Verbreitung pornographischer Inhalte
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte |
| Art: | Bundesgesetz (Deutschland) |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Strafrecht |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Mai 1871 |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1872 |
| Neubekanntmachung vom: | 13. November 1998 |
| Letzte Änderung durch: | 1. Januar 2021 |
| Weblink: | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte in seiner heute geltenden Fassung |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Die Verbreitung pornographischer Inhalte bezeichnet im Recht der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand. Verstöße werden gemäß § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Das Gesetz zielt darauf ab, dass pornografische Inhalte, etwa Zeitschriften, Fotografien, Filme nicht durch andere Personen als ihre Sorgeberechtigten an Minderjährige gelangen können, z. B. in Läden oder im Internet. Wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt, ist die Tat nur strafbar, wenn er die Erziehungspflicht gröblich verletzt (allerdings liegt beim Vorzeigen bzw. Abspielen gegenüber Personen unter 14 Jahren auch in diesem Fall der schwerer bestrafte sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt § 176a Absatz 1 Nr. 3 StGB vor). Pornografie ist automatisch indiziert und darf deswegen nur an Orten angeboten und beworben werden, die Kindern und Jugendlichen keinesfalls zugänglich sind (wie Sexshops, Erwachsenenvideotheken: Verkauf von entsprechendem Material nur „unter dem Ladentisch“ an Erwachsene). Außerdem schützt § 184 StGB davor, dass Erwachsene pornografischen Inhalten ausgesetzt sind, ohne dass sie dazu aufgefordert haben, dieses zu erhalten (vgl. auch Dickpic).
Rechtshistorische Entwicklung
1872 – 1930
Erste auffindbare Bemühungen, Unzucht zu bekämpfen
Seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 1872 enthält es Strafvorschriften, die sich gegen die Verbreitung sogenannter „unzüchtiger“ Schriften richten.[1] Vom 1. Januar 1872 bis 30. Juni 1968 (in der DDR) bzw. 27. November 1973 (in der Bundesrepublik) wurde Pornographie als „unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen“ bezeichnet.[2] Von 1872 bis 1900 war die Höchststrafe für die Verbreitung Geldstrafe bis zu 100 Talern bzw. 300 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten; mit der Lex Heinze wurde 1900 die Höchststrafe auf 1000 Mark Geldstrafe bzw. ein Jahr Gefängnis angehoben. Im Zuge der Inflation wurde die mögliche Geldstrafe 1922/23 mehrmals erhöht, ab 1924 betrug sie bis zu 10.000 RM bzw. DM (bei Begehung aus Gewinnsucht bis zu 100.000 RM bzw. DM).
1930 – 1950
Pornografie während des Nationalsozialismus
In Deutschland war während der Zeit des Nationalsozialismus sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Pornografie als volks- und sittenzersetzend streng verboten. Axel Lawaczeck schrieb in seinem Essay „Sexualität im Dritten Reich“ von dem Handel mit beschlagnahmter Pornographie unter der Ägide von SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich. Ernst Grumach berichtete von einer Erotika-Sammlung in der Zentralbibliothek des Reichssicherheitshauptamtes, die „von den SS-Leuten sehr oft benutzt“ wurde. Russ Meyer erinnerte sich, dass man bei deutschen Soldaten oft „beste Pornos“ fand. Viele sind in Private Pornography in the Third Reich und History of German Porn durch die Gretchen Kraut Collection und der Hans von Bockhain Collection dokumentiert.[3]
1950 – 1960
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 1952, dass selbst in einschlägigen Lokalen vertriebene Zeitschriften für Homosexuelle als unzüchtig gelten können, wenn sie nicht den Maßstäben des „normalen“ gesunden Menschen entsprechen. 1962 bewertete der BGH Spezialkondome als „unzüchtig“, da sie zu einer „unnatürliche Aufreizung geschlechtlicher Reize“ verursachten – und damit verboten waren. Erst im Jahr 1972 änderte der BGH seine Auffassung und gab solche Produkte frei.