesetzbuch

Modifikationen des preußischen Brandstrafrechts durch die StGB des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs

Nach der Gründung des Norddeutschen Bunds 1867 ließ der norddeutsche Gesetzgeber ein neues Strafgesetzbuch erarbeiten, das nach der Reichsgründung 1871 als Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (RStGB) fortgalt. Das Gesetzbuch baute weitgehend auf dem preußischen Strafrecht auf, modernisierte es und passte es punktuell an die föderale Struktur des norddeutschen Bunds an. Die Brandstiftung regelte es in §§ 306–310. Dabei fungierte § 306 RStGB als Grunddelikt, das die einfache Brandstiftung regelte. Qualifiziert wurde er durch § 307, der mehrere strafschärfende Umstände benannte, darunter die Tötung eines anderen Menschen. Die frühere Todesstrafe wurde durch eine Zuchthausstrafe ersetzt, also der Inhaftierung in einem Gefängnis mit verschärften Haftbedingungen. In § 309 folgte eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und in § 310 ein Strafaufhebungsgrund für den Fall, dass der Täter den Brand vor Eintritt eines weiteren Schadens löschte.

Die größten Veränderungen erfuhren die früheren §§ 286, 287 prStGB, die im neuen § 308 Abs. 1 RStGB zu einem Delikt kombiniert wurden. Hierdurch beschränkte der Gesetzgeber das weit gefasste Delikt der mittelbaren Brandstiftung in zweifacher Weise: Zum einen grenzte er den zuvor nicht näher bestimmten Kreis der Tatobjekte auf die im Gesetz aufgezählten Gegenstände ein. Zum anderen beschränkte er den Tatbestand auf Objekte, die im Eigentum des Täters standen. Dies sollte der Praxis die Feststellung des Vorsatzes erleichtern, die sich aufgrund der Vielzahl potentieller Tatobjekte häufig als schwierig erwiesen hatte. Bei den in § 308 RStGB aufgezählten Gegenständen ging man davon aus, dass es einfach sei, dem Täter nachzuweisen, er habe die Ausbreitung des Feuers in Kauf genommen.[13] § 308 Abs. 1 RStGB lautete wie folgt:

(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.

Kritik und Reformbestrebungen im Kaiserreich und in Weimar

§ 308 RStGB sah sich nach seiner Einführung erheblicher Kritik aus Lehre und Praxis ausgesetzt. Beanstandet wurde zunächst, dass die Norm zwei Delikte kombinierte, die eine unterschiedliche Schutzrichtung verfolgten: Während § 286 prStGB dem Schutz des Eigentums gedient habe, sei § 287 RStGB ein Gefährdungsdelikt zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Feuers gewesen.[14] Angesichts dessen sei es unstimmig, dass es nunmehr in Fällen der mittelbaren Brandstiftung auf die Eigentumslage des Tatobjekts ankomme. Insofern setzte sich also der bereits aus der Zeit des prStGB bekannte Streit über die Schutzfunktion der Brandstiftungsdelikte (Schutz des Eigentümers oder Schutz der Allgemeinheit) fort. Zudem drohten Strafbarkeitslücken, wenn das Tatobjekt herrenlos war oder der Eigentümer in die Tat einwilligte.[15]

Kritik erfuhr ferner die Zusammenstellung der Kataloge tauglicher Tatobjekte, die im Wesentlichen aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammten und vielfach als überholt eingeschätzt wurden. So bot die Norm etwa keinen Schutz für Maschinen, Luftfahrzeuge oder auf Privatgrundstücken lagernde Vorräte, obwohl diese Gegenstände regelmäßig ähnlich wertvoll wie oder sogar wertvoller als die in § 308 RStGB aufgezählten waren.[16]

Schließlich wurde an den Brandstiftungsdelikten insgesamt kritisiert, dass sie eine Schutzlücke aufwiesen, die durch den technischen Fortschritt bedingt war. Eine Brandstiftung setzte voraus, dass der Täter eine Sache in Brand setzte, was nach allgemeinem Begriffsverständnis erforderte, dass das angezündete Objekt selbstständig an wesentlichen Teilen brannte.[17] Hierzu kam es aufgrund der zunehmenden Entwicklung feuerfester bzw. -hemmender Baustoffe immer seltener. Gleichwohl konnte die Brandlegung auch ohne Inbrandsetzen erhebliche Schäden verursachen, etwa durch Rußentwicklung oder durch Löscharbeiten.[18] In solchen Fällen kam jedoch lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung oder wegen Sachbeschädigung in Betracht, was den Strafrahmen deutlich reduzierte.

Die Kritik mündete in mehreren Reformvorschlägen, die sich dafür aussprachen, die kataloghafte Struktur der Brandstiftungsdelikte aufzugeben und die Strafbarkeit stattdessen an den Eintritt einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum durch Verwendung von Feuer zu knüpfen. Zwar bereitete es nach wie vor Schwierigkeiten, präzise zu bestimmen, wodurch sich eine konkrete Gefahr auszeichnete. Allerdings erschien es vielen als schuldunangemessen, abstrakte Gefährdungsdelikte mit den für Brandstiftungsdelikte typischen hohen Strafandrohungen zu versehen.[19] Diese Vorschläge wurden jedoch nicht umgesetzt. Juristen führen dies darauf zurück, dass abstrakte Gefährdungsdelikte in ihrer praktischen Handhabung einfacher waren, weil sie die Feststellung einer konkreten Gefahr und eines korrespondierenden Gefährdungsvorsatzes entbehrlich machten.[20] Dementsprechend blieb das Brandstrafrecht des StGB im 20. Jahrhundert zunächst strukturell unverändert.

Verschärfung der Brandstiftungsdelikte in der Zeit des Nationalsozialismus

Zu Änderungen des Brandstrafrechts kam es erstmals in der Zeit des Nationalsozialismus. Dies betraf zunächst die Strafandrohung, die erheblich verschärft wurde. Unmittelbar nach dem Reichstagsbrand von 1933 erließen die Nationalsozialisten die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933.[21] Deren § 5 ordnete an, dass die qualifizierte Brandstiftung nach § 307 StGB künftig mit dem Tod bestraft werden sollte. Bereits einen Monat später wurde die Androhung der Todesstrafe durch die Lex van der Lubbe rückwirkend auf den gesamten Februar 1933 ausgedehnt, um Marinus van der Lubbe hinrichten zu können, nachdem er gestanden hatte, den Reichstag im Februar in Brand gesetzt zu haben. 1939[22] wurde die Todesstrafe anlässlich des Kriegsbeginns auf zahlreiche weitere Delikte ausgedehnt, darunter auch auf die einfache Brandstiftung nach § 306 RStGB. In prozessualer Hinsicht wiesen die Nationalsozialisten die Zuständigkeit für Brandstiftungsdelikte den Sondergerichten zu,[23] die für ihre politischen Urteile und ihre rechtsstaatswidrige Vorgehensweise berüchtigt waren. So wurde etwa der 17-Jährige Walerian Wróbel auf Grundlage mehrerer Rechtsbeugungen durch ein Sondergericht wegen Brandstiftung zum Tode verurteilt.[24]

