Unrechtsverkehr

Der Begriff Unrechtsverkehr bezeichnet im deutschen Recht Sachverhalte, aus denen Ansprüche erwachsen, die jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts stehen.[1] Gegenstück ist der rechtsgeschäftliche Verkehr. Der Unrechtsverkehr umfasst in der Regel das gesamte Deliktsrecht und wird zuweilen synonym zu diesem verwendet,[2] an anderer Stelle werden damit auch weitere Vorschriften, etwa aus dem Steuerrecht bezeichnet, die keinen Bezug zu einer rechtsgeschäftlichen Handlung aufweisen.[3] Entscheidend für die Zuordnung ist, aus welchem konkreten Sachverhalt ein Anspruch erwächst: So können z. B. durch einen Betrug im Rahmen eines Vertragsschlusses auf Seiten des Betrogenen sowohl vertragliche als auch deliktische Folgeansprüche entstehen, die dann einheitlich dem rechtsgeschäftlichen Verkehr zuzuordnen sind.

Praktische Bedeutung hat der Begriff ausschließlich im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen ein in ein Register eingetragenes Unternehmen (Kaufmann, OHG, KG, GmbH, AG) nach § 15 HGB: Befinden sich falsche Informationen im Vereins- oder Handelsregister, kann sich ein Teilnehmer des Rechtsverkehrs zulasten des eingetragenen Unternehmens auf diese falschen Informationen berufen, etwa wenn der Teilnehmer einen Vertrag mit einem eingetragenen Geschäftsführer des Unternehmens geschlossen hat und sich nachträglich herausstellt, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abberufen war. Auf den Inhalt des Registers kann sich jedoch nicht berufen, wer einen Anspruch geltend macht, der nicht dem rechtsgeschäftlichen Verkehr, sondern dem Unrechtsverkehr zuzuordnen ist. So haftet ein ausgeschiedener Komplementär einer Kommanditgesellschaft nicht für die Steuerschulden, die nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aber vor der Eintragung dieses Ausscheiden in das Handelsregister entstanden sind.[4] Die Vorschrift des § 15 HGB ist hier nicht anwendbar, weil der Anspruch auf Begleichung der Steuerschulden gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nach § 113 Abgabenordnung i. V. m. §§ 161, 128 a.F. HGB (jetzt § 126 HGB) keinerlei Bezug zu einer rechtsgeschäftlichen Handlung aufweist und deshalb dem Unrechtsverkehr zuzuordnen ist.[4]

Einzelnachweise

  1. LG Hamburg, Urteil vom 04. Mai 2010 – 312 O 623/09 –, dejure.org
  2. Schöpflin: BeckOK BGB. Hrsg.: Hau, Poseck. 75. Edition. C.H.BECK, München 1. August 2025, BGB § 68 Rn. 4.
  3. Christian Deckenbrock, Thomas Sossna: Grundfälle zum Rechtsschein des Handelsregisters. In: JuS Juristische Schulung. Jahrgang 2024, Heft 3. C.H.BECK, S. 211 - 215.
  4. a b BFH, Urteil vom 13. April 1978 – V R 94/74 –, research.wolterskluwer-online.de