Verjährung (Schweiz)

Als Verjährung bezeichnet man im Schweizer Recht die Zeit, nach der eine Forderung nicht mehr durchgesetzt oder eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Es gibt zivil- und strafrechtliche Verjährungsfristen.

Die zivilrechtliche Verjährung ist hauptsächlich im Obligationenrecht geregelt, jene der strafrechtlichen Verjährung im Strafgesetzbuch.

Zivilrecht

Im Schweizerischen Zivilrecht definiert die Verjährungsfrist, nach welcher Zeit eine Forderung gegenüber einem Schuldner nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Durch das Eintreten der Verjährungsfrist erlischt die Schuld allerdings nicht: Wer nach Ablauf der Verjährungsfrist eine bestehende Schuld dennoch begleicht, kann das Geld nicht zurückfordern.

Im Obligationenrecht gibt es grundsätzlich drei Arten, wie eine Schuld entstehen kann: Durch unerlaubte Handlung (beispielsweise Diebstahl oder Sachbeschädigung), durch ungerechtfertigte Bereicherung (beispielsweise doppeltes Bezahlen einer Rechnung) oder durch Vertrag (beispielsweise Kaufvertrag oder Arbeitsvertrag).

Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjährt die Schuld nach drei Jahren, sofern der Geschädigte den Schaden und den Täter kennt, spätestens aber nach 10 Jahren. Wurde eine Person getötet oder verletzt, beträgt die Frist bis zu 20 Jahre. In jedem Fall ist sie aber mindestens so lange wie die strafrechtliche Verjährungsfrist, falls eine Straftat begangen wurde (Art. 60 OR).

Bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung beträgt die Frist ebenfalls 3 Jahre, nachdem der Täter bekannt wurde, sonst 10 Jahre (Art. 67 OR).

Bei allen übrigen Ansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR), ausser bei Körperverletzung oder Tötung, dann beträgt die Frist 20 Jahre (Art. 128a). Fünf Jahre beträgt sie für Mieten, Pachten und ähnliche periodische Forderungen, für die Lieferung von Lebensmitteln oder Wirtshausschulden, sowie für Handwerksleistungen, üblichem Ladenverkauf, den meisten Dienstleistungen sowie für Arbeitsleistung. Die Verjährungsfristen können auch in gegenseitigem Einvernehmen in einem Vertrag nicht geändert werden (Art. 129).

Daneben gibt es im Zivilrecht noch einige Spezialregelungen, etwa im Familienrecht (Art. 93 ZGB).

Strafrecht

Im Strafrecht sind die entsprechenden Regelungen kohärenter kodiert als im Zivilrecht. Alle wesentlichen Fristen finden sich in den Art. 97 ff StGB. Die Verjährung einer Straftat trägt der Ansicht Rechnung, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Vergehen auch das Interesse an einer Strafverfolgung und Bestrafung abnimmt. Auch wird es, je länger die Zeit zwischen Tat und Gerichtsprozess dauert, immer schwieriger, das Vergehen zu beweisen oder aber die Unschuld des Angeklagten.[1.1]

Verjährungsfristen

Ist die für die zu verfolgende Tat angedrohte Strafe (also die höchstmögliche im Gesetz erlaubte Strafe) eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung 30 Jahre. Im Schweizer Strafrecht ist diese Strafe nur noch für sehr wenige Taten vorgesehen, darunter Mord. Ist die angedrohte Strafe eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren, beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre.

Ist die angedrohte Strafe eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

In anderen Fällen, also bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von weniger als 3 Jahren oder einer Geldstrafe, ist die Frist 7 Jahre.

Ausnahmen

Handelt es sich bei der Tat um eine sexuelle Handlung mit Kindern (Art. 187 StGB) oder eine andere schwere Straftat gegen ein Kind (z. B. Körperverletzung oder Förderung der Prostitution) endet die Verfolgungsverjährung frühestens mit dem 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB). Sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, kann eine Tat nicht mehr verjähren. Der Beschuldigte kann also durch eine Berufung nicht darauf hoffen, dass bis zum Urteil der höheren Instanz seine Tat verjährt ist. Das gilt nach neuer Rechtssprechung auch dann, wenn die erste Instanz den Täter freigesprochen hatte.[2]

Zu Beachten ist auch Artikel 101 StGB, der die unverjährbaren Strafen auflistet (siehe unten).

Vollstreckungsverjährung

Die obigen Fristen beziehen sich auf die Fristen, innerhalb derer eine Verfolgung und folglich auch eine Verurteilung einer Straftat möglich ist. Die sogenannte Vollstreckungsverjährung hingegen bezeichnet die Dauer, nach der ein ergangenes Urteil nicht mehr vollstreckt werden kann, etwa wenn der Täter geflohen ist oder in Abwesenheit verurteilt wurde. Die Vollstreckung ist spätestens nach 30 Jahren nicht mehr möglich, die Dauer richtet sich nach der konkreten Strafe, die dem Täter auferlegt wurde (und nicht, wie bei der Verfolgungsverjährung, der möglichen Strafe). Die Vollstreckungsverjährung wird zudem ausgesetzt, solange der Täter im Gefängnis sitzt.

Unverjährbarkeit

Artikel 101 StGB listet Verbrechen, die als so aussergewöhnlich schwer angesehen werden, dass die Tat auch viele Jahre später noch bestraft werden können soll, selbst wenn das Urteil nur noch dazu dienen kann, kollektiv die Abscheu gegenüber der Tat auszudrücken.[1.2] Der Artikel wurde mit der Ratifizierung des Römer Statuts im Jahr 2011 neu gefasst.

Unverjährbar sind: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen im Allgemeinen sowie „Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme“ (Art. 101 Abs. d StGB). Hiermit sollen insbesondere schwere Formen des Terrorismus erfasst werden.[1.3] Ebenfalls unverjährbar sind sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung und Missbrauch von urteilsunfähigen oder zu Widerstand unfähigen Personen, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren verübt wurden.

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Wohlers, Gunhild Gudenzi, Stephan Schlegel: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar. 5. Auflage. Stämpfli Verlag AG, Bern 2024, ISBN 978-3-7272-4452-0.
    1. S. 385
    2. S. 385 und S. 393
    3. S. 393
  2. BGE 139 IV 62, 72