Eine weitere Änderung der Nationalsozialisten bestand in der Schaffung eines neuen Straftatbestands, dem Herbeiführen von Brandgefahren. Den 1935[25] eingeführten § 310a RStGB verwirklichte, wer Objekte in Brandgefahr zu bringen, deren Brennen besonders gefährlich war. Anlass zur Einführung des § 310a RStGB gaben gehäufte Fälle fahrlässig herbeigeführter Waldbrände.[26] Den Kreis der Tatobjekte bestimmte der Gesetzgeber mit der kasuistischen Technik, die den anderen Brandstiftungsdelikten zugrunde lag. Zunächst nannte die Norm als Tatobjekte Wälder, Heiden und Moore. Im Jahr 1941[27] wurde sie um feuergefährdete Betriebe und Anlagen ergänzt, die für die Kriegswirtschaft von essentieller Bedeutung waren.[28]

Reformen der Brandstiftungsdelikte in der Bundesrepublik

Nach dem Sturz der Nationalsozialisten wurden § 5 der Reichstagsbrandverordnung und die Volksschädlingsverordnung durch die Kontrollratsgesetze aufgehoben,[29] wodurch die Todes- wieder durch die Zuchthausstrafe ersetzt wurde. Das RStGB hingegen blieb in Westdeutschland übergangsweise in Kraft, bis es 1953 als StGB der Bundesrepublik neu bekanntgemacht wurde.[30] Dies schloss § 310a RStGB mit ein, weil dieser kein nationalsozialistisches Unrecht enthielt.

Erstmals geändert wurden die Brandstiftungsdelikte in Westdeutschland 1969[31] im Zuge der Abschaffung des Zuchthauses. Nunmehr drohte statt der Zuchthaus- die allgemeine Gefängnisstrafe.

Wesentlich weiter ging das sechste Strafrechtsreformgesetz von 1998,[32] das eine umfassende Überarbeitung des Brandstrafrechts vornahm, die in weiten Teilen zu einer Neufassung der Brandstiftungsdelikte führte. Der Gesetzgeber wollte hierdurch das Brandstrafrecht an den gegenwärtigen Stand der Technik anpassen und es übersichtlicher strukturieren.[33]

Um das Modernisierungsziel zu erreichen, ergänzte der Gesetzgeber die Brandstiftungsdelikte um eine neue Tathandlung: das Zerstören durch Brandlegung. Hiermit wollte er Fälle erfassen, in denen das Tatobjekt zwar nicht selbstständig brennt, allerdings infolge der Brandlegung erheblich beschädigt wird. Die Zahl dieser Fälle hatte aufgrund technischer Verbesserungen beim Brandschutz stetig zugenommen, was eine Strafbarkeitslücke offenbart hatte.[34] Ferner modernisierte der Gesetzgeber den Kreis der potentiellen Tatobjekte. Dabei hielt er an der kataloghaften Struktur der Brandstiftungsdelikte fest, indem er deren Objektkataloge um einige weitere Gegenstände ergänzte, die eine ähnliche Bedeutung besaßen wie die zuvor dort genannten.[35]

Um die Übersichtlichkeit zu steigern, gliederte der Gesetzgeber die Brandstiftungsdelikte neu: Deren Basis bilden nunmehr die einfache (§ 306 StGB) und die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). Beide Delikte werden durch den Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) qualifiziert. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, ist der Tatbestand der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) einschlägig. § 306d StGB stellt die fahrlässige Brandstiftung unter Strafe. § 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, nach Begehung der Tat eine Strafmilderung oder Strafbefreiung zu erlangen, wenn er sich reuig zeigt. Schließlich stellt § 306f StGB als eigenständigen Tatbestand Handlungen unter Strafe, durch die jemand eine Brandgefahr herbeiführt.

Die Reform der Brandstiftungsdelikte wurde im Schrifttum gemischt aufgenommen. Zahlreiche Autoren bezweifeln, dass der Gesetzgeber das Reformziel einer übersichtlicheren Strukturierung erreicht hat.[36] Anlass hierzu gab der Befund, dass die Brandstiftungsdelikte auch nach der Reform zahlreiche Auslegungsfragen aufwerfen, die bis in die Gegenwart in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet werden. Hierauf ist im Rahmen der Darstellung der einzelnen Vorschriften näher einzugehen.

Brandstiftungsdelikte in der DDR

In der DDR galten die Vorschriften des RStGB und damit einhergehend auch dessen Brandstiftungsdelikte nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst fort. Am 1. Juli 1968 wurde das RStGB dort durch das Strafgesetzbuch der DDR abgelöst.[37] Dieses unterschied sich vom westdeutschen Strafrecht vor allem dadurch, dass es in § 187 einen eigenständigen Tatbestand der Gefährdung der Brandsicherheit vorsah. Hiernach machte sich strafbar, wer den gesetzlichen Bestimmungen oder den Auflagen der für den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Explosionen zuwiderhandelte und dadurch die Gesundheit oder das Leben eines Menschen unmittelbar gefährdete.

Mit dem Einigungsvertrag vom 3. Oktober 1990 wurde das StGB der DDR gemäß Anlage I, Kapitel 3, Sachgebiet C, Abschnitt III, Nr. 1 weitgehend durch das StGB der Bundesrepublik abgelöst. Dies schloss die Brandstiftungsdelikte mit ein.[38] Im Zuge dessen wurden die entsprechenden Bestimmungen der DDR hinfällig.

Die Grundtatbestände der Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Normierung

Gegenstand der Brandstiftung nach § 306 StGB ist das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache durch Feuer. Strukturell handelt es sich damit bei diesem Tatbestand um eine qualifizierte Form der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).[39] § 306 StGB lautet seit dem 1. April 1998 wie folgt:

(1) Wer fremde
  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Objektiver Tatbestand

Tatobjekte

§ 306 Abs. 1 StGB benennt abschließend mehrere Objekte, die Gegenstand einer Brandstiftung sein können. Als problematisch hat sich angesichts der hohen Strafandrohung erwiesen, dass einige der in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Begriffe eine außerordentlich große Bandbreite von Gegenständen umschreiben.[40] So ist beispielsweise § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB seinem Wortlaut nach bereits dann erfüllt, wenn jemand bewusst Grillgut verkohlen lässt. Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr stünde in einem solchen Fall in keinem angemessenen Verhältnis zur geringen Schuld des Täters. Um überzogene Strafen zu vermeiden, ist der Tatobjektskatalog des § 306 StGB nach vorherrschender Auffassung teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er sich auf Objekte beschränkt, die einen bedeutenden Wert aufweisen.[41] Als Richtwert wird vielfach ein Betrag von 1.000 € genannt.[42]

Das Tatobjekt muss für den Täter fremd sein, darf also nicht in dessen Alleineigentum stehen. Aufgrund dieser Anforderung ist umstritten, welche Schutzzwecke § 306 StGB im Einzelnen verfolgt. Einige Juristen leiten hieraus ab, dass die Norm ausschließlich dem Schutz fremden Eigentums dient, weil es für den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Feuers unerheblich sei, wem die Sache gehöre.[43] Dem halten andere entgegen, dass § 306 StGB mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein Höchststrafmaß vorsieht, das allein aus Gründen des Eigentumsschutzes unverhältnismäßig wäre. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Norm neben dem Eigentümer die Allgemeinheit vor dem spezifischen Gefährdungspotential des Tatmittels Feuer schützen soll.[44] Relevanz besitzt der Streit um den Schutzzweck insbesondere für die Frage, ob der Eigentümer der Sache mit rechtfertigender Wirkung die Tat einwilligen kann. Dies ist nach allgemeiner Dogmatik bei Strafnormen ausgeschlossen, die zumindest auch Güter der Allgemeinheit schützen. Schließlich sind solche Güter der Dispositionsbefugnis des Einzelnen entzogen. Nichtsdestotrotz geht im Fall des § 306 StGB auch die Auffassung, welche die Norm als allgemeinschützend begreift, davon aus, dass die Einwilligung des Eigentümers die Strafbarkeit ausschließt. Sie begründet dies damit, dass die Einwilligung das vom Täter verübte Unrecht derart reduziere, dass eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung unverhältnismäßig wäre.[45]

Tathandlungen

§ 306 StGB benennt zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie das Zerstören durch Brandlegung.

