Actio aquae pluviae arcendae

Die actio aquae pluviae arcendae war eine immissionsrechtliche Klage, die im altzivilen römischen Recht ihren Ursprung hatte. Mit ihr konnte der Eigentümer eines (am Hang) tiefer liegenden Grundstücks gegen den Eigentümer eines höhergelegenen Grundstücks vorgehen, um die Korrektur eines beeinträchtigenden (Regen-)Wasserablaufes zu erzwingen.

Die Klage verdeutlicht die große Bedeutung des Wasserrechts im römischen Reich. Die actio aquae pluviae arcendae galt als Sonderfall unter den wasserrechtlichen Ansprüchen, denn sie diente dem besonderen Schutz landwirtschaftlicher Interessen. Der Grundstückseigentümer konnte die Errichtung oder den Betrieb nachbarlicher Anlagen verhindern oder abwehren, wenn durch den Wasserabfluss über sein Grundstück Beeinträchtigungen seines Wirtschaftsbetriebes zu erwarten waren oder sich bereits realisiert hatten.[1]

Erste Erwähnung findet die actio aquae pluviae arcendae im frührepublikanischen Zwölftafelgesetz (VII, 8 a).[2] Voraussetzung der Klage war, dass Regenwasser – durch prätorisches Edikt in der klassischen Zeit, Wasser im Allgemeinen – durch Baumaßnahmen des Nachbarn (Wassergräben, Staumauern und dgl.) einen unnatürlichen Entwässerungsweg nahm und der Nachbar mit seinen Interessen in Mitleidenschaft gezogen war. Der Anspruch erschöpfte sich nicht in der bloßen Beseitigung der Störung, sondern umfasste auch die Beseitigung der Anlage (opus manu factum). Da das Wasser durch die Fehlleitung oft kaum nutzbar war, kamen Ersatzansprüche zudem in Betracht. Nicht Bestandteil der Klage war andererseits das bloße Bewirtschaften eines Nachbargrundstücks (Pflügen), auch dann, wenn sich daraus Änderungen im Wasserablauf ergaben (opera agri colendi causa facta); das hatte der Eigentümer zu dulden.[2]

Literatur

Anmerkungen

  1. Digesten 39.3, 22.2.; mit Zuweisung auf Pomponius, Digesten 40.7.21pr.
  2. a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 147.