Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung ist ein Kompetenztypus des Staatsorganisationsrechts von Bundesstaaten. Er regelt die Gesetzgebungskompetenz für eine bestimmte Rechtsmaterie dahingehend, dass entweder nur der Bund oder nur die Gliedstaaten – d. h. keinesfalls beide – zuständig sind. In Deutschland haben die Länder gem. Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für alle Materien, die nicht dem Bund zugewiesen sind. In bestimmten Bereichen hat gem. Art. 71 GG auch Letzterer das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung; Art. 73 Abs. 1 GG enthält eine nicht abschließende Liste dieser Kompetenzmaterien. Der Bund kann mittels Bundesgesetz allerdings die Länder zu eigener Gesetzgebung ermächtigen, Art. 71 GG.
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG
Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 73 GG zählen unter anderem:
- alle auswärtigen, de facto auch supranationale Angelegenheiten
- Staatsangehörigkeitsregelungen
- Währungs- und Geldfragen
- Einheit des Zoll- und Handelsgebietes einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes
- Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei
- Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
- Urheberrecht
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche:
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach sonstigen Normen des Grundgesetzes
Neben dem Katalog des Artikel 73 sind im Grundgesetz weitere ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen aufgezählt, insbesondere:
- Kriegsdienst an Waffen, Art. 4 Abs. 3 GG
- Bund und Länder:
- Bundestag:
- Bundespräsident:
- Wahl und Amtsdauer des Bundespräsidenten, Art. 54 Abs. 7 GG
- Gesetzgebung des Bundes:
- Ausführung von Bundesgesetzen, Bundesverwaltung:
- Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit, Art. 91a Abs. 2 GG
- Rechtsprechung:
- Finanzwesen
- Ausgabenverteilung; Finanzhilfe des Bundes, Art. 104a Abs. 3, 4, 5 GG
- Zölle und Finanzmonopole, Art. 105 Abs. 1 GG
- Details Verteilung der Steuern, Art. 106 Abs. 3, 4, 5, 7 GG
- Bundes- und Landesfinanzverwaltung; Finanzgerichtsbarkeit, Art. 108 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 GG
- Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern, Art. 109 Abs. 4 GG
- Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Art. 112 GG
- Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Art. 114 Abs. 2 GG
- Kreditaufnahme, Bürgschaften, Art. 115 Abs. 1, 2 GG
Ausschließliche Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG
Demgegenüber existieren auch Bereiche, die mangels jedweder Zuweisung an den Bund ausschließlich Ländersache sind.[1]
- Bauwesen und Infrastruktur
- Bauordnungsrecht
- Straßenbau (mit Ausnahme von Bundesautobahnen)
- Landesbeamte, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (nur bezüglich Laufbahnen, Besoldung und Versorgung)
- Beamte der Länder
- Beamte der Gemeinden
- Beamte der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Richter in den Ländern
- Landwirtschaft
- Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr
- Landwirtschaftliches Pachtwesen
- innere Sicherheit und Strafvollzug
- Polizeiwesen (mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes)
- Strafvollzug
- Versammlungsrecht
- Sozialwesen
- Bestattungsrecht
- Heimrecht
- Städte und Gemeinden
- Wirtschaft
- des Ladenschlusses, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Gaststätten, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Spielhallen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Schaustellung von Personen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Messen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Ausstellungen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Märkte, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Binnenfischerei
Siehe auch
- Konkurrierende Gesetzgebung
- Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Auftragsverwaltung
- Föderalismus in Deutschland