Stabilitätsrat

Stabilitätsrat ist die Bezeichnung eines Gremiums des Bundes und der Länder in Deutschland mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Der Stabilitätsrat überwacht die Haushaltsführung von Bund und Ländern. Er wurde 2010 eingerichtet und trat damit die Nachfolge des bisherigen Finanzplanungsrats an. Dem Stabilitätsrat, der bei der Bundesregierung eingerichtet ist, gehören der Bundesminister der Finanzen, die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder sowie die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie an. Er wird durch den BM oder Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz der Länder geleitet und trifft sich mindestens zweimal jährlich. Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst (§ 1 StabiRatG).

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz, StabiRatG) vom 10. August 2009, das als Art. 1 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform verkündet wurde.[1]

Die entsprechenden Gesetze sind am 29. Mai 2009 vom 16. Bundestag[2] und am 12. Juni 2009 vom Bundesrat[3] verabschiedet worden.

Der Landtag von Schleswig-Holstein kündigte im Mai 2009 an, gegen die Gesetze und damit auch indirekt gegen die Einführung des Stabilitätsrates vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen[4] und reichte diese im Februar 2010 ein.[5] Bemerkenswerterweise wurde die Klage eingereicht, obwohl zwischen der Ankündigung und der Klageeinreichung die Regierung wechselte: die Große Koalition (siehe Kabinett Carstensen I) zerbrach im Juli 2009; es folgte eine CDU/FDP-Regierung (Kabinett Carstensen II). Die Klage wurde am 19. August 2011 für unzulässig erklärt.[6][7]

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)[8] wurde der Art. 109a in das Grundgesetz eingefügt, auf dessen Grundlage das Stabilitätsratsgesetz verabschiedet wurde.

Aufgaben des Stabilitätsrates

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß Artikel 109a Grundgesetz regelmäßig die Haushalte des Bundes und der Länder. Er stellt fest, ob in einer Gebietskörperschaft eine Haushaltsnotlage droht. Ist dies der Fall, vereinbart er mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm.[9]

Darüber hinaus sind dem Stabilitätsrat zusätzliche Aufgaben per Gesetz übertragen worden. Insbesondere überwacht er, die gesamtstaatliche Einhaltung der europäischen Fiskalregeln des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Haushaltsüberwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Eine zentrale Aufgabe des Stabilitätsrates ist gemäß Artikel 109a Grundgesetz und § 3 Stabilitätsratsgesetz die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder. Ziel ist es, drohende Haushaltsnotlagen bereits in einem frühen Stadium zu erkennen, um rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin

Der Stabilitätsrat überwacht die gesamtstaatliche Einhaltung der europäischen Fiskalregeln des am 30. April 2024 reformierten Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen

Der Stabilitätsrat überwachte für die Jahre 2011 bis 2019 gemäß § 2 Absatz 2 Konsolidierungshilfengesetz die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen, die die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfüllen mussten, um bis zum Jahr 2019 Konsolidierungshilfen zu erhalten.

Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“

Gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) erörterte der Stabilitätsrat die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu für die Jahre 2009 bis 2019.

Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen

Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Kommunen.

Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 6 Stabilitätsratsgesetz ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.

Mitglieder

Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam der Bundesminister der Finanzen und der/die Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder. Die Vorsitzenden wechseln sich jährlich zur Jahresmitte bei der Leitung der Sitzungen ab. Jedes Mitglied benennt eine ständige Vertreterin bzw. einen ständigen Vertreter.[10]

Den aktuellen Vorsitz haben (Stand 2025) Dr. Marcus Optendrenk (Vorsitzender der Finanzministerkonferenz, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen) und Lars Klingbeil (Bundesminister der Finanzen).

Ebenfalls Mitglieder sind Katherina Reiche als Bundesministerin für Wirtschaft und Energie sowie die Finanzminister der Bundesländer.

Sitzungen

Der Stabilitätsrat konstituierte sich am 28. April 2010.[11] Dabei gab er sich eine Geschäftsordnung[12] und legte Kennziffern und Schwellenwerte für die regelmäßige Haushaltsüberwachung[13] und das methodische Vorgehen bei der Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung[14] fest.

Gemäß § 9 Absatz 2 Stabilitätsratsgesetzes werden die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zugeleitet. Sie werden ebenfalls auf der Website des Stabilitätsrates veröffentlicht.[15]

Die 32. Sitzung fand am 17. Juli 2025 statt.

