Rundfunkempfangsgerät

Rundfunkempfangsgeräte werden in den meisten Ländern als technische Einrichtung definiert, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.[1] In den meisten Ländern (in Deutschland seit 2013) schließt das Internet-Streaming ausdrücklich mit ein. Die Definition dient üblicherweise zur Feststellung einer Rundfunkgebührenpflicht.

Rundfunkempfangsgeräte

Die „klassischen“ Geräte

Es ist dabei unerheblich, ob die Geräte als Einzelkomponenten (Tuner bzw. Set-Top-Boxen) oder kombiniert mit Verstärkern (Receiver) ausgeführt sind und welche Art von Rundfunksignalen sie empfangen; sie gelten in jedem Fall als klassische Rundfunkempfänger.

Sonstige Geräte

eine Auswahl:

Abgrenzung

Keine Rundfunkempfangsgeräte sind

weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können. Bei einer Kombination aus DMB-, DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.

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Einzelnachweise

  1. Beispiel in Deutschland: §1, Abs. 1, Satz 1 des RGebStV