Waregang

Der Terminus Waregang (alternative Schreibweisen: uuarignag, uuaregar, guaregang, uuargang) aus dem Edikt von Rothari[1] bezieht sich auf Ausländer, die unter dem Schutz des langobardischen Königs stehen (sub scuto potestatis nostrae). Der Begriff bezieht sich auf den Rechtsstatus, den jeder Ausländer bei seiner Ankunft im Langobardenreich erwirbt, unabhängig von seinen Beweggründen. Das Recht auf Schutz, das der Ausländer erhält, unterscheidet sich nicht von dem Recht, das der König seinen schwächsten und schutzbedürftigsten Untertanen, wie Minderjährigen und Frauen, gewähren muss, wenn diese keine andere Person haben, die ihre Vormundschaft übernehmen kann[2]. Angehörige einer feindlichen Nation standen nicht unter dem Schutz des Königs und waren keine Waregangi. Zu diesen Feinden zählten unter dem König Rothari auch die Römer, während unter Liutprand diese mitsamt ihren Angehörigen im Besitz ihres römischen Personalrechts blieben[3].

Das Wort Waregang existiert in ähnlicher Form auch in anderen germanischen Sprachen[4].

Einzelnachweise

  1. Ludwig Bethmann, Georg Waitz (Hrsg.): Scriptores rerum Langobardicarum et Italicarum saec. VI–IX. Hannover 1878, S. 85 (Monumenta Germaniae Historica, Digitalisat)
  2. Giovanna Princi Braccini: Waregang (Rotari 367): straniero sotto il mundio regio? In: Filologia mediolatina. Rivista della Fondazione Ezio Franceschini. 2011, S. 109–124.
  3. Ludo Moritz Hartmann: Geschichte Italiens im Mittelalter. Band 2. Leipzig 1900, Buch 2, Seite 4 (archive.org).
  4. Lucio Melazzo: The Normans through their languages. (google.de [abgerufen am 5. Januar 2026]).