Verordnung (EU) 2025/40 (Verpackungsverordnung)
Verordnung (EU) 2025/40 | |
|---|---|
| Text von Bedeutung für den EWR | |
| Titel: | Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) |
| Kurztitel: | Verpackungsverordnung |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) |
PPWR |
| Geltungsbereich: | EWR |
| Rechtsmaterie: | Handelsrecht, Umweltrecht |
| Inkrafttreten: | 11. Februar 2025 |
| Anzuwenden ab: | 12. August 2026 |
| Ersetzt: | Richtlinie 94/62/EG |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung ist in Kraft getreten, aber noch nicht anwendbar. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (umgangssprachlich Verpackungsverordnung oder PPWR – Abkürzung für englisch Packaging and Packaging Waste Regulation – genannt) ist eine Verordnung der Europäischen Union vom 19. Dezember 2024, mit der die EU das Ziel verfolgt, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern und damit die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Um dies zu erreichen, werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.[1][2] Zudem sollen die länderspezifischen Regeln, welche die ursprüngliche Richtlinie unter anderem geschaffen hat, durch die Verordnung europaweit vereinheitlicht werden um Handelshemmnisse im Binnenmarkt abzubauen.[2.1]
Die Verordnung ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Artikel 67 Absatz 5 gilt erst ab dem 12. Februar 2029 (Artikel 71, Inkrafttreten und Anwendung).[2.2]
Geltungsbereich
Einwegteller, -tassen und -besteck, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten nicht als Verpackung und fallen folglich nicht unter die Verordnung.[2.3]
Rollen
Um zu wissen welche Pflichten man nach der PPWR hat muss man seine Rolle in der Lieferkette kennen.[2.4] Die PPWR unterscheidet hier zwischen Hersteller,[D 1] Lieferant,[D 2] Erzeuger,[D 3] Importeur,[D 4] und Vertreiber.[D 5]
Pflichten des Erzeugers
Der Erzeuger führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt eine EU-Konformitätserklärung aus.[2.5] Er gewährleistet das alle nötigen Kennzeichnungen und Informationen auf den Verpackungen oder gegebenenfalls in den Unterlagen, angegeben sind.[2.6]
Leistungsstufe
Die Leistungsstufen sollen eine Aussage darüber treffen, bis zu wie viel Prozent pro Verpackung nach Gewicht recyclingfähig ist. Hierzu sollen bis 1. Januar 2028 von der EU-Kommission unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen, delegierte Rechtsakte die seitens des Erzeugers eine Einordnung von Verpackungen in einer der 3 Leistungsstufen A (≥ 95 %), B (≥ 80 %) und C (≥ 70 %), ermöglicht. Alles was unter 70 % fällt, gilt dabei als „technisch nicht recyclingfähig“.[2.7][2.8][2.9]
- Stufenweise Einschränkung
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A, B und C und ab dem 1. Januar 2038 nur noch der Leistungsstufen A und B in Umlauf gebracht werden.[2.7][2.8] Eine Ausnahme stellen Innovativen Verpackungen[D 6] dar, die jeder Zeit in Umlauf gebracht werden dürfen aber einer Genehmigung bedürfen.[2.7][2.8] Im falle einer Genehmigung gilt eine Übergangszeit von 5 Jahren ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.[2.10]
Rezyklatanteil in Kunstoffverpackungen
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen aus Kunststoff mit einem Mindestrezyklatanteil aus Verbraucher-Kunststoffabfällen von 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und kontaktempflindlche Verpackungen aus Polyethylenterephthalat sowie 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackung aus anderem Kunststoff und 35 % Bei allen anderen Plastikverpackungen.[2.11] Zum 1. Januar 2040 werden die Anteile auf 50 % bei kontaktempflindlchen Verpackungen aus Polyethylenterephthalat sowie 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackung aus anderem Kunststoff und 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und allen anderen Plastikverpackungen, angehoben.[2.12]
