Sicherer Übermittlungsweg
Ein sicherer Übermittlungsweg ist eine Kommunikationsinfrastruktur, die zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland befähigt.
Nutzungspflicht
Zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs sind Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen,[A 1] Vereinigungen und Organisationen bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet (§ 173 Abs. 2 ZPO).
Natürliche und juristische Personen, die zur Nutzung nicht verpflichtet sind, können freiwillig einen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen. An sie darf elektronisch zugestellt werden, sofern sie hierein einwilligen oder den sicheren Übermittlungsweg selbst aktiv nutzen (§ 173 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Einreichung von Dokumenten und Schriftsätzen über einen sicheren Übermittungsweg ist je nach Verfahrensart § 173 ZPO, § 32a StPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 46c ArbGG, bzw. § 52a FGO.
Sichere Übermittlungswege
Sichere Übermittlungswege sind:
- Für Gerichte und Behörden das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
- Für Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
- Für Notare das besondere elektronische Notarpostfach (beN)
- Für Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
- Für natürliche und juristische Personen das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
Einen sicheren Übermittlungsweg stellt ebenfalls ein De-Mail-Postfach dar, welches sowohl natürlichen als auch juristischen Personen offen steht, jedoch in der Praxis kaum Bedeutung hat. Eine Abschaffung ist von legislativer Seite aus geplant.[1]
Anmerkungen
- ↑ Dies sind bspw. Gewerkschaften (Zöller/Schultzky, 36. Aufl., § 173 Rn. 10), Inkassodienstleister (Schultzky ebd.), Patentanwälte (MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl., § 174 Rn. 4), sowie mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände (BT-Drs. 19/28399, 35).
Einzelnachweise
- ↑ Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl., ZPO § 130a Rn. 29.