Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist in Deutschland gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) ein sexualstrafrechtliches Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Wortlaut
Der Wortlaut des § 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist:
- 1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Verbreitung pornographischer Inhalte
Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 184 ff. StGB nicht generell mit Strafe bedroht. Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Jugendlichen, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte „harte Pornographie“ – gelten ohne Ausnahme als sozialunerträglich, sind also für einen Verbreiter oder (im Fall von Jugend- und Kinderpornographie) auch für den Hersteller oder Besitzer strafbar (Verbreitungs-, Herstellungs- und Besitzverbot). Pornographische Medien werden aber durchweg, ohne Unterscheidung zwischen harter oder weicher Pornographie, als jugendgefährdend angesehen.[1]
Siehe auch
Weblinks
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Grundlagen des Jugendmedienschutzes
Einzelnachweise
- ↑ Harald Müller, Rechtskommission des DBI, Jugendschutz und Internet-Zugang, 1999 ( vom 4. September 2006 im Internet Archive)