[4] Während pornografische Schriften bereits damals per se als „unzüchtig“ und damit als besonders jugendgefährdend eingestuft wurden, erfolgte die Indizierung anderer sexualitätsbezogener Inhalte nicht stets unter dem Gesichtspunkt der Unsittlichkeit. Häufig wurde vielmehr auf eine „sexualethische Desorientierung“ oder eine „Jugendgefährdung in sexualethischer Hinsicht“ abgestellt. In den Entscheidungen war dabei von einer „sittlich destruierenden Wirkung“, einer „Irreleitung des Geschlechtstriebes“ oder einer „Verwirrung der sexuellen Phantasie“ die Rede. Unsittlich wurden die Darstellungen auch deshalb bewertet, weil sie als geeignet erschienen, die auf dem Ehemodell beruhende Sexualethik zu zersetzen. In diesen Jahren standen auch Aufklärungsbücher und Zeitschriften zur Sexualkunde unter dem Verdacht, dass sich jugendgefährdend unsittlich sind. Es wurde darauf geachtet, dass Beschreibungen nicht über eine streng sachlichen Aufklärung hinaus gingen, und dass sie nichts enthalten, das eine aufreizende oder verwirrende Wirkung haben könnte (insbesondere durch den Aufklärungszweck nicht gebotene Illustrationen oder Fallbeschreibungen), und dass sie mit der geltenden Sexualmoral in Einklang steht und der sexualethischen Erziehung Jugendlicher nicht zuwiderläuft. Medien wurden als eine schwere Gefährdung der sittlichen Haltung Jugendlicher gesehen, wenn sie „anormale Geschlechtsbetätigungen“ als „erotische Besonderheiten“ verharmlosen, der voreheliche Geschlechtsverkehr „geradezu empfohlen“ und Ehebruch als „natürliche Angelegenheit“ hingestellt wurde. Jede Bildliche Darstellung von Sexualität wurde als sittlich gefährdend gesehen. Darstellungen von nackten oder nur spärlich bekleideten Menschen wurden als Unsittlich gesehen, ein Beispiel dafür ist das „Schweizer Magazin“. Da es als geeignet gesehen wurde, die „sittliche Entwicklung durch Reizung der Lüsternheit schädlich zu beeinflussen“, da sie „ganz offensichtlich auf die sexuelle Reizwirkung abgestellt, und zwar durch Überbetonung der weiblichen Formen und dadurch, daß die offenbar auf dem nackten Leib (ohne Unterwäsche) getragene Bluse bis zur Hüfte aufgeknöpft ist und durch die überdimensionierten oberen Formen bis zur Hüfte auseinandergezogen wird“.[5]
1970 – 1980
Legalisierung der Pornografie
Im Strafgesetzbuch der DDR von 1968 blieb jede Verbreitung pornografischer Darstellungen strafbar, die Höchststrafe wurde auf 2 Jahre Freiheitsstrafe verdoppelt: § 125. Verbreitung pornografischer Schriften: „Wer pornografische Schriften oder andere pornografische Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einführt oder sich verschafft, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“ Dies blieb in dieser Form bis zum Ende der DDR 1990 in Kraft.[6] In der Bundesrepublik wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 § 184 StGB dahingehend verschärft, dass auch die Einfuhr „unzüchtiger“ Schriften, Tonträger, Abbildungen und Darstellungen (Pornografie) in das Gebiet der Bundesrepublik unter Strafe gestellt wurde (Vorbereitungshandlung).[7]
Durch die gesetzlich geschaffenen Straffreiheit von Ehebruch und Homosexualität Ende der 1960er-Jahre und dem 1973 neu gefassten § 184 StGB änderte sich die Arbeit der Bundesprüfstelle.[5] Eine Legalisierung fand in der BRD erst 1975 statt; in der DDR blieb sie verboten.[8] Der Begriff Pornographie wird im Gesetz nicht näher bestimmt, dies wurde absichtlich gemacht, um die Entscheidung an die Gerichte zu geben.[9] Wegweisend für die Legalisierung einfacher Pornografie war das Fanny-Hill-Urteil (Die Memoiren der Fanny Hill von John Cleland) des Bundesgerichtshofs von 1969. Nach dem BGH, hat das Strafgesetz nicht die Aufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard des erwachsenen Bürgers durchzusetzen, sondern es hat die Sozialordnung der Gemeinschaft vor Störungen und groben Belästigungen zu schützen.[10] Mit dem 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 wurde eine grundlegende Änderung vorgenommen: Der Begriff „Unzüchtigkeit“ wurde durch „Pornografie“ ersetzt, und einfache Pornografie wurde für Erwachsene grundsätzlich freigegeben. Diese gesetzgeberische Entscheidung beruhte auf der Einschätzung, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über mögliche schädliche Auswirkungen von Pornografie gibt. Daher sollte es Erwachsenen erlaubt sein, solche Inhalte zu konsumieren, solange dadurch keine ernsthaften Gefahren für andere Rechtsgüter entstehen. Gleichzeitig blieb der Schutz bestimmter Gruppen ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Besonders die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen wurde als schutzbedürftig angesehen, da eine Gefährdung durch den Kontakt mit einfacher Pornografie wissenschaftlich zwar nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Darüber hinaus sollte auch das Interesse Einzelner berücksichtigt werden, nicht unfreiwillig mit pornographischen Inhalten konfrontiert zu werden.