Rindfleischetikettierungsgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
Kurztitel: Rindfleischetikettierungsgesetz
Abkürzung: RiFlEtikettG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Marktordnungsrecht
Fundstellennachweis: 7847-19
Erlassen am: 26. Februar 1998
(BGBl. I S. 380)
Inkrafttreten am: 4. März 1998
Letzte Änderung durch: Art. 10 Abs. 7 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. August 2021
(Art. 12 Abs. 1 G vom 27. Juli 2021)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) legt die deutschen Durchführungsvorschriften für die besondere Etikettierung von Rindfleisch fest.

Das Rindfleischetikettierungsgesetz ist ein Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, sowie der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergangen sind.(§ 1 Abs. 1 RiFlEtikettG)

Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, des Handelsklassenrechts, des Lebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.(§ 1 Abs. 2 RiFlEtikettG)

Inhaltlich wird die Etikettierung von Rindfleisch durch die o.g. EU-Verordnung und deren Durchführungsverordnungen geregelt.

Das Rindfleischetikettierungsgesetz regelt ergänzend (noch) vor allen Dingen:

  • die Befugnis der Verarbeitung von Daten, soweit diese zur Durchführung der Etikettierung von Rindfleisch erforderlich sind (§ 3a RiFlEtikettG),
  • die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der EU-Vorschriften auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (§ 4 RiFlEtikettG),
  • die umfangreichen Eingriffsbefugnisse des BLE im Falle von Verstößen gegen die EU-Vorschriften (§ 4a RiFlEtikettG) [z.B. Untersagung des Inverkehrsbringens von nicht ordnungsgemäß etikettiertem Rindfleisch; Auskunftsverlangen an Marktbeteiligte; Betreten von Geschäftsräumen; Probennahme; etc.],
  • die Befugnis des BLE, Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten diverse Auskünfte zu erteilen, bzw. die Mitarbeit des BLE bei Amtsersuchen dieser Behörden (§ 6 RiFlEtikettG).

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der o.g. EU-Verordnungen und Durchführungsverordnungen sieht das RiFlEtikettG auch Unterlassungsansprüche (§ 9 I RiFlEtikettG), evtl. auch Schadenersatzansprüche (§ 9 II RiFlEtikettG) jeweils gegen die Verursacher, teilweise auch gegen den Inhaber des Betriebes (§ 9 III RiFlEtikettG) vor.

Zudem sind für diverse Verstöße Bußgeldtatbestände vorgesehen (§ 11 RiFlEtikettG); auch die Einziehung von Tatmitteln sieht das Gesetz vor (§ 12 RiFlEtikettG).

Rechtsvorschriften zur Rindfleischetikettierung

In chronologischer Reihenfolge:

  • EG-Verordnung Nr. 1760/2000 und Nr. 1825/2000
  • Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz – RiFlEtikettG)
  • Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)