Substantiierung

Substantiierung bezeichnet in der deutschen Rechtswissenschaft die Präzisierung und Konkretisierung eines bereits erfolgten Parteivortrags im Klageverfahren. Sie tritt überwiegend im Zivilprozess auf und wird insoweit aus § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abgeleitet. Die Parteien eines Rechtsstreits müssen den ihrem jeweiligen Begehren zugrundeliegenden Sachverhalt so hinreichend konkret darlegen, dass das Gericht eine angemessene Beurteilung der rechtlichen Folgen vornehmen kann. Diese Substantiierungspflicht ähnelt rechtlich einer Obliegenheit, da eine Verletzung keine Ansprüche gegen die Partei begründet, jedoch ihre eigene prozessuale Position verschlechtert: Das Gericht berücksichtigt Vortrag bei seiner Entscheidung nicht, der entgegen der Substantiierungspflicht und trotz Hinweises des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO lediglich unsubstantiiert bleibt, sondern legt etwaigen Vortrag der Gegenpartei seiner Entscheidung zugrunde.

Dogmatische Grundlage

Die Darlegungs- und Substantiierungspflicht hat ihre Grundlage im Verhandlungsgrundsatz und in der Prozessförderungspflicht aus § 282 Abs. 1 ZPO.[1] Die Parteien sind im Zivilprozess, der nur auf ihr Betreiben und in dem inhaltlichen Rahmen stattfindet, den sie bestimmen (Dispositionsmaxime), zur Beibringung des gesamten maßgeblichen Prozessstoffs verpflichtet.[2] Das Gericht weist zwar im Rahmen der materiellen Prozessleitung auf aus seiner Sicht relevante Umstände hin und unterstützt die Parteien dabei, relevante Tatsachen vorzutragen, nimmt jedoch keine eigene Sachverhaltserforschung vor.[3] Um dem Gericht in jedem Fall eine zur Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen und die Verzögerung eines Verfahrens durch eine Partei zu verhindern, enthält die ZPO die Pflicht zur substantiierten Erklärung über die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachenumstände.

Bei dieser „Pflicht“ handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Obliegenheit:[4] Die Missachtung der Substantiierungspflicht löst keine Ansprüche gegen die Partei oder gar eine Strafbarkeit aus, hat aber prozessuale Nachteile für die Partei, da dann der entsprechende Gegenvortrag der Gegenpartei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vom Gericht als wahr unterstellt wird.[5] Das Fehlen einer solchen Pflicht und damit auch der Rechtsfolgen einer unterbliebenen Erklärung zu den relevanten Tatsachenumständen würde dazu führen, dass eine Partei zumindest in der Lage wäre, den Prozess in die Länge zu ziehen, da bei Bestreiten sämtlicher von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachenumstände bezüglich jeder inhaltlichen Einzelfrage eine Beweiserhebung notwendig wäre. Ebenfalls würde die Durchsetzung von Ansprüchen scheitern, wenn der Kläger einzelne entscheidungserhebliche Umstände nicht beweisen könnte.

Reichweite der Substantiierungspflicht

Ob eine Partei von einer Substantiierungspflicht betroffen ist und wie weit diese reicht, hängt von den anwendbaren Rechtsvorschriften sowie von dem bereits erfolgten Vortrag der jeweils anderen Partei ab.

Nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel trifft jede Partei die Pflicht, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daraus ergibt sich, dass initial der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, den aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalt im Prozess vorzubringen. Dafür kann er sich zunächst darauf beschränken, lediglich die Rahmenumstände zu behaupten, die die von ihm ins Auge gefassten Rechtsnormen verwirklichen (Schlüssigkeit); hierdurch muss das Gericht grundsätzlich in die Lage versetzt werden, aus den behaupteten Tatsachen die begehrte Rechtsfolge abzuleiten.[2] Hierauf kann der Beklagte reagieren, indem er den Vortrag pauschal, auch genannt einfach, bestreitet („so war es nicht“) oder seinerseits einen gegenläufigen Sachverhalt vorbringt („es war anders und zwar so“). Ein pauschales Bestreiten ist, wie aus § 138 Abs. 2, Abs. 4 ZPO abgeleitet wird, nur dann zulässig, wenn der Kläger seinerseits pauschal, das heißt ohne Detailangaben vorgetragen hat,[6] oder dem Beklagten eine Erklärung zu dem fraglichen Sachverhalt nicht möglich ist, weil er über ihn keine Kenntnisse hat, § 138 Abs. 4 ZPO.[7] Bestreitet er substantiiert, indem er einen dem Klagevortrag zuwiderlaufenden Geschehensablauf schildert, resultiert daraus ein Ping-Pong-ähnliches[8] Wechselspiel, wonach die Anforderungen an den Vortrag der Parteien über Umstände, die sich in ihrem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben, abwechselnd ansteigen.[9] Die Reichweite der Pflicht zur Substantiierung erhöht sich mit dem Anwachsen substantiierten Vortrags der Gegenpartei.[10] Umstände, die eine Partei substantiiert dargelegt hat, kann die Gegenpartei (außer im Fall des § 138 Abs. 4 ZPO) nicht bloß pauschal bestreiten; ein solches Bestreiten ist unbeachtlich und wird prozessual so behandelt, als sei nicht bestritten worden. Die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen gelten damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, sodass eine Beweiserhebung hinsichtlich dieser Tatsachen nicht durchgeführt wird, sondern die jeweiligen Behauptungen ohne weiteres der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.[5]