Eine Sache wird in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst werden, dass sie aus eigener Kraft weiterbrennen können.[17] Wesentlich sind Komponenten, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache notwendig sind und die hiermit physisch fest verbunden sind.[46] Bei Gebäuden gelten beispielsweise Fußböden, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen als wesentlich,[47] Einrichtungsgegenstände[48] und Markisen[49] hingegen nicht. Bei Fahrzeugen stellen etwa die Reifen wesentliche Teile dar.[50]

Die Tathandlung des Zerstörens durch Brandlegung knüpft allgemein an Beschädigungen an, die durch die Brandlegung hervorgerufen werden. Daher handelt es sich gegenüber dem Inbrandsetzen um einen Auffangtatbestand. Eigenständige Bedeutung erlangt er bei Schäden, die lediglich mittelbar durch das Feuer verursacht werden – etwa durch Entwicklung von Rauch oder Ruß, durch Freisetzung von Chemikalien oder durch Einsatz von Löschmitteln. Eine Zerstörung durch Brandlegung kann sich auch daraus ergeben, dass das Zündmittel explodiert, bevor es vom Täter wie geplant zur Inbrandsetzung genutzt werden kann.[51] Als zerstört gilt eine Sache, wenn zumindest ein wesentlicher Bestandteil für längere Zeit unbrauchbar wird.[52] Die Rechtsprechung nahm dies beispielsweise an, als eine Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses derart beschädigt war, dass sie für mehrere Wochen nicht bewohnbar war.[53]

Vorsatz

Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[54] Er muss hierfür insbesondere erkennen, dass durch seine Handlung eine fremde Sache entweder in Brand geraten oder durch Brandlegung zerstört werden wird.[55]

Versuch, Vollendung und Beendigung

Eine versuchte Brandstiftung liegt vor, wenn der Täter mit dem erforderlichen Willen zur Begehung einer Brandstiftung unmittelbar zu einer solchen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat ist gegeben, sobald der Täter aus seiner Sicht alle wesentlichen Schritte unternommen hat, um den Taterfolg herbeizuführen. Die Rechtsprechung bejahte dies etwa in einem Fall, in dem der Täter den Tatort nach dem Platzieren eines Zeitzünders verließ.[56] Gleich entschied der Bundesgerichtshof über einen Täter, der in das Gebäude gelangte, um dort Brandbeschleuniger auszubreiten und anschließend den Brand zu legen.[57] Dem wurde allerdings im juristischen Schrifttum vorgeworfen, den Zeitpunkt des Versuchsbeginns zu weit nach vorn zu verlagern.[58]

Vollendung tritt in Fällen des Inbrandsetzens ein, sobald wesentliche Teile des Tatobjekts selbstständig brennen.[59] Die Zerstörungsvariante ist demgegenüber vollendet, sobald das Tatobjekt zumindest teilweise zerstört wird. Die Vollendungszeitpunkte beider Varianten können daher erheblich voneinander abweichen.[60]

Auch hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts ist zwischen beiden Begehungsvarianten zu differenzieren: Das Inbrandsetzen gilt als beendet, sobald das Feuer erlischt. Das Zerstören gilt hingegen als beendet, sobald das Tatobjekt zerstört ist.

Prozessuales und Strafzumessung

Aufgrund der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Brandstiftung ein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) strafbar. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, weshalb es keines Strafantrags des Betroffenen bedarf. Mit dem Eintritt der Beendigung beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre.

Für die Brandstiftung können gemäß § 306 Abs. 1 StGB grundsätzlich zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Nach § 306 Abs. 2 StGB verringert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass die mit der Tat verbundene Schuld außergewöhnlich gering ist. So kann es sich etwa verhalten, wenn die Tat eine geringe Gefährlichkeit besitzt, der Täter sich darum bemüht, die Folgen seines Handelns zu minimieren oder die Tat ausschließlich geringwertige Sachen betrifft.[61]

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 306 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur Brandstiftung in Gesetzeskonkurrenz. Dies kommt zunächst im Verhältnis zu anderen Sachbeschädigungsdelikten in Betracht. Diese Delikte werden im Grundsatz durch § 306 StGB als lex specialis verdrängt. Zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) steht die Brandstiftung allerdings in Tateinheit (§ 52 StGB), weil dieses Delikt mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Funktionsfähigkeit der betroffenen Sache über ein zusätzliches Schutzgut verfügt. Entsprechendes gilt für die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB).[62] Tateinheit kommt ferner zum Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB),[63] zu Körperverletzungs-[64] und zu Tötungsdelikten[65] in Betracht.

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Absatz 1

Struktur

§ 306a StGB enthält in seinen beiden Absätzen zwei unterschiedliche Tatbestände. § 306a Abs. 1 StGB verwirklicht, wer vorsätzlich eine Brandstiftung an einer der dort genannten Räumlichkeiten verübt. Diese zeichnen sich vornehmlich dadurch aus, dass sich dort typischerweise Personen aufhalten. Trotz seiner systematischen Platzierung und seiner Bezeichnung als schwere Brandstiftung handelt es sich bei § 306a StGB nicht um eine Qualifikation des § 306 StGB. Vielmehr stellt er ein zweites Grunddelikt des Brandstrafrechts dar, da er auf das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit verzichtet und dementsprechend einen von § 306 StGB abweichenden Schutzzweck verfolgt: Schwerpunktmäßig schützt § 306a StGB die körperliche Unversehrtheit vor den mit einer Brandstiftung typischerweise verbundenen Gesundheitsgefahren.[66] Aufgrund dieser Ausrichtung kann der Eigentümer der Räumlichkeit nicht mit rechtfertigender Wirkung in die Tat einwilligen.[67]

Für eine Strafbarkeit nach § 306a StGB genügt die Beschädigung einer der dort genannten Räumlichkeiten. Unerheblich ist nach dem Gesetzeswortlaut, ob die Tat eine andere Person in eine konkrete Gefahrenlage bringt. Daher handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Strafgrund in der abstrakten Gefährlichkeit des Inbrandsetzens von Gebäuden besteht.[68] Einige Rechtswissenschaftler halten dies angesichts der hohen Strafandrohung für schuldunangemessen und reduzieren die Norm teleologisch dahingehend, dass eine Strafbarkeit in Fällen ausscheidet, in denen der Täter niemanden gefährdet.[69] Das Schrifttum weist diese Forderung allerdings überwiegend zurück, weil der Schutz vor abstrakten Brandgefahren legitim sei.[70] Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage bislang keine eindeutige Position bezogen, geht allerdings davon aus, dass eine Reduktion allenfalls in Fällen in Betracht kommt, in denen die Räumlichkeit so klein ist, dass der Täter mit Sicherheit ausschließen kann, dass sich ein Mensch dort aufhält.[71]