[9] § 184 StGB sowie die Vorschriften zum Schutz vor jugendgefährdenden Schriften sind so auszulegen, dass Erwachsenen der Zugang zu Pornografie nicht unangemessen erschwert wird. Gleichzeitig sollen Jugendliche möglichst davon ferngehalten und eine öffentliche Verbreitung von Pornografie eingedämmt werden. Der Gesetzgeber nimmt dabei bewusst Lücken im Jugendschutz in Kauf, wie etwa durch das Totalverbot von „harter Pornografie“ und Gewaltdarstellungen, um einen Ausgleich zwischen Erwachsenenfreiheit und Jugendschutz zu schaffen.[9]
Das Urteil vom BGH änderte die Rechtsprechung des BVerwG, dass sich auf eine gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls abstellte. Als Pornografisch wurde gesehen, wenn sexuelle Vorgänge und Handlungsweisen selbstzweckhaft, übersteigert und anreißerisch geschildert werden, wenn geschlechtliche Vorgänge aufdringlich, verzerrend und unrealistisch dargestellt werden, wenn Ausschweifungen oder Perversitäten verherrlicht werden oder wenn die Ausdrucksweise obszön ist.[5] Andere sprechen davon, dass es pornographisch ist, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Aufreizung des sexuellen Triebs beim Betrachter abzielt sowie dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreitet. Diese Definition wurde kritisiert, da die Begriffe „allgemeinen Wertvorstellungen“ und des „sexuellen Anstands“ zu unbestimmt seien, um eine praktikable Abgrenzungsrichtlinie zu liefern.[9] Und wiederum andere Gerichte verstehen unter Pornografie „grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität.“[11]
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 kombiniert der Bundesgerichtshof verschiedene ältere Definitionen: „‚Pornographie‘ ist die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands überschreitet […]. Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen […]; pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht“.[12]
Nach anderen Quellen sind sexuelle Darstellungen als pornografisch anzusehen, „wenn sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen“.[13] Verschiedene juristische Autoren und Gerichte haben unterschiedliche Ansätze entwickelt; Tröndle versteht unter Pornografie „eine grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert“ Wobei auch hier das Wort „Degradierens“ der Praxis kein hinreichend brauchbares Abgrenzungskriterium liefert. Horn wiederum wollte den Begriff der Pornographie teleologisch (also nach den unterschiedlichen Schutzzwecken der einzelnen Tatbestände des § 184 StGB) auslegen. Wobei der Schutz von Kindern, Jugendlichen und der Öffentlichkeit im Vordergrund steht. Es kommen vor allem solche Darstellungen in Betracht, „die Schilderungen von Sexualdelikten und Prostitution, die entwürdigende Einstellung zum anderen Geschlecht, eine Überbewertung der Sexualität und ihre Loslösung von anderen Lebensäußerungen zum Gegenstand haben oder die Sexualität mit Angst-, Ekel- oder Schamgefühlen besetzen“; soweit (auch) der Schutz des einzelnen vor ungewollter Konfrontation mit pornographischen Schriften in Rede steht, wird hingegen die Verletzung des sexuellen Anstands als wesentlich angesehen.[9]
1980 – 2000
Pornographie und Kunst
