Übergeordnetes öffentliches Interesse
Übergeordnetes öffentliches Interesse (oder überragendes öffentliches Interesse, abgekürzt: ÜÖI)[1] ist ein unbestimmter Rechtsbegriff bei der Abwägung, wenn die Belange der gesamten Gesellschaft so wichtig sind, dass das öffentliche Interesse gegenüber anderen Interessen, insbesondere privaten, überwiegt. Er kommt oft zur Beschleunigung wichtiger Projekte wie Infrastruktur (z. B. für erneuerbare Energien oder Verkehrswege) oder zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit zur Anwendung. Staatliche Stellen erhalten damit eine Grundlage für Entscheidungen, die für Einzelne auch nachteilig sind oder zu Einschränkungen führen können.[2][3]
Details
Von übergeordnetem öffentlichem Interesse wird in Deutschland u. a. dann gesprochen, wenn es mit Artikel 20a des Grundgesetzes oder einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt ist oder einen gleichwertigen Rang besitzt.[4]
Beispiele
Verwendet wird der Begriff u. a. in Deutschland im § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) oder in Österreich im § 104a des Wasserrechtsgesetzes.
Weblinks
- Pauline Schur: Überragendes öffentliches Interesse – ein Rechtsbegriff kommt in Mode. Naturschutzbund Deutschland e.V., 12. Januar 2024.
Einzelnachweise
- ↑ Stellungnahme der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zum Entwurf des Wasserstoff-Beschleunigungsgesetzes (WassBG-E). (PDF) In: duh.de. Deutsche Umwelthilfe e.V., 30. April 2024, S. 7, abgerufen am 18. Dezember 2025.
- ↑ Häufig gestellte Fragen zu Recht. Kleinwasserkraft Österreich, abgerufen am 16. Dezember 2025.
- ↑ Pauline Schur: Überragendes öffentliches Interesse – ein Rechtsbegriff kommt in Mode. Naturschutzbund Deutschland e.V., 12. Januar 2024, abgerufen am 16. Dezember 2025.
- ↑ Zum Grundsatz des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit. Die geplante Neuregelung des § 2 des EEG. Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende, 8. April 2022, abgerufen am 16. Dezember 2025.