Wehrüberwachung

Die Wehrüberwachung dient im Spannungs- oder Verteidigungsfall der Überwachung der nicht dienenden Wehrpflichtigen in Deutschland. Sie ist in § 24 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) geregelt. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Kreiswehrersatzämter stets über alle für die Heranziehung zum Wehrdienst erheblichen Tatsachen und Umstände informiert sind. Dies beinhaltet die Pflicht der unter Wehrüberwachung stehenden Staatsbürger:

  • stets für Mitteilungen des Kreiswehrersatzamtes erreichbar zu sein
  • jede Änderung der Anschrift innerhalb einer Woche dem Kreiswehrersatzamt mitzuteilen oder sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt an- oder abzumelden
  • sich persönlich verfügbar zu machen, wenn man dazu aufgefordert wird
  • sich auf Verlangen des Kreiswehrersatzamtes einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen

Gerade die Meldepflichten zum aktuellen Wohnort sollen, beispielsweise im Falle eines Krieges, die kurzfristige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Die Wehrüberwachung beginnt mit dem Eintreten der Wehrpflicht (also i. d. R. mit der Musterung nach Erreichen der Volljährigkeit) und endet, außer im Falle der Untauglichkeit:

  • bei ungedienten Wehrpflichtigen und Mannschaftsdienstgraden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben;
  • bei Unteroffizieren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 45. Lebensjahr vollendet haben;
  • bei Offizieren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben.

Geschichte

Der § 24 WPflG wurde im Laufe der Zeit mehrfach verändert. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 wurden bestimmte Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz sowie Entwicklungshelfer von der Wehrüberwachung befreit. Ebenso wurde die Pflicht aufgehoben, sich bei einer Wehrersatzbehörde zu melden, wenn der Wohnort mehr als acht Wochen verlassen wird. Seit dem 1. Juli 2011 gilt der § 24 gemäß § 2 nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Diskussion über verpflichtende Wehrerfassung ab 2024

Ein am 12. Juni 2024 von Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius vorgestelltes Modell plante eine neue Form der Wehrüberwachung und einen freiwilligen Grundwehrdienst von sechs bis 23 Monaten. Hierfür sollte eine verpflichtende Erfassung mittels Fragebogen und als weiteren Schritt eine bedarfsorientierte Musterung eingeführt werden. Insgesamt sollten unter anderem bis zu 260.000 Reservisten gewonnen werden.[1]

Neuer Wehrdienst ab 2026

Im November 2025 einigte sich die CDU/CSU/SPD-Regierung auf die Wiedereinführung der verpflichteten Musterung für alle männlichen Staatsbürger in Deutschland. Das entsprechende Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten, die obligatorischen Musterungen für den Jahrgang 2008 sollen am 1. Januar 2027 beginnen. Ab diesem Tag müssen männliche Staatsbürger, maßgeblich ist hier der Eintrag im Personenstandsregister, d. h. auch Transpersonen, die das männliche Geschlecht angenommen haben, verpflichtend zur Musterung. Trotz der Bezeichnung Neuer Wehrdienst ist damit keine Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes vorgesehen, allerdings wurde im Gesetz ein Korridor der Aufwuchszahlen der Bundeswehr bis 2035 festgehalten. Die Entscheidung, welche Maßnahmen gesetzt werden, wenn diese Zahlen nicht erreicht werden, ist dem zukünftigen Gesetzgeber vorbehalten. Für diese als Bedarfswehrpflicht bezeichnete Maßnahme kann der Gesetzgeber ein Zufallsverfahren oder ein Losverfahren bestimmen, durch welches die notwendigen Mannschaftsstärken erreicht werden können.[2]

Einzelnachweise

  1. Thomas Wiegold: Dokumentation: Konzept „neuer Wehrdienst“. 12. Juni 2024, abgerufen am 13. Juni 2024.
  2. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/alles-wichtige-rund-um-den-neuen-wehrdienst-6040510