Sondergericht Saarbrücken
Das Sondergericht Saarbrücken war ein Sondergericht im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken mit Sitz in Saarbrücken.Die offizielle Bezeichnung lautete "Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken beim Landgericht Saarbrücken".[1]
Geschichte
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 21. März 1933 reichsweit für jeden Oberlandesgerichtsbezirk ein Sondergericht eingerichtet, insgesamt also 26.[2] Das Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken wurde als Sondergericht Frankenthal am Landgericht Frankenthal gebildet.[3] Aufgrund der Volksabstimmung im Saargebiet 1935 kehrte das Saargebiet zum Reich zurück. Am Landgericht Saarbrücken wurde mit Verordnung des Reichsjustizministers vom 9. Dezember 1935 das Sondergericht Saarbrücken gebildet.[4][5] Zum Vorsitzenden wurde Karl Freudenberger bestimmt.[5] Er und alle anderen Richter des Sondergerichts Saarbrücken waren NSDAP-Mitglieder.[5]
1938 schlossen die Nationalsozialisten die Pfalz und das Saargebiet zum Gau Saarpfalz zusammen. In diesem Zusammenhang wurde das Sondergericht Saarbrücken und das Sondergericht Frankenthal aufgehoben und stattdessen das Sondergericht Kaiserslautern gebildet.[6][5]
Mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde ein Streifen von 20 km Tiefe an der Grenze zur Roten Zone erklärt und die dortigen Behörden und auch Gerichte vorsichtshalber tiefer ins Reich evakuiert. So wurde das Landgericht Saarbrücken nach Kaiserslautern verlegt.[5] Gleichzeitig wurde verordnet, dass für die Landgerichte im Freimachungsgebiet eigene Sondergerichte eingerichtet werden sollten. Entsprechend entstand das Sondergericht Saarbrücken, das seinen Sitz aber in Kaiserslautern hatte. Da offensichtlich mehrere Sondergerichte in einer Stadt unsinnig waren, verordnete der Reichsjustizminister am 30. November 1939 die Auflösung der Sondergerichte Zweibrücken und Saarbrücken zu 1. Januar 1940.
Mit Verfügung des Reichsjustizministers vom 14. März 1940 wurde das Sondergericht Kaiserslautern zum 15. März 1940 aufgelöst. Seine Aufgaben übernahm das (nun zum dritten Mal) neu gegründete Sondergericht Saarbrücken.
Das Sondergericht Saarbrücken sprach 34 Todesurteile aus, das Letzte am 2. März 1945 in Sulzbach.[5] Durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats wurde die Gerichtsbarkeit der Sondergerichte endgültig abgeschafft.[7]
Eine systematische (straf-)rechtliche Aufarbeitung der Rolle jener Richter und Staatsanwälte, die an den vom Sondergericht Saarbrücken ausgesprochenen Todesurteile beteiligt waren, unterblieb in den ersten Nachkriegsjahrzehnten weitgehend. Eine in den 1960er-Jahren veranlasste Überprüfung einzelner Urteile blieb zunächst ohne rechtliche Folgen. Erst ab den 1990er-Jahren wurden einzelne Urteile auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege von 1998 wurden schließlich sämtliche noch nicht formell aufgehobenen Todesurteile des Sondergerichts Saarbrücken kraft Gesetzes beseitigt; die zugrunde liegenden Verfahren gelten seither als eingestellt.[5]
Forschung und Todesurteile
Forschung zur Tätigkeit des Sondergerichts Saarbrücken
Die Tätigkeit des Sondergerichts Saarbrücken ist Gegenstand einer 2023 erschienenen rechtswissenschaftlichen Forschungsarbeit von Simon Dörrenbächer.[8] Die Untersuchung beruht auf einer umfangreichen Aktenanalyse der im Landesarchiv Saarbrücken überlieferten Verfahren des Sondergerichts aus den Jahren 1939 bis 1945. Die untersuchten Verfahren stammen überwiegend aus der Kriegszeit, insbesondere aus den Jahren 1942 bis 1944, und betreffen vor allem Eigentumsdelikte sowie einzelne Gewaltdelikte, die unter Anwendung kriegsstrafrechtlicher Sondervorschriften verhandelt wurden.[5] Von den 34 zum Tode verurteilten Personen wurden 25 hingerichtet. In fünf Fällen wurde die Todesstrafe im Gnadenwege in eine Zuchthausstrafe umgewandelt, in vier weiteren Fällen kam es kriegsbedingt nicht mehr zur Vollstreckung. Der zeitliche Schwerpunkt der Todesurteile lag in den Jahren 1942 bis 1944, auf die rund zwei Drittel der Verfahren entfielen.[5]
Rolle des Sondergerichts bei Todesurteilen während des Zweiten Weltkriegs
