Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist in Deutschland gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) ein sexualstrafrechtliches Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Wortlaut

Der Wortlaut des § 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte ist:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

Verbreitung pornographischer Inhalte

Die Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß § 184 ff. StGB nicht generell mit Strafe bedroht. Lediglich pornographische Inhalte mit Kindern, Jugendlichen, Tieren und Gewaltdarstellungen – die sogenannte „harte Pornographie“ – gelten ohne Ausnahme als sozialunerträglich, sind also für einen Verbreiter oder (im Fall von Jugend- und Kinderpornographie) auch für den Hersteller oder Besitzer strafbar (Verbreitungs-, Herstellungs- und Besitzverbot). Pornographische Medien werden aber durchweg, ohne Unterscheidung zwischen harter oder weicher Pornographie, als jugendgefährdend angesehen.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Harald Müller, Rechtskommission des DBI, Jugendschutz und Internet-Zugang, 1999 (Memento vom 4. September 2006 im Internet Archive)