Zuführung (Recht)
Eine Zuführung ist ein Begriff aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und bezeichnet den von einer Behörde angeordneten Transfer einer dienstpflichtigen Person zu einer Dienststelle (so genannte Verbringung) entgegen dessen erklärten Willen. Der Grund für eine Zuführung ist das Nichtantreten zu einer Vorladung, Musterung oder zu einem Dienstantritt.
In Deutschland geschieht dies häufig durch die örtliche Polizei (Landespolizei) im Rahmen der Vollzugshilfe der ersuchenden Behörde (z. B. Vorladung zur Gerichtsverhandlung). Kostenersatz durch die anordnende Behörde findet nicht statt. Die zugeführte Person ist jedoch kostenpflichtig bei schuldhaftem Versäumnis.
Seit Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zum 1. Juli 2011 kann eine Zuführung zum Wehrdienst nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall stattfinden, eine Zuführung zur Musterung ist aber ab 2026 wieder möglich.
Schweiz
Unter Zuführung versteht man die Überstellung einer Person durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft (Art 219 Strafprozessordnung).[1]
DDR
In der DDR war die Zuführung eine Vorstufe einer Festnahme oder Verhaftung. Für die Zuführung war keine Begründung notwendig. Nach einem Verhör wurde der Zugeführte entweder formell verhaftet oder wieder freigelassen.[2]
Rechtsgrundlagen
- Soldaten: § 44 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Zivildienstleistende § 23a Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)
- Freiheitsentziehende Unterbringung: § 326 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)