Die Bewertung, ob eine pornographische oder jugendgefährdende Schrift zugleich ein Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ist, stellt eine komplexe Herausforderung dar. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs betreffend die pornographischen Romane Josefine Mutzenbacher und Opus Pistorum von Henry Miller kann eine solche pornographische – dasselbe gilt für hartpornographische, gewaltdarstellende oder sonst schwer jugendgefährdende (also nicht nur „schlicht“ jugendgefährdende) Kunst sein, wenn sie die formalen Anforderungen einer künstlerischen Gattung erfüllt – etwa als Roman, Gedicht oder Collage usw. Es handelt sich also schon dann um Kunst, wenn sich jemand einer Mediensprache bedient, die den herkömmlichen Gestaltungsformen der Kunst entspricht, ohne dass der Kunstbegriff von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkung des Kunstwerks abhängig gemacht werden darf.[9] Gerichte und Staatsanwaltschaften sind an diesen Grundsatz gebunden. Auch Darstellungen von Gewalt und Sexualität können demnach unter die Kunstfreiheit fallen, wenn sie Ausdruck freier schöpferischer Gestaltung sind, nämlich die freie schöpferische Gestaltung, in die Eindrücke, Erfahrungen, Phantasien des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Die Abgrenzung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz bleibt jedoch schwierig und wird durch die uneinheitliche Rechtsprechung zu einer intellektuellen Gratwanderung.[9] Laut dem VG Hamburg können, laut dem Gesetzgeber, sexuelle Vorgänge, die in grob schamverletzender Weise darstellt werden, zu erheblichen und schwer korrigierbaren Fehlentwicklungen bei Jugendlichen führen. Deshalb darf der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen, die den freien Zugang Minderjähriger zu solchen Inhalten wirksam verhindern. Es lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Ausstrahlungsverbot für pornographische Filme nicht allein daraus ableiten, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren Wirkung auf die Entwicklung Jugendlicher noch nicht abschließend geklärt sind. Der Gesetzgeber darf auch in einer solchen unsicheren Erkenntnislage Schutzvorschriften erlassen, wenn er sie angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter für notwendig hält. Diese Einschätzungsprärogative steht ihm zu und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange seine Bewertung nicht eindeutig widerlegt ist.[14] Wissenschaftliche Schriften können nicht pornografisch sein. Dagegen ist eine strikte Trennung zwischen Kunst und Pornografie nicht möglich, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Mutzenbacher-Entscheidung festgestellt hat. Der Versandhandel ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 verboten. Gemäß einer Legaldefinition in § 1 Abs. 4 JuSchG handelt es sich jedoch dann nicht um einen Versandhandel, wenn ein Altersverifikationssystem eingesetzt wird. Ob diese Definition des Versandhandelsbegriffs auch auf § 184 StGB anzuwenden ist, ist umstritten.[15]
Pornografie im Internet und Fernsehen
Die Einhaltung der geltenden Gesetze wird durch die Landesmedienanstalten sowie deren gemeinsame Medienaufsicht Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überwacht. Deren Sperrkriterien umfassen Stand 2022 unter anderem „bizarre Sexualpraktiken“ und „Promiskuität“[16] und werden daher bspw. von netzpolitik.org als veraltet kritisiert.[17] Die KJM ließ als Mittel zur Durchsetzung von Jugendschutzmaßnahmen in Deutschland bis 2019 neben zuverlässigen Altersverifikationen auf Online-Pornografieportalen auch die Selbstauszeichnung zu, welche dann durch entsprechende Jugendschutzprogramme zum Filtern der Seiten auf den Endgeräten genutzt werden konnte. 2019 entzog die KJM dem Jugendschutzprogramm 'JusProg' die Zulassung. JusProg, bereitgestellt von der FSM, war bis dahin das einzige akzeptierte Jugendschutzprogramm. Eine Gewährleistung des Jugendmedienschutzes durch Filterprogramme stand somit nicht mehr zur Verfügung.[18] Seitdem gehen FSM und Landesmedienanstalten verstärkt gegen Pornoangebote ohne Altersverifikation vor, unabhängig vom Standort der Betreiber. Die FSM setzte seitdem unter anderem Netzsperren auf DNS-Basis gegen das Portal xHamster durch.[19] Portale des größten Betreibers von Online-Pornografieplattformen Mindgeek wurden vom VG Düsseldorf nach einer Klage der Landesanstalt für Medien NRW zur zuverlässigen Altersverifikation in Deutschland verpflichtet.[20] Internet-Pornografie findet teilweise in rechtlichen Grauzonen statt, da der Jugendschutz nicht immer gewährleistet ist und auch verbotene Inhalte online verbreitet werden. Neben den Angeboten durch Produzenten und Vermarkter werden pornografische Medien auch über Internet-Tauschbörsen und Sharehoster verbreitet.
