Erfüllungsbürgschaft

Die Erfüllungsbürgschaft (auch Fertigstellungsbürgschaft) ist ein Sicherungsmittel des deutschen Schuldrechts, Unterfall der Bürgschaft und kommt neben der Erfüllungsgarantie vielfach im Bauvertragsrecht zur Anwendung. Sie dient vorwiegend der Absicherung des Sicherungsnehmers vor der Insolvenz des Vertragspartners.

Allgemeines

Bei dem Abschluss von Kauf- und Werkverträgen mit hohem monetären Volumen besteht auf Seiten des Gläubigers (Käufer oder Auftraggeber) vielfach ein Bedürfnis zur Absicherung der Leistungsansprüche aus dem Vertrag. Um insbesondere das Insolvenzrisiko des Schuldners abzuschwächen, kann vereinbart werden, dass der Vertrag nur abgeschlossen wird, wenn ein Dritter für die Erfüllung der Leistungspflichten des Schuldners im Wege einer Garantie oder Bürgschaft einsteht. Für den Bauvertrag nach der VOB/B ist in § 17 Abs. 2, Abs. 4 VOB/B die Stellung eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und ohne zeitliche Beschränkung als taugliches Sicherungsmittel vorgesehen, wenn die Parteien vereinbart haben, dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss. Welche Form des Sicherungsmittels zwischen zwei Vertragsparteien vereinbart wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln.[1]

Rechtsfolgen

Tritt der Bürgschaftsfall ein – erbringt der Schuldner seine Leistungspflicht nicht oder nur verzögert – haftet der Bürge monetär für die Erfüllung der Pflichten des Schuldners aus dem Vertrag: Der Bürge hat den Gläubiger so zu stellen, als sei die Leistung von dem Schuldner ordnungs- und insbesondere fristgemäß erbracht worden.[2] Er hat alle Schäden zu ersetzen und die Geldbeträge bereitzustellen, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind, etwa die Kosten für den Kauf eines Ersatzobjekts bei ausbleibender Lieferung oder die Kosten der Beseitigung von durch die Verzögerung entstandenen Schäden an einem Bauobjekt.[3][4] Regelmäßig wird die Erfüllungsbürgschaft der Höhe nach beschränkt, typischerweise auf einen Prozentsatz des monetären Volumens des zugrundeliegenden Vertrags.[5]

Anders als bei der Gewährleistungsbürgschaft erstreckt sich die Einstandspflicht des Bürgen bei der Erfüllungsbürgschaft lediglich auf die originäre Pflicht des Schuldners zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und nicht auch auf etwaige nachfolgende Mängelgewährleistungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, wenn letzterer die Leistung mangelhaft erbringt (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt). Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wobei die Erfüllungsbürgschaft jedenfalls erlischt und der Bürge dementsprechend nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Werkleistung durch den Gläubiger abgenommen[6][2] bzw. eine Kaufsache durch den Käufer entgegengenommen wird.[7]

Da die Bürgschaft in jeder ihrer Erscheinungsformen anders als die Garantie akzessorisch zur Hauptforderung ist, kann sich der Bürge gegen seine Inanspruchnahme durch den Sicherungsnehmer nicht nur mit Einwendungen aus der Bürgschaft selbst, sondern auch mit den Einwendungen verteidigen, die dem Hauptschuldner gegen den Sicherungsnehmer zustehen (siehe §§ 767 ff. BGB). Die Bürgschaft ist daher ein deutlich schwächeres Sicherungsmittel als die Garantie, bei welcher der Garantiegeber gegenüber dem Gläubiger verschuldensunabhängig und losgelöst von etwaigen Einwendungen des Schuldners haftet.[8]

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 48/05 –, openjur.de Rn. 42
  2. a b BGH, Urteil vom 24. September 1998 – IX ZR 371/97 –, research.wolterskluwer-online.de Rn. 22, 23 = NJW 1999, 55
  3. OLG Schleswig, Urteil vom 2. März 2011 − 9 U 22/10 –, dejure.org = NZG 2011, 620
  4. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 172/95 –, research.wolterskluwer-online.de Rn. 17
  5. Siegfried G. Häberle: Handbuch der Außenhandelsfinanzierung: Das große Buch der internationalen Zahlungs-, Sicherungs- und Finanzierungsinstrumente. Walter de Gruyter, 2010, ISBN 978-3-486-70067-1 (google.de [abgerufen am 13. Oktober 2025]).
  6. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 1997 – 4 U 74/97 –, dejure.org = NJW-RR 1998, 533
  7. Faust: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 75. Edition. C.H.BECK, München 1. August 2025, BGB § 439 Rn. 7.
  8. Samhat: Münchener Kommentar zum HGB. Hrsg.: Ingo Drescher. 5. Auflage. Band 6, Teil 1. C.H.BECK, München 2024, J. Bankgarantie Rn. 47.