Verpackungssteuer (Tübingen)

Die Verpackungssteuer in Tübingen ist eine kommunale Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen und Einweggeschirr beim Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr. Sie gilt seit dem 1. Januar 2022 und war die erste ihrer Art in Deutschland. Die Steuer soll Müll im öffentlichen Raum reduzieren und die Kosten der Abfallentsorgung verursachungsgerecht verteilen.[1]

Rechtliche Grundlage

Die Verpackungssteuer wird als örtliche Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz erhoben.[2] Kommunen dürfen solche Steuern einführen, sofern sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Nach mehreren Gerichtsverfahren bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2023 die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Tübinger Satzung. Mit Beschluss vom 27. November 2024 (Az. 1 BvR 1726/23)[3][4] erklärte schließlich das Bundesverfassungsgericht die Verpackungssteuer für verfassungsgemäß. Die klagende Systemgastronomiekette McDonald’s hatte in der Vorinstanz obsiegt. Das BVerwG stellte dagegen klar, dass Speisen zum Mitnehmen „typischerweise“ sehr bald gegessen würden und damit meist im Gemeindegebiet blieben. Es handele sich also um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Diese Satzung widerspreche nicht den Abfallregeln des Bundes, da beide dasselbe Ziel verfolgten, nämlich Abfallvermeidung. Die Rechtmäßigkeit dieser Verpackungssteuer wurde im Januar 2025 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[5] Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss deutlich gemacht, dass beispielsweise hinsichtlich der Betreiber kleinerer Kioske o.ä. eine Prüfung hinsichtlich der existenzgefährdenden Besteuerung nicht erfolgt ist. Allerdings müssten die Betriebe die Steuer weder abwälzen können noch die Größe des Betriebes einen Umstieg auf ein Mehrwegsystem ermöglichen, vgl. insoweit Randnummer 76 des Beschusses v. 27.11.2024. So führt das Bundesverfasungsgericht aus: " bb) Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob es im Anwendungsbereich der angegriffenen Verpackungssteuersatzung abgrenzbare Gruppen steuerpflichtiger Verkäufer von Speisen und Getränken wie etwa Betreiber kleiner Kioske gibt, die in spe­zifischer Weise von der Verpackungssteuer betroffen sind, weil sie weder die – nach den Steuersätzen (§ 4 Abs. 1 VStS) nicht geringen – Steuerbeträge auf ihre wenig zahlungs­kräftigen Kunden abwälzen noch angesichts ihrer Betriebsstruktur der Besteuerung durch den Umstieg auf ein Mehrwegsystem oder durch die Rücknahme und Eigenver­wertung der Einwegartikel entgehen können, und wie sich die Verpackungssteuer auf durchschnittlich ertragsstarke Unternehmen dieser Gruppe auswirkt." Allerdings bedarf es hierfür an Anhaltspunkten, dass es einem durch­schnittlich ertragsstarken Unternehmen mit einem vergleichbaren Betrieb allein wegen der Verpackungssteuer unmöglich ist, diesen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll weiterzuführen.

Ausgestaltung der Steuer

Die Steuer wird auf Einwegverpackungen erhoben, die beim Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ausgegeben werden. Besteuert sind unter anderem[6][7]:

  • Einwegverpackungen und Einweggeschirr (z. B. Becher, Schalen, Kartons): 0,50 Euro
  • Einwegbesteck und sonstige Hilfsmittel (z. B. Trinkhalme): 0,20 Euro

Der Steuerbetrag ist auf 1,50 Euro pro Verkaufsvorgang begrenzt.[2] Steuerpflichtig sind gastronomische Betriebe und Verkaufsstellen im Stadtgebiet, die entsprechende To-go-Angebote bereitstellen. Die Steuer wird von den Betrieben an die Stadt abgeführt. Die gestiegenen Kosten können auf Endkundschaft umgelegt werden.

Mehrwegverpackungen sind von der Steuer ausgenommen.[8]

Einführung und Umsetzung

Der Gemeinderat der Stadt Tübingen beschloss die Einführung der Verpackungssteuer nach einem externen Rechtsgutachten im Jahr 2020. Zum 1. Januar 2022 trat die Satzung[9] in Kraft. Begleitend führte die Stadt ein Förderprogramm für Mehrwegsysteme ein, das unter anderem die Anschaffung von Mehrweggeschirr und Spültechnik bezuschusst.[6]

Die Stadt unterstütze die Einführung von Mehrwegsystemen, speziell für kleine Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern oder einer Verkaufsfläche unter 80 m². Sie erhielten eine finanzielle Unterstützung von bis zu 500 Euro für die Anschaffung von Mehrweggeschirr. Für gewerbliche Spülmaschinen konnten bis zu 1.000 Euro Förderung beantragt werden.[1.1] Bis Ende 2023 wurden über 85 Anträge für insgesamt 103 Betriebsstätten gestellt.[10.1]

Auswirkungen auf Müll in der Stadt

Die Stadt berichtet von einem erhöhten Einsatz von Mehrwegverpackungen und weniger Reinigungsaufwand im öffentlichen Raum. So erklärten die kommunalen Servicebetriebe Tübingen[6]:

„Seit Einführung der Verpackungssteuer haben wir deutlich weniger Aufwand mit To-Go-Verpackungen. Die Mülleimer sind nicht mehr so schnell voll, es liegt kaum mehr Müll daneben.“

Eine eindeutige quantitative Erfassung der Reduktion von Einwegverpackungsmüll ist jedoch schwierig, da kommunaler Abfall nicht nach Verpackungsarten getrennt erfasst wird.