Dies gilt nicht für z. B. Primärverpackungen, kontaktemfpindliche Kuststoffverpackungen von Medizinprodukten, kompostierbare Kunststoffverpackugen oder der Kunststoffanteil unter 5 % liegt[2.13][2.14]
Kompostierbare Verpackungen
Ab 12. Februar 2028 müssen Teebeutel, Kaffeepads (Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem) sowie an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber unter kontrollierten Bedingungen in industriellen Anlagen kompostierbar sein. Mitgliedsstaaten können auch vorschreiben, dass Normen zur Eigenkompostierung gehalten werden müssen.[2.15]
Dokumentationspflicht/Konformitätserklärung
Für alle Bestandteile einer Verpackung, die sich während des Transports oder beim Sortieren trennen lassen, muss eine Technische Dokumentation angelegt werden, welches die Konformität der Verpackung belegt. Die Dokumentation muss auch eine Analyse und Bewertung der Risiken bei Nichtkonformität enthalten. Auf Basis der Dokumentation muss der Erzeuger eine Konformitätserklärung erstellen, die zusammen mit der Technischen Dokumentation ab dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung 5 Jahre für Einwegverpackungen und 10 Jahre für Mehrwegverpackungen aufzubewahren ist und bei Verlangen den Behörden in einer oder mehreren Sprachen, die von der jeweilige Behörde leicht verstanden wird, elektronischer- oder auf Verlangen in Papierform, vorgelegt werden muss.[2.16][2.17][2.18]
Kennzeichnungspflichten
Ab dem 12. August 2026 müsen die Verpakcungen eine Typen-, Chargen-, oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifkation tragen. Sollte dies aufgrund der Größe der Verapckung nicht möglich sein, kann die Info auch in zum Produkt mitgegebenen Unterlagen erwähnt werden.[2.19] Zudem muss der Namen, der eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel des Erzeugers auf der Verpackung oder QR-Code oder einem anderen Datenträger angegeben werden.[2.20] Dieselben Daten müssen auch vom Importeur auf der Verpackung angegeben werden. Die Angaben auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ist beim Importeur nur zusätzlich möglich.[2.21]
Frühestens ab 12. August 2028 müssen Verpackungen mit einem harmonisierten Kennzeichen (Piktogramm) versehen werden, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält. Dies soll dem Verbraucher das Sortieren erleichtern. Hiervon ausgenommen sind Transportverpackungen außer Transportverpackungen für den elektronischen Handel. Zusätzlich dürfen digitale Datenträger wie z. B. QR-Code angebracht werden, die die oben erwähnten Informationen zu jedem einzelnen Bestandteil der Verpackung enthält.[2.22]
Werden digitale Datenträger verwendet, so müssen diese gut sichtbar und deutlich lesbar sowie fest auf die Verpackung aufgebracht werden. Wo dies nicht möglich oder sinnvoll ist, muss es auf der Umverpackung platziert werden. Alle diese Informationen müssen auch dem Endabnehmer vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Schreibt das Unionsrecht vor Informationen über das Produkt auf Datenträger bereitzustellen, so darf dieser auch für die Verpackungsdaten verwendet bzw. ergänzt werden.[2.23]
Verpackungen, die vor Ablauf der Fristen in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt werden und nicht den Kriterien entsprechen, dürfen bis zu 3 Jahre ab dem Inkrafttreten der festgelegten Kennzeichungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.[2.24]
Schadstoffe
Sofern durch andere Verordnungen nicht strenger geregelt, darf die Summe der Konzentrationen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom 100 mg/kg nicht überschreiten.[2.25]
Für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)[D 7] in Lebensmittelverpackungen gelten folgende Bestimmungen (sofern in einer anderen Verordnung nicht strenger geregelt):
- 25 ppb (0,025 mg/kg) für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt)
- 250 ppb (0,250 mg/kg) für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt)
