Actio confessoria
Die actio confessoria (auch: vindicatio servitutis) war im antiken römischen Recht eine Schutzklage zur Geltendmachung einer Dienstbarkeit, einer Servitut am Grundstück des Eigentümers.[1] Servitute sind Belastungen eines Grundstücks zugunsten eines dinglich Nutzungsberechtigten, der sich ein Wegerecht oder eine Wasserleitung über ein fremdes Grundstück einräumen bzw. zugestehen lässt. Das Grundstück wird dabei real belastet, das absolute Abwehrrecht des Eigentümers beschränkt. Insoweit bestand ein Bezug zu den sogenannten iura praediorum.
Der Kläger konnte bei Rechtseinräumung vom Eigentümer verlangen, das Grundstück ungestört nutzen zu dürfen. Gegebenenfalls richtete sich der Anspruch auch gegen den bloßen Grundstücksbesitzer, der dem Servitutsberechtigten auch ohne Abstimmung mit dem Eigentümer, die Nutzung gewähren musste. Rechtsverletzungen führten bei Klage zur Feststellung des behaupteten Rechtsverhältnisses und auf Restitution.[2] Der Prätor konnte den vorläufigen Rechtsschutz in der Weise gewähren, dass er als schnelle administrative Maßnahme ein prohibitorisches Besitzschutzinterdikt aussprach.[2] Wurde andererseits eine bestehende Dienstbarkeit angemaßt, war dem Eigentümer die actio negatoria zur Anspruchsabwehr gegeben.
Im modernen juristischen Sprachgebrauch werden derartige (dinglich wirksame) Nutzungsrechte als Nießbrauch (persönliche Dienstbarkeit) und Grunddienstbarkeit bezeichnet, in der Schweiz und in Österreich auch als Servitut. Typische Grunddienstbarkeiten sind oder waren das Fahr- und Wegerecht, Felddienstbarkeiten (servitutes praediorum rusticorum), Gebäudedienstbarkeiten (servitutes praediorum urbanorum), Wasserdienstbarkeiten zur Versorgung des eigenen Grundstücks (aquae ductus) oder Weiderechte für das Vieh.[3]
Literatur
- Theodor Kipp: Confessio 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 864–870.
Anmerkungen
- ↑ Ulpian, Digesten 8, 5, 2 pr.
- ↑ a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9. S. 174.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001. ISBN 3-540-42455-5. S. 73–76 (hier: S. 74).