Richtlinie 2016/801/EU (REST-Richtlinie)
Richtlinie (EU) 2016/801 | |
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| Titel: | Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) |
REST-Richtlinie |
| Datum des Rechtsakts: | 16. Mai 2016 |
| Veröffentlichungsdatum: | 21. Mai 2016 |
| Inkrafttreten: | 22. Mai 2016 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
23. Mai 2018 |
| Fundstelle: | ABl. L, Nr. 132, 21. Mai 2016 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 2016/801/EU, auch bekannt als REST-Richtlinie (Researchers, Students, Trainees), regelt die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der EU für Forschung, Studium, Praktika, Freiwilligendienste und Schüleraustausch.
Die Richtlinie erlaubt es unter anderem Forschern, Studierenden, Schülern und Au-Pairs mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Landes unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein, ohne sofort ein neues Visum zu benötigen. Forscher dürfen kurzfristig (bis zu 180 Tage in 360 Tagen) oder langfristig (bis zu 360 Tage) im anderen Staat forschen, wenn eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer deutschen Forschungseinrichtung besteht. Studierende dürfen bis zu 360 Tage einen Teil des Studiums im anderen Staat absolvieren, wenn dies Teil eines multilateralen Programms ist oder wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Hochschulen besteht.[1]
Die Richtlinie soll so die innergemeinschaftliche Mobilität erleichtern.
Die Richtlinie 2004/114/EG und die Richtlinie 2005/71/EG werden durch diese Richtlinie aufgehoben (Artikel 41).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ EU-weit studieren und forschen: Mobilitätsrechte für Drittstaatsangehörige. In: bamf.de. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Februar 2020, abgerufen am 23. Dezember 2025., S. 1.