Tatobjekte

Zum Kreis der tauglichen Tatobjekte zählen gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnung dienen. Dies trifft insbesondere auf Wohnhäuser und Hotels zu, ferner auf Wohnmobile und Lkw-Schlafkojen.[72] Maßgeblich ist dabei nicht die Zweckbestimmung des Eigentümers, sondern die tatsächliche Nutzung. Dementsprechend verliert ein Gebäude die Eigenschaft als Wohnung durch den vollständigen Auszug seiner Bewohner.[73] Umgekehrt hebt die Erklärung des Eigentümers, ein Gebäude solle nicht mehr zum Wohnen genutzt werden, die Wohnungseigenschaft nicht auf. Schwierigkeiten kann die Einordnung von Objekten bereiten, die sowohl dem Wohnen als auch anderen Zwecken dienen. Setzt der Täter lediglich den Teil in Brand, der nicht Wohnzwecken dient, liegt nach vorherrschender Auffassung ein nach § 306a StGB strafbares Inbrandsetzen vor, sofern die Gebäudeteile eine bauliche Einheit bilden und das Feuer auf den bewohnten Teil übergreifen kann.[74]

§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich auf Objekte, die dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen dienen. Dies trifft etwa zu auf Geschäfte, Lagerhallen oder Scheunen, die Landstreichern als Zuflucht dienen. Der Tatbestand ist verwirklicht, sobald der Täter die Handlung zu einer Zeit begeht, zu der sich Personen gewöhnlich in der Räumlichkeit aufhalten.[75]

§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB erstreckt den Tatbestand auf Gebäude, die zur Religionsausübung genutzt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass sich Personen zur Tatzeit im Gebäude aufhalten oder aufzuhalten pflegen. Daher dient diese Bestimmung anders als die Nummern 1 und 3 nicht dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sondern dem Schutz des religiösen Friedens. Aufgrund dieser Abweichung wird die Norm teilweise als systemwidriger Fremdkörper innerhalb des § 306a StGB angesehen.[76]

Absatz 2

§ 306a Abs. 2 StGB knüpft an Taten nach § 306 StGB an und versieht diese mit einer höheren Strafandrohung, sofern der Täter vorsätzlich einen anderen durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Diese Gefahr tritt ein, sobald es lediglich vom Zufall abhängt, ob eine dem Brand innewohnende Gefahr zur Beeinträchtigung der Gesundheit führt.[77] So verhält es sich etwa, wenn der Brand das Risiko einer Rauchvergiftung oder einer Brandverletzung schafft.[78] Weil § 306a Abs. 2 StGB den Eintritt einer spezifischen Gesundheitsgefahr erfordert, handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt.[79] Da das Unrecht der Tat in der Gefährdung einer anderen Person liegt, entfaltet deren Einwilligung rechtfertigende Wirkung. Die Einwilligung des Eigentümers der betroffenen Sache ist hingegen unerheblich, weil diese den Schutzzweck des § 306a Abs. 2 StGB – den Gesundheitsschutz – nicht berührt.[80]

(Erfolgs-)Qualifikationen

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Absatz 2

§ 306b Abs. 2 StGB statuiert eine Qualifikation für schwere Brandstiftungen nach § 306a StGB. Er nennt drei Tatumstände, deren Verwirklichung die Mindeststrafandrohung auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Da es sich hierbei um Qualifikationsmerkmale handelt, muss der Täter die Verwirklichung dieser Merkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben.

Die Qualifikation verwirklicht zunächst, wer einen anderen Menschen durch die Brandstiftung in Lebensgefahr bringt.

Ferner macht sich nach § 306b Abs. 2 StGB strafbar, wer die Brandstiftung zwecks Ermöglichens oder Verdeckens einer anderen Straftat begeht. Dies entspricht inhaltlich dem Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht.[81] Hier wie dort legitimiert sich die Strafschärfung durch die Verknüpfung des Unrechts einer Brandstiftung mit weiterem Unrecht.[82] Verwirklicht wird sie etwa dadurch, dass sich der Täter gezielt die durch das Feuer entstandene Panik und Verwirrung zu Nutze macht, um leichter stehlen zu können. Nicht als andere Tat gelten demgegenüber Delikte, die wie die Brandstiftung unmittelbar durch das Brandlegen verwirklicht werden, weil diese der Brandstiftung kein eigenständiges, zusätzliches Unrecht hinzufügen. Dies betrifft den Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) und die Sachbeschädigung am Inventar des angezündeten Tatobjekts.[83]

Schließlich verwirklicht der Täter den Qualifikationstatbestand, wenn er das Löschen des Brands erschwert oder verhindert, etwa indem er Löschvorrichtungen unbrauchbar macht oder Kräfte der Feuerwehr bei ihrer Arbeit behindert.[84]

Absatz 1

§ 306b Abs. 1 StGB hebt das Mindeststrafmaß auf zwei Jahre Freiheitsstrafe an. Er ist einschlägig, wenn die Brandstiftung zu einer Gesundheitsschädigung führt, die entweder eine große Zahl von Menschen oder einen einzelnen Menschen besonders schwer betrifft. Eine schwere Gesundheitsschädigung zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer infolge der Tat unter langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.[85] Ab wann von einer großen Zahl zu sprechen ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht allgemein festgestellt; für ausreichend hielt sie jedenfalls die Schädigung von 14 Personen.[86] Im Schrifttum werden Mindestanzahlen von drei[87], zehn[88] oder zwanzig[89] vorgeschlagen.

Wie bei § 306a Abs. 2 StGB muss der strafschärfende Erfolg auf der typischen Gefährlichkeit beruhen, die mit der Brandlegung verbunden ist.[90]

Anders als bei § 306b Abs. 2 StGB handelt es sich bei § 306b Abs. 1 StGB um eine Erfolgsqualifikation. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge kein Vorsatz notwendig ist. Gemäß § 18 StGB genügt vielmehr Fahrlässigkeit.

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Bei § 306c StGB handelt es sich um eine weitere Erfolgsqualifikation der Brandstiftung. Sie besitzt eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit sie das schwerste Brandstiftungsdelikt darstellt. § 306c StGB verwirklicht, wer durch eine Brandstiftung nach § 306, § 306a oder § 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Im Einklang mit der allgemeinen Dogmatik der Erfolgsqualifikationen müssen die Brandstiftung und der Tod dergestalt miteinander verknüpft sein, dass der Tod durch eine spezifische Gefahr verursacht wird, die der Brandstiftung innewohnt. So verhält es sich etwa, wenn das Opfer aufgrund einer Rauchvergiftung, einer Explosion oder des Einsturzes eines Gebäudeteils stirbt.[91]

Auch für den Tod von Rettungshelfern kann der Täter verantwortlich gemacht werden. Die Vorläuferregelung des § 306c StGB erfasste diese Personen nicht, da er voraussetzte, dass sich das Opfer bei der Begehung der Brandstiftung in den betroffenen Räumlichkeiten aufhielt, was auf Helfer in aller Regel nicht zutraf. Im Zuge der Reform der Brandstiftungsdelikte wurde dieses Kriterium gestrichen, sodass der Tod eines Rettungshelfers den Tatbestand verwirklicht, sofern dieser dem Täter zuzurechnen ist. So verhält es sich, wenn das Eingreifen des Retters eine typische, nachvollziehbare und damit für den Täter vorhersehbare Reaktion auf den Brand ist. Dies trifft regelmäßig auf die Selbstgefährdung von Einsatzkräften zu.[92] Ausgeschlossen ist eine Zurechnung hingegen, wenn sich jemand in unvernünftiger Weise gefährdet, etwa weil Gefahr und Rettungszweck in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.[93]

