Tagesbildungsstätte

Tagesbildungsstätte ist in Niedersachsen eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung mit schulähnlichem Status, durch deren Besuch Kinder und Jugendliche, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, ihre Schulpflicht erfüllen können. Rechtsgrundlage sind §§ 162–166 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Fördereinrichtungen für geistig behinderte Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter gab es von den 1950er bis in die 1970er Jahre auch in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.[1] Zweck der ersten Tagesbildungsstätten war es, die „Bildungsfähigkeit“ junger Menschen mit einer „geistigen Behinderung“ zu einer Zeit nachzuweisen, in der diese in weiten Kreisen bezweifelt wurde.[2] Außerhalb Niedersachsens wurden die Tagesbildungsstätten vollständig durch Sonder- bzw. Förderschulen abgelöst.[3]

Gegenwärtig existierende Einrichtung in Niedersachsen

Im Jahr 2011 rechtfertigte die damalige CDU/FDP-geführte Landesregierung den Fortbestand des Tagesbildungsstätten-Systems mit den Worten: „Tagesbildungsstätten werden ganztags betrieben und sind im Gegensatz zu den Förderschulen ‚Geistige Entwicklung‘ nur für vier Wochen im Jahr geschlossen. Dieses spezielle Angebot, das nur in Niedersachsen besteht, ist besonders geeignet, Familien mit behinderten Kindern und Jugendlichen tagsüber zu entlasten.“[4]

Im Jahr 2021 gab es in Niedersachsen insgesamt 76 Tagesbildungsstätten. Die meisten der rund 3000 Kinder und Jugendlichen waren zwischen 11 und 18 Jahren alt.[5]

Anerkennung

Laut § 164 des Niedersächsischen Schulgesetzes wird eine Tagesbildungsstätte für den Besuch von Kindern und Jugendlichen, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt, wenn

  1. der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,
  2. Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.

Finanzierung

Tagesbildungsstätten sind ein Leistungsangebot zur schulischen Förderung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit nicht nur vorübergehender wesentlicher geistiger Behinderung. Die Leistung wird nach den Bestimmungen des SGB IX und als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 2 Ziff. 1 SGB IX i. V. m. § 112 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX durchgeführt. Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach § 53, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.[6]

Die Erbringung der Leistungen und ihre Vergütung werden in Rahmenverträgen nach § 131, § 125 SGB IX zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe (Kreise und kreisfreie Städte) und den Leistungserbringern (Träger der Tagesbildungsstätten, insbesondere die Lebenshilfe Niedersachsen) vereinbart.[7]

Eine Übernahme als Kosten der Eingliederungshilfe hat das Bundessozialgericht in einem Urteil von 2017 insofern konkretisiert, als dass der Anteil der schulischen Bildung in den Einrichtungen der Tagesbildungsstätten nicht über die Eingliederungshilfe finanziert werden darf. Art. 7 Abs. 1 GG überträgt dem Staat einen außerhalb des Sozialhilferechts liegenden eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag, für den der Sozialhilfeträger auch nicht nachrangig als Träger der Eingliederungshilfe zuständig werden kann. Eingliederungshilfeleistungen zulasten des Sozialhilfeträgers sind lediglich dort zu gewähren sind, wo es nicht um die Deckung des unmittelbaren Bildungsbedarfs geht.[8] Daraus folgt eine zwischen dem Land Niedersachsen und den Kommunen geteilte Finanzierungsverantwortung für die Tagesbildungsstätten.[9] Die staatlichen Mittel werden nicht aus dem Etat des Niedersächsischen Kultusministeriums, sondern des Sozialministeriums im Rahmen der „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 5 SGB IX) auf der Grundlage von § 54 SGB XII und § 55 SGB IX aufgebracht.

Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit bestimmt sich nach Ansicht des BSG schon aus systematischen Gründen nach Maßgabe des Sozialhilferechts und beschränkt sich eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst, d. h. die den Lehrkräften vorbehaltene Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, die Bestimmung der Unterrichtsinhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen. Der Leistungspflicht im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen dagegen sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nichtpädagogische Maßnahmen. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert („begleitet“).[10]

In Grenznähe zu Niedersachsen wohnende Kinder und Jugendliche benachbarter Länder haben keinen Anspruch auf den Besuch einer Tagesbildungsstätte und die Übernahme der Kosten der Einrichtung sowie der Fahrtkosten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen begründet das damit, dass es sich bei dem Schultyp Tagesbildungsstätte „um eine im nordrheinwestfälischen Schulrecht nicht vorgesehene Schulform, also um ein ‚aliud‘“ handele; eine Kostenübernahme für einen solchen anderen Schultyp scheide aus.[11]