Beirat

Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet.

Der Stabilitätsrat hat seit dem 5. Dezember 2013 einen Beirat, kurz Stabilitätsbeirat genannt.

„Der Beirat unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium den Stabilitätsrat auf Grundlage von § 7 Stabilitätsratsgesetz dabei, die Einhaltung der im Haushaltsgrundsätzegesetz festgelegten Obergrenze des gesamtstaatlichen strukturellen Finanzierungsdefizits zu überwachen. Die in diesem Zusammenhang zu erarbeitenden Stellungnahmen und Empfehlungen des Beirats bilden eine wichtige Grundlage für die Arbeit des Stabilitätsrates. Der Vorsitzende des Beirats nimmt an den Beratungen des Stabilitätsrats zur Überwachung der strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze teil und bringt hierzu die Stellungnahme des Beirats ein.

Der Beirat wurde im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Europäischen Fiskalvertrages eingerichtet.[16]

Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger.[17]

Die Mitglieder des Beirats haben in ihrer Sitzung vom 11. Juni 2018 Thiess Büttner (VWL-Professor) zum Vorsitzenden des Beirats gewählt. Stellvertreter ist Thomas Lenk (Professor für Finanzwissenschaften, Universität Leipzig). Weitere Mitglieder sind (Stand September 2025):[18]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009, auf bgbl.de
  2. Plenarprotokoll der 225. Sitzung, S. 24875 C, bzw. S. 24877 D. (PDF) dserver.bundestag.de, abgerufen am 27. September 2023.
  3. Zustimmung zur Föderalismusreform II. Pressemitteilung Nr. 108/2009. In: www.bundesrat.de. Bundesrat – Presseservice, 12. Juni 2009, abgerufen am 13. August 2025.
  4. Frank Lindscheid: Genossen treten auf die Bremse. Kieler Nachrichten – kn-online.de, 21. Mai 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. März 2017; abgerufen am 2. März 2017.
  5. Schleswig-Holstein klagt gegen Schuldenbremse. Zeit Online, 2. April 2010, abgerufen am 11. Dezember 2011.
  6. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 – 2 BvG 1/10 –, online.
  7. Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die „Schuldenbremse“ unzulässig. Pressemitteilung Nr. 60/2011. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –, 16. September 2011, abgerufen am 11. Dezember 2011.
  8. BT-Drucksache 16/12410 (PDF; 0,3 MB)
  9. Aufgaben. Stabilitätsrat, abgerufen am 4. Oktober 2025.
  10. Vorsitz und Mitglieder. Stabilitätsrat, abgerufen am 4. Oktober 2025.
  11. Pressemitteilung des BMF zur konstituierenden Sitzung des Stabilitätsrates am 28. April 2010 (Memento vom 4. Januar 2014 im Internet Archive), auf bundesfinanzministerium.de
  12. Geschäftsordnung des Stabilitätsrats. (PDF; 23 kB) Beschlüsse der konstituierenden Sitzung des Stabilitätsrates am 28. April 2010. In: www.stabilitaetsrat.de. Sekretariat des Stabilitätsrates, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 19. August 2025.
  13. Haushaltsüberwachung, Kennziffern, Beschlüsse und Unterlagen (1. Sitzung 04/2010). (PDF; 16 kB) Beschlüsse der konstituierenden Sitzung des Stabilitätsrates am 28. April 2010. In: www.stabilitaetsrat.de. Sekretariat des Stabilitätsrates, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 20. August 2025.
  14. Haushaltsüberwachung, Mittelfristprojektion, Beschluss und Unterlagen (PDF, 26 KB) (1. Sitzung 04/2010). (PDF; 26 kB) Beschluss der konstituierenden Sitzung des Stabilitätsrates am 28. April 2010. In: www.stabilitaetsrat.de. Sekretariat des Stabilitätsrates, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 21. August 2025.
  15. Dokumentation. Stabilitätsrat, abgerufen am 4. Oktober 2025.
  16. Beirat, auf stabilitaetsrat.de
  17. Beirat. Stabilitätsrat, abgerufen am 4. Oktober 2025.
  18. Vorsitz und Mitglieder, auf stabilitaetsrat.de