Leichtfertig handelt, wer die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.[94]

§ 306c StGB verdrängt auf Konkurrenzebene als schwerstes Delikt des Brandstrafrechts die übrigen Brandstiftungsdelikte. Gleiches gilt für die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, die inhaltlich in § 306c StGB enthalten ist. Bei einer vorsätzlichen Tötung steht § 306c StGB hingegen in Tateinheit zu Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB).[95]

Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB

§ 306d StGB findet Anwendung, wenn dem Täter die Brandstiftung lediglich fahrlässig begeht. Fahrlässig handelt in diesem Zusammenhang, wer die Sorgfalt, die im Umgang mit Brandquellen geboten ist, außer Acht lässt. Dies trifft etwa zu auf das unsachgemäße Ablassen von Benzin,[96] das Liegenlassen von glimmenden Zigarettenresten auf einem Sofa,[97] das unbeaufsichtigte Betreiben eines Heizofens[98] oder das Anzünden eines Müllcontainers, der sich neben einem Gebäude befindet.[99] Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kommt ferner in Betracht, wenn Eltern nicht verhindern, dass ihr Kind Brandgefahren verursacht.[100] Häufig bieten Sicherheitsvorschriften, die dem Entstehen von Bränden vorbeugen sollen, eine Orientierungshilfe bei der Bestimmung der gebotenen Sorgfalt.

§ 306d StGB unterscheidet in seinen beiden Absätzen zwischen mehreren Fallkonstellationen, was für die Strafzumessung von Bedeutung ist. Absatz 1 ist einschlägig, wenn der Täter entweder eine Brandstiftung im Sinne der § 306, § 306a Abs. 1 StGB fahrlässig begeht oder im Fall des § 306a Abs. 2 StGB die Gesundheitsschädigung fahrlässig herbeiführt. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2 knüpft an § 306a Abs. 2 StGB an und beschreibt den Fall, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Brandstiftung als auch der Gefährdung fahrlässig handelt. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren verhängt werden.

Tätige Reue, § 306e StGB

§ 306e StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, eine Strafmilderung zu erlangen, indem er sich darum bemüht, die Folgen seiner Tat zu begrenzen. Dies soll den Täter dazu motivieren, im Interesse des Opfers von der begonnenen Tat wieder Abstand zu nehmen. Hintergrund dieser Sonderregel ist, dass zwischen Versuch und Vollendung der Brandstiftung in der Regel ein so geringer zeitlicher Abstand besteht, dass für einen strafbefreienden Rücktritt von der Tat nur ein kleines Zeitfenster zur Verfügung steht. § 306e StGB vergrößert dieses Zeitfenster.[101]

§ 306e Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter[102] freiwillig den Brand löscht, bevor es zu einem beachtlichen Personen- oder Sachschaden kommt. Ob ein eingetretener Schaden erheblich ist, ist nach dem Wert des Tatobjekts zu beurteilen. Für ein Wohngebäude nahm die Rechtsprechung dies beispielsweise bei einem Schaden von 2.500 € an.[53]

Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht – etwa weil ein Dritter die Feuerwehr alarmiert, bevor dem Täter dies gelingt –, ist eine Strafbefreiung nach § 306e Abs. 1 StGB nicht mehr möglich. § 306e Abs. 3 StGB bietet in diesem Fall jedoch eine Strafmilderung, sofern sich der Täter ernsthaft um die Löschung bemüht hat. Der Begriff der Ernsthaftigkeit verlangt dem Täter ein sorgfältigeres Vorgehen ab als § 306e Abs. 1 StGB: Während es bei diesem genügt, einen Kausalverlauf in Gang zu setzen, der zur Löschung führt, muss sich der Täter im Fall des § 306e Abs. 3 StGB bestmöglich um die Löschung bemühen, also alles aus seiner Sicht Notwendige zu tun.[103] Hintergrund dessen ist, dass es an einem honorierbaren Kausalverlauf fehlt, weshalb das redliche Bemühen um einen solchen genügend Gewicht haben muss, um eine Strafmilderung zu rechtfertigen.

Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Den systematischen Abschluss der Brandstiftungsdelikte bildet das Verbot des Herbeiführens einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Dieses ist einschlägig, wenn der Täter eines der dort genannten Objekte in Brandgefahr bringt. Die genannten Objekte zeichnen sich dadurch aus, dass sie leicht entzündlich sind und eine rasche Brandausbreitung fördern. Das Konzept der Vorgängernorm, § 310a StGB, die auf die volks- und ernährungswirtschaftliche Bedeutung der Objekte abstellte, ist damit überholt.[104]

§ 306f StGB enthält in seinen drei Absätzen drei unterschiedliche Tatbestände: Seinen Abs. 1 verwirklicht, wer eines der dort abschließend aufgezählten Objekte in Brandgefahr bringt. Die von § 306f Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte spezifische Feuergefahr kann sich insbesondere daraus ergeben, dass eine Stätte brennbare Stoffe herstellt oder lagert, was etwa auf Tankstellen, Düngemittelfabriken und Erdölraffinerien zutrifft. Auch eine besonders brandempfängliche Bauweise, die sich etwa bei Gebäuden aus Holz findet, kann die tatbestandliche Feuergefahr begründen.[105] In Brandgefahr gerät das Objekt, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob es zum Feuerausbruch kommt.[106] Weil § 306f Abs. 1 StGB die Fremdheit des Tatobjekts voraussetzt, schützt er einzig den Eigentümer des Objekts. Dementsprechend schließt dessen Einwilligung die Strafbarkeit aus.[107]

Auch § 306f Abs. 2 StGB stellt es unter Strafe, eines der in Abs. 1 genannten Objekte in Brandgefahr zu bringen. Der Unterschied zu Abs. 1 besteht darin, dass die Norm Leib, Leben und fremdes Eigentum vor den Folgen eines Brandes schützen soll. Dementsprechend setzt die Norm voraus, dass es zusätzlich zur Brandgefahr zu einer Gefährdung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum von bedeutendem Wert kommt. Unerheblich ist demgegenüber, ob das Tatobjekt im Eigentum des Täters steht oder ob dessen Eigentümer in die Brandlegung eingewilligt hat.

Nach § 306f Abs. 3 StGB macht sich schließlich strafbar, wer in den Fällen des Abs. 1 die Brandgefahr oder in den Fällen des Abs. 2 die Sach- bzw. Gesundheitsgefahr fahrlässig herbeiführt. Letzteres stellt in der Praxis die häufigere Begehungsweise dar.[108]

Auf Konkurrenzebene tritt § 306f StGB in aller Regel hinter die übrigen Brandstiftungsdelikte zurück, da er Taten erfasst, die zeitlich der Brandstiftung vorgelagert sind. Tateinheit ist demgegenüber insbesondere im Verhältnis zu anderen Sachbeschädigungsdelikten möglich, deren Schutzzwecke allgemeiner gefasst sind als die des § 306f StGB.[109]

Kriminologie

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).[110] Seit 1993 werden Taten im gesamten Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Noch frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

2024 wurden 17.702 Brandstiftungsdelikte registriert, von denen knapp 47 % aufgeklärt wurden und knapp 20 % nicht über das Versuchsstadium hinausgelangten. Zwischen den einzelnen Brandstiftungsdelikten unterscheidet die PKS lediglich rudimentär; sie differenziert lediglich zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Taten. Beide Begehungsweisen treten ähnlich häufig auf. So wurden 2024 10.941 vorsätzliche Brandstiftungen gemeldet. Die Aufklärungsquote aller gemeldeten Brandstiftungen liegt seit vielen Jahren bei ca. 50 %; dabei liegt sie bei Vorsatztaten niedriger; 2024 wurden ca. 35 % dieser Taten aufgeklärt.[111] Auf vorsätzliche Brandstiftungen entfallen wertmäßig die größten Schäden.[112]