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts dürfen Schulpflichtige, die eine Tagesbildungsstätte besuchen, sozialrechtlich nicht anders behandelt werden als Schüler einer Förder- oder einer Regelschule; sie haben z. B. als Bedürftige Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).[12][13][14]

Zuweisungsverfahren

Die Schulbehörde kann nach § 68 (2) des Niedersächsischen Schulgesetzes „mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden“, dass Kinder und Jugendliche statt einer Förderschule „eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Einrichtung zustimmt“. Das Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung soll hergestellt werden. Im Regelfall liegt die betreffende Tagesbildungsstätte wohnortnah, so dass dem Träger der Schülerbeförderung keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Pädagogische und therapeutische Angebote

Die pädagogischen und therapeutischen sowie die inhaltlichen und organisatorischen Angebote in den Tagesbildungsstätten orientieren sich grundsätzlich an denen der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung. Das verbindliche Leistungsangebot einer Tagesbildungsstätte ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt, die der zuständige Träger mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen hat.[15]

Namensgebung

Die Bezeichnung einer Tagesbildungsstätten muss nach § 163 des Niedersächsischen Schulgesetzes die Verwechslung mit einer Förderschule ausschließen. Seit 2010 dürfen alle staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten auf Antrag einen Namen führen, der die Bezeichnung „Schule“ enthält.[16]

Aktuelle Entwicklungen

Der Weiterentwicklungsprozess der Tagesbildungsstätten in Niedersachsen ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarung zwischen den regierungstragenden Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen:[17] „Die existierenden Tagesbildungsstätten wollen wir auf deren Wunsch hin bedarfsorientiert und schrittweise zu Schulen weiterentwickeln und sie eng auf diesem Weg begleiten.“ (Koalitionsvertrag 2022 – 2027, S. 66)[18]

Tagesbildungsstätten sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe und werden über diese finanziert. In der aktuellen Rechtsprechung ist geregelt, dass der Anteil der schulischen Bildung in den Einrichtungen der Tagesbildungsstätten nicht über die Eingliederungshilfe finanziert werden darf.[19] Bei der Weiterentwicklung der Tagesbildungsstätten stehen die Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt. Allen Kindern und Jugendlichen soll eine gleichberechtigte Teilhabe an schulischer Bildung ermöglicht werden.[20]

Zukunft der Tagesbildungsstätten

Seit 2009 besitzt die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland Rechtskraft. In Art. 24 gebietet sie eine inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen. Auf dem offiziellen Bildungsserver des Landes Niedersachsen („nibis“) weist Walter Straßmeier, emeritierter Professor für Geistigbehindertenpädagogik, darauf hin, dass Kindern und Jugendlichen, die eine Tagesbildungsstätte besuchen, „das System Schule vorenthalten“ werde.[21]

Im März 2012 reagierte die Landesregierung auf Interpretationen, wonach die Konvention eine Beschulung behinderter Kinder in Regelschulen vorsehe, mit der Feststellung: „Förderschulen — mit Ausnahme des Primarbereichs der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen — bleiben bestehen, um die Wahl des bestgeeigneten Lernorts sicherzustellen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten.“[22] Mit dieser Regelung knüpft das Land an seine langjährige Tradition an, in Bildungsfragen dem Elternwillen eine zentrale Bedeutung zuzumessen. Von Tagesbildungsstätten ist in diesem Zitat nicht explizit die Rede. Mit Bezug auf den Bereich geistiger Behinderungen stellt das „Diakonische Werk“ 2013 fest: „Für die Beschulung von Kindern mit geistigen Behinderungen ist der niedersächsische Landesgesetzgeber nach den Erfahrungen mit den Integrationsklassen davon ausgegangen, dass deren Eltern weiterhin eine exklusive Beschulung wünschen. Das betrifft etwa 200 niedersächsische Schülerinnen und Schüler. Sind Schülerinnen oder Schüler auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung‘ angewiesen, können sie ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen.“[23]