Eine Analyse des Wuppertal Instituts ordnet die Verpackungssteuer in Tübingen als wirksames Lenkungsinstrument ein.[10.2] Die Mehrwegquote bei To-go-Verpackungen sei innerhalb von zwei Jahren deutlich angestiegen und liegt mittlerweile bei rund 50 Prozent. Während der bundesweite Durchschnitt bei etwa fünf Prozent liege[10.2]. Zudem wird die Steuer als Beitrag zu einer verursachungsgerechteren Verteilung der Entsorgungskosten bewertet.[10.1]

Einnahmen und Verwaltungskosten

Die Stadt Tübingen nahm durch die Steuer im Jahr 2022 rund 1 Millionen Euro ein. Für 2023 lagen die Steuerbescheide bei etwa 730.000 Euro, die Einnahmen bei rund 600.000 Euro.[11][10.1][6]

Die Verwaltungskosten der Steuer belaufen sich laut Stadt auf zwei Personalstellen: 75 % Projektleitung und 50 % Sachbearbeitung mit Kosten von rund 100.000 Euro pro Jahr. Mittelfristig ist nur noch eine 50 % Sachbearbeitungsstelle vorgesehen, mit jährlichen Kosten von etwa 35.000 Euro.[1.2]

Die Höhe der Steuerbescheide pro Betrieb reicht von 1 Euro bis rund 164.400 Euro.[1.2]

Bedeutung über Tübingen hinaus

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt als grundsätzliche Klärung der Zulässigkeit kommunaler Verpackungssteuern. In der Folge prüften zahlreiche Städte und Gemeinden in Deutschland die Einführung vergleichbarer Regelungen oder haben entsprechende Satzungen beschlossen.[12] Laut einer Umfrage der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2025 prüfen 64 Städte eine Einführung; 53 sind in Beratung und 17 weitere Städte zeigten grundsätzliches Interesse[13] Mehrere Industrie- und Handelskammern sehen die Verpackungssteuer kritisch, insbesondere im Hinblick auf Bürokratieaufwand, wirtschaftliche Belastungen und ökologische Wirksamkeit.[14][15]

Im Januar 2025 führte die Stadt Konstanz ebenfalls eine Verpackungssteuer ein.[16]

Einzelnachweise

  1. Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW): Verpackungssteuer seit 1. Januar 2022. (PDF; 1,5 MB) Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), 5. März 2025, abgerufen am 2. Januar 2026.
    1. Seite 9.
    2. a b Seite 13.
  2. a b Pressemitteilung Nr. 40/2023 | Bundesverwaltungsgericht. Bundesverwaltungsgericht, 24. Mai 2023, abgerufen am 2. Januar 2026.
  3. Beschluss vom 27. November 2024. Bundesverfassungsgericht, archiviert vom Original am 22. Januar 2025; abgerufen am 2. Januar 2026.
  4. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung. Bundesverfassungsgericht, 22. Januar 2025, archiviert vom Original; abgerufen am 2. Januar 2026.
  5. Beschwerde von McDonalds abgewiesen: Bundesverfassungsgericht billigt Tübinger Verpackungssteuer. In: Tagesspiegel. 22. Januar 2025, abgerufen am 22. Januar 2025.
  6. a b c d Annette Lübbers: So erfolgreich ist die Verpackungssteuer in Tübingen. Kommunal.de, 28. Januar 2025, abgerufen am 2. Januar 2026.
  7. Thomas Wagner: Tübingen - Die erste kommunale Verpackungssteuer kommt. Deutschlandfunk, 31. Januar 2020, abgerufen am 2. Januar 2026.
  8. Verpackungssteuer. Stadt Tübingen, abgerufen am 2. Januar 2026.
  9. Universitätsstadt Tübingen: Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung), Fassung vom 27. Juli 2020. (PDF; 113KB) Universitätsstadt Tübingen, 27. Juli 2020, abgerufen am 2. Januar 2026.
  10. Bahn-Walkowiak, B., Wagner, O., Schnurr, B., & Hennes, L. (2025): Gute Beispiele für eine gelingende Transformation – Impulse für nachhaltige Lebenswelten. Kurz-studie im Auftrag des Rates für Nachhaltige Entwicklung. (Wuppertal Report Nr. 28). Wuppertal Institut.
    1. a b c Seite 53.
    2. a b Seite 22.
  11. S. W. R. Aktuell: Stadt nimmt eine Million Euro Verpackungssteuer ein: Das sagen die Tübinger dazu. 25. Oktober 2024, abgerufen am 2. Januar 2026.
  12. Welche Städte möchten eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen nach Tübinger Vorbild einführen? (PDF; 0,1 MB) Deutsche Umwelthilfe, 2. Mai 2024, abgerufen am 2. Januar 2026.
  13. Umfrage der DUH: 144 Städte haben Interesse an Verpackungssteuern. Abgerufen am 2. Januar 2026.
  14. Kommunale Verpackungssteuer. In: IHK Lüneburg-Wolfsburg. (ihk.de [abgerufen am 2. Januar 2026]).
  15. IHK Erfurt: FactSheet der Thüringer IHKs: Kommunale Verpackungssteuern - Symbolpolitik ohne echten Umweltnutzen. Abgerufen am 2. Januar 2026.
  16. Verpackungssteuer. Stadt Konstanz, abgerufen am 2. Januar 2026.