Pornografie darf nicht im frei empfangbaren Fernsehen gezeigt werden.[21] Eine modifizierte Ausnahme bieten Bezahlfernsehsender wie Sky. Da nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) pornografische Sendungen als unzulässige Angebote qualifiziert sind, werden in Bezahlfernsehsendern bislang regelmäßig nur Produktionen ausgestrahlt, die im Zusammenhang mit pornografischen Filmaufnahmen durch eine zweite Kamera mitgeschnitten worden sind. Das bedeutet, dass die Darsteller am Pornoset zwar zu sehen (und zu hören) sind, die Nahaufnahmen von sexuellen Handlungen aber entweder unterbleiben oder nur angedeutet sind. Die Nutzung solcher Bezahlfernsehprogramme setzt einen entsprechenden Altersnachweis (ab 18 Jahren) des Kunden voraus. Inzwischen ist die Ausstrahlung solcher Programme nicht mehr auf das Bezahlfernsehen beschränkt, auch private, aber kostenlos empfangbare Sender strahlen solche Filme aus.
Inzwischen gibt es auch in Deutschland via Pay-TV Pornografie im engeren Sinne im sogenannten Pay-per-View-System. Dies ist deswegen möglich, weil der Ausstrahler dann nicht mehr als Fernsehsender, sondern als Telemedium angesehen wird.
Ärger gab es 2003, als Eurosport mit einem Erotikanbieter kooperierte, um einen Abo-Dienst für Pornofilme unter der Bezeichnung Sexxxcast.TV über die Austastlücke anzubieten. Da Eurosport zum damaligen Zeitpunkt aber noch im Digitalpaket des ZDF vertreten war, entstand viel Wirbel (das ZDF drohte sogar mit Rauswurf Eurosports aus dem Digitalpaket, was am 1. Januar 2006 nach Änderungen am Rundfunkstaatsvertrag trotzdem geschah) und die Kooperation wurde schon nach kurzer Zeit wieder beendet. Wiederbelebungsversuche seitens des Diensteanbieters scheiterten. Bereits Mitte April 2001 versuchte ein Unternehmen nachts auf dem Sendeplatz von r@dio.mp3 den Sexkanal Video.mp4 zu starten. Die Technik sollte genau dieselbe wie bei Sexxxcast.TV sein. Nach dem Bekanntwerden des Vorhabens setzte sich NBC Europe dagegen zur Wehr und somit kam es nicht zu einem Sendestart. Die Übertragungstechnik hierzu wird als TV Radio Cast bezeichnet.
Ein Problem für den deutschen Jugendschutz stellen frei empfangbare Sender aus Ländern dar, in denen Pornografie im Fernsehen nicht verboten ist, vor allem aus Spanien und Italien, deren Sendegebiet durch das Satellitenfernsehen aus technischen Gründen zwangsläufig und quasi unverhinderbar auch Deutschland umfasst.