FallzahlenJahre15.00018.00021.00024.00027.00030.00033.000198019902000201020202030FallzahlErfasste Fälle der Brandstiftung
Auszug aus der Polizeilichen Kriminalstatistik[111]
Erfasste Fälle Mit Schusswaffe
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Geschossen Gedroht Aufklärungsquote
1987 17.333 28,3 2.555 (14,7 %) 0 9 50,4 %
1988 17.007 27,8 2.615 (15,4 %) 1 12 49,8 %
1989 17.409 28,2 2.613 (15,0 %) 0 20 49,7 %
1990 17.078 27,2 2.449 (14,3 %) 0 8 47,2 %
1991 17.831 27,4 2.533 (14,2 %) 0 12 47,6 %
1992 18.503 28,1 2.973 (16,1 %) 0 30 45,0 %
1993 23.936 29,6 3.320 (13,9 %) 0 19 46,5 %
1994 22.559 27,7 3.085 (13,7 %) 0 20 48,0 %
1995 22.757 27,9 2.867 (12,6 %) 0 16 47,4 %
1996 24.088 29,4 2.789 (11,6 %) 1 23 49,0 %
1997 22.281 27,2 2.585 (11,6 %) 0 19 51,4 %
1998 24.338 29,7 2.595 (10,7 %) 0 25 48,7 %
1999 29.003 35,4 2.526 (8,7 %) 0 20 46,6 %
2000 28.002 34,1 2.424 (8,7 %) 1 29 48,5 %
2001 26.122 31,8 2.224 (8,5 %) 1 13 47,1 %
2002 25.859 31,4 2.270 (8,8 %) 0 15 49,3 %
2003 30.308 36,7 2.267 (7,5 %) 1 27 47,3 %
2004 25.386 30,8 2.050 (8,1 %) 0 20 48,9 %
2005 24.045 29,1 2.037 (8,5 %) 0 16 50,0 %
2006 24.349 29,5 1.880 (7,7 %) 0 13 49,1 %
2007 24.302 29,5 2.064 (8,5 %) 0 6 48,1 %
2008 23.182 28,2 2.208 (9,5 %) 0 13 48,3 %
2009 22.443 27,4 2.117 (9,4 %) 0 9 48,8 %
2010 21.723 26,6 2.160 (9,9 %) 0 6 50,1 %
2011 23.005 28,1 2.350 (10,2 %) 0 7 49,2 %
2012 21.571 26,4 2.272 (10,5 %) 0 9 50,2 %
2013 20.069 24,9 2.231 (11,1 %) 0 6 50,5 %
2014 19.298 23,9 2.219 (11,5 %) 0 8 49,8 %
2015 19.251 23,7 2.116 (11,0 %) 0 2 49,2 %
2016 19.123 23,3 2.176 (11,4 %) 0 5 47,9 %
2017 18.891 22,9 2.206 (11,7 %) 0 7 49,9 %
2018 20.369 24,6 2.116 (10,4 %) 0 7 48,4 %
2019 19.985 24,1 2.059 (10,3 %) 0 7 47,8 %
2020 20.735 24,9 2.159 (10,4 %) 0 3 47,6 %
2021 17.151 20,6 2.083 (12,1 %) 0 6 50,0 %
2022 20.871 25,1 2.328 (11,2 %) 0 5 46,2 %
2023 19.881 23,6 2.336 (11,7 %) 0 3 46,0 %
2024 17.702 20,9 2.166 (12,2 %) 0 5 47,3 %

Literatur

  • Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6.
  • Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4.
  • Stefan Lindenberg: Brandstiftungsdelikte – §§ 306 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0594-9.
  • Michael Pils: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Brandstiftung: ein Beitrag zum Umgang mit Gefahren. LIT, Münster 2010, ISBN 978-3-8258-1538-7.
  • Henning Radtke: Das Ende der Gemeingefährlichkeit? Die Brandstiftung nach dem Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG). Pro Universitate, Sinzheim 1997, ISBN 3-932490-05-3.
  • Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X.
  • Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2.
  • Christine Rex: Der Strafgrund der Brandstiftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen, österreichischen, schweizerischen und französischen Strafrecht. Cuvillier, Göttingen 2008, ISBN 978-3-86727-794-5.
Commons: Arsons in Germany – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • § 306 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306a StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306b StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306c StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306d StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306e StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.
  • § 306f StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen.

