Ungefährwerk
Als Ungefährwerk (mhd. âne gevær(e), „ohne Hinterlist“, „ohne böse Absicht“)[1] wurde im germanischen Strafrecht ein vom Täter nicht gewollter Erfolg bezeichnet (ungewollter Unrechtserfolg),[2] z. B. wenn beim Baumfällen ein Mensch erschlagen wurde.[3] Damit zählte auch die fahrlässige Tötung zum Ungefährwerk und die Körperverletzung mit Todesfolge, während versuchte Tötung mit Verletzungserfolg als Körperverletzung angesehen wurde.[4]
Das Ungefährwerk war das Gegenstück des „Willenswerkes“ (vare) als eines von einem absolut bestimmten Vorsatz (dolus malus) getragenen Erfolgs.[5] Aus dem Ungefährwerk entwickelte sich rechtshistorisch der moderne Fahrlässigkeitsbegriff.[6][7]
Um sich vor Gericht auf Ungefährwerk zu berufen, war es in zweifelhaften Fällen erforderlich, dies durch den sogenannten Gefährdeeid zu beschwören.[8] Nach einem Schuldspruch auf einer solchen Grundlage war ein Wergeld zu leisten und dem Angeklagten konnte das Erbrecht abgesprochen werden.[5]
Die Haftung für Ungefährwerk spielte auch eine Rolle bei der Regulierung von Unfallschäden.[9][10][11]
Einzelnachweise
- ↑ ungefähr, adv., adj., subst. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 24: U–Uzvogel – (XI, 3. Abteilung). S. Hirzel, Leipzig 1936, Sp. 650 (woerterbuchnetz.de).
- ↑ Ungefährwerk. In: Enzyklo. Abgerufen am 16. Oktober 2020.
- ↑ Lotte Kéry: Gottesfurcht und irdische Strafe. Der Beitrag des mittelalterlichen Kirchenrechts zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Böhlau-Verlag, 2006, S. 98; google.books.
- ↑ Robert von Hippel: Deutsches Strafrecht. 1. Band: Allgemeine Grundlagen. Berlin 1925, S. 115; koriath.jura.uni-saarland.de
- ↑ a b Wille. In: mittelalter.fandom.com. Abgerufen am 16. Oktober 2020.
- ↑ Georg W. Oesterdiekhoff: Traditionelles Denken und Modernisierung. Jean Piaget und die Theorie der sozialen Evolution. Westdeutscher Verlag, 1992, S. 400; books.google.de
- ↑ Peter Dyrchs: Die Schuldform des Vorsatzes. professordyrchs.de, 25. November 2019.
- ↑ Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Göttingen 1995, S. 33; books.google.de
- ↑ Richard Bohrend: Das Ungefährwerk in der Geschichte des Seerechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung), 1898, S. 52–75.
- ↑ Delikt und Schadensersatz. Objektive Erfolgsverursachung und Ungefährwerke. In: Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, S. 168–201.
- ↑ Heinrich Brunner: Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände. In: Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1892, S. 551 ff.; Digitalisat. Deutsches Textarchiv.