Appellationsgericht für die Grafschaft Ravensberg
Das Appellationsgericht für die Grafschaft Ravensberg war ein Appellationsgericht für die Grafschaft Ravensberg mit Sitz in Berlin.
Geschichte
Mit dem Vertrag von Xanten kam die Grafschaft Ravensberg 1614 an Brandenburg. Der Kurfürst von Brandenburg verfügte als Kurfürst über das Privilegium de non appellando. Im Kurfürstentum Brandenburg war es damit nicht mehr möglich an Reichshofrat oder Reichskammergericht zu appellieren, die kurfürstlichen Gerichte bildeten die oberste Instanz. Dieses Privilegium de non appellando bezog sich aber nur auf das Kurfürstentum, nicht auf andere Gebiete, die der Kurfürst erworben hatte wie eben die Grafschaft Ravensberg. Hier war also eine Appellation an die Reichsgerichte möglich.
Dies schränkte die Macht des Landesherren ein und die kurfürstliche Regierung trat deshalb in Verhandlungen mit den Ständen der Grafschaft Ravensberg ein um deren Zustimmung zu einem Verzicht auf die Reichsgerichte zu erhalten. Dies gelang mit dem Rezess von 1653. Hier setzten sich die Stände mit ihrer Forderung durch, die Kanzlei in Ravensberg aufzuheben und auf die Appellation an die Reichsgerichte zu verzichten. Als neue oberste Revisons- und Appellationsinstanz sollte in Berlin ein Appellationsgericht für die Grafschaft Ravensberg gebildet werden. Der Kaiser war hierbei nicht gefragt: Aus Sicht des Reiches bestand das Angebot einer Appellation an die Reichsgerichte weiter, die Ravensberger hatten sich aber freiwillig verpflichtet, dieses Angebot nicht anzunehmen.
Die Umsetzung des Rezesses wurde ein wenig dadurch erschwert, dass dieser zwischen der Ritterschaft und dem Landesherren geschlossen worden war. Die Stände bestanden aber auch aus einer zweiten Kurie, die Kurie der Städte, von denen es nur zwei (Bielefeld und Herford) gab. Nach einigen Verhandlungen trat Bielefeld dem Rezess bei. Herford war hierzu nicht bereit und vereinbarte in einem Vertrag mit dem Landesherren vom 3. Juli 1653 stattdessen, dass Appellationen aus Herford an das Appellationsgericht für die Grafschaft Ravensberg gehen sollten, gegen dessen Entscheidungen die Reichsgerichte aber angerufen werden konnten.
Am 1. Oktober 1653 nahm das Appellationsgericht seine Arbeit auf. Es bestand aus einem Direktor und drei Räten, die vom Kurfürsten ernannt wurden. Aufgrund der geringen Fallzahl waren die Richter gleichzeitig noch in anderen Verwaltungsämtern tätig. Die Kosten des Gerichts von 600 Talern jährlich wurden aus der Domänenkasse bezahlt. Die Doppelfunktion als Revisions- und Appellationsgericht ließ sich nicht dadurch lösen, dass zwei Kammern gebildet wurden. Revisionsangelegenheiten wurden daher durch Aktenversendung entschieden.
1702 erreichte König Friedrich I. beim Kaiser die Ausweitung des Privilegium de non appellando auf alle Gebiete unter seiner Herrschaft. Zur Umsetzung wurde das Oberappellationsgericht Berlin geschaffen. Damit bestand kein Bedarf mehr für ein gesondertes oberstes Gericht für Ravensberg. Durch Verordnung vom 21. November 1712 sollte das Appellationsgericht für Ravensberg aufgehoben und seine Aufgaben dem Oberappellationsgericht Berlin übertragen werden. Die Umsetzung erfolgte jedoch nicht. Zum einen ergab es sich, dass das Appellationsgericht für die Grafschaft Ravensberg auch mit Verwaltungsaufgaben (der Aufsicht über das Lehnswesen in der Grafschaft) versehen war (die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war damals nur rudimentär umgesetzt), die das Oberappellationsgericht nicht erhalten sollte. Daneben ergab sich ein Konflikt, da der Präsident des Appellationsgerichtes, Georg Heinrich von Borck, dienstälter war als der Präsident des Oberappellationsgericht Freiherr von Bartholdi. Daher konnte von Borck nicht von Bartholdi als Rat unterstellt werden. Das Appellationsgericht blieb daher selbstständig, das Oberappellationsgericht wurde ihm aber als Revisionsinstanz vorgesetzt. Die Räte des Appellationsgerichts waren nun immer Räte des Oberappellationsgerichts, nach dem Tod von Georg Heinrich von Borck war auch der Präsident des Appellationsgerichts immer auch der Präsident des Oberappellationsgerichts.
Am 10. November 1750 wurde das Appellationsgericht endgültig aufgehoben und seine Angelegenheiten dem Oberappellationsgericht zugeteilt.
Direktoren
- Lucius von Rhaden (1653–1686)
- Franz von Meinders (1686–1697)
- Georg von Berchem (1697–1701)
- Georg Heinrich von Borck (1701–1720)
- Ludwig Otto von Plotho (1720–1731)
Literatur
- Karl Spannagel, Minden und Ravensberg unter brandenburgisch-preussischer Herrschaft von 1648 bis 1719, 1894, S. 157–164, Digitalisat.
- Konrad Bornhak: Geschichte des preussischen Verwaltungsrechts: Band: Bis zum Regierungsantritt Friedrich Wilhelms I, 1884, S. 364–365, Digitalisat