Sachwerttheorie
Die Sachwerttheorie wurde als Ergänzung zur nicht mehr als ausreichend angesehenen Substanztheorie geschaffen.[1][2][3] Sie ist vor allem in den sogenannten Sparbuch-Fällen auf große Resonanz gestoßen, da diese von der Substanztheorie nicht erfasst werden. Die Sachwerttheorie besagt, dass nicht nur die dauerhafte Enteignung der Sache selbst als Enteignungselement dient, sondern auch ein der Sache innewohnender Sachwert (lateinisch lucrum ex re).[4][5][6] Das heißt, der Täter muss einen aus der Sache unmittelbar hervorgehenden wirtschaftlichen Vorteil nutzen und die Sache dadurch im Wert mindern. Hier ist die Abgrenzung zwischen Enteignung und Gebrauchsanmaßung zu unterscheiden, was in bestimmten Einzelfällen nicht immer sehr leicht fällt. Wird zum Beispiel ein Sparbuch entwendet, mit diesem Geld abgehoben und es dann wieder an den ursprünglichen Ort zurückgeführt, so ist sicherlich ein der Sache innewohnender Wert enteignet worden.[7][8][9][10][11] Problematischer wird es bei Fällen, in denen ein Vorteil aus der Sache genutzt wird, ohne diese in ihrem Wert wirtschaftlich zu mindern.[12][13][14][15][16] Hier wird nach der herrschenden Meinung von einer reinen Gebrauchsanmaßung ausgegangen. Die Unterscheidung ist bedeutsam, da die Gebrauchsanmaßung bis auf einige Sonderfälle straffrei ist, die Enteignung dagegen nicht.[17][18][19]
Einzelnachweise
- ↑ Seelmann, K.: Die Sachwerttheorie im Diebstahl, JuS 1985, 289 (fundamentale Aufsatz zur Theorieentwicklung).
- ↑ MüKo-StGB/Schmitz: § 242 Rn. 141 (modifizierte Substanztheorie vs. Sachwerttheorie).
- ↑ Schönke/Schröder/Bosch: Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 242 Rn. 49 (beschreibt die Ergänzung explizit).
- ↑ Wessels/Hillenkamp/Schuhr: Strafrecht BT/2, Rn. 146 (Definition: lucrum ex re vs. lucrum ex negotio cum re).
- ↑ Rengier: Strafrecht BT I, 24. Aufl. 2021, § 2 Rn. 92 (engen Sachwertbegriff: nur innewohnender Wert).
- ↑ Fischer: StGB, 67. Aufl. 2023, § 242 Rn. 36 (Abgrenzung zu Verwendungswert).
- ↑ BGHSt 35, 152 (157) (EC-Karten-Fall, analog zu Sparbuch: Enteignung des Sachwerts, aber restriktiv; BGH lehnt weite Theorie ab).
- ↑ RGSt 40, 10, 12 (frühe Anerkennung der Sachwerttheorie in Sparbuch-ähnlichen Fällen).
- ↑ BGHSt 24, 115 (119) (Vereinigungstheorie: Sachwert als Ergänzung zur Substanz).
- ↑ NK-StGB/Kindhäuser: § 242 Rn. 140 (Sparbuch-Fall: dauerhafte Wertminderung als Enteignung).
- ↑ BeckOK-StGB/Wittig: § 242 Rn. 31 (lucrum ex re im Sparbuch: Abhebung mindert Wert dauerhaft).
- ↑ BGH NStZ 2012, 627 (Abgrenzung: fehlende Dauerhaftigkeit schließt Enteignung aus).
- ↑ Schönke/Schröder/Eser: § 242 Rn. 53 (Gebrauchsanmaßung = furtum usus; straffrei außer § 248b).
- ↑ MüKo-StGB/Kühl: § 242 Rn. 21 ff. (Problematik bei Fällen ohne Wertminderung: reine Anmaßung, kein Diebstahl).
- ↑ BGHSt 16, 190 (192) (Enteignungsvorsatz: Dauerhaftigkeit als Abgrenzung).
- ↑ ZJS 2009, 251 (Aufsatz: Enteignung als negatives Element zur Gebrauchsanmaßung).
- ↑ BGHSt 61, 228 (233) (RG-Entscheidung, übernommen vom BGH: Vereinigung als h.M.).
- ↑ LK-StGB/Vogel: § 242 Rn. 140 (h.M.: Sachwert nur bei unmittelbarem Wertverlust).
- ↑ Ensenbach, K.: Reichweite und Grenzen der Sachwerttheorie, ZStW 124 (2012), 343–373 (aktuelle Grenzen: verfassungsrechtliche Bedenken bei weitem Ansatz, Art. 103 II GG).