Verwandte Strafbestimmungen
Neben dem § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte, gibt es auch noch:
- § 184a StGB, wodurch Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte bestraft wird.
- § 184b StGB, der sich gegen Kinderpornografie richtet.
- § 184c StGB, der sich gegen Jugendpornografie richtet.
- § 183a StGB, der sich gegen Erregung öffentlichen Ärgernisses richtet.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Lexetius: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, §184
- ↑ Vergleich der verschiedenen Fassungen des § 184: lexetius.com (alle Fassungen), wolterskluwer-online.de (ab 1. April 1987), buzer.de (nur neueste Fassung)
- ↑ Penthouse, S. 42 ff: "Nazi-Sex, Geheime Triebe im Dritten Reich", 1. Januar 2018
- ↑ Helmut Graupner: Unzucht und Anstößigkeit – Rechtliche Rahmenbedingungen der Pornografie. In: Österreichisches Institut für Familienforschung (ÖIF),. S. 21, abgerufen am 28. Januar 2025.
- ↑ a b c Prof. Dr. Daniel Hajok: Zur Unsittlichkeit von Medien Perspektiven aus 65 Jahren Bundesprüfstelle. In: akjm. Abgerufen am 16. November 2025.
- ↑ § 125 im Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 1 vom 22. Januar 1968, S. 1ff., Digitalisat; und in der Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1974 mit der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3 vom 20. Januar 1975, S. 13ff., Digitalisat; und in der Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33ff., Digitalisat.
- ↑ Reiner Demski: Neues von der Unzucht. (PDF) In: Kritische Justiz. Ausgabe 1/1973. Nomos Verlagsgesellschaft, S. 60 (9), abgerufen am 11. Mai 2021.
- ↑ § 184 StGB. Verbreitung pornographischer Inhalte. Abgerufen am 31. Oktober 2021.
- ↑ a b c d e f g Klaus Walter: Zum Begriff der Pornographie. In: Mediendiskurs. S. 1–2, abgerufen am 7. August 2025.
- ↑ Jugendgefährdung im Wandel der Zeit. Bzkj, abgerufen am 5. November 2025.
- ↑ Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. März 1974, Az.: 1 Ss 847/73, NJW 1974, S. 1474 (zum Tatbestandsmerkmal der pornographischen Darstellung nach der Neufassung des § 184 StGB).
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – 1 StR 485/13, NJW 2014, 1829, Rn. 49.
- ↑ Jugendschutzprogramme und geschlossene Benutzergruppen: Zu den Anforderungen an die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender und jugendgefährdender Inhalte im Internet. In: Computer und Recht. Band 21, Nr. 4, 1. April 2005, ISSN 2194-4172, S. 3, doi:10.9785/ovs-cr-2005-275 (degruyterbrill.com [PDF; abgerufen am 30. August 2025]).
- ↑ BVerwG, Urteil vom 20. 2. 2002 – 6 C 13.01. Abgerufen am 9. August 2025.
- ↑ Zustimmend: OLG München, Urteil vom 29. Juli 1994, Az.: 29 U 2745/04, Internetfundstelle ( vom 15. November 2006 im Internet Archive)
- ↑ Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien. (PDF) Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), 2022, S. 19, abgerufen am 22. April 2023.
- ↑ Ist das Erotik oder schon Porno? In: netzpolitik.org. 13. April 2023, abgerufen am 22. April 2023.
- ↑ Torsten Kleinz: Jugendschutz im Internet: Rückkehr der Sendepause? In: Der Spiegel. 20. Mai 2019, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 27. April 2023]).
- ↑ Vorgehen Porno-Portale - KJM. Abgerufen am 27. April 2023.
- ↑ YouPorn, Pornhub, Mydirtyhobby: Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtet Portale zur Altersüberprüfung. In: Der Spiegel. 27. April 2023, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 27. April 2023]).
- ↑ Geregelt seit 2008 in § 184d StGB, 2008 bis 2004 in §184c, 1975 bis 2004 in § 184 Absatz (2), davor jegliche Verbreitung verboten.