Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung
Richtlinie 2014/90/EU | |
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| Titel: | Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR |
| Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Schiffsausrüstung |
| Geltungsbereich: | EU |
| Rechtsmaterie: | Anlagensicherheit |
| Grundlage: | Artikel 91; Artikel 294 AEUV |
| Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
| Inkrafttreten: | 19. April 2016 |
| In nationales Recht umzusetzen bis: |
8. April 2016 |
| Umgesetzt durch: | Deutschland Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV) Österreich Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – (SSEG), Schiffsausrüstungsverordnung See – (SchiffAV-See) |
| Fundstelle: | ABl.-Nummer: L257; Datum der Veröffentlichung: 2014-08-28; Seite: 146–185 |
| Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
| Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
| Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
Die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung regelt die Sicherheitsanforderungen, den freien Warenverkehr und die Zertifizierung sowie Kennzeichnung von Schiffsausrüstung innerhalb der EU.
Ziele
Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, die Sicherheit auf See zu erhöhen, die Verminderung von Meeresverschmutzung sicherzustellen und das internationale Sicherheitsnormen für Ausrüstungen auf Schiffen der Europäischen Union (EU) in der gesamten EU gleich ausgelegt werden. Sie setzt zusätzliche Bedingungen für die nationalen Behörden fest, die für die Zertifizierung von Schiffsausrüstung unter der eigenen Flagge (im Rahmen von internationalen Abkommen) verantwortlich sind, wenn Zertifizierungen erstellt, bestätigt oder erneuert werden. Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Schiffe, die unter der Flagge eines EU-Landes fahren, unabhängig davon, ob die Ausrüstung innerhalb oder außerhalb der EU installiert wurde. Die Ausrüstung wird von einem unabhängigen Dritten, der Benannten Stelle, bewertet. Erfüllt sie die Anforderungen der Richtlinie, wird sie mit einer Zertifizierungsmarke geprägt, dem sogenannten Steuerrad-Kennzeichen. Hersteller der Ausrüstung können auch elektronische Marken an ihren Produkten anbringen. Das soll die Verhinderung von Produktfälschung und die Überwachung des Marktes erleichtern. Wenn die nationalen Behörden der Ansicht sind, dass ein von der Rechtsvorschrift erfasstes Gerät eine Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr, die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt oder nicht den Rechtsvorschriften entspricht, muss der Lieferant es zurücknehmen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Marktüberwachung durchführen.
Begriffsbestimmungen
Nach der Richtlinie gelten unter anderem die folgende Begriffe:[1]
- Schiffsausrüstung ist Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist;
- EU-Schiff ist ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt;
- Internationale Übereinkommen sind das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG), das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
- Prüfnormen sind solche für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden:
- IMO
- ISO
- IEC
- CEN
- CELENEC
- ITU
- ETSI
- der Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27 Absatz 6 dieser Richtlinie
- den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden
- Normen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (Normungsverordnung) erarbeitet wurden;
- Internationale Instrumente sind die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Prüfnormen;
- Steuerrad-Kennzeichen ist das in Artikel 9 genannte und in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls die in Artikel 11 genannte elektronische Kennzeichnung;
- notifizierte Stelle ist eine entsprechend Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats notifizierte Einrichtung;
- Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Konformitätsbewertung
Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nur nach den folgenden Modulen zulässig:[2]
- EG-Baumusterprüfung (Modul B), dann ist eines der folgenden Module erforderlich:
- Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder
- Qualitätssicherung Produkt (Modul E) oder
- Prüfung der Produkte (Modul F).
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).
Konformitätskennzeichen
Als Konformitätskennzeichen, zur Bestätigung dass das Produkt ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat und den Vorgaben der Richtlinie entspricht, wird das Steuerrad-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht. Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Die Proportionen aus dem angegebenen Raster müssen eingehalten werden.
Umsetzung
Die Richtlinie musste bis 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.[3]
In Deutschland wird diese Richtlinie durch die Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV) umgesetzt.[4]
In Österreich erfolgte die Umsetzung durch Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – (SSEG) geändert wird und die Schiffsausrüstungsverordnung See – (SchiffAV-See).[5][6]
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates – Artikel 2: Begriffsbestimmungen. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Europäische Kommission und Rat, 28. August 2014, abgerufen am 3. Oktober 2025.
- ↑ Europäische Kommission und Rat: Anhang II: Konformitätsverfahren. In: EUR-Lex. Europäische Kommission und Rat, 23. Juli 2014, abgerufen am 1. Oktober 2025.
- ↑ Richtlinie - 2014/90 - EN - EUR-Lex. Abgerufen am 30. September 2025 (englisch).
- ↑ SchAusrV - Schiffsausrüstungsverordnung. Abgerufen am 9. Februar 2025.
- ↑ RIS - Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.08.2025. Abgerufen am 1. Oktober 2025.
- ↑ RIS - Schiffsausrüstungsverordnung-See - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.10.2024. Abgerufen am 1. Oktober 2025.