Für Tagesbildungsstätten Verantwortliche vertreten die Position, dass ihre Einrichtungen zu Förderzentren ausgebaut werden sollten, die in Kooperation mit allgemeinen Schulen eine Integration von Schülern mit Behinderungen ermöglichen sollen.[24] In Einbeck gibt es seit 2009 die „Pädagogisch-Therapeutische Förderzentrum (PTZ) gGmbH“, deren alleiniger Gesellschafter der lokale Lebenshilfe-Verein ist und die alle Lebenshilfe-Aktivitäten bündelt. Im PTZ fördern und betreuen heute 130 Mitarbeiter mehr als 350 Kinder und Jugendliche in und außerhalb der Einrichtung. Die Lebenshilfe Einbeck bietet neben einer Tagesbildungsstätte einen Heilpädagogischen Kindergarten, einen Sprachheilkindergarten, eine Frühförderung sowie mehrere freie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie.[25]

Vertreter des „Ausschusses Behindertenhilfe“ in der „Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.“ fordern in ihrem Jahresbericht 2012 die Umwandlung von Tagesbildungsstätten in Förderschulen in freier Trägerschaft.[26]

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde von der Landesregierung der Stellenschlüssel in den Betreuungsgruppen der niedersächsischen Tagesbildungsstätten auf zwei Stellen für acht Kinder angehoben, was einen Bestandsschutz für die Tagesbildungsstätten in Niedersachsen impliziert.[27]

Eine Vielzahl von Tagesbildungsstätten in Niedersachsen führt inzwischen den Namen „[…]-Schule“, um den schulischen Anspruch der Einrichtung zu verdeutlichen. Darüber hinaus setzen Tagesbildungsstätten zur Erfüllung des Inklusionsgebots verstärkt auf Kooperation mit Regelschulen. Beispielsweise hat die Paul-Moor-Schule (anerkannte Tagesbildungsstätte) der Lebenshilfe Grafschaft Diepholz 2013 eine „Außenklasse“ in die Auburg-Schule (Grundschule) in Wagenfeld ausgegliedert, wodurch ein partiell gemeinsamer Unterricht mit Grundschulkindern ermöglicht werden sollte. Da dieses Kooperationsprojekt nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte und alle Beteiligten es als sehr sinnvoll eingeschätzt haben, war die Weiterführung des Projekts in der Oberschule in Wagenfeld ab Sommer 2017 eine logische Konsequenz.[28]

Die von der niedersächsischen Landesregierung einberufene „Fachkommission Inklusion“ fordert in ihrem im Oktober 2016 veröffentlichten Aktionsplan „Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen“:

Alle Schülerinnen und Schüler besuchen die allgemeine Regelschule und werden von Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet. Für den Übergang der Tagesbildungsstätten in allgemeine Regelschulen wird ein Plan entwickelt.[29]

Ehemalige Institutionen

Bayern

Auch in Bayern gab es von 1977 bis 2005 eine „Tagesbildungsstätte“ (TABS) in München. Dabei handelte es sich um eine Volkshochschule für geistig behinderte Erwachsene.[30][31]

Hamburg

In Hamburg wurde 1972 die Bezeichnung „Tagesbildungsstätte“ für eine Einrichtung gewählt, die Jugendliche mit einer geistigen Behinderung nach der Schulentlassung betreute.[32] Dort war die Phase der Einrichtungen des Typs, den es heute noch in Niedersachsen gibt, übersprungen worden.[33]

Tagesbildungsstätte und Tagesförderstätte

Der Begriff Tagesbildungsstätte ist leicht mit dem Begriff Tagesförderstätte zu verwechseln, einer Einrichtung, die es nicht nur in Niedersachsen gibt und deren Zielgruppe Erwachsene sind, die nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen Aufnahme finden können.