Beispiel: Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für ein Fahrrad und trägt in der Klageschrift vor, es sei mündlich ein Kaufvertrag geschlossen worden (schlüssiger aber lediglich pauschaler Vortrag). Der Beklagte bestreitet dies in seiner Klageerwiderung (pauschales Bestreiten). Daraufhin trägt der Kläger vor, der Kaufvertrag sei an einem bestimmten Datum per Telefon geschlossen worden und legt eine E-Mail vor, in welcher die Parteien sich über die Abholung des Fahrrads abgestimmt haben (substantiierter Vortrag). 

Den substantiierten Vortrag des Klägers muss der Beklagte nunmehr substantiiert bestreiten und dementsprechend Umstände vortragen, die den Darlegungen des Klägers zuwiderlaufen, weil die vorgebrachten Abläufe auch innerhalb seines Wahrnehmungsbereichs lagen. So könnte er sich damit verteidigen, dass sich die E-Mail auf ein anderes Fahrrad beziehe oder nicht von ihm stamme. Kommt der Beklagte der Pflicht nicht nach, gilt der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Kaufvertragsschlusses und der E-Mail als zugestanden.

Die Darlegungs- und Beweislast modifizierende Regelungen (in Gesetzen oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung, siehe Darlegungslast#Rechtspraxis) kehren lediglich die Reihenfolge des wechselseitigen Ablaufs um, ändern jedoch nichts an dem Prinzip, dass substantiierter Vortrag nur dann erforderlich ist, wenn die Gegenpartei pauschalen Vortrag ihrerseits pauschal bestritten hat oder substantiiert vorträgt.

Hinweispflicht des Gerichts

Hält das Gericht den Vortrag einer Partei für entscheidungserheblich und hat sich die Gegenpartei zu diesem Vortrag bisher nicht erklären können, ist das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur materiellen Prozessleitung verpflichtet, der Gegenpartei eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen (rechtliches Gehör).[11] Gleichermaßen hat das Gericht eine Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, wenn es davon ausgeht, dass eine Partei Vortrag der anderen Partei unzulässig pauschal bestritten hat und ein substantiiertes Bestreiten bzw. Vorbringen erforderlich wäre.[12]

Einzelnachweise

  1. Stadler: Musielak | Voit Zivilprozessordnung. Hrsg.: Musielak, Voit. 22. Auflage. Vahlen, 2025, ZPO § 138 Rn. 9.
  2. a b BGH, Beschluss vom 26. April 2016 – VIII ZB 47/15 –, openjur.de
  3. von Selle: BeckOK ZPO. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 58. Edition. C.H.BECK, 1. September 2025, ZPO § 139 Rn. 3.
  4. von Selle: BeckOK ZPO. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 58. Edition. C.H.BECK, 1. September 2025, ZPO § 138 Rn. 2.1.
  5. a b BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – II ZR 175/19 –, openjur.de = NZG 2020, 1149 Rn. 15, 16
  6. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 27/07 –, juris.bundesgerichtshof.de Rn. 29
  7. BGH, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08 –, openjur.de Rn. 23 = NJW 2010, 1357 Rn. 16
  8. Winfried Born: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14. November 2007 Az. XII ZR 16/07. In: Fachdienst Familienrecht. Jahrgang 2008, Ausgabe 01, FD-FamR 2008, 249989.
  9. von Selle: BeckOK ZPO. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 58. Edition. C.H.BECK, 1. September 2025, ZPO § 138 Rn. 18.
  10. BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 129/22 –, openjur.de Rn. 28 = NZG 2024, 1335 Rn. 23
  11. OLG Hamm, Urteil vom 22. September 1992 – 19 U 89/92 –, dejure.org
  12. OLG Köln, Urteil vom 4. Juni 1980 – 2 U 13/80