Sperrfach
Der Begriff Sperrfach wird in Prüfungen verwendet, die aus mehreren Teilen (Fächern) bestehen. Das als Sperrfach bestimmte Fach muss – unabhängig vom Ergebnis der übrigen Fächer – als „bestanden“ (d. h. mit mindestens ausreichenden Leistungen) bewertet sein, damit die Gesamtprüfung bestanden ist.[1][2]
Die Inhalte des Sperrfachs werden für die jeweilige Prüfung als besonders wichtig erachtet.[3]
Das folgende Beispiel des (in Deutschland) anerkannten Ausbildungsberufs Florist/Floristin (Verordnung vom 28. Februar 1997, geändert am 2. Juli 2002) verdeutlicht die Wirkung eines Sperrfachs:
Für das Bestehen der theoretischen Prüfung ist in drei Fächern – Technologie, Warenwirtschaft, Wirtschaft und Soziales – mindestens ein Durchschnitt von 50 Prozent (bzw. Punkten) notwendig. Unabhängig davon müssen jedoch im Fach Technologie allein mindestens 50 Prozent (bzw. Punkte) zum erfolgreichen Bestehen der theoretischen Prüfung erreicht sein.[4] Das Fach Technologie ist hier also Sperrfach.
Einzelnachweise
- ↑ Fotograf/Fotografin: Hinweise zur Gesellenprüfung. (PDF; 150 kB) Handwerkskammer für München und Oberbayern, S. 6, abgerufen am 30. Dezember 2025.
- ↑ Uwe Deppe: Umfragen der zuständigen Stellen zur Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie. In: KN – Journal of Cartography and Geographic Information. Band 66. Springer, 2016, ISSN 2524-4965, S. 86: „[…] Sperrfachklausel – ein Prüfungsbereich muss bestanden werden und kann durch andere Prüfungsbereiche nicht ausgeglichen werden – […].“
- ↑ Fritz Acksteiner, Andreas Schelten: Schüleraktiver Experimentalunterricht im neuen Ausbildungsberuf: Fachkraft für Veranstaltungstechnik. In: Technische Universität München (Hrsg.): Die berufsbildende Schule (BbSch). Band 58, Nr. 6, 2006, S. 161 (Volltext [PDF; 79 kB; abgerufen am 31. Dezember 2025]): „Das setzt solide elektrotechnische Kenntnisse voraus und man trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass […] der elektrotechnische Teil zeitlich ausgeweitet und in der Abschlussprüfung zum Sperrfach erklärt wurde.“
- ↑ Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin. (PDF; 43 kB) In: ihk.de. 2. Juli 2002, S. 4, abgerufen am 30. Dezember 2025.