Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen |
| Kurztitel: | (kein amtlicher Kurztitel) |
| Früherer Titel: | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (bis 15. Januar 2026) |
| Abkürzung: | UZwGBw |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht |
| Fundstellennachweis: | 55-6 |
| Erlassen am: | 12. August 1965 (BGBl. I S. 796) |
| Inkrafttreten am: | 17. November 1965 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 9 G vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7 vom 15. Januar 2026) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Januar 2026 (Art. 17 G vom 9. Januar 2026) |
| GESTA: | H002 |
| Weblink: | Text und Historie des UZwGBw |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw) regelt die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie ziviler Wachpersonen. Für die Vollzugsbeamten des Bundes gilt hingegen das UZwG.
Es dient als Streitkräftepolizeirecht und wird durch innerdienstliche Weisungen und Dienstvorschriften der Bundeswehr, vor allem durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1130/21 Wachdienst in der Bundeswehr ergänzt. Das UZwGBw soll es der Bundeswehr ermöglichen, sich vor Straftaten gegen die Bundeswehr und Störungen der dienstlichen Tätigkeit zu schützen. Es ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Soldaten für die Ausübung von Zwang gegen Privatpersonen und gilt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall unverändert. Rechtsbegriffe, die im Gesetz zur Verwendung kommen, entsprechen denen der Strafprozessordnung und dem allgemeinen Polizeirecht.
Gliederung des Gesetzes
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Berechtigte Personen
- § 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
- § 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
Zweiter Abschnitt: Anhalten von Personen, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
- § 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich
- § 5 Weitere Personenüberprüfung
- § 6 Vorläufige Festnahme
- § 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung
- § 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
- § 8a Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches
- § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz
- § 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
Dritter Abschnitt: Anwendung des unmittelbaren Zwanges
- § 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- § 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
- § 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 13 Hilfeleistung für Verletzte
- § 14 Fesselung von Personen
- § 15 Schusswaffengebrauch gegen Personen
- § 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
- § 17 Androhung des Schußwaffengebrauchs
- § 18 Explosivmittel
Vierter Abschnitt: Schlußvorschriften
- § 19 Einschränkung von Grundrechten
- § 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
- § 20a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
- § 21 Inkrafttreten
Änderungen
Das Gesetz wurde seit seinem Inkrafttreten viermal geändert:
- Art. 9 G vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7 vom 15. Januar 2026)
- Art. 12 G vom 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3198, 3210
- Art. 2 G vom 11. September 1998 BGBl. II S. 2405
- Art. 159 G vom 2. März 1974 BGBl. I S. 469, 582
Mit dem Art. 159 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 wurden in § 3 Abs. 1 die Worte „mit Strafe bedrohte Handlungen“ durch das Wort „Straftaten“ und in § 7 Abs. 2 Satz 1 die Worte „ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen“ durch die Worte „eine vorsätzliche Straftat“ ersetzt.
Die Gesetzesüberschrift wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. September 1998 ohne Abkürzung neu gefasst.
Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 wurden in § 7 Abs. 2 Satz 2 die Angaben §§ 96, 97 und 110 durch die Angabe „§§ 96, 97 und 110 Abs. 1 und 2“ (der Strafprozessordnung) ersetzt.
Gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7 vom 15. Januar 2026) wurden die Befugnisse insbesondere der Feldjäger erweitert. Darüber hinaus wurden Titel und Abkürzung neu gefasst.[1]
Literatur
- Johannes Heinen/Alexander Bajumi: Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst. 11. Auflage. Walhalla, Regensburg/Berlin 2018, ISBN 978-3-8029-6534-0, S. 432 (mit Erläuterungen UZwGBw – Einsatzgrundlagen im In- und Ausland).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Artikelgesetz für mehr Sicherheit in den Streitkräften. In: bmvg.de. Bundesministerium der Verteidigung, 15. Januar 2026, abgerufen am 16. Januar 2026.