- 50 ppm (50 mg/kg) für PFAS (einschließlich polymere PFAS). Wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, muss auf Verlangen ein Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors (Fluorverbindungen außer PFAS) vorgelegt werden.[2.26]
Zeitleiste
Abgesehen von ändernden delegierten Rechtsakten werden folgende Termine in der Verordnung genannt:
- 11. Februar 2025: Inkrafttreten der Verordnung[2.2]
- Bis 12. August 2026
- Definiert die EU-Kommission die harmonisierte Kennzeichnung sowie die Methode zur Angabe der Materialzusammensetzungen. (Kennzeichnungspflichten)[2.27]
- Ab dem 12. August 2026 ist die Verordnung anzuwenden.[2.2]
- Bis zum 31. Dezember 2026
- erstellt die EU-Kommission mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, die die Recyclingfähigkeiten beeinträchtigen und dem Folgemaßnahmen folgen sollen.[2.28]
- legt sich die EU-Kommission auf eine Methode zur Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteils aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, fest.[2.29]
- bewertet die EU-Kommission bezüglich Wirtschaftlichkeit und Umwelfreundlichkeit die verfügbaren Recyclingtechnologien.[2.29][2.30]
- legt die EU-Kommission Methoden fest wie der außerhalb der EU-Gewonnene Rezyklatanteile bewertet werden solle.[2.31]
- Bis 12. Februar 2027 erlässt die EU-Kommission delegierte Rechtsakte die die Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.[2.32]
- Bis zum 1. Januar 2028
- sollen Normen bereitgestellt werden die eine Einordnung von Verpackungen in Leistungsstufen ermöglicht (siehe Leistungsstufe).[2.9]
- soll ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben, geschaffen werden.[2.33]
- legt die EU-Kommission Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen bezüglich Rezyklatanteil, fest.[2.34]
- Bis zum 12. Februar 2028
- überprüft die EU-Kommission die Entwicklung, Technologien und Umweltverträglichkeit von Biobasierten Kunststoffverpackungen[D 8] und erlässt gegebenenfalls neue Zielvorgaben oder passt die Begriffsbestimmung an.[2.35]
- Teebeutel, Kaffeepads und Obst-/Gemüßeaufkleber müssen industriell kompostierbar sein (siehe Kompostierbare Verpackungen).[2.15]
- Müssen alle Verpackungen die nicht unter Artikel 9 Absatz 1 und 2 genannt werden so gestaltet sein, das sie die Recycelingfähigkeit anderer Abfallströme nicht beeinträchtigen.[2.36]
- Bis 12. August 2028 müssen die Staaten die harmonisierten Kennzeichnungen dauerhaft an allen Abfallbehälter für die Sammlung von Verpackungen anbringen.[2.37]
- Ab 12. August 2028 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen sein, das Angaben über Materialzusammensetzung enthält und Verbrauchern das Sortieren erleichtert.[2.38]
- Ab dem 1. Januar 2029 gelten die Bestimmungen zur Prüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil.[2.39]
- Ab dem 12. Februar 2029 gilt auch Artikel 67 Abs. 5[2.2]
- Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte zur
- Festlegung der Bewertung "in großem Maßstab recycelt" und Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 mit entsprechenden Schwellenwerte[2.40]
- Einrichtung eines Überwachungsmechanismus zur Sicherstellung, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.[2.41]
- Festlegung auf eine Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen. Es muss mindestens der Stoffname und die Konzentration angegeben werden.[2.42]
- Ab dem 1. Januar 2030
- Beschränkung auf Leistungsstufen A, B und C .(siehe Leistungsstufe).[2.7][2.8]
- dürfen nur noch Verpackungen aus Kunststoff mit einem Mindestrezyklatanteil aus Verbraucher-Kunststoffabfällen in Umlaufgebracht werden (siehe Rezyklatanteil in Kunstoffverpackungen).[2.11]
- Erzeuger und Importeuer müssen sicherstellen, dass die Verpackung so gestaltet ist, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf ein Mindestmaß reduziert sind (keine Mogelpackungen)[2.43]
- Bis zum 2. August 2030 führt die EU-Kommission eine Evaluierung durch, ob Artikel 5 Abs. 5, in dem PFAS in Lebensmittelverpackungen geregelt sind, geändert oder abgeschafft wird.[2.26]
