Schriftsatz (Recht)

Ein Schriftsatz ist eine schriftliche Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Gericht oder der Verwaltung im Verwaltungsverfahren.

Schriftsatz im Zivilverfahren

Im Zivilprozess sind Schriftsätze zentrale Instrumente zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens, insbesondere im Anwaltsprozess nach § 129 Abs. 1 ZPO. Sie dienen dazu, das gesamte für die mündliche Verhandlung beabsichtigte Vorbringen geordnet und vollständig anzukündigen und ermöglichen so eine optimale Vorbereitung von Gericht und Gegner. Dies entspricht der Prozessmaxime des Konzentrationsprinzips, wonach ein Rechtsfall möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden sollte.

Formvorschriften

Die wesentlichen Anforderungen an Schriftsätze ergeben sich aus § 130 ZPO. Danach sollen sie insbesondere enthalten:

Das Unterschrifterfordernis ist bei vorbereitenden Schriftsätzen nach überwiegender Auffassung Soll-Vorschrift, bei bestimmenden Schriftsätzen dagegen zwingend.[1] Bestimmende Schriftsätze – etwa Klageschrift, Rechtsmittel- oder Einspruchsschrift – enthalten Prozesshandlungen, die mit Einreichung oder Zustellung wirksam werden, und unterliegen zwingenden gesetzlichen Anforderungen, die sich aus den jeweiligen Spezialvorschriften ergeben, etwa für die Klageschrift § 253 Abs. 2 oder die Berufungsschrift § 519 Abs. 2 ZPO. Die Unterscheidung zwischen bestimmenden und vorbereitenden Schriftsätzen folgt nicht aus dem Gesetz, ist aber allgemein anerkannt.[2]

Fristen

Für vorbereitende Schriftsätze, die neue Tatsachen oder Vorbringen enthalten, gilt nach § 132 ZPO, dass sie so rechtzeitig einzureichen sind, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können; Gegenerklärungen mindestens drei Tage vorher. Fristwahrende bestimmende Schriftsätze (z. B. Berufungsbegründung) müssen innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Gericht eingehen; maßgeblich ist der tatsächliche Eingang, nicht die interne Zuordnung zum Aktenzeichen.

Ausnahmsweise können Schriftsätze auch nach der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden. Das ist gem. § 283 ZPO möglich, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Entsprechendes gilt gem. § 139 Abs. 5 ZPO, wenn die Partei auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts nicht mehr rechtzeitig reagieren kann.

Literatur

  • Ute Mager, Ingo von Münch: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europäischen Bezüge, 7. völlig neu bearbeitete Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-17-020786-8.
  • Peter Stegmaier: Wissen, was Recht ist. Richterliche Rechtspraxis aus wissenssoziologisch ethnografischer Sicht. 1. Auflage, VS Research, Verlag für Sozialwissenschaften, Dortmund 2006, ISBN 978-3-531-16341-3.
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Einzelnachweise

  1. BGH Beschluss vom 6.12.2022 – VIII ZA 12/22 = NJW-RR 2023, 209.
  2. Oberste Gerichtshöfe des Bundes (Gemeinsamer Senat), Beschluß vom 30. 4. 1979 - GmS-OGB 1/78 (Ergangen auf Vorlagebeschl. des 4. Senats des BSG) = NJW 1980, 172.