Einzelnachweise

  1. z. B. die Tagesbildungsstätte in Wesel; vgl. Leo Pünnel Es begann im Jahre 1964. Eine Chronik von den Anfängen bis ins Jahr 2000 (Memento vom 22. März 2014 im Internet Archive). Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung unterer niederrhein e.v., S. 5ff.
  2. Bettina und Christian Lindmeier: Aufbau und Entwicklung der Pädagogik bei geistiger Behinderung von 1950 – 1989 in der BRD. In: Ernst Wüllenweber / Georg Theunissen / Heinz Mühl (Hrsg.): Pädagogik bei geistigen Behinderungen. Stuttgart. Kohlhammer 2006, S. 44
  3. Schleswig-Holsteinischer Landtag: Personelle Ausstattung der Förderzentren mit Schwerpunkt geistige Entwicklung. Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft. 27. November 2013, S. 1
  4. Bericht der Landesregierung über die Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 25.11.2007 nach § 15 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG). 25. August 2011, S. 12
  5. Drucksache 18/8837 Niedersächsischer Landtag, 23. März 2021.
  6. BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R Rz. 14.
  7. Tagesbildungsstätten. Lebenshilfe Niedersachsen, abgerufen am 23. November 2025.
  8. BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 24/15 R Rz. 18.
  9. Drucksache 19/3940 Niedersächsischer Landtag, 4. April 2024.
  10. BSB, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R Rz. 16.
  11. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 15. Mai 2013. Az. L 20 SO 67/08, Leitsatz 27
  12. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2012 (Memento vom 15. März 2017 im Internet Archive)
  13. SG Aurich, Urteil vom 28. Juli 2011 - S 35 AS 957/09
  14. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2002 - L 10 RJ 175/01
  15. Niedersächsischer Bildungsserver: Grundsatzerlass Sonderpädagogische Förderung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 1. Februar 2005. Abschnitt II.2.3 (Memento vom 22. März 2014 im Internet Archive)
  16. Tagesbildungsstätten können künftig Schulnamen führen. Niedersächsisches Kultusministerium, 1. März 2010.
  17. Unser Koalitionsvertrag: Sicher in Zeiten des Wandels › SPD Niedersachsen. Abgerufen am 9. September 2025 (deutsch).
  18. Unser Koalitionsvertrag: Sicher in Zeiten des Wandels › SPD Niedersachsen. Abgerufen am 9. September 2025 (deutsch).
  19. Suche | Landtag Niedersachsen. Abgerufen am 9. September 2025.
  20. Niedersächsisches Kultusministerium: Weiterentwicklung der Tagesbildungsstätten in Niedersachsen - Stärkung der Inklusion. In: Bildungsportal Niedersachsen. Niedersächsisches Kultusministerium, August 2025, abgerufen am 9. September 2025.
  21. Walter Straßmeier: Standards in der Förderschule Schwerpunkt Geistige Entwicklung - Welche pädagogischen und personellen Standards bietet die Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung? (Memento vom 22. März 2014 im Internet Archive). Niedersächsisches Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ). Hildesheim 13. Dezember 2013
  22. Niedersächsisches Kultusministerium: Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen. Hinweise für die kommunalen Schulträger (Memento vom 23. März 2014 im Internet Archive). 20. März 2012, Abschnitt 3.3.1, S. 5
  23. Ralf Witte: werden sonderpädagogische Förderzentren (Memento vom 4. März 2016 im Internet Archive). Mit Unterschieden leben. Diakonie. 2013, S. 68
  24. Durch Kooperation zur Integration. Förderzentren wie die Erich-Kästner-Schule werden auch in Zukunft weiter gebraucht (Memento vom 23. März 2014 im Internet Archive) (PDF; 763 kB). Oldenburgische Volkszeitung. 25. November 2010
  25. Lebenshilfe jung und voller Tatendrang - Festakt mit Sozialministerin Rundt. Hessisch/Niedersächsische Allgemeine. 4. Februar 2014
  26. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.: Jahresbericht 2012 (Memento vom 23. März 2014 im Internet Archive). S. 17
  27. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung: Niedersachsen verbessert die Betreuung von Kindern mit Behinderungen und stockt Personal in Tagesbildungsstätten auf. Pressemitteilung. 20. September 2013
  28. Kooperation auf dem Weg zur Inklusion. In: www.auburgschule.de. Lebenshilfe Grafschaft Diepholz, 2013, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 5. März 2023.@1@2Vorlage:Toter Link/www.auburgschule.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  29. Fachkommission Inklusion: Ziele und Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.). September 2016, S. 16 (Punkt II.4.15) online
  30. Bettina Schroeter-Kleist: Das kannst du doch. Ein Modellversuch zur Förderung der Selbständigkeit In: Die Zeit, 4. März 1983
  31. Marion Friedl: Keine Bildung für Behinderte. Merkur-online.de. 23. August 2005
  32. WFE gGmbH Geschichte
  33. Bettina Lindmeier / Christian Lindmeier: Aufbau und Entwicklung der Pädagogik bei geistiger Behinderung von 1950 – 1989 in der BRD. In: Ernst Wüllenweber / Georg Theunissen / Heinz Mühl (Hrsg.): Pädagogik bei geistigen Behinderungen. Ein Handbuch für Studium und Praxis. Kohlhammer, Stuttgart 2006, S. 44