Einzelnachweise

  1. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 85 f.
  2. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg 1993, S. 151–153.
  3. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 86.
  4. Ob die Neugliederung der Brandstiftungsdelikte durch spezifische Kritik an der Struktur des Art. 125 CCC motiviert war, ist umstritten. Dafür Stephan Bruch: Vorsätzliche Brandstiftungen: ein Beitrag zur strafrechtlichen Regelung dieser Delikte unter besonderer Berücksichtigung historischer, kriminologischer und kriminalistischer Aspekte. Haag und Herchen, Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-88129-641-7, S. 17 f. Friedrich Geerds: Die Brandstiftungsdelikte im Wandel der Zeiten und ihre Regelung im ausländischen Strafrecht. In: Bundeskriminalamt (Hrsg.): Brandermittlung und Brandverhütung, S. 15 (23). Dagegen Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87.
  5. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87 f.
  6. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 92–98.
  7. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 36–39.
  8. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 44. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 116.
  9. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 47.
  10. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 65–67.
  11. Gegen Gemeingefährlichkeit des Anzündens der zuletzt genannten Tatobjekte Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 98–100. Dafür Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 60–63.
  12. Ausführliche Darstellung des Streitstands bei Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 47–51.
  13. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 100–103.
  14. Klaus Geppert: Zur „einfachen“ Brandstiftung (§ 308 StGB), S. 187 f. In: Klaus Geppert, Joachim Bohnert, Rudolf Rengier (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag. J.C.B. Mohr, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145934-2. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 17.
  15. Klaus Geppert: Die restlichen Brandstiftungdelikte (§§ 307 bis 310a StGB). In: Jura. 1989, S. 473 (488). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 18. Das RG subsumierte im Rahmen seiner sog. „berichtigenden Auslegung“ herrenlose Tatobjekte unter § 308 Abs. 1 Var. 2 StGB, indem es argumentierte, dass die Beschränkung auf tätereigene Objekte keinen Sinn ergebe. Das Schrifttum (exemplarisch Klaus Geppert: Zur „einfachen“ Brandstiftung (§ 308 StGB), S. 187 (203). In: Klaus Geppert, Joachim Bohnert, Rudolf Rengier (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag. J.C.B. Mohr, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145934-2.) hielt dies zwar für in der Sache berechtigt, sah hierin jedoch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
  16. BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 432/95 –, BGHSt 41, 219 (221). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juli 1981 – 3 Ss 28/81 –, NStZ 1981, 482. Klaus Geppert: Zur „einfachen“ Brandstiftung (§ 308 StGB), S. 187 (203). In: Klaus Geppert, Joachim Bohnert, Rudolf Rengier (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Schmitt zum 70. Geburtstag. J.C.B. Mohr, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145934-2. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 18.
  17. a b BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 –, BGHSt 16, 109 (110). BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 –, BGHSt 34, 115 (117). BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – 1 StR 153/89 –, BGHSt 36, 221. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02 –, BGHSt 48, 14. Klaus Geppert: Die schwere Brandstiftung (§ 306 StGB). In: Jura. 1989, S. 417 (422). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 196.
  18. BT-Drs. 13/8587, S. 26.
  19. Ausführliche Darstellung der einzelnen Vorschläge bei Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 20–24.
  20. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 113 f.
  21. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I 1933, S. 83).
  22. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl. I 1939, S. 1679).
  23. Manfred Zeidler: Das Sondergericht Freiberg – Zu Justiz und Repression in Sachsen 1933–1940. Dresden 1998, ISBN 3-931648-16-8, S. 18.
  24. Ingo Müller: Die Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit im Strafrecht des Dritten Reiches, S. 293 (301). In: Volker Drecktrah, Dietmar Willoweit: Rechtsprechung und Justizhoheit: Festschrift für Götz Landwehr zum 80. Geburtstag von Kollegen und Doktoranden. Böhlau, Köln, Weimar 2015, ISBN 978-3-412-50319-2.
  25. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 1935, S. 839).
  26. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 394. Brian Valerius: § 306f, Entstehungsgeschichte. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  27. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I 1941, S. 549).
  28. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 394.
  29. Angeordnet durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946 und das Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947.
  30. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  31. Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
  32. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  33. BT-Drs. 13/8587, S. 25 f.
  34. BT-Drs. 13/8587, S. 26.
  35. BT-Drs. 13/8587, S. 47 f.
  36. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306 Rn. 1. Claus Kreß: Die Brandstiftung nach § 306 StGB als gemeingefährliche Sachbeschädigung, Betrachtung aus Anlass des BGH-Beschlusses vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00. In: JR. 2001, S. 315 (317). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 134. Stefan Lindenberg: Brandstiftungsdelikte – §§ 306 ff. StGB: Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0594-9, S. 1. Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Reinhart Maurach: Strafrecht, Besonderer Teil. 10. Auflage. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9466-4, S. § 51 Rn. 3. Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: GA. 1998, S. 571 (576). Arndt Sinn: Der neue Brandstiftungstatbestand (§ 306 StGB) eine missglückte Regelung des Gesetzgebers? In: Jura. 2001, S. 803 (804).
  37. Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB) vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 1, S. 8).
  38. Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) vom 20. September 1990 mit angehängtem Einigungsvertrag, in: Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 64 vom 28. September 1990, S. 1627 (1697), (Digitalisat), abgerufen am 20. Oktober 2024.
  39. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (599). Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (180). Diethelm Klesczewski: Die Gemeingefährlichkeit als systemprägendes Element der Brandstiftungsdelikte. In: HRRS. 2014, S. 465 (466). Günther Sander, Olaf Hohmann: Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG): Harmonisiertes Strafrecht? In: NStZ. 1998, S. 273 (278). Gereon Wolters: Das sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: JZ. 1998, S. 397 (400).
  40. Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 3. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6. Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: GA. 1998, S. 571.
  41. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 96. Henning Radtke: Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes – eine Annäherung. In: ZStW. Band 110, 1998, S. 848 (862). Friedrich-Christian Schroeder: Technische Fehler beim neuen Brandstiftungsrecht. In: GA. 1998, S. 571 (572). Hagen Wolff: Was bedeuten die in dem Katalog der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 verwendeten Begriffe?, S. 29 (36). In: Georg Steinberg (Hrsg.): Recht und Macht: zur Theorie und Praxis von Strafe. Festschrift für Hinrich Rüping zum 65. Geburtstag. Utz, München 2008, ISBN 978-3-8316-0850-8. Kritisch zu diesem Ansatz Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 275 f.
  42. Henning Radtke: § 306 Rn. 18. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40 Rn. 6.
  43. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (599). Nikolaus Bosch: § 306 Rn. 1. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6. Martin Heger: § 306 Rn. 1. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 73–84. Arndt Sinn: Der neue Brandstiftungstatbestand (§ 306 StGB) eine missglückte Regelung des Gesetzgebers? In: Jura. 2001, S. 803 (809).
  44. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00 –, NJW 2001, 765. Gunnar Duttge: Strafrechtliche Rätsel – Zur Bedeutung der Rechtsgutslehre für Einwilligung und Gesetzeskonkurrenz. In: Jura. 2006, S. 15 f. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 373–382. Walter Kargl: § 306 Rn. 2. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3. Brian Valerius: § 306 Rn. 6. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Elias Bender: Normzweck und Deliktstypus der einfachen und schweren Brandstiftung gem. §§ 306, 306a StGB n. F. Duncker & Humblot, Berlin 2014, ISBN 978-3-428-14286-6, S. 224–227.
  45. Claus Kreß: Die Brandstiftung nach § 306 StGB als gemeingefährliche Sachbeschädigung. In: JR. 2001, S. 315 (316). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 382.
  46. BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 –, BGHSt 16, 109 (109-111). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 287/11 –, StV 2012, 471. Walter Kargl: § 306 Rn. 19. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
  47. BGH, Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/53 –, BGHSt 6, 107. BGH, Urteil vom 30. Juli 1965 – 4 StR 343/65 –, BGHSt 20, 246.
  48. BGH, Urteil vom 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 –, BGHSt 16, 109 (109-111). BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01 –, Strafverteidiger 2002, 145 Rn. 4.
  49. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 287/11 –, StV 2012, 471.
  50. Walter Kargl: § 306 Rn. 18. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