- Bis 12. Februar 2032 soll die EU-Kommission einen Bericht vorlegen in der die Umsetzung der Mindestprozentsätze für Reczyklatanteil überprüft werden. Zudem sollen gegebenenfalls Vorschläge für 2040 abgegeben werden.[2.44]
- Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die EU-Kommission die Ausnahmen die in Artikel 6 Absatz 11 definiert sind und für die der Artikel 6 nicht gilt. Zu den Ausnahmen gehören z. B. Medizinproduktverpackungen.[2.45]
- Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen die Anforderung des „Recyclings in großem Maßstab“[D 9] erfüllen, mit Ausnahme von Innovativen Verpackungen (siehe Leistungsstufe).[2.7][2.8][2.10][2.10]
- Ab dem 1. Januar 2038 Beschränkung auf Leistungsstufen A und B (siehe Leistungsstufe).[2.7][2.8]
- Ab dem 1. Januar 2040 Erhöhung des Mindestrezyklatanteil (siehe Rezyklatanteil in Kunstoffverpackungen).[2.12]
Siehe auch
- Verpackungsgesetz; in Deutschland derzeit (Stand: 2025) gültiges Gesetz zur Reduzierung von Verpackungsabfällen
Definitionen
- ↑ Artikel 3 Abs. 15: „Hersteller“: jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:
a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder
b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder
c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stelltim Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller; - ↑ Artikel 3 Abs. 16: „Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert;
- ↑ Artikel 3 Abs. 13: „Erzeuger“: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch
a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;
b) bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist; - ↑ Artikel 3 Abs. 17: „Importeur“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt;
- ↑ Artikel 3 Abs. 18: „Vertreiber“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;
- ↑ Artikel 3 Abs. 46: „innovative Verpackungen“ eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind
- ↑ Artikel 5, Abs. 5: „PFAS“ bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3–) oder Methylen-(–CF2–)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3–X oder X–CF2–X’, wobei X = –OR oder –NRR’ und X’ = Methyl (–CH3), Methylen (–CH2–), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (–C(O)–), –OR’’, –SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (–H), Methyl (–CH3), Methylen (–CH2–), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (–C(O)–) ist.
- ↑ Artikel 3 Abs. 53: „biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind;
- ↑ Artikel 3 Abs. 39: „in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen.
Einzelnachweise
- ↑ Deutsche Industrie- und Handelskammer (Hrsg.): Merkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“ – PPWR). 1. August 2025 (dihk.de [PDF; abgerufen am 6. Oktober 2025]).
- ↑ Verordnung (EU) 2025/40
- ↑ Erwägungsgrund 105
- ↑ a b c d Artikel 71
- ↑ Artikel 3 und Anhang I
- ↑ Erwägungsgrund 75
- ↑ Artikel 15, Absatz 2
- ↑ Artikel 15, Absatz 5
- ↑ a b c d e f Artikel 6, Abs. 3
- ↑ a b c d e f Anhang II, Tabelle 3
- ↑ a b Artikel 6, Abs. 4a-c
- ↑ a b c Artikel 6, Absatz 10
- ↑ a b Artikel 7, Absatz 1
- ↑ a b Artikel 7, Absatz 2
- ↑ Artikel 7, Absatz 4
- ↑ Artikel 7, Absatz 5
- ↑ a b Artikel 9, Absatz 1
- ↑ Artikel 6, Abs. 9
- ↑ Anhang VII
- ↑ Artikel 15, Abs. 10
- ↑ Artikel 15, Abs. 5
- ↑ Artikel 15, Abs. 6
- ↑ Artikel 18, Abs. 3
- ↑ Artikel 12, Abs. 1
- ↑ Artikel 12, Abs. 5
- ↑ Artikel 12, Abs. 12
- ↑ Artikel 5, Abs. 4
- ↑ a b Artikel 5, Abs. 5
- ↑ Artikel 12, Abs. 6 u. 7
- ↑ Artikel 5, Abs. 2
- ↑ a b Artikel 7, Abs. 8
- ↑ Artikel 7, Abs. 9
- ↑ Artikel 7, Abs. 10
- ↑ Artikel 11, Abs. 2
- ↑ Artikel 6, Abs. 4d
- ↑ Artikel 7, Abs. 12
- ↑ Artikel 8, Abs. 1 u. 2
- ↑ Artikel 9, Absatz 3
- ↑ Artikel 13, Absatz 1
- ↑ Artikel 12, Absatz 1
- ↑ Artikel 7, Abs. 11
- ↑ Artikel 6, Abs. 5a
- ↑ Artikel 6, Abs. 5b
- ↑ Artikel 12, Abs. 7
- ↑ Artikel 10, Absatz 1
- ↑ Artikel 7, Abs. 14
- ↑ Artikel 6, Abs. 12