Versicherungsteuer (Deutschland)
Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer, bei der Versicherungsprämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen der Besteuerung unterzogen werden. Rechtsgrundlage ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG).
Allgemeines
In Deutschland wird im Steuerrecht, in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft traditionell das Fugen-s weggelassen (Versicherungsteuer, Aufwandsteuer, Verkehrsteuer; Körperschaftsteuer)[1], in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet (z. B. Versicherungssteuer).
Neben der Versicherungsteuer existiert als eigenständige Steuerart die Feuerschutzsteuer, die ebenfalls auf Versicherungsprämien erhoben wird, soweit diese ein Feuerrisiko abdecken. Die Feuerschutzsteuer ist zwar eng mit der Versicherungsteuer verzahnt (insbesondere in Bezug auf Bemessungsgrundlagen und Steuersätze), trotz der Gemeinsamkeiten ist die Feuerschutzsteuer aber keine besondere Form der Versicherungsteuer. So weist die Feuerschutzsteuer einige Besonderheiten auf (z. B. im Hinblick auf den Steuerschuldner sowie den Steuergläubiger).[2]
Die Versicherungsteuer hat Bedeutung für alle Wirtschaftsbereiche erlangt. Sie gilt nicht nur für klassische Versicherungsverträge, sondern kann auch viele andere Wirtschaftsvorgänge mit Risikobezug erfassen (z. B. Garantiezusagen zu Waren und Dienstleistungen; Risikopooling).[3]
Ausnahmen
Ausgenommen von der Steuerpflicht sind gemäß § 4 VersStG unter anderem Beiträge
- zu den gesetzlichen Lebens-, Kranken- und zur Arbeitslosenversicherung,
- zu privaten Lebens- und Rentenversicherungen,
- zu privaten Kranken-, Pflege-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitversicherungen; für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, nur noch, soweit die Versicherungsansprüche – wie regelmäßig – der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren Angehörigen dienen,
- zur Rückversicherung,
- zur Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis € 4000),
- zur Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung bei Auslandsbeförderungen,
- zu allen Versicherungsverträgen, sofern diese mit ausländischen Botschaften oder deren Angehörigen einschließlich Konsularvertreter geschlossen sind, sofern es sich um Ausländer handelt.
Erhebung
Die Versicherungsteuer ist eine Bundessteuer, welche bis zum 30. Juni 2010 durch die Länder erhoben wurde. Seitdem ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 FVG). Die Steuer wird von den Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer abgeführt. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Jahresentgelt (Beitrag oder Prämie). Die Ausnahme bildet die Hagel- und Wetterversicherung, hier nach der Versicherungssumme.
Weltweit haben die meisten Länder eine Versicherungsteuer oder ähnliche Abgaben auf Versicherungsprämien. Die Steuer richtet sich nach dem Risikobelegenheitsprinzip, so dass selbst ein deutscher Versicherer italienische Versicherungsteuer erheben müsste, sollte dort das Risiko liegen. Die Risikobelegenheit wird jedoch in vielen Ländern der Welt unterschiedlich definiert. Selbst innerhalb der Europäischen Union gibt es nur begrenzt eine einheitliche Bestimmung der Risikobelegenheit[4].
Steuersätze in Deutschland
| Versicherungsart (§ 4, 5, 6 VersStG) | Steuersatz ab 1. Juli 2010 |
Steuersatz 2006 |
|---|---|---|
| Allgemeiner Steuersatz | 19,00 % | 16,00 % |
| Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung | 13,20 % | 11,00 % |
| Feuerversicherung (ohne weitere Risiken) | 13,20 % | |
| Gebäudeversicherung mit Feueranteil | 16,34 % | 14,75 % |
| Gebäudeversicherung ohne Feueranteil | 19,00 % | |
| Hausratversicherung | 19,00 % | 15,00 % |
| Hausratversicherung mit Feueranteil | 16,15 % | |
| Sachversicherungen ohne Feueranteil | 19,00 % | |
| Unfallversicherung | 19,00 % | |
| Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr | 3,80 % | 3,20 % |
| Krankenversicherung | 0,00 % (unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise 19 %) | |
| Lebensversicherung | 0,00 % | |
| Rentenversicherung | 0,00 % | |
| Hagel- und Wettergefahrenversicherung | 0,03 % von der Versicherungssumme | |
| Seeschiffskaskoversicherung | 3,00 % | 2,00 % |
Zeitliche Entwicklung des Regelsteuersatzes
| Zeitraum | % des Versicherungsentgelts | Anmerkungen |
|---|---|---|
| 1937 bis 1988 | 5 % | |
| Ab 01.01.1989 | 7 % | |
| Ab 01.07.1991 | 10 % | Anhebung im Rahmen des Solidaritätsgesetzes |
| Ab 01.07.1993 | 12 % | |
| Ab 01.01.1995 | 15 % | |
| Ab 01.01.2002 | 16 % | Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung (2001) als Folge des Terroranschlages auf das World Trade Center |
| Ab 01.01.2007 | 19 % | Anhebung nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 |
Aufkommen
Die Versicherungsteuereinnahmen in Deutschland beliefen sich im Jahr 2024 auf etwas über 18 Milliarden Euro und machten damit über 4 % der Steuereinnahmen des Bundes aus.[5]
Einzelnachweise
- ↑ Jürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351
- ↑ Einiko Franz, Versicherungsteuergesetz/Feuerschutzsteuergesetz, 2023, Vor § 1 VersStG Rn. 173 ff.
- ↑ Einiko Franz, Versicherungsteuergesetz/Feuerschutzsteuergesetz , 2023, Vor § 1 VersStG Rn. 255 ff.; Einiko Franz, Betriebsberater 2019, S. 1310 ff.
- ↑ Einiko Franz, Versicherungsteuergesetz/Feuerschutzsteuergesetz, 2023, § 1 VersStG Rn. 894 ff., 1526 ff. ff.
- ↑ Statistik über das Steueraufkommen. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 9. Oktober 2025.