  51. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (599). Martin Heger: § 306 Rn. 4. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
  52. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 87. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: JuS. 1998, S. 397 (398).
  53. a b BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02 –, BGHSt 48, 14.
  54. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
  55. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 –, NJW 2019, 1238 Rn. 24.
  56. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 –, NStZ 2014, 647 Rn. 30.
  57. BGH, Urteil vom 9. März 2006 – 3 StR 28/06 –, NStZ 2006, 331.
  58. Andrea Hagemeier, Henning Radtke: Die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Brandstiftungsdelikten nach deren Reform durch das 6. StrRG vom 28. 1. 1998. In: NStZ. 2008, S. 198 (207). Jan Schuhr: Versuch der Brandstiftung. In: StV. 2007, S. 188 f.
  59. RG, Urteil vom 22. April 1937 – 2 D 10/37 –, RGSt 71, 193 (194).
  60. Henning Radtke: Das Brandstiftungsstrafrecht des 6. Strafrechtsreformgesetzes – eine Annäherung. In: ZStW. Band 110, 1998, S. 848 (872 f.).
  61. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15 –, NJW 2016, 2349 (2351).
  62. Henning Radtke: § 306 Rn. 69. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  63. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 454/06 –, NJW 2007, 2130 (2132).
  64. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 StR 118/20 –, BGHSt 65, 20 zum insoweit vergleichbaren § 306b StGB.
  65. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 149/24.
  66. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 167.
  67. Gereon Wolters: § 306a Rn. 31. In: Helmut Satzger, Wilhelm Schluckebier, Gunter Widmaier (Hrsg.): Strafgesetzbuch: Kommentar. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2016, ISBN 978-3-452-28685-7.
  68. Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 84.
  69. So mit Unterschieden im Einzelnen Wolfgang Brehm: Zur Dogmatik des abstrakten Gefährdungsdelikts. J. C. B. Mohr, Tübingen 1973, ISBN 3-16-634901-4, S. 126 ff. Hans Hirsch: Gefahr und Gefährlichkeit, S. 545 (549). In: Fritjof Haft (Hrsg.): Strafgerechtigkeit: Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag. C. F. Müller, Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-1393-7. Hans-Joachim Rudolphi: Inhalt und Funktion des Handlungsunwertes im Rahmen der personalen Unrechtslehre, S. 51 (59 f.). In: Friedrich-Christian Schroeder (Hrsg.): Festschrift für Reinhart Maurach zum 70. Geburtstag. C.F. Müller, Karlsruhe 1972, ISBN 3-7880-3325-8.
  70. Klaus Geppert: Teleologische Reduzierung des Tatbestandes auch im Rahmen der neugefassten schweren Brandstiftung (§ 306a StGB n.F.)?, S. 427 (437 f.). In: Bernd Heinrich, Eric Hilgendorf, Wolfgang Mitsch, Detlev Sternberg-Lieben (Hrsg.): Festschrift für Ulrich Weber zum 70. Geburtstag. Gieseking, Bielefeld 2004, ISBN 3-7694-0955-8. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 229–239, 305–307.
  71. BGH, Urteil vom 24. April 1975 – 4 StR 120/755 –, BGHSt 26, 121 (124 f.). BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 –, BGHSt 34, 115. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13 –, NStZ 2014, 404 Rn. 19.
  72. BGH, Beschluss vom 1. April 2010 – 3 StR 456/09 –, StV 2010, 525. Henning Radtke: § 306a Rn. 8. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  73. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 3 StR 140/01 –, StV 2001, 576. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 594/19 –, NStZ-RR 2021, 48.
  74. BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 – 1 StR 270/86 –, BGHSt 34, 115. BGH, Urteil vom 10. Mai 1988 – 4 StR 118/88 –, BGHSt 35, 283. Ebenso Mario Bachmann: Zur Problematik des gemischt genutzten Gebäudes bei §§ 244 I Nr. 3 und 306a I StGB. In: NStZ. 2009, S. 667 (669). Erik Kraatz: Brandstiftung bei gemischt-genutzten Gebäuden. In: JuS. 2012, S. 691 (692 f.). Restriktiver ist ein teilweise im Schrifttum vertretener Ansatz (Dennis Bock: Repräsentantenhaftung bei besonders schwerer Brandstiftung. In: NStZ. 2021, S. 172 (173). Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 194 f.), wonach wesentliche Teile des zum Wohnen genutzten Gebäudeteils selbstständig brennen müssen.
  75. Walter Kargl: § 306a Rn. 14 f. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
  76. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 269 f.
  77. BGH, Urteil vom 15. September 1998 – 1 StR 290/98 –, NStZ 1999, 32 (33).
  78. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306b Rn. 5a.
  79. Walter Kargl: § 306a Rn. 17. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
  80. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306a Rn. 12. Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (181). Rudolf Rengier: Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 17. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68815-7, § 40 Rn. 35.
  81. Walter Kargl: § 306b Rn. 6. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
  82. BGH, Urteil vom 23.9.1999 – 4 StR 700/98 –, BGHSt 45, 211 (216 f.). Ebenso Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 335.
  83. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 454/06 –, BGHSt, 51, 236 Rn. 10 f. Jan Dehne-Niemann: Fremdnütziger Warmabriss, versicherungsrechtliche Repräsentantenhaftung und Ermöglichungsabsicht (§ 306 b II Nr. 2, Var. 1 StGB) – BGH, Beschl. v. 15.3.2007. In: ZStW. 2008, S. 530. Henning Radtke: Voraussetzungen besonders schwerer Brandstiftung zur Ermöglichung anderer Straftat. In: NStZ. 2007, S. 642 f.
  84. Walter Kargl: § 306b Rn. 9. In: Urs Kindhäuser et al. (Hrsg.): Nomos Kommentar StGB. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7123-3.
  85. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (603). Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: JuS. 1998, S. 397 (399 f.).
  86. BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98 –, BGHSt 44, 175 (178).
  87. Michael Hettinger, Armin Engländer: Strafrecht Besonderer Teil. Begründet von Johannes Wessels. 44. Auflage. Band 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. C. F. Müller, Heidelberg 2020, ISBN 978-3-8114-4972-5, Rn. 1000.
  88. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306 f. StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz,. In: Jura. 1989, S. 597 (603). Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 105 ff. Brian Valerius: § 306b Rn. 8. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  89. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306b Rn. 5. Henning Radtke: Das Brandstiftungsstrafrecht des 6 Strafrechtsreformgesetzes – eine Annäherung. In: ZStW. Band 110, 1998, S. 848 (876).
  90. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz. In: Jura. 1998, S. 597 (602).
  91. Nikolaus Bosch: § 306c Rn. 4. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6.
  92. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Objektive Zurechnung und „spezifischer Gefahrzusammenhang“ beim erfolgsqualifizierten Delikt. In: Jura. 2005, S. 743 (746).
  93. BGH, Urteil vom 8. September 1993 – 3 StR 341/93 –, BGHSt 39, 322 (326). OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2008 – 4 Ws 37/08 –, NJW 2008, 1971.
  94. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 4 StR 394/09 –, NStZ-RR 2011, 301.
  95. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 5 StR 219/07 –, NStZ 2007, 336. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306c Rn. 7.
  96. OLG Hamm, Urteil vom 7. April 2017 – 9 U 120/15.
  97. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 1 StR 422/04 –, NStZ 2005, 446.
  98. OLG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 1952 – Ss 58/52 –, NJW 1953, 117.
  99. OLG Hamm, Urteil vom 1. April 2016 – 9 U 232/15.
  100. BGH, Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/90 –, NStZ 1999, 607.
  101. Nikolaus Bosch: § 306e Rn. 1. In: Jörg Eisele et al.: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch. 31. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-80986-6. Henning Radtke: § 306e Rn. 1. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  102. Dies schließt auch Teilnehmer ein, siehe Henning Radtke: § 306e Rn. 8. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2.
  103. BGH, Beschluss vom 12. November 1998 – 4 StR 575/98 –, NStZ-RR 2000, 42.
  104. Henning Radtke: Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte: Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten. Duncker & Humblot, Berlin 1998, ISBN 3-428-09431-X, S. 395 f. Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 157.
  105. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 4 StR 540/53 –, BGHSt 5, 190 (192 f.).
  106. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 223/14 –, BeckRS 2014, 14635 Rn. 6.
  107. Klaus Geppert: Die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306f StGB) nach dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz. In: Jura. 1998, S. 597 (605). Patrick Liesching: Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10924-4, S. 32. Joachim Range: Die Neufassung der Brandstiftungsdelikte durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz. Eine kritische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der alten Gesetzesfassung. Europäischer Universitätsverlag, Berlin, London, Paris 2003, ISBN 3-86515-225-2, S. 153. Rudolf Rengier: Die Brandstiftungsdelikte nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: JuS. 1998, S. 397 (400).
  108. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 306f Rn. 6.
  109. So zur Vorgängernorm § 310a StGB BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 638/92 –, BGHSt 39, 128 (132). BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 432/95 –, BGHSt 41, 219 (222).
  110. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 5. Oktober 2017.
  111. a b PKS-Zeitreihe 1987 bis 2024. (XLSX) Bundeskriminalamt, 16. April 2025, abgerufen am 16. November 2025.
  112. Jürgen Hupfeld: Untersuchungen zur Brandursache – Brandstiftung – vorsätzlich oder fahrlässig? In: Der Sachverstände. 2004, S. 283.