Die Analyse der Todesurteile zeigt, dass das Sondergericht Saarbrücken spätestens ab 1941 zunehmend in die Durchsetzung des nationalsozialistischen Kriegsstrafrechts eingebunden war. Grundlage der Verurteilungen bildeten insbesondere die Volksschädlingsverordnung, die Gewaltverbrecherverordnung sowie das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher.[5]
Charakteristisch für die Verfahren war eine weitgehende Verkürzung des Strafverfahrens, der Ausschluss ordentlicher Rechtsmittel sowie eine stark täterbezogene Strafzumessung. In den Urteilsbegründungen wurde häufig weniger auf die konkrete Tat als auf den vermeintlichen „Unwert der Persönlichkeit“ der Angeklagten abgestellt, wobei Begriffe wie „Volksschädling“, „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ oder „gemeinschaftsfremdes Verhalten“ herangezogen wurden.[5]
In mehreren Fällen wurden Todesurteile gegen ausländische Zwangsarbeiter sowie gegen Jugendliche ausgesprochen. Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts wurde dabei unter anderem mit Erwägungen zur Abschreckung und zum Schutz der „Volksgemeinschaft“ begründet.[5]
Ideologische Prägung der Rechtsprechung
Strafrecht als Instrument zur "Ausmerzung" unerwünschter Elemente der "Volksgemeinschaft"
Die Rechtsprechung des Sondergerichts Saarbrücken war in Verfahren wegen sogenannter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in besonderem Maße von nationalsozialistischen kriminalpolitischen und rassenideologischen Vorstellungen geprägt. Die Strafzumessung orientierte sich dabei häufig weniger an der konkreten Tat als an einer typisierenden Bewertung der Persönlichkeit der Angeklagten, die als dauerhaft gemeinschaftsschädlich eingeordnet wurden.[5]
In den von Dörrenbächer untersuchten Verfahren wurde der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers regelmäßig mit Vorstellungen von „Asozialität“, „Charaktermängeln“ und mangelnder Eingliederungsfähigkeit in die „Volksgemeinschaft“ verknüpft. Diese Zuschreibungen dienten als zentrale Begründung für die Verhängung der Todesstrafe, auch in Fällen, in denen der gesetzliche Strafrahmen der zugrunde liegenden Tat deutlich unterhalb dieser Sanktion lag.[5]
Eine wichtige Rolle spielten dabei medizinisch-psychiatrische Gutachten, die häufig von (saarländischen) Ärzten erstellt wurden und Bestandteil der Verfahrensakten waren. Diese Gutachten lieferten regelmäßig Einschätzungen zur Persönlichkeit, Arbeitsfähigkeit und vermeintlichen Erziehbarkeit der Angeklagten und trugen damit zur gerichtlichen Einordnung als „unverbesserlich“ oder „gemeinschaftsfremd“ bei.[5] Die medizinischen Stellungnahmen orientierten sich vielfach an zeitgenössischen kriminalbiologischen und erbbiologischen Konzepten und verzichteten regelmäßig auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit schuldausschließenden oder schuldbeschränkenden Faktoren. In einzelnen Fällen wurden eindeutige Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit in den Urteilsgründen nicht berücksichtigt.[5]
Die vom Sondergericht Saarbrücken verhängten Todesurteile wurden teilweise öffentlich bekannt gemacht und propagandistisch genutzt. Hierzu zählten unter anderem öffentliche Bekanntmachungen sowie eine gelenkte Berichterstattung in der Presse, die der Abschreckung und der Beeinflussung der öffentlichen Stimmung dienten.[5]
Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge
In einem erheblichen Teil der vom Sondergericht Saarbrücken ausgesprochenen Todesurteile fand die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 Anwendung. Die Vorschrift diente der drastischen Verschärfung des Strafrechts für während des Krieges begangene Eigentums- und Gewaltdelikte und eröffnete den Gerichten einen besonders weiten Strafrahmen bis hin zur Todesstrafe.[5] Das Sondergericht legte hierbei den Tatbestand der „Plünderung“ nach § 1 Volksschädlingsverordnung regelmäßig extensiv aus. Maßgeblich war dabei weniger der konkrete Wert oder Umfang der Tat als vielmehr eine teleologische Auslegung unter Rückgriff auf Begriffe wie „gesundes Volksempfinden“, „Schutz der inneren Front“ und die Aufrechterhaltung der Kriegsordnung.[5]
