Schriftliches Vorverfahren

Das schriftliche Vorverfahren ist ein Element des deutschen Zivilprozesses, das in § 276 ZPO geregelt wird.

Wird eine Klage erhoben und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so hat das Gericht zwei Handlungsmöglichkeiten: Es kann entweder einen frühen ersten Termin anberaumen,[1] oder es ordnet das schriftliche Vorverfahren an.[2] Die Wahl zwischen frühem ersten Termin und schriftlichem Vorverfahren steht im (nicht nachprüfbaren) pflichtgebundenen Ermessen des Vorsitzenden.[3] Zu den Gründen für die Wahl des einen oder des anderen Verfahrens vgl. die Ausführungen zum frühen ersten Termin.

Das schriftliche Vorverfahren dient der Vorbereitung des Haupttermins. Das Gericht ordnet zusammen mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten an, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird. Mit der Zustellung der Klage wird der Beklagte aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will (Verteidigungsanzeige).

Unterlässt der Beklagte diese Verteidigungsanzeige, kann gegen ihn auf Antrag des Klägers – der schon in der Klagschrift gestellt werden kann – ein Versäumnisurteil erlassen werden.[4]

Erklärt der Beklagte seine Verteidigungsabsicht, so muss er innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden weiteren Frist von mindestens zwei Wochen inhaltlich auf die Klage erwidern. Das Versäumen dieser Klageerwiderungsfrist führt allerdings nicht dazu, dass gegen ihn durch Versäumnisurteil entschieden werden kann, sondern kann allenfalls Präklusionsfolgen nach den Vorschriften über verspätetes Vorbringen[5] nach sich ziehen.

Geht die Klageerwiderung ein, so bestimmt das Gericht in der Regel den Termin zur mündlichen Verhandlung. Das Verfahren läuft dann im Wesentlichen so ab wie bei Bestimmung eines frühen ersten Termins. Da aber bereits die Klageerwiderung des Beklagten vorliegt, kann der Vorsitzende nun einschätzen, ob und welche vorbereitenden Anordnungen gem. § 273 Abs. 2 ZPO[6] erforderlich sind. Insbesondere können bereits gerichtliche Hinweise erteilt oder Zeugen zu dem Termin geladen werden.

Das Gericht kann aber auch davon absehen, unmittelbar nach Eingang der Klageerwiderung Termin zu bestimmen. Es kann zunächst der Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Klageerwiderung geben (sog. Replik). Das kann sinnvoll sein, um relationstechnisch beurteilen zu können, welche Tatsachenbehauptungen überhaupt beweiserheblich sein werden. Das Gericht kann auch gem. § 358a ZPO[7] bereits vor dem Termin einzelne Beweiserhebungen anordnen. So wird etwa insbesondere in Arzthaftungssachen häufig bereits vor dem ersten Verhandlungstermin ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Einzelnachweise

  1. § 275 ZPO
  2. § 276 ZPO
  3. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 272 ZPO, Rn. 2
  4. § 331 Abs. 3 ZPO
  5. (§ 296 ZPO)
  6. § 273 Abs. 2 ZPO
  7. § 358a ZPO