In mehreren Verfahren wurden selbst einfache Diebstähle oder geringwertige Wegnahmen als Plünderung qualifiziert, obwohl der reguläre Strafrahmen des Reichsstrafgesetzbuches hierfür lediglich Freiheits- oder Geldstrafen vorsah. Die Anwendung der Volksschädlingsverordnung ermöglichte es dem Sondergericht, diese Taten als besonders schwere Angriffe auf die „Volksgemeinschaft“ einzuordnen und mit der Todesstrafe zu ahnden.[5] Die Urteilsbegründungen stellten dabei häufig auf eine angebliche Gefährlichkeit der Täterpersönlichkeit ab und verbanden die Anwendung der Volksschädlingsverordnung mit der Einordnung der Angeklagten als „gemeinschaftsfremd“ oder „asozial“. Dadurch wurde die Norm nicht nur als strafrechtliches, sondern auch als kriminalpolitisches Instrument zur Auslese und Ausschaltung unerwünschter Personen genutzt.[5]
Rechtsfälle
- Freispruch Jakob Fuchs
Richter
Ausgehend von Untersuchungen einschlägiger Verfahrensakten waren folgende Richter an Urteilen des Sondergerichts Saarbrücken beteiligt (nicht abschließend):[5]
- Landgerichtsdirektor Friedrich Karl Freudenberger (Vorsitzender)
- Landgerichtsrat Dr. Karl Hack (Richter)
- Landgerichtsrat Woltering
- Landgerichtsrat Collet
- Landgerichtsdirektor Dr. von Horstig
- Landgerichtsrat Dr. Adams
- Landgerichtsrat Dr. Finke
- Landgerichtsrat Krotten
- Franz-Josef Finke (Richter, wurde später Richter am Bundesgerichtshof)[9]
- Landgerichtsdirektor Karl Imig (Richter, wurde später Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken)[5]
- Amtsgerichtsrat Mattar
- Amtsgerichtsrat Schneider
- Gerichtsassessor Buchholz
Staatsanwälte
Von Seiten der Staatsanwaltschaft waren nachfolgende Beamte an Verfahren beim Sondergericht Saarbrücken beteiligt, z. B. im Rahmen der Ermittlung, der Anklage oder der Sitzungsvertretung (nicht abschließend):[5]
- Oberstaatsanwalt Müller (als Vertreter des Generalstaatsanwalts für den OLG-Bezirk Zweibrücken, Welsch)
- Oberstaatsanwalt Keller
- Erster Staatsanwalt Pöhlmann
- Staatsanwalt Lingens
- Staatsanwalt Wolters
- Staatsanwalt Rang
- Staatsanwalt Silbereisen
- Staatsanwalt Löllke
Literatur
- Simon Dörrenbächer: NS-Strafjustiz an der Saar - Nationalsozialistisches Strafrecht in der Rechtsprechung des Sondergerichts Saarbrücken 1939 bis 1945, 2023, ISBN 978-3-428-18733-1.
- Simon Dörrenbächer: Von 'Volksschädlingen' und 'Postmardern', Eckstein - Beiträge zur Geschichte der Saarregion, hrsg.von der Geschichtswerkstatt Saarbrücken e.V., Heft Nr. 17, Saarbrücken 2025.
- Joachim Henning: Die Sondergerichte der NS-Zeit; in: Charlotte Glück und Martin Baus (Hrsg.): Recht.Gesetz.Freiheit. 200 Jahre Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, S. 237–245, Digitalisat.
- Hannes Ludyga: Rechtsgeschichte Saarbrückens im 20. Jahrhundert, 2022, ISBN 978-3-11-100324-5, S. 45, Digitalisat.
Einzelnachweise
- ↑ Klaus-Michael Mallmann/Gerhard Paul: Herrschaft und Alltag. Ein Industrierevier im Dritten Reich. In: Hans-Walter Herrmann (Hrsg.): Widerstand und Verweigerung im Saarland 1935-1945. Band 2. Bonn 1991, S. 303.
- ↑ Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I, S. 136ff.) Digitalisat auf ALEX
- ↑ Tobias Haaf, Sondergerichte (1933-1945), publiziert am 20. Februar 2023, in: Historisches_Lexikon_Bayerns, [1], abgerufen am 26. Februar 2025.
- ↑ Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 09.12.1935, DJ 1935, S. 1811.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x Simon Dörrenbächer: Die Rechtswissenschaftliche Fakultät und der Nationalsozialismus. Zu Kontinuitäten und Zäsuren in den Anfangsjahren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät am Beispiel ausgewählter Professoren und Lehrbeauftragter. In: Hannes Ludyga, Dan Aradovsky, Simon Dörrenbächer (Hrsg.): Rechtswissenschaften an der Saar (= Schriften zur Rechtsgeschichte. Band 230). Duncker & Humblot, Berlin 2025, S. 376.
- ↑ Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 18.08.1939, DJ 1939, S. 1334
- ↑ ABl. des Kontrollrates in Deutschland Nr. 1, S. 8.
- ↑ Brian Timmy Erbre: Forschung auf den Spuren der Unrechtsjustiz. In: Saarbrücker Zeitung vom 05.02.2024, S. 16. 5. Februar 2024, abgerufen am 15. Januar 2026.
- ↑ Michael Kißener, Andreas Roth: Justiz im Umbruch - Die Geschichte des Bundesgerichtshofes 1950 bis 1965, 2024, ISBN 978-3-11-145635-